Erpressung nach § 253 StGB – Voraussetzungen, Strafe und Verteidigung
Wann liegt eine strafbare Erpressung vor?

Eine Erpressung besteht nicht bereits darin, dass jemand eine nachdrückliche oder unangenehme Forderung erhebt. Vielmehr verlangt § 253 StGB mehrere Voraussetzungen. Der Beschuldigte muss einen anderen Menschen durch Gewalt oder durch die Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem bestimmten Verhalten zwingen. Außerdem muss dadurch ein Vermögensnachteil entstehen, während der Täter sich oder einen Dritten rechtswidrig bereichern will. In der Praxis betreffen Ermittlungsverfahren nicht nur klassische Schutzgelderpressungen. Vielmehr können auch geschäftliche Auseinandersetzungen, private Konflikte, Inkassoversuche, kompromittierende Fotos, Internetnachrichten oder vermeintlich berechtigte Zahlungsforderungen zu einem Erpressungsvorwurf führen. Gerade weil Äußerungen häufig unterschiedlich verstanden werden können, muss die Verteidigung den Wortlaut, den Zusammenhang und die Vorgeschichte sorgfältig prüfen.
Die Rechtsgrundlage der Erpressung
Die zentrale Rechtsgrundlage bildet § 253 StGB. Danach macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen einen Nachteil zufügt. Zugleich muss der Täter in der Absicht handeln, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
Daraus ergeben sich insbesondere folgende Voraussetzungen:
- Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel,
- eine dadurch verursachte Handlung, Duldung oder Unterlassung,
- ein Vermögensnachteil,
- Bereicherungsabsicht,
- Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils,
- Verwerflichkeit der Verbindung zwischen Mittel und Zweck.
Außerdem bestraft das Gesetz bereits den Versuch. Deshalb kann ein Ermittlungsverfahren auch dann beginnen, wenn das Opfer nicht zahlt oder die verlangte Handlung verweigert.
Was ist eine Drohung mit einem empfindlichen Übel?
Eine Drohung liegt vor, wenn der Täter ein künftiges Übel ankündigt und dabei den Eindruck vermittelt, er könne dessen Eintritt beeinflussen. Das Übel ist empfindlich, wenn seine Ankündigung einen besonnenen Menschen dazu bringen kann, dem Verlangen nachzugeben. Dabei muss der Beschuldigte nicht ausdrücklich mit körperlicher Gewalt drohen. Auch die Ankündigung wirtschaftlicher Nachteile, einer Strafanzeige, einer Veröffentlichung persönlicher Informationen oder beruflicher Konsequenzen kann ausreichen. Allerdings erfüllt nicht jede Warnung oder Ankündigung den Tatbestand. Wer lediglich auf zulässige rechtliche Schritte hinweist, begeht grundsätzlich keine Erpressung. Anders kann es jedoch liegen, wenn jemand ein an sich erlaubtes Mittel mit einer sachfremden oder unberechtigten Forderung verbindet. Deshalb kommt es stets auf das Verhältnis zwischen der Drohung und dem verlangten Verhalten an.
Der Vermögensnachteil als eigenständige Voraussetzung
Eine Erpressung verlangt einen wirtschaftlichen Nachteil. Es reicht deshalb nicht aus, dass sich das Opfer bedroht, eingeschüchtert oder unter Druck gesetzt fühlt.
Ein Vermögensnachteil kann beispielsweise entstehen, wenn das Opfer:
- Geld überweist,
- Bargeld herausgibt,
- auf eine Forderung verzichtet,
- Eigentum überträgt,
- einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag schließt,
- werthaltige Geschäftsanteile abtritt.
Allerdings muss das Gericht den Schaden eigenständig feststellen. Gerade bei Unternehmen, Gesellschaftsanteilen, Gewinnchancen oder vertraglichen Rechten darf es den Vermögensnachteil nicht einfach unterstellen. Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 klargestellt, dass die Gerichte den wirtschaftlichen Nachteil in nicht einfach gelagerten Fällen grundsätzlich beziffern oder zumindest einen nachvollziehbaren Mindestschaden ermitteln müssen. Das abgenötigte Verhalten und der Vermögensnachteil sind daher nicht automatisch dasselbe. Diese Rechtsprechung eröffnet wichtige Verteidigungsansätze, wenn Anklage oder Urteil keinen konkreten wirtschaftlichen Schaden darlegen.
Erpressung trotz bestehender Forderung?
