Die Erlebniswelt einer Zeugin

Eine junge Frau lernt in einer Berliner Diskothek einen Studenten kennen. Beide verstehen sich und gehen später gemeinsam in sein Zimmer. Sie erklärt, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen. Das wird akzeptiert. Über mehrere Stunden kommt es dennoch zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen. Später will die Frau gehen. Von diesem Moment an unterscheiden sich die Darstellungen grundlegend.Nach ihrer Aussage habe der Mann sie auf das Bett geworfen, gewürgt und ihr ein Kissen auf das Gesicht gedrückt. Sie sei überzeugt gewesen: Er will mich vergewaltigen.
Mein Mandant bestritt diese Vorwürfe. Am Ende sprach ihn das Amtsgericht Tiergarten frei.
Die Befürchtung des Opfers entscheidet nicht über den Tatbestand
Bemerkenswert war bereits die Anklage: Obwohl die Zeugin von einer beabsichtigten Vergewaltigung ausging, klagte die Staatsanwaltschaft lediglich gefährliche Körperverletzung und Nötigung an. Das ist juristisch folgerichtig. Strafrechtlich genügt nicht die subjektive Vorstellung eines Beteiligten darüber, was der andere möglicherweise vorhatte. Eine versuchte Vergewaltigung setzt einen entsprechenden Tatentschluss des Beschuldigten und ein unmittelbares Ansetzen zur Tat nach § 22 StGB voraus. § 177 Abs. 3 StGB stellt den Versuch ausdrücklich unter Strafe.
Wann beginnt der Versuch?
Der BGH formuliert es seit Jahren so: Der Täter muss nach seiner Vorstellung die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten haben. Seine Handlung muss ohne wesentliche weitere Zwischenschritte in die Tatbestandserfüllung übergehen. Wie genau diese Grenze zu ziehen ist, beschäftigt die Rechtsprechung weiterhin.
So entschied der BGH am 3. Juni 2025 – 4 StR 182/25, dass noch kein unmittelbares Ansetzen vorliegt, wenn die weitere Tat wesentlich davon abhängt, dass das Opfer zunächst selbst einen weiteren, vom Täter nicht beherrschbaren Schritt vollzieht.
Umgekehrt kann das Versuchsstadium bei einer sexuellen Nötigung bereits früher beginnen. Bei einer tatbestandsmäßigen Drohung mit dem Ziel sexueller Handlungen sah der BGH, Beschluss vom 12. August 2025 – 2 StR 268/25, die Schwelle zum Versuch bereits mit der Drohung überschritten. Entscheidend bleibt deshalb immer der konkrete Tatplan.
Die heutige Rechtslage: „Nein heißt Nein“
Seit der Reform von 2016 genügt nach § 177 Abs. 1 StGB grundsätzlich, dass eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen wird. Körperliche Gegenwehr ist nicht erforderlich. Bei Gewaltanwendung gilt zusätzlich § 177 Abs. 5 StGB; eine Vergewaltigung im gesetzlichen Sinne ist insbesondere das Eindringen in den Körper nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB. Aber auch nach heutiger Rechtslage muss das Gericht feststellen, was tatsächlich geschehen ist und was der Angeklagte erkannt und gewollt hat.
Der BGH hat dies mit Urteil vom 17. März 2026 – 1 StR 487/25 erneut betont. Bei § 177 Abs. 1 StGB ist zunächst objektiv zu prüfen, ob ein entgegenstehender Wille erkennbar war. Davon zu trennen ist die Frage, ob der Angeklagte diesen Willen tatsächlich erkannte oder zumindest für möglich hielt. Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung wurde aufgehoben, weil die Beweiswürdigung diese Anforderungen nicht erfüllte.
Warum kam es im Berliner Fall zum Freispruch?
Die Zeugin blieb zwar in ihrer Darstellung weitgehend konstant. Das Gericht hielt ihre Aussage dennoch nicht für ausreichend belastbar. Nach dem damaligen Urteil war die Schilderung des angeblich minutenlangen Kampfes auffällig pauschal und detailarm. Hinzu kamen objektive Befunde: In der Wohnung fanden sich keine entsprechenden Kampfspuren. Auch die behaupteten massiven Gewalthandlungen korrespondierten nicht mit den festgestellten Verletzungen. Würgemale oder entsprechende Einblutungen fehlten.
Genau hier liegt der Unterschied zwischen Konstanz und Glaubhaftigkeit. Eine Geschichte wird nicht allein deshalb bewiesen, weil sie mehrfach gleich erzählt wird. Die neuere Rechtsprechung verlangt deshalb eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Aussageentstehung, möglichen Motiven, Konstanz, Detailliertheit, Plausibilität und objektiven Beweisanzeichen. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – 6 StR 685/24 hob eine Verurteilung wegen unzureichender Beweiswürdigung auf.
Der damalige Fall zeigt damit etwas bis heute Gültiges:
Die Angst vor einer Vergewaltigung kann vollkommen real sein. Für eine strafrechtliche Verurteilung muss jedoch bewiesen werden, dass der Angeklagte tatsächlich mit entsprechendem Tatentschluss gehandelt und zur Tat unmittelbar angesetzt hat.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.