Strafe bei sexuellem Missbrauch von Kindern

Sexueller Missbrauch von Kindern gehört zu den Delikten mit hohen Strafandrohungen. Trotzdem lässt sich die Frage „Welche Strafe droht?“ nicht allein anhand des Tatvorwurfs beantworten. Denn auch im Sexualstrafrecht gilt: Die konkrete Strafe muss sich nach der individuellen Schuld richten. Dabei können Tatintensität, Tatfolgen, Vorstrafen und Anzahl der Taten ebenso entscheidend sein wie Geständnis, Nachtatverhalten – und sogar der Zeitraum zwischen Tat und Urteil.
Welche Strafe sieht § 176 StGB heute vor?
Wer sexuelle Handlungen an einem Kind unter 14 Jahren vornimmt oder von einem Kind an sich vornehmen lässt, wird nach § 176 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Da das Gesetz keine besondere Höchstgrenze bestimmt, reicht der Strafrahmen grundsätzlich bis zu 15 Jahren. Bei sexuellem Missbrauch ohne Körperkontakt sieht § 176a StGB dagegen grundsätzlich sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor.
Noch erheblich höher liegt die Strafe beim schweren sexuellen Missbrauch nach § 176c StGB. Wird etwa von einem Erwachsenen eine mit Eindringen in den Körper verbundene sexuelle Handlung vorgenommen, beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre. Bei schwerer körperlicher Misshandlung oder konkreter Lebensgefahr steigt sie auf mindestens fünf Jahre.
Verursacht der Täter durch den Missbrauch mindestens leichtfertig den Tod des Kindes, drohen nach § 176d StGB mindestens zehn Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe.
Gibt es überhaupt Spielraum bei der Strafzumessung?
Ja. Nach § 46 StGB ist die Schuld des Täters Grundlage der Strafzumessung. Das Gericht muss belastende und entlastende Umstände gegeneinander abwägen. Dazu gehören beispielsweise Art und Intensität der Tat, Auswirkungen auf das Kind, Vorleben des Angeklagten, Geständnis und Verhalten nach der Tat. Gerade bei hohen gesetzlichen Mindeststrafen kommt deshalb der richtigen Bestimmung des Strafrahmens erhebliche Bedeutung zu.
BGH 2025: Auch der Zeitablauf muss berücksichtigt werden
Mein ursprünglicher Beitrag beschäftigte sich bereits 2018 mit einer ungewöhnlich klingenden Frage: Kann ein langer Zeitraum zwischen sexuellem Missbrauch und Urteil strafmildernd wirken?
Der BGH sagt eindeutig: ja.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2025 – 4 StR 302/24 hob er den gesamten Strafausspruch eines Urteils auf. Der Angeklagte war wegen 17 Missbrauchstaten zu insgesamt acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Taten lagen zwischen 2013 und 2018; der inzwischen 85-jährige Angeklagte war danach nicht mehr straffällig geworden. Das Landgericht hatte den langen Zeitablauf nicht ausreichend berücksichtigt.
Der BGH stellte nochmals ausdrücklich fest: Eine vom Angeklagten nicht verschuldete lange Zeitspanne zwischen Tat und Urteil ist auch beim sexuellen Missbrauch von Kindern ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt. Damit bestätigt der BGH 2025 exakt die Linie seines Großen Senats aus GSSt 2/17, die Anlass meines damaligen Beitrags war.
BGH 2026: Auch entlastende Umstände dürfen nicht übergangen werden
Wie genau die Strafzumessung geprüft wird, zeigt auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2026 – 1 StR 418/25. Der Angeklagte war unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der BGH hob den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Ein für die Strafe wesentlicher Gesichtspunkt darf nicht unbeachtet bleiben; dort ging es insbesondere um mögliche Aufklärungsleistungen des Angeklagten.
Das bedeutet keineswegs, dass schwere Sexualstraftaten „milde“ zu bestrafen wären. Es bedeutet vielmehr etwas Grundsätzliches:
Auch bei emotional besonders belastenden Straftaten darf Strafzumessung nicht schematisch erfolgen.
Besonderheit bei annähernd Gleichaltrigen
Die heutige Rechtslage enthält außerdem eine wichtige Ausnahme. Nach § 176 Abs. 2 StGB kann das Gericht von Strafe absehen, wenn sexuelle Handlungen einvernehmlich erfolgen und Alters-, Entwicklungs- und Reifeunterschied nur gering sind – sofern nicht die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt wird. Damit soll insbesondere eine unangemessene Kriminalisierung einvernehmlicher sexueller Kontakte zwischen annähernd gleichaltrigen Jugendlichen vermieden werden.
Strafzumessung bleibt Einzelfallentscheidung
Hohe Strafrahmen bedeuten deshalb nicht, dass sich aus dem Tatvorwurf bereits die konkrete Strafe ablesen lässt. Tatintensität, Zahl der Fälle, Folgen, Nachtatverhalten, Geständnis, Zeitablauf und persönliche Verhältnisse müssen in jedem Verfahren individuell bewertet werden. Gerade die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2025 zeigt: Dieser Grundsatz gilt auch beim sexuellen Missbrauch von Kindern.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.