Manipulierte Screenshots

Screenshots als Beweismittel sind im Strafverfahren grundsätzlich zulässig. Ihr Beweiswert kann jedoch gering sein. Ein Bildschirmfoto zeigt zunächst nur eine Bilddatei – nicht zuverlässig, wer eine Nachricht geschrieben hat, ob der Chat vollständig ist und ob Namen, Texte oder Zeitangaben nachträglich verändert wurden. Deshalb müssen Herkunft, Originaldaten und Gesprächskontext sorgfältig geprüft werden.
Eine belastende Nachricht, die nie geschrieben wurde
Meinem Mandanten wird eine gefährliche Drohung vorgeworfen. Die Anzeigeerstatterin legt der Polizei einen Screenshot vor. Darauf erscheint unter seinem Namen die Nachricht:
„Heute Abend passiert etwas.“
Mein Mandant bestreitet, diese Nachricht geschrieben zu haben. Auf seinem Smartphone findet sich der Chat nicht mehr. Die Polizei hält den Screenshot dennoch für glaubhaft. Erst bei genauer Prüfung fällt auf: Profilbild und angezeigter Kontaktname beweisen keine Urheberschaft. Beides kann der Empfänger selbst vergeben. Auch der Ausschnitt zeigt weder vorherige noch nachfolgende Nachrichten.
Aus einem scheinbar eindeutigen Beweis wird eine offene Beweisfrage.
Wie leicht lassen sich Screenshots manipulieren?
Ein Screenshot kann mit gewöhnlicher Bildbearbeitung verändert werden. Noch einfacher ist es, einen Kontakt unter einem falschen Namen zu speichern oder mit einem zweiten Telefon einen erfundenen Chat zu erzeugen. Manipulierbar sind insbesondere:
- Name und Profilbild des vermeintlichen Absenders,
- Wortlaut und Reihenfolge der Nachrichten,
- Datum und Uhrzeit,
- Sende- und Lesebestätigungen,
- ausgelassene Nachrichten und Gesprächsteile,
- der sichtbare Zusammenhang einer Äußerung.
Das bedeutet nicht, dass jeder Screenshot falsch ist. Es bedeutet aber, dass ein Bildschirmfoto nicht mit einem technisch gesicherten Originalchat gleichgesetzt werden darf.
Wie bewertet das Strafgericht einen Screenshot?
Nach § 261 StPO entscheidet das Gericht aufgrund der gesamten Hauptverhandlung frei über das Beweisergebnis. Für Screenshots als Beweismittel existiert keine automatische Echtheitsvermutung. Das Gericht muss deshalb prüfen, wie die Datei entstanden ist und durch welche weiteren Beweise ihr Inhalt bestätigt oder widerlegt wird.
Der Bundesgerichtshof verlangt bei Chatnachrichten eine nachvollziehbare inhaltliche Würdigung. Das bloße Wiedergeben umfangreicher oder kryptischer Chatprotokolle genügt nicht. Das Tatgericht muss erklären, welche Bedeutung es den Nachrichten beimisst und worauf diese Auslegung beruht (BGH, Beschluss vom 8. August 2023 – 6 StR 243/23).
Auch die Art der Datenerhebung ist wichtig. Der BGH erklärte 2026 rückwirkend ausgelesene Messenger-Nachrichten für unverwertbar, weil die angeordnete Quellen-Telekommunikationsüberwachung nur laufende Kommunikation erfassen durfte (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2026 – 3 StR 495/25). Die Entscheidung betraf Telegram, zeigt aber: Selbst inhaltlich authentische Chats dürfen nicht unabhängig von der gesetzlichen Eingriffsgrundlage verwertet werden.
Was muss die Verteidigung untersuchen?
Bei einem belastenden Screenshot sind insbesondere folgende Fragen zu klären:
- Liegt nur ein Ausdruck vor oder auch die ursprüngliche Bilddatei?
- Sind Metadaten und Entstehungszeitpunkt vorhanden?
- Wurde das angebliche Absendergerät untersucht?
- Existiert der Chat beim Empfänger oder auf verbundenen Geräten?
- Stimmen Nachrichtendatenbank, Sicherungskopie und Screenshot überein?
- Fehlen vorangegangene oder nachfolgende Nachrichten?
- Gibt es Zeugen, Sprachnachrichten oder andere Kommunikationsdaten?
- Kann der Account von weiteren Personen genutzt worden sein?
Entscheidend ist häufig die forensische Auswertung der Originalgeräte. Polizeiliche Zusammenfassungen oder in eine Akte eingefügte Bildschirmfotos reichen für eine zuverlässige technische Bewertung nicht aus.
Tipps für Beschuldigte
Wer mit einem belastenden Screenshot konfrontiert wird, sollte:
- ohne Akteneinsicht keine Erklärung zum angeblichen Chat abgeben,
- insbesondere nicht über mögliche Bedeutungen einzelner Wörter spekulieren,
- das eigene Smartphone und vorhandene Backups nicht verändern,
- entlastende Chats vollständig und nicht nur ausschnittweise sichern,
- über den Verteidiger die Originaldatei und die digitalen Ausgangsdaten anfordern,
- bei konkreten Manipulationsanzeichen eine forensische Untersuchung veranlassen.
Wer selbst einen gefälschten Screenshot herstellt und zur Belastung eines anderen verwendet, kann sich unter anderem wegen falscher Verdächtigung oder – abhängig von der technischen Gestaltung und Verwendung – wegen Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar machen.
Ich prüfe digitale Beweise deshalb nicht nur nach ihrem sichtbaren Inhalt. Entscheidend sind Herkunft, Vollständigkeit, technische Integrität und der gesamte Kommunikationszusammenhang.
Rechtsanwalt Marson im September 2026.