Mit der Revision zum Freispruch – Strafverteidiger im Revisionsverfahren

Mit der Revision zum Freispruch? Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Mit der Revision zum Freispruch – das ist möglich, aber es ist nicht der Regelfall. Wer verurteilt wurde, hofft häufig, dass der Bundesgerichtshof oder ein Oberlandesgericht das Urteil aufhebt und sofort selbst freispricht. In den meisten erfolgreichen Revisionen geschieht jedoch etwas anderes: Das Revisionsgericht hebt das Urteil ganz oder teilweise auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer oder Abteilung zurück. Dort wird dann erneut verhandelt.

Ein unmittelbarer Freispruch durch das Revisionsgericht kommt nur in besonderen Fällen in Betracht. Trotzdem kann gerade diese Möglichkeit für die Verteidigung entscheidend sein. Denn wenn nach den Feststellungen des Urteils keine Straftat vorliegt oder wenn weitere belastende Feststellungen ausgeschlossen sind, darf das Revisionsgericht nicht unnötig zurückverweisen. Dann kann es selbst entscheiden – und den Angeklagten freisprechen.

Was prüft das Revisionsgericht?

Die Revision ist keine neue Tatsacheninstanz. Das Revisionsgericht hört grundsätzlich keine Zeugen erneut, erhebt keine neuen Beweise und ersetzt nicht die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch eine eigene. Es prüft vielmehr, ob das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht. Deshalb geht es um Fragen wie: Tragen die Feststellungen den Schuldspruch? Hat das Gericht den Straftatbestand richtig angewendet? Ist die Beweiswürdigung lückenhaft oder widersprüchlich? Wurden Verfahrensrechte verletzt? Wurde ein Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt? Oder hat das Gericht den Grundsatz „in dubio pro reo“ falsch angewendet?

Wenn das Revisionsgericht einen Rechtsfehler findet, hebt es das Urteil auf. Danach stellt sich die entscheidende Frage: Kann das Revisionsgericht selbst entscheiden, oder muss eine neue Hauptverhandlung stattfinden?

Wann spricht das Revisionsgericht selbst frei?

Ein Freispruch durch das Revisionsgericht kommt vor allem dann in Betracht, wenn die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vollständig sind und rechtlich nur einen Schluss zulassen: Der Angeklagte hat sich nicht strafbar gemacht. Das ist etwa der Fall, wenn das Tatgericht zwar den Sachverhalt festgestellt hat, diesen Sachverhalt aber rechtlich falsch bewertet hat.

Beispiel: Das Gericht stellt alles fest, was passiert ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich aber kein Diebstahl, keine Urkundenfälschung, keine Untreue oder keine Steuerhinterziehung. Dann wäre eine neue Hauptverhandlung nur Förmelei. Denn selbst wenn alle bisherigen Feststellungen bestehen bleiben, fehlt es an einer Strafbarkeit. In solchen Fällen kann das Revisionsgericht das Urteil aufheben und den Angeklagten selbst freisprechen.

Außerdem kann ein Freispruch in Betracht kommen, wenn auszuschließen ist, dass eine neue Hauptverhandlung noch tragfähige zusätzliche Feststellungen erbringen könnte. Das ist besonders wichtig. Denn viele Revisionen scheitern nicht daran, dass ein Rechtsfehler fehlt, sondern daran, dass das Revisionsgericht theoretisch noch neue Feststellungen für möglich hält. Sobald weitere belastende Feststellungen möglich erscheinen, verweist das Revisionsgericht regelmäßig zurück.

Wann gibt es keinen sofortigen Freispruch?

Ein sofortiger Freispruch erfolgt meist nicht, wenn das Urteil zwar fehlerhaft ist, aber noch aufgeklärt werden kann. Das betrifft insbesondere lückenhafte Beweiswürdigungen, unklare Zeugenaussagen, fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite, unzureichende Feststellungen zur Schadenshöhe oder Fehler bei der Strafzumessung. Dann hebt das Revisionsgericht das Urteil zwar auf, aber eine neue Strafkammer muss den Fall erneut verhandeln.

Auch bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen führt eine erfolgreiche Revision nicht automatisch zum Freispruch. Wenn das Tatgericht die Aussage nicht sorgfältig genug gewürdigt hat, kann das Urteil aufgehoben werden. Trotzdem wird die Sache häufig zurückverwiesen, weil ein anderes Gericht die Aussage erneut prüfen und rechtlich fehlerfrei würdigen kann.

Anders ist es nur, wenn bereits feststeht, dass der Tatvorwurf rechtlich oder tatsächlich nicht mehr tragfähig bewiesen werden kann. Gerade diese Abgrenzung muss die Verteidigung in der Revision präzise herausarbeiten.

