Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz

Fahren ohne Versicherungsschutz Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Das Fahren ohne Versicherungsschutz wirkt auf den ersten Blick wie ein formales Problem. In der Praxis kann daraus jedoch schnell ein Strafverfahren werden. Besonders häufig betrifft der Vorwurf E-Scooter ohne gültiges Versicherungskennzeichen, nicht zugelassene Pkw, stillgelegte Fahrzeuge, Fahrzeuge nach Kündigung des Versicherungsvertrags sowie Probe- und Überführungsfahrten. Vielen Betroffenen ist nicht bewusst, dass nicht nur der Fahrer strafbar sein kann. Auch der Halter kann sich strafbar machen, wenn er die Nutzung eines nicht versicherten Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr zulässt oder duldet. Deshalb betrifft der Vorwurf nicht nur junge E-Scooter-Fahrer, sondern ebenso Eltern, Arbeitgeber, Fahrzeughalter, Werkstätten, Händler und private Verkäufer.

Warum ist Fahren ohne Versicherungsschutz strafbar?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung soll sicherstellen, dass Unfallopfer nach einem Verkehrsunfall ihren Schaden ersetzt bekommen. Ohne Versicherungsschutz besteht das Risiko, dass Geschädigte auf hohen Reparaturkosten, Behandlungskosten oder Verdienstausfällen sitzen bleiben. Deshalb verpflichtet das Pflichtversicherungsgesetz Halter von Kraftfahrzeugen und Anhängern grundsätzlich dazu, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. Wer ein Fahrzeug ohne den erforderlichen Versicherungsschutz benutzt oder dessen Benutzung gestattet, riskiert nach § 6 PflVG eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Das Pflichtversicherungsgesetz regelt die Pflicht zur Kfz-Haftpflichtversicherung; Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter unterliegen ebenfalls einer Versicherungspflicht und benötigen für den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr eine Versicherungsplakette.

E-Scooter ohne Versicherungskennzeichen

E-Scooter haben das Thema praktisch wichtiger gemacht. Viele Fahrer sehen den Roller als Spielzeug oder Freizeitgerät. Rechtlich handelt es sich jedoch um ein Kraftfahrzeug. Für die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr braucht der E-Scooter eine gültige Versicherungsplakette. Das Kennzeichen beziehungsweise die Versicherungsplakette gilt nicht unbegrenzt. Es muss regelmäßig erneuert werden. Wer mit einer abgelaufenen Plakette fährt, fährt daher möglicherweise ohne Versicherungsschutz. Das gilt auch dann, wenn der Roller technisch einwandfrei funktioniert und nur eine kurze Strecke gefahren wird.

Besonders problematisch sind folgende Fälle:

  • E-Scooter ganz ohne Versicherungskennzeichen,
  • abgelaufenes Versicherungskennzeichen,
  • fremde oder falsche Plakette,
  • Plakette für ein anderes Fahrzeug,
  • private E-Scooter ohne Betriebserlaubnis,
  • Nutzung eines geliehenen Rollers ohne Prüfung des Versicherungsschutzes.

Gerade bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen wird häufig übersehen, dass die Fahrt nicht nur ein Bußgeld, sondern ein Strafverfahren auslösen kann.

Nicht zugelassene Pkw und stillgelegte Fahrzeuge

Auch bei Pkw kommt der Vorwurf vor. Wer ein nicht zugelassenes Auto im öffentlichen Verkehr bewegt, riskiert nicht nur zulassungsrechtliche Probleme. Wenn kein wirksamer Haftpflichtversicherungsschutz besteht, kommt außerdem ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Betracht. Das gilt insbesondere bei stillgelegten Fahrzeugen. Ein abgemeldetes Auto darf grundsätzlich nicht einfach „kurz“ auf öffentlicher Straße gefahren werden. Auch eine Fahrt zur Werkstatt, zur Tankstelle oder zum Käufer kann problematisch sein, wenn keine zulässige Absicherung besteht. Dabei ist öffentlicher Verkehrsraum weiter zu verstehen, als viele denken. Nicht nur Straßen gehören dazu. Auch öffentlich zugängliche Parkplätze, Tankstellengelände, Kundenparkplätze oder Zufahrten können öffentlicher Verkehrsraum sein, wenn sie für einen unbestimmten Personenkreis zugänglich sind.

