Kinderpornographie nach § 184b StGB – frühzeitig richtig verteidigen

Der Vorwurf, kinderpornographische Inhalte verbreitet, erworben, abgerufen oder besessen zu haben, trifft Beschuldigte meist völlig unvorbereitet. Häufig beginnt das Verfahren mit einer Hausdurchsuchung, der Beschlagnahme von Mobiltelefonen und Computern oder einer polizeilichen Vorladung. Zugleich können berufliche Konsequenzen, familiäre Konflikte und eine erhebliche öffentliche Stigmatisierung drohen, obwohl bislang keine Verurteilung vorliegt. Deshalb sollten Sie schweigen und frühzeitig einen Strafverteidiger einschalten.
Was regelt § 184b StGB?
§184b StGB erfasst verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit kinderpornographischen Inhalten. Als Kind gilt dabei eine Person unter 14 Jahren. Der Tatbestand betrifft insbesondere Darstellungen sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern. Außerdem erfasst er bestimmte aufreizend geschlechtsbetonte Darstellungen unbekleideter oder teilweise unbekleideter Kinder sowie sexuell aufreizende Darstellungen unbekleideter Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes.
Allerdings unterscheidet das Gesetz zwischen Verbreitung, Zugänglichmachen, Herstellung, Erwerb, Abruf und Besitz. Deshalb muss die Verteidigung genau prüfen, welche konkrete Handlung die Staatsanwaltschaft behauptet. Denn der bloße Fund einer Datei auf einem Gerät beantwortet noch nicht, wer sie gespeichert hat, wann sie dorthin gelangte und ob der Beschuldigte von ihr wusste.
Kinderpornographie – Welche Strafe droht?
Für das Verbreiten oder öffentliche Zugänglichmachen sieht § 184b Abs. 1 StGB grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Dagegen reicht der Strafrahmen beim Abruf, bei der Besitzverschaffung und beim Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Seit der Reform vom 28. Juni 2024 handelt es sich bei diesen Tatbeständen wieder um Vergehen. Daher können je nach Einzelfall auch eine Verfahrenseinstellung oder eine Erledigung durch Strafbefehl in Betracht kommen. Dennoch hängt das Ergebnis nicht allein von der Zahl der Dateien ab. Vielmehr spielen Inhalt, Herkunft, Speicherdauer, technischer Speicherort, Weitergabe, Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse eine Rolle.
Kinderpornographie – Wie beginnen die Ermittlungen?
Hinweise stammen häufig von Plattformbetreibern, aus internationalen Meldungen oder aus anderen Ermittlungsverfahren. Anschließend ordnen Gerichte oftmals Durchsuchungen an. Die Polizei sichert dann Datenträger und wertet diese technisch aus.
Dabei können Vorschaubilder, Cloud-Daten, Messenger-Dateien oder automatisch angelegte Speicherbereiche Fragen aufwerfen, die sich nur anhand der konkreten Forensik beantworten lassen. Deshalb darf die Bewertung der Ermittlungsbehörden nicht ungeprüft übernommen werden.
Wie sollten Sie sich verhalten?
Machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Nutzung Ihrer Geräte, zu Passwörtern, Accounts oder einzelnen Dateien. Erklären Sie lediglich, dass Sie schweigen und zunächst einen Verteidiger sprechen möchten. Löschen oder verändern Sie außerdem keine Daten, denn dadurch können zusätzliche Verdachtsmomente entstehen.
Unterschreiben Sie keine freiwillige Einwilligung und stimmen Sie keiner weitergehenden Durchsicht Ihrer Geräte zu, bevor Sie rechtlichen Rat erhalten haben.
Wie hilft ein Strafverteidiger?
Ich beantrage Akteneinsicht, prüfe den Durchsuchungsbeschluss und analysiere die digitale Beweislage. Außerdem kläre ich, ob Besitzvorsatz, bewusster Abruf oder eine Weitergabe tatsächlich nachweisbar sind. Falls technische Fragen entscheidend sind, arbeite ich mit spezialisierten Sachverständigen und Analysten zusammen.
Als Fachanwalt für Strafrecht bearbeite ich jedes Mandat persönlich. Wenn gegen Sie wegen § 184b StGB ermittelt wird, nehmen Sie möglichst früh Kontakt zu meiner Kanzlei in Berlin auf. Je früher die Verteidigung beginnt, desto besser lassen sich unnötige Angaben vermeiden und tragfähige Verteidigungsansätze entwickeln.