Behinderter erhält Hilfe vom Kammergericht

Drei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe waren rechtskräftig. Trotzdem befand sich der Mandant auch Jahre später nicht im Gefängnis. Der Grund war seine außergewöhnlich schwere gesundheitliche Situation: Er war von der Hüfte abwärts gelähmt, auf einen Rollstuhl angewiesen, litt unter erheblichen spastischen und sprachlichen Einschränkungen und benötigte bei praktisch allen Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe – von der Körperpflege über den Toilettengang bis zur Nahrungsaufnahme. Hinzu kamen erhebliche psychische Risiken. Seine Mutter übernahm täglich viele Stunden die notwendige Betreuung.
Als die Staatsanwaltschaft Berlin die Freiheitsstrafe dennoch vollstrecken wollte, ging die Verteidigung dagegen vor.
§ 455 StPO: Wann liegt Vollzugsuntauglichkeit vor?
Eine Behinderung schützt nicht automatisch vor einer Freiheitsstrafe. Entscheidend ist § 455 StPO. Danach muss die Vollstreckung unter anderem aufgeschoben werden, wenn durch sie eine nahe Lebensgefahr droht. Nach § 455 Abs. 3 StPO kann Strafaufschub außerdem gewährt werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, mit dem eine sofortige Vollstreckung angesichts der Verhältnisse in der Strafanstalt unverträglich wäre.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht:
„Ist der Verurteilte schwerbehindert?“
Sondern:
„Kann der Strafvollzug diesen konkreten Menschen medizinisch und pflegerisch tatsächlich ausreichend versorgen?“
Der Fall vor dem Kammergericht Berlin
Die Staatsanwaltschaft und zunächst auch das Landgericht hielten eine Unterbringