Erwerb von Kinderpornos
Der Erwerb kinderpornographischer Schriften ist strafbar. Allerdings ist der Begriff der Pornographie nicht wirklich definiert. Die landläufigen Kriterien sind unkonkret. Daher ist die Wertung des Rechtsanwenders schwer möglich. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Gesamttendenz des fraglichen Werkes ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes zielt. Also als Anregung für die Selbstbefriedigung oder andere Formen des Hervorrufens oder der Steigerung sexueller Erregung dient. Dieses Erfordernis verlangt auch der BGH für die Kinderpornographie.
Die aufreizende Zielrichtung des Werkes muss sich einem objektiven Betrachter ohne weiteres erschließen. Die Motivation des Herstellers oder die Möglichkeit, dass eine objektiv betrachtet harmlose Darstellung auch zu sexuellen Zwecken genutzt werden kann, sind unbeachtlich.
Hinzukommen muss eine negativ zu bewertende Aussage über Sexualität. Das wird regelmäßig angenommen, wenn z.B. eine Person als bloßes Objekt sexueller Begierde dargestellt wird. Deshalb ist Pornographie so betrachtet nicht eine bestimmte Darstellung von Sexualität, sondern eine bestimmte Kommunikation über Sexualität. Bloße Nacktaufnahmen oder Aktfotos sind keine Pornographie, so lange nicht aus der Abbildung eine Aussage über sexuelle Interaktionen oder eine Herabwürdigung der dargestellten Person erkennbar ist.