Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO – wann muss eigestellt werden?

Eine Strafanzeige bedeutet noch keine Anklage. Auch eine Hausdurchsuchung, Beschuldigtenvernehmung oder monatelange Ermittlungen beweisen nicht, dass es tatsächlich zu einem Strafprozess kommen wird. Am Ende des Ermittlungsverfahrens muss die Staatsanwaltschaft entscheiden:
Reichen die Beweise voraussichtlich für eine Verurteilung – oder nicht?
Fehlt ein hinreichender Tatverdacht, muss sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen.
Wann fehlt der hinreichende Tatverdacht?
Die entscheidende Schwelle ist nicht, ob eine Straftat denkbar erscheint. Maßgeblich ist vielmehr, ob nach vorläufiger Bewertung der gesamten Beweislage eine Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.
Der Bundesgerichtshof hat dies zuletzt im Beschluss vom 16. April 2025 (StB 69/24) ausdrücklich bestätigt. Hinreichender Tatverdacht besteht, wenn bei vorläufiger Bewertung des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die für eine Verurteilung erforderliche volle richterliche Überzeugung muss allerdings noch nicht erreicht sein.
Genau an diesem Punkt setzt eine frühzeitige Verteidigung an.
Was kann ein Einstellungsantrag bewirken?
Einen förmlichen Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft einem Verteidigerantrag folgt, gibt es nicht. Ein gut begründeter Einstellungsantrag kann aber entscheidend sein.
Nach erfolgter Akteneinsicht lässt sich beispielsweise aufzeigen, dass
- ein Belastungszeuge widersprüchlich ausgesagt hat,
- eine Identifizierung nicht belastbar ist,
- objektive Spuren den Beschuldigten gerade nicht mit der Tat verbinden,
- notwendiger Vorsatz nicht nachweisbar ist oder
- entlastende Umstände in den bisherigen Ermittlungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Dabei sollte der Antrag nicht lediglich erklären, der Mandant sei unschuldig. Entscheidend ist vielmehr, warum die vorhandenen Beweismittel die Prognose einer späteren Verurteilung nicht tragen.
Zweifel allein führen nicht immer zur Einstellung
Hier liegt ein wichtiger Unterschied zwischen Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung. Der BGH stellte im Beschluss vom 16. April 2025 (StB 69/24) außerdem klar: Lassen sich noch bestehende Zweifel voraussichtlich erst durch unmittelbare Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung klären, kann trotzdem hinreichender Tatverdacht bestehen. Komplexe Beweisfragen dürfen nicht immer abschließend auf Grundlage der Ermittlungsakte entschieden werden.
Für einen erfolgreichen Einstellungsantrag genügt deshalb nicht der Hinweis, die Beweislage sei „unklar“. Die Verteidigung muss möglichst konkret zeigen, weshalb auch eine Hauptverhandlung voraussichtlich keinen ausreichenden Tatnachweis erbringen wird.
§ 170 Abs. 2 StPO ist etwas anderes als §§ 153 und 153a StPO
Diese Einstellungsarten werden häufig verwechselt.
Bei § 170 Abs. 2 StPO fehlt es an einem ausreichenden Tatnachweis oder an einer strafbaren Tat. § 153 StPO betrifft dagegen ein Vergehen mit geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Verfolgungsinteresse. § 153a StPO ermöglicht bei einem Vergehen eine Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen, etwa eine Geldzahlung.
Für einen Beschuldigten ist diese Unterscheidung erheblich. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt ohne Geldauflage und ohne Schuldfeststellung.
Ist die Einstellung endgültig?
Nicht vollständig. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO entfaltet grundsätzlich keinen Strafklageverbrauch. Tauchen später neue erhebliche Beweismittel auf, können Ermittlungen bis zum Eintritt der Verjährung erneut aufgenommen werden.
Das BayObLG hat dies im Beschluss vom 27. Januar 2020 (203 VAs 1846/19) ausdrücklich bestätigt.
Auf der anderen Seite kann ein Verletzter eine Einstellung unter den Voraussetzungen der §§ 171 ff. StPO angreifen. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt vom 16. Oktober 2025 (7 Ws 71/25) zeigt allerdings, wie formalisiert ein solches Klageerzwingungsverfahren ist.
Früh auf die entscheidende Frage konzentrieren
Das Ermittlungsverfahren sollte deshalb nicht lediglich passiv abgewartet werden. Nach vollständiger Akteneinsicht lässt sich häufig schon vor einer Anklage herausarbeiten, welche Beweise tatsächlich vorhanden sind – und welche nur vermutet werden.
Das Ziel eines Einstellungsantrags nach § 170 Abs. 2 StPO ist nicht, die Hauptverhandlung vorwegzunehmen. Er soll zeigen, dass es für eine Hauptverhandlung bereits an der notwendigen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung fehlt.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.