Der erkennbare Wille bei Sexualstraftaten

Der erkennbare Wille spielt im Sexualstrafrecht eine wichtige Rolle. Wegen Vergewaltigung wird nach § 177 Abs. 1 und 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich mit einer Person gegen deren erkennbaren Willen den Beischlaf vollzieht, vollziehen lässt , ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt, von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden und besonders erniedrigend sind.
Seit der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 steht der Begriff des „erkennbaren Willens“ im Mittelpunkt des § 177 StGB. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung den Grundsatz „Nein heißt Nein“ in das deutsche Strafrecht aufgenommen. Seitdem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob Gewalt angewendet oder Widerstand überwunden wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen werden.
Der dem Geschlechtverkehr entgegenstender Wille muss bewiesen werden
Ein dem Geschlechtsverkehr mit einem Beschuldigten oder Angeklagten erkennbar entgegenstehender Wille einer vermeintlich Geschädigten ist zu beweisen. Denn wenn sich zum Beispiel ergibt, dass ein vermeintliches Opfer zunächst mit der Vollziehung von Oral- oder Analverkehr zugestimmt hatte, bleibt zu beweisen, dass die „Geschädigte“ im Verlauf mit weiteren sexuellen Handlungen nicht mehr einverstanden war. Ein nicht ausreichend geklärter Umfang des Einverständnisses einer Frau muss ganz klar vom Ergebnis der Beweiswürdigung getragen sein. Das gilt gerade dann, wenn die Einlassung eines Angeklagten insoweit vom „Opfer“bestätigt werden, wonach sie grundsätzlich mit sexuellen Handlungen, wie dem Oral- und Analverkehr, einverstanden gewesen sei. Dass sie dann verbal erklärt gegen die vom Angeklagten vorgenommenen Schläge und Bisse Ablehnung geäußert und vor Schmerzen geschrien habe, reicht nicht aus.
Was bedeutet „erkennbarer Wille“?
Der erkennbare Wille beschreibt den nach außen wahrnehmbaren entgegenstehenden Willen einer Person gegen eine sexuelle Handlung.
Der Wille muss dabei nicht zwingend ausdrücklich mit den Worten „Nein“ oder „Ich will das nicht“ erklärt werden. Vielmehr können sich Ablehnung und fehlendes Einverständnis auch aus dem gesamten Verhalten ergeben.
Beispiele können sein:
- verbale Ablehnung,
- Wegdrehen,
- Zurückweichen,
- Wegschieben,
- Weinen,
- deutliche Abwehrreaktionen,
- sonstige erkennbare Zeichen fehlender Zustimmung.
Entscheidend ist dabei stets, ob ein objektiver Beobachter die Ablehnung erkennen konnte.
Die Reform des § 177 StGB
Vor der Gesetzesänderung setzte eine Strafbarkeit häufig voraus, dass Gewalt, Drohungen oder eine schutzlose Lage vorlagen. Mit der Reform wollte der Gesetzgeber die sexuelle Selbstbestimmung stärker schützen.
Heute genügt grundsätzlich bereits die Vornahme einer sexuellen Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person. Deshalb prüfen Gerichte regelmäßig sehr genau, wie sich die beteiligten Personen vor und während des Geschehens verhalten haben.
Was bedeutet das für den Vergewaltigungstatbestand?
Die Vergewaltigung stellt einen besonders schweren Fall des § 177 StGB dar. Sie liegt insbesondere vor, wenn bestimmte sexuelle Handlungen mit besonderem Eingriffsgewicht vorgenommen werden.
Auch hier bleibt die Frage des erkennbaren Willens von zentraler Bedeutung. Das Gericht prüft regelmäßig:
- Gab es eine erkennbare Ablehnung?
- War diese Ablehnung für den Beschuldigten wahrnehmbar?
- Wie verlief die Kommunikation zwischen den Beteiligten?
- Welche äußeren Umstände lagen vor?
- Welche Aussagen machen die Beteiligten?
- Gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen hängt die rechtliche Bewertung häufig von einer detaillierten Analyse der Aussagen ab.
- Welche Beweismittel spielen eine Rolle?
In Ermittlungsverfahren wegen sexueller Übergriffe prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht häufig:
Aussagen der Beteiligten,
- Chatverläufe,
- Messenger-Nachrichten,
- Zeugenaussagen,
- Fotos und Videos,
- ärztliche Befunde,
- sonstige digitale Daten.
Die Ermittlungsbehörden analysieren dabei regelmäßig das Verhalten vor, während und nach dem Vorfall.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Ein Strafverteidiger analysiert frühzeitig die tatsächlichen Abläufe und die Beweislage. Denn die Frage des erkennbaren Willens lässt sich häufig nur durch eine sorgfältige Auswertung aller Umstände beantworten.
Der Verteidiger prüft insbesondere:
- die Aussagen der Beteiligten,
- mögliche Widersprüche,
- Chatverläufe und Kommunikationsdaten,
- Zeugenaussagen,
- die rechtliche Einordnung des Geschehens,
- und die Voraussetzungen des § 177 StGB.
Darüber hinaus beantragt der Verteidiger Akteneinsicht und überprüft die Beweiswürdigung der Ermittlungsbehörden.
Strafverteidigung im Sexualstrafrecht in Berlin
Vorwürfe wegen sexuellen Übergriffs oder Vergewaltigung erfordern eine sorgfältige Analyse der tatsächlichen und rechtlichen Umstände. Gerade die Frage, ob sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen wurden, steht häufig im Mittelpunkt des Verfahrens.
Als Strafverteidiger in Berlin vertrete ich Mandanten bundesweit bei Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlungen und Rechtsmittelverfahren im Sexualstrafrecht.