Die Bereicherung ist nur dann rechtswidrig, wenn der Täter keinen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil besitzt. Wer eine tatsächlich bestehende und fällige Forderung durchsetzen will, handelt deshalb nicht ohne Weiteres mit der für § 253 StGB erforderlichen Absicht rechtswidriger Bereicherung. Dennoch darf ein Gläubiger seine Forderung nicht mit Gewalt oder unzulässigen Drohungen durchsetzen. In diesem Fall kann eine Nötigung nach § 240 StGB vorliegen. Der Bundesgerichtshof entschied 2025, dass bei einer teilweise berechtigten und teilweise unberechtigten Zahlungsforderung sowohl Erpressung als auch Nötigung in Betracht kommen können. Die Erpressung betrifft dann den Betrag, auf den kein Anspruch besteht, während die gewaltsame oder drohende Durchsetzung des berechtigten Teils eine Nötigung begründen kann. Deshalb muss die Verteidigung Zahlungsansprüche, Gegenforderungen und zivilrechtliche Vereinbarungen genau untersuchen.
Abgrenzung von Erpressung und Betrug
Beim Betrug täuscht der Täter das Opfer, sodass dieses aufgrund eines Irrtums über sein Vermögen verfügt. Bei der Erpressung handelt das Opfer dagegen unter dem Druck von Gewalt oder Drohung. Allerdings können Täuschung und Drohung zusammentreffen. Der Bundesgerichtshof befasste sich 2025 mit einem Angeklagten, der sich gegenüber den Geschädigten als gefährlicher Rocker ausgab und Geld verlangte. Obwohl die angebliche Identität erfunden war, diente die Täuschung vor allem dazu, die Drohung glaubwürdig erscheinen zu lassen. Deshalb nahm der BGH eine Erpressung und keinen Betrug an. Für die Verteidigung ist diese Abgrenzung wichtig, weil Tatbestand, Strafzumessung und Beweisführung voneinander abweichen.
Wann liegt eine räuberische Erpressung vor?
Setzt der Täter Gewalt gegen eine Person ein oder droht er mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, kommt eine räuberische Erpressung nach § 255 StGB in Betracht. Während die einfache Erpressung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann, verweist § 255 StGB auf die Strafandrohung des Raubes. Daher droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Benutzt der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug, handelt er als Mitglied einer Bande oder misshandelt er das Opfer schwer, können außerdem die erhöhten Strafrahmen des § 250 StGB eingreifen. Gerade die Abgrenzung zwischen einfacher und räuberischer Erpressung beeinflusst die Straferwartung deshalb erheblich.
Welche Strafen drohen wegen Erpressung?
Für eine Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Erpressungen verbunden hat.
Darüber hinaus können weitere Folgen drohen:
- Untersuchungshaft,
- Durchsuchung von Wohnung oder Geschäftsräumen,
- Beschlagnahme von Mobiltelefonen und Computern,
- Einziehung angeblicher Taterträge,
- Vermögensarrest,
- berufsrechtliche oder gewerberechtliche Folgen.
Die konkrete Strafe hängt jedoch von der Art der Drohung, der Schadenshöhe, der Tatbeteiligung, den Vorstrafen und dem Verhalten nach der Tat ab.
Wie hilft der Strafverteidiger?
Eine wirksame Verteidigung prüft insbesondere:
- Wurde tatsächlich eine Drohung ausgesprochen?
- War das angekündigte Übel empfindlich?
- Bestand ein Zusammenhang zwischen Drohung und Zahlung?
- Entstand ein konkreter Vermögensnachteil?
- Bestand ein Anspruch auf die verlangte Leistung?
- Wollte sich der Beschuldigte rechtswidrig bereichern?
- Liegt nur eine Nötigung oder überhaupt keine Straftat vor?
- Sind die Nachrichten vollständig und authentisch?
- Handelte der Beschuldigte allein oder lediglich untergeordnet?
Als Fachanwalt für Strafrecht bearbeite ich das Mandat persönlich. Zunächst nehme ich Akteneinsicht und werte anschließend die Aussagen, Nachrichten sowie wirtschaftlichen Hintergründe aus. Erst danach entscheide ich gemeinsam mit dem Mandanten, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist.
Ein Erpressungsvorwurf kann hohe Freiheitsstrafen, Untersuchungshaft und erhebliche wirtschaftliche Folgen auslösen. Dennoch genügt eine belastende Aussage allein nicht für eine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft muss sowohl die Drohung als auch den Vermögensnachteil, die Bereicherungsabsicht und den Vorsatz nachweisen. Deshalb bietet eine frühe und konsequente Strafverteidigung die Möglichkeit, unvollständige Darstellungen zu korrigieren und die rechtlichen Voraussetzungen des § 253 StGB gezielt anzugreifen.