Freispruch vom Vorwurf der Urkundenunterdrückung

Briefe verschwinden aus mehreren Briefkästen. Darunter sollen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie vorläufige Zahlungsverbote gewesen sein. Die betroffenen Mieter vermuten, dass ihr Vermieter dahintersteckt. Er hätte schließlich ein Interesse daran gehabt, dass die Vollstreckung gegen ihn scheitert. Ein Motiv also – aber auch eine Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB?
In einem von mir verteidigten Verfahren reichte der Verdacht für eine Anklage. Für eine Verurteilung reichte er nicht.
Was ist Urkundenunterdrückung?
§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestraft, wer eine Urkunde, die ihm nicht oder nicht ausschließlich „gehört“, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Auch der Versuch ist strafbar. „Gehören“ meint dabei nicht einfach das zivilrechtliche Eigentum. Geschützt wird vielmehr das Recht eines anderen, die Urkunde als Beweismittel zu benutzen.
Unterdrückt ist eine Urkunde, wenn dem Berechtigten ihre Verwendung als Beweismittel vorübergehend oder dauerhaft entzogen wird.
Der Verdacht gegen den Vermieter
In dem Fall sollten Mieter aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen ihre Miete nicht mehr an den Vermieter zahlen. Einige der entsprechenden Schriftstücke erreichten die Adressaten offenbar nicht. Mein Mandant geriet in Verdacht. Gesehen hatte jedoch niemand, dass er Briefe aus den Briefkästen nahm. Hinzu kam ein erhebliches Beweisproblem: Nach mehreren Jahren konnte niemand mehr zuverlässig feststellen, welches konkrete Schriftstück wann eingegangen und welches tatsächlich verschwunden war.
Nach drei Hauptverhandlungstagen und der Vernehmung von zwölf Zeugen wurde mein Mandant freigesprochen. Der Fall zeigt: Ein mögliches Motiv ersetzt nicht den Nachweis der Tat.
Nicht jedes Wegnehmen eines Dokuments erfüllt § 274 StGB
Für eine Verurteilung muss nicht nur feststehen, dass der Beschuldigte eine Urkunde beseitigt hat. Entscheidend ist zusätzlich die sogenannte Nachteilszufügungsabsicht. Der Täter muss zumindest sicher wissen, dass er dadurch das Beweisführungsrecht eines anderen beeinträchtigt.
Das hat der BGH ausdrücklich hervorgehoben. Im Beschluss vom 29. November 2022 – 4 StR 149/22 hob er Verurteilungen wegen Urkundenunterdrückung auf, weil nicht festgestellt war, dass die Angeklagte gerade das Beweisführungsrecht eines Dritten beeinträchtigen wollte.
Mit anderen Worten: Auch bewusstes Zurückhalten oder Beseitigen eines Schriftstücks ist nicht automatisch § 274 StGB.
BGH 2025 und 2026: Dasselbe gilt für digitale Beweise
§ 274 StGB schützt inzwischen nicht nur klassische Papierurkunden. Nach Abs. 1 Nr. 2 werden auch beweiserhebliche Daten erfasst. Der BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 5 StR 362/25, betonte erneut: Es genügt nicht, dass jemand durch den Umgang mit Daten einen Vermögensschaden erkennt. Er muss auch wissen, dass die Daten Beweisbedeutung besitzen, und die Beeinträchtigung des entsprechenden Beweisführungsrechts zumindest als notwendige Folge seines Handelns hinnehmen.
Diese Linie bestätigte der BGH bereits wenige Wochen später im Beschluss vom 28. Januar 2026 – 4 StR 672/25. Auch dort fehlten ausreichende Feststellungen zum subjektiven Tatbestand einer möglichen Urkundenunterdrückung bei gespeicherten Kartendaten.
Damit gilt für Papier wie für digitale Daten derselbe Grundgedanke: Nicht das Verschwinden allein macht die Straftat. Entscheidend sind Beweisfunktion, Tatbeitrag und Absicht.
Was muss die Staatsanwaltschaft beweisen?
Bei einem Vorwurf der Urkundenunterdrückung lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung: Welche konkrete Urkunde soll betroffen sein? Existierte sie tatsächlich? Hatte ein anderer ein Beweisführungsrecht? Was hat der Beschuldigte mit ihr gemacht? Und vor allem: Lässt sich beweisen, dass er gerade dieses Beweisrecht beeinträchtigen wollte?
Im damaligen Verfahren ließ sich schon der tatsächliche Ablauf nicht zuverlässig rekonstruieren. Verdacht, Gelegenheit und ein denkbares Motiv können eine Ermittlung begründen. Für eine strafrechtliche Verurteilung nach § 274 StGB genügen sie nicht.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
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