Fahrzeuge nach Kündigung des Versicherungsvertrags

Ein weiterer typischer Fall betrifft gekündigte oder nicht bezahlte Versicherungsverträge. Wird die Versicherungsprämie nicht gezahlt, kann der Versicherungsschutz gefährdet sein. Nach einer Kündigung oder Anzeige an die Zulassungsstelle drohen dann Stilllegung, Entstempelung und strafrechtliche Ermittlungen. Viele Betroffene erklären später, sie hätten von der Kündigung nichts gewusst. Das kann tatsächlich entscheidend sein. Denn für eine vorsätzliche Straftat muss nachweisbar sein, dass der Fahrer oder Halter den fehlenden Versicherungsschutz kannte oder zumindest billigend in Kauf nahm. Allerdings kommt bei Unkenntnis auch Fahrlässigkeit in Betracht. Deshalb müssen Schreiben der Versicherung, Zahlungsrückstände, Mahnungen, E-Mails und Mitteilungen der Zulassungsstelle genau geprüft werden.

Probefahrten und Überführungsfahrten

Probefahrten und Überführungsfahrten sind besonders fehleranfällig. Ein Fahrzeug soll verkauft, repariert oder überführt werden. Dann wird es „nur kurz“ bewegt. Gerade dieses „nur kurz“ schützt jedoch nicht vor Strafbarkeit. Eine Probefahrt ist nur dann unproblematisch, wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß zugelassen und versichert ist oder wenn besondere Kennzeichen rechtmäßig verwendet werden. Wer rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Händlerkennzeichen nutzt, muss deren Voraussetzungen beachten. Werden solche Kennzeichen missbräuchlich verwendet, falsch angebracht oder für ein nicht erfasstes Fahrzeug genutzt, kann neben dem Pflichtversicherungsgesetz auch ein weiterer strafrechtlicher Vorwurf entstehen. Bei privaten Verkäufen stellt sich außerdem die Frage, wer verantwortlich ist: der Verkäufer als Halter, der Käufer als Fahrer oder beide. Entscheidend ist, wer die Nutzung veranlasst hat, wer vom fehlenden Versicherungsschutz wusste und wer die Fahrt zugelassen hat.

Fahrer und Halter: Wer kann sich strafbar machen?

Der Fahrer macht sich strafbar, wenn er das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr benutzt, obwohl kein erforderlicher Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Der Halter kann sich ebenfalls strafbar machen, wenn er die Benutzung zulässt. Dafür muss er nicht selbst fahren. Es kann genügen, dass er den Fahrzeugschlüssel herausgibt, die Fahrt erlaubt oder trotz Kenntnis einschreitet. Auch Arbeitgeber, Eltern oder Fahrzeugverkäufer können deshalb in den Blick geraten. Allerdings setzt eine Strafbarkeit eine konkrete Verantwortlichkeit voraus. Nicht jeder Halter haftet automatisch strafrechtlich für jede Fahrt. Die Verteidigung muss deshalb prüfen, ob der Halter den fehlenden Versicherungsschutz kannte, ob er die konkrete Fahrt erlaubt hat und ob er überhaupt eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit hatte.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Ein entscheidender Punkt ist die innere Tatseite. Wusste der Beschuldigte vom fehlenden Versicherungsschutz? Hat er ihn billigend in Kauf genommen? Oder durfte er davon ausgehen, dass das Fahrzeug versichert war? Bei E-Scootern kann eine abgelaufene Versicherungsplakette sichtbar sein. Dennoch muss man prüfen, ob der Fahrer das Wechseldatum kannte, ob der Roller geliehen war und ob ihm die Bedeutung der Plakette bewusst war. Bei Pkw können Versicherungsfragen deutlich komplexer sein. Nach Kündigung, Beitragsrückstand oder Halterwechsel ist häufig streitig, wer welche Mitteilung erhalten hat. Deshalb kann eine sorgfältige Aktenprüfung den Unterschied zwischen Vorsatz, Fahrlässigkeit und fehlender Strafbarkeit ausmachen.

Welche Folgen drohen?

Bei einer Verurteilung drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. In der Praxis geht es häufig um eine Geldstrafe. Dennoch kann der Fall erhebliche Nebenfolgen haben. Dazu gehören Eintragungen, Probleme mit dem Arbeitgeber, Schwierigkeiten bei beruflichen Fahrerlaubnissen und zivilrechtliche Rückforderungen nach einem Unfall. Wenn es zusätzlich zu einem Unfall kommt, kann die Lage erheblich ernster werden. Dann geht es nicht nur um das Strafverfahren, sondern auch um Schadensersatz, Regress und die Frage, wer letztlich für Personen- oder Sachschäden aufkommen muss.