Aktuelle Rechtsprechung: Freispruch im Revisionsverfahren

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass ein Freispruch durch das Revisionsgericht selten, aber praktisch bedeutsam ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 3. März 2026 – 1 StR 428/25 – einen Angeklagten in einem Steuerstrafverfahren hinsichtlich der Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung freigesprochen. Der Grund lag im nemo-tenetur-Grundsatz: Niemand muss aktiv an seiner eigenen strafrechtlichen Überführung mitwirken. Wenn die Abgabe der Erklärung den Betroffenen gerade zu einer Selbstbelastung wegen bereits bekannter Vorwürfe zwingen würde, kann die Strafbewehrung der Erklärungspflicht entfallen.

Ein weiteres aktuelles Beispiel liefert das Bayerische Oberste Landesgericht. Mit Beschluss vom 14. November 2025 – 206 StRR 368/25 – hob es eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung auf und sprach die Angeklagte selbst frei. Nach den Feststellungen lag keine strafbare Urkundenfälschung vor. Außerdem schloss das Gericht aus, dass eine neue Hauptverhandlung noch Feststellungen ergeben könnte, die eine Strafbarkeit begründen. Genau das ist die typische Konstellation für einen Freispruch in der Revision.

Diese Entscheidungen zeigen: Mit der Revision zum Freispruch kommt man nicht durch bloße Kritik am Urteil. Entscheidend ist vielmehr, dass die Verteidigung nachweist, warum der Rechtsfehler nicht nur zur Aufhebung, sondern zur endgültigen Sachentscheidung führen muss.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Als Strafverteidiger prüfe ich zunächst das Urteil, das Hauptverhandlungsprotokoll und die Verfahrensakte. Danach geht es um die zentrale Frage: Reicht eine Aufhebung mit Zurückverweisung aus, oder kann ein Freispruch beantragt werden? Dafür müssen die Urteilsfeststellungen, der angewendete Straftatbestand und mögliche ergänzende Feststellungen genau analysiert werden.

Besonders wichtig ist die Begründung. Die Revision muss klar zeigen, warum das Urteil rechtsfehlerhaft ist. Außerdem muss sie darlegen, warum keine neue Beweisaufnahme nötig ist oder warum weitere belastende Feststellungen ausgeschlossen sind. Gerade bei materiell-rechtlichen Fehlern kann dies der entscheidende Punkt sein.

Ziel der Verteidigung kann deshalb nicht nur die Aufhebung des Urteils sein. Je nach Fall kann das Ziel lauten: vollständiger Freispruch, teilweiser Freispruch, Einstellung, Schuldspruchänderung, Aufhebung des Strafausspruchs oder neue Hauptverhandlung mit besseren Verteidigungschancen.

FAQ: Mit der Revision zum Freispruch

Kann das Revisionsgericht den Angeklagten selbst freisprechen?
Ja. Das Revisionsgericht kann selbst freisprechen, wenn die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vollständig sind und rechtlich nur ein Freispruch möglich ist.

Ist ein Freispruch in der Revision häufig?
Nein. Häufiger hebt das Revisionsgericht das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Ein eigener Freispruch bleibt die Ausnahme.

Wann wird zurückverwiesen statt freigesprochen?
Eine Zurückverweisung erfolgt regelmäßig, wenn neue Feststellungen möglich oder erforderlich sind. Dann muss ein neues Tatgericht erneut verhandeln.

Was bedeutet § 354 StPO?
§ 354 StPO erlaubt dem Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen eine eigene Entscheidung in der Sache. Dazu kann auch ein Freispruch gehören.

Reicht eine fehlerhafte Beweiswürdigung für einen Freispruch?
Nicht immer. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung führt oft zur Aufhebung und Zurückverweisung. Ein Freispruch kommt nur in Betracht, wenn weitere belastende Feststellungen ausgeschlossen sind.

Kann auch ein teilweiser Freispruch erreicht werden?
Ja. Wenn nur einzelne Tatvorwürfe nicht tragfähig sind, kann das Revisionsgericht insoweit freisprechen und das Urteil im Übrigen bestehen lassen oder teilweise zurückverweisen.

Wann sollte die Revision geprüft werden?
Sofort nach der Urteilsverkündung. Die Frist zur Revisionseinlegung beträgt grundsätzlich nur eine Woche. Die Begründung muss ebenfalls fristgerecht vorbereitet werden.

Urteil erhalten? Revision sofort prüfen lassen

Wenn Sie verurteilt wurden, sollten Sie schnell handeln. Die Revision bietet keine zweite Tatsachenverhandlung, aber sie kann ein fehlerhaftes Urteil zu Fall bringen. In besonderen Fällen führt sie sogar unmittelbar zum Freispruch. Rechtsanwalt Marson prüft, ob mit der Revision ein Freispruch, eine teilweise Aufhebung oder eine neue Hauptverhandlung erreicht werden kann. Gerade im Revisionsverfahren entscheidet die genaue juristische Analyse.