Fahrerflucht  – Rechtsgrundlage und richtige Verteidigung

Fahrerflucht Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Vorwurf der Fahrerflucht entsteht häufig nach einem Parkrempler, einem leichten Zusammenstoß oder einem Unfall mit Personenschaden. Allerdings handelt es sich nicht um eine bloße Verkehrsordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Deshalb drohen neben einer Geldstrafe auch Punkte, ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis. Wer eine polizeiliche Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhält, sollte daher zunächst schweigen und einen Strafverteidiger einschalten.

Was regelt § 142 StGB?

Die gesetzliche Bezeichnung lautet „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Nach § 142 Abs. 1 StGB macht sich ein Unfallbeteiligter strafbar, wenn er den Unfallort verlässt, bevor er die notwendigen Feststellungen ermöglicht hat. Dazu gehören insbesondere die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung.

Ist der Geschädigte nicht anwesend, muss der Unfallbeteiligte zunächst eine angemessene Zeit warten. Wie lange die Wartepflicht dauert, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Dabei spielen unter anderem die Tageszeit, der Unfallort, die Schadenshöhe und die Wahrscheinlichkeit eine Rolle, dass der Geschädigte erscheint.

Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht grundsätzlich nicht aus. Zwar kann er zusätzliche Informationen liefern, allerdings ersetzt er weder die Wartepflicht noch die spätere Meldung. Wer den Unfallort nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit verlässt, muss deshalb die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. Dafür kann er insbesondere eine Polizeidienststelle informieren.

Häufig gestellte Fragen

Wie verhalte ich mich bei einem Vorwurf der Fahrerflucht?

Machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Fahrereigenschaft, zur Wahrnehmung des Unfalls oder zum Schadensbild. Zwar müssen Sie Ihre Personalien nennen, allerdings müssen Sie sich nicht selbst belasten.

Erklären Sie deshalb lediglich, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und zunächst einen Strafverteidiger sprechen möchten. Kontaktieren Sie außerdem nicht eigenmächtig den Geschädigten, denn unbedachte Nachrichten können später als Schuldeingeständnis ausgelegt werden.

Eine schnelle Nachmeldung kann zwar sinnvoll sein. Dennoch sollten Sie das Vorgehen möglichst vorher anwaltlich abstimmen, weil Inhalt und Zeitpunkt der Erklärung Auswirkungen auf die Verteidigung haben können.

Reicht ein Zettel am beschädigten Fahrzeug?

Nein. Ein Zettel kann zwar zusätzliche Informationen liefern, allerdings ersetzt er weder die Wartepflicht noch die unverzügliche nachträgliche Meldung. Deshalb sollten Sie nach einer angemessenen Wartezeit die Polizei informieren.

Wie lange muss ich am Unfallort warten?

Das Gesetz nennt keine feste Dauer. Vielmehr hängen die Anforderungen von der Tageszeit, dem Unfallort, der Schadenshöhe und der Wahrscheinlichkeit ab, dass der Geschädigte erscheint. Deshalb gibt es keine allgemeingültige Wartezeit von lediglich 15 oder 30 Minuten.

Bin ich strafbar, wenn ich den Unfall nicht bemerkt habe?

Nein, denn § 142 StGB verlangt Vorsatz. Allerdings darf die Polizei aus Unfallspuren, Zeugenangaben oder Videoaufnahmen Rückschlüsse auf Ihre Wahrnehmung ziehen. Daher sollten Sie nicht spontan behaupten, Sie hätten „gar nichts bemerkt“, bevor Ihr Verteidiger die Akte kennt.

Ist eine Fahrerflucht auch bei einem kleinen Kratzer strafbar?

Auch ein geringer Schaden kann den Tatbestand erfüllen, sofern er nicht völlig belanglos ist. Allerdings führt ein kleiner Schaden normalerweise nicht zur Regelentziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.

Welche Rechtsmittel gibt es gegen den Führerscheinentzug?

Entzieht das Amtsgericht Tiergarten die Fahrerlaubnis vorläufig nach § 111a StPO, kann die Verteidigung Beschwerde einlegen. Dabei lassen sich insbesondere der Tatverdacht, der Vorsatz, die Schadenshöhe und die Erkennbarkeit eines bedeutenden Schadens angreifen.

Gilt die 24-Stunden-Regel immer?

Nein. § 142 Abs. 4 StGB gilt nur bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs und bei nicht bedeutenden Sachschäden. Außerdem führt eine freiwillige Nachmeldung innerhalb von 24 Stunden nicht automatisch zur Straffreiheit. Das Gericht kann jedoch die Strafe mildern oder von Strafe absehen.

Wie hilft ein Strafverteidiger bei Fahrerflucht?

Ich beantrage zunächst Akteneinsicht und prüfe anschließend Zeugenaussagen, Unfallspuren, Videoaufnahmen, Reparaturkalkulationen und Sachverständigengutachten. Außerdem untersuche ich, ob die Polizei die Fahrereigenschaft nachweisen kann und ob Sie den Unfall sowie einen relevanten Schaden überhaupt wahrgenommen haben können.

Falls das Amtsgericht Tiergarten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hat, prüfe ich unverzüglich eine Beschwerde. Zugleich entwickle ich eine Verteidigungsstrategie, die eine Einstellung des Verfahrens, den Erhalt der Fahrerlaubnis oder zumindest eine Begrenzung der strafrechtlichen Folgen zum Ziel hat.

Als Fachanwalt für Strafrecht bearbeite ich Ihr Mandat persönlich. Haben Sie wegen einer Fahrerflucht in Berlin eine polizeiliche Vorladung, einen Anhörungsbogen, einen Strafbefehl oder einen Beschluss nach § 111a StPO erhalten, sollten Sie keine Aussage abgeben. Nehmen Sie vielmehr frühzeitig Kontakt zu meiner Kanzlei auf.