DNA und Speichelproben bei Sexualstraftaten

DNA-Identitätsfeststellung
DNA-Identitätsfeststellung

Eine Vorladung zur Abgabe einer Speichelprobe wirkt zunächst unspektakulär. Ein Wattestäbchen wird durch den Mund geführt, wenige Minuten später ist alles vorbei. Die rechtliche Bedeutung ist erheblich größer. Denn bei einer DNA-Identitätsfeststellung nach § 81g StPO geht es nicht in erster Linie um die Aufklärung der bereits bekannten Tat. Das DNA-Muster soll vielmehr gespeichert werden, damit es bei künftigen Strafverfahren mit Tatspuren abgeglichen werden kann.

Landgericht stoppt die DNA-Entnahme

In einem verteidigten Verfahren war der Mandant wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt worden. Anschließend forderte ihn die Staatsanwaltschaft auf, freiwillig eine Speichelprobe abzugeben. Er verweigerte dies. Daraufhin ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Entnahme von Körperzellen und die DNA-Untersuchung an.

Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt.

Mit Erfolg: Das Landgericht Cottbus hob die Anordnung im Oktober 2017 auf. Die Voraussetzungen für eine DNA-Identitätsfeststellung lagen im konkreten Fall nicht vor. Der Fall zeigt einen bis heute wichtigen Grundsatz: Eine Verurteilung allein rechtfertigt noch keine dauerhafte Aufnahme in die DNA-Analysedatei.

Was verlangt § 81g StPO?

§ 81g StPO setzt zunächst den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung voraus.

Das genügt aber nicht. Zusätzlich muss aufgrund von Art oder Ausführung der Tat, Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstigen Erkenntnissen Grund zu der Annahme bestehen, dass künftig erneut Strafverfahren wegen erheblicher Straftaten gegen ihn geführt werden.

Das Gesetz verlangt heute ausdrücklich, dass das Gericht diese Prognose einzelfallbezogen begründet. Es muss darlegen, welche Tatsachen für die Erheblichkeit sprechen, worauf die Wiederholungsprognose beruht und wie die maßgeblichen Umstände gegeneinander abgewogen wurden.

BVerfG 2025: Keine DNA-Datei aufgrund pauschaler Prognosen

Besonders wichtig ist BVerfG, Beschluss vom 12. August 2025 – 2 BvR 530/25. Das Bundesverfassungsgericht hob eine DNA-Anordnung auf. Die Gerichte hatten die für die Wiederholungsprognose maßgeblichen Umstände nicht ausreichend gewürdigt.

Die Speicherung eines DNA-Identifizierungsmusters greift nach Auffassung des BVerfG in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Deshalb müssen sämtliche relevanten Umstände konkret festgestellt und gegeneinander abgewogen werden.

Besonders interessant: Hat das Strafgericht eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt und damit eine günstige Sozialprognose gestellt, darf ein anderes Gericht nicht ohne Weiteres gleichzeitig eine ungünstige Wiederholungsprognose nach § 81g StPO annehmen. Bei einem solchen Widerspruch verlangt das BVerfG eine besonders eingehende Begründung.

OLG Brandenburg: Kinderpornographie bedeutet nicht automatisch DNA-Speicherung

Auch das OLG Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2023 – 1 Ws 87/23, ist für die Praxis bemerkenswert. Der Betroffene war wegen Besitzes beziehungsweise Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft Cottbus wollte eine Speichelprobe und DNA-Analyse nach § 81g StPO. Das OLG lehnte den Antrag ab. Auch bei solchen Delikten muss die erforderliche Zukunftsprognose konkret tragfähig sein.

Damit setzt sich die Linie fort, die bereits meinem Verfahren aus dem Jahr 2017 zugrunde lag.

Auch bei Jugendlichen besonders strenge Anforderungen

Das LG Trier, Beschluss vom 28. August 2025 – 2a Qs 12/25 jug, hob ebenfalls eine DNA-Anordnung auf. Bei Jugendlichen seien Maßnahmen nach § 81g StPO besonders restriktiv zu handhaben. Eine jugendtypische einmalige Verfehlung könne entscheidend gegen die Annahme zukünftiger erheblicher Straftaten sprechen.

DNA im aktuellen Verfahren ist etwas anderes

Wichtig ist die Unterscheidung:

Soll eine DNA-Probe mit einer bereits vorhandenen Tatspur verglichen werden, geht es regelmäßig um §§ 81a, 81e StPO.

§ 81g StPO betrifft dagegen die vorsorgliche DNA-Identitätsfeststellung für künftige Strafverfahren. Diese dauerhafte Perspektive erklärt die besonders hohen Anforderungen.

Wer zur freiwilligen Abgabe einer Speichelprobe aufgefordert wird, sollte deshalb nicht vorschnell einwilligen. Zunächst ist zu prüfen, ob eine tragfähige individuelle Wiederholungsprognose überhaupt besteht. Eine DNA-Probe ist schnell genommen. Die daraus gewonnenen Daten können den Betroffenen dagegen noch viele Jahre begleiten.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.