FAQ: Fahren ohne Versicherungsschutz

Ist Fahren ohne Versicherungsschutz eine Straftat?

Ja. Wer ein versicherungspflichtiges Fahrzeug ohne den erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz im öffentlichen Verkehr benutzt oder dessen Benutzung gestattet, kann sich nach dem Pflichtversicherungsgesetz strafbar machen.

Gilt das auch für E-Scooter?

Ja. E-Scooter brauchen im öffentlichen Straßenverkehr eine gültige Versicherungsplakette. Fehlt sie oder ist sie abgelaufen, kann ein Strafverfahren folgen.

Macht sich nur der Fahrer strafbar?

Nein. Auch der Halter kann sich strafbar machen, wenn er die Fahrt ohne Versicherungsschutz erlaubt oder duldet.

Reicht eine kurze Fahrt zur Werkstatt?

Nicht automatisch. Auch kurze Fahrten können strafbar sein, wenn kein Versicherungsschutz besteht und öffentlicher Verkehrsraum genutzt wird.

Was gilt bei einer Probefahrt?

Eine Probefahrt ist nur zulässig, wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß versichert ist oder ein rechtmäßiges Kennzeichen verwendet wird. Andernfalls können Fahrer und Halter Probleme bekommen.

Was ist bei stillgelegten Fahrzeugen?

Ein stillgelegtes Fahrzeug darf grundsätzlich nicht ohne passende Zulassung und Versicherung im öffentlichen Verkehr bewegt werden.

Kann ich mich darauf berufen, dass ich nichts wusste?

Das kann wichtig sein. Fehlende Kenntnis kann gegen Vorsatz sprechen. Dennoch kann Fahrlässigkeit geprüft werden. Deshalb kommt es auf die konkreten Umstände an.

Droht der Entzug der Fahrerlaubnis?

Nicht in jedem Fall. Allerdings können je nach Begleitumständen weitere verkehrsrechtliche Folgen entstehen. Bei zusätzlichen Delikten oder Unfallfolgen steigt das Risiko.

Was passiert nach einem Unfall?

Dann drohen neben dem Strafverfahren erhebliche zivilrechtliche Folgen. Es kann um Regress, Schadensersatz und persönliche Haftung gehen.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Bei dem Vorwurf Fahren ohne Versicherungsschutz prüfe ich zunächst die Ermittlungsakte. Entscheidend ist nicht nur, ob ein Kennzeichen fehlte. Vielmehr muss geklärt werden, ob das Fahrzeug tatsächlich versicherungspflichtig war, ob öffentlicher Verkehrsraum betroffen war und ob Fahrer oder Halter den fehlenden Versicherungsschutz kannten.

Ich prüfe insbesondere:

  • ob ein wirksamer Versicherungsvertrag bestand,
  • ob eine Kündigung wirksam zuging,
  • ob Beitragsrückstände richtig bewertet wurden,
  • ob der Beschuldigte vom fehlenden Schutz wusste,
  • ob nur Fahrlässigkeit in Betracht kommt,
  • ob Fahrer und Halter sauber getrennt wurden,
  • ob der öffentliche Verkehrsraum nachweisbar ist,
  • ob Probefahrt oder Überführungsfahrt rechtmäßig abgesichert war,
  • ob E-Scooter-Plakette, Kennzeichen oder Betriebserlaubnis richtig bewertet wurden,
  • ob eine Einstellung des Verfahrens erreichbar ist.

Außerdem prüfe ich, ob vorschnelle Angaben gegenüber der Polizei korrigiert oder eingeordnet werden müssen. Gerade Halter erklären häufig unbedacht, sie hätten „natürlich erlaubt“, dass jemand fährt. Solche Aussagen können später die Strafbarkeit erst begründen. Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie persönlich gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Wenn Ihnen Fahren ohne Versicherungsschutz vorgeworfen wird, sollten Sie zunächst schweigen und die Akte prüfen lassen. Häufig entscheidet nicht der äußere Fahrzeugzustand, sondern die genaue Kenntnislage von Fahrer und Halter über den Ausgang des Verfahrens.