Besondere Form von Kindesmissbrauch
Der sexuelle Missbrauch Schutzbefohlener d setzt voraus, dass zwischen Täter und Opfer ein Verhältnis besteht, kraft dessen eine Person unter 16 Jahren dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft ist also unzureichend. Erforderlich ist vielmehr ein Verhältnis, in welchem einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten.
Voraussetzung ist das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Unter- und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst. Ob ein solches Obhutsverhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. So sieht es die Rechtsprechung.
Als mögliche Täter kommen Lehrerinnen und Lehrer, Ausbilderinnen und Ausbilder, Kindergärtner und Mitarbeiter in Heimen in Betracht. Soweit es sich um Jugendliche ab dem 18. Lebensjahr handelt, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, können auch diejenigen Täter sein, zu denen die Jugendlichen in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen.