Rechtsfolgenlösung bei Mord

Mord bedeutet lebenslange Freiheitsstrafe. So eindeutig formuliert es § 211 StGB. Aber gilt das wirklich ausnahmslos?
Der Bundesgerichtshof hat für extreme Ausnahmefälle die sogenannte Rechtsfolgenlösung entwickelt. Danach kann ein Täter wegen Mordes verurteilt werden und trotzdem eine zeitige Freiheitsstrafe erhalten. Der Anwendungsbereich ist allerdings außerordentlich eng.
Der Fall: Das Opfer wollte getötet werden
Der Ausgangsfall meines früheren Beitrags war ungewöhnlich. Ein Mann suchte im Internet jemanden, der bereit war, ihn zu töten und anschließend zu zerstückeln. Er traf auf einen Beamten des sächsischen Landeskriminalamtes, der sich von der Tötung und der anschließenden Zerteilung des Körpers sexuelle Befriedigung versprach. Das Opfer stimmte seiner Tötung ausdrücklich zu.
Trotzdem lag nach Auffassung des BGH keine Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB vor. Dafür hätte gerade das ernstliche Tötungsverlangen des Opfers den Täter zur Tat bestimmen müssen. Hier war aber dessen eigener Wunsch nach sexueller Befriedigung handlungsleitend. § 216 StGB sieht ansonsten lediglich sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe vor.
Das Landgericht verurteilte wegen Mordes, verhängte aber nur acht Jahre und sechs Monate. Der BGH korrigierte dies schließlich auf lebenslange Freiheitsstrafe.
Was bedeutet „Rechtsfolgenlösung“?
Die Rechtsfolgenlösung geht auf BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 – GSSt 1/81 zurück. Ausgangspunkt war das Mordmerkmal der Heimtücke. Wer die Arg- und Wehrlosigkeit eines Menschen bewusst zur Tötung ausnutzt, erfüllt grundsätzlich § 211 StGB. Es können jedoch Konstellationen denkbar sein, in denen die lebenslange Freiheitsstrafe wegen außergewöhnlich geringer Schuld unverhältnismäßig wäre. Dann bleibt der Schuldspruch Mord bestehen. Lediglich auf der Rechtsfolgenseite wird der Strafrahmen in entsprechender Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemildert. An die Stelle der lebenslangen Freiheitsstrafe tritt dann ein Strafrahmen von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe.
Welche Umstände reichen dafür aus?
Nicht jedes tragische Tatmotiv genügt. Der BGH nennt als denkbare Ausnahmefälle etwa eine nahezu ausweglose, notstandsähnliche Situation, extreme Verzweiflung, tiefes Mitleid, schwerste Provokationen oder einen vom Opfer verursachten dauerhaft zermürbenden Konflikt. Es muss ein wirklicher Grenzfall vorliegen, in dem lebenslange Freiheitsstrafe trotz des Mordmerkmals unverhältnismäßig erschiene.
Der bloße Wunsch des späteren Opfers, getötet zu werden, reichte im Kannibalen-Fall gerade nicht. Der BGH betonte zudem, dass die Rechtsfolgenlösung ursprünglich ausschließlich für die Heimtücke entwickelt worden war. Ihre Übertragung auf andere Mordmerkmale ist keineswegs selbstverständlich.
BGH 2020: Die Rechtsfolgenlösung lebt – aber nur als Ausnahme
Dass das Rechtsinstitut weiterhin gilt, zeigt BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 219/20. Das Landgericht hatte bei einem heimtückischen Mord die lebenslange Freiheitsstrafe über die Rechtsfolgenlösung gemildert. Der BGH hob den Strafausspruch auf.
Er stellte erneut klar: Auf die Rechtsfolgenlösung dürfen Gerichte nicht vorschnell ausweichen. Normale strafmildernde Gesichtspunkte genügen nicht. Erforderlich sind außergewöhnliche Umstände von einem solchen Gewicht, dass lebenslange Freiheitsstrafe schlechthin unverhältnismäßig wäre.
BGH 2024: Heimtücke bleibt weit gefasst
Die praktische Bedeutung dieses Korrektivs hängt eng mit der weiterhin weiten Auslegung der Heimtücke zusammen. Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 – 3 StR 185/24 bestätigte der BGH erneut, dass Heimtücke sogar vorliegen kann, wenn das Opfer seine Arglosigkeit unmittelbar vor dem Angriff verliert, aber keine reale Möglichkeit mehr hat, sich darauf einzustellen. Das zeigt, weshalb die Rechtsfolgenlösung überhaupt entwickelt wurde: Der Tatbestand der Heimtücke kann auch außergewöhnliche Grenzfälle erfassen, bei denen eine zwingende lebenslange Freiheitsstrafe unangemessen erscheinen könnte.
Mord bleibt Mord
Die Rechtsfolgenlösung macht aus einem Mord keinen Totschlag. Der Täter wird weiterhin wegen § 211 StGB verurteilt. Nur die ansonsten zwingende Rechtsfolge „lebenslang“ kann in extremen Ausnahmefällen durch einen zeitigen Strafrahmen ersetzt werden.
Der alte Kannibalen-Fall zeigt zugleich die Grenze sehr deutlich:
Außergewöhnlich ist nicht automatisch schuldmindernd. Selbst das Einverständnis des Opfers rechtfertigt keine Strafmilderung, wenn die Tat durch besonders verwerfliche eigene Motive des Täters geprägt ist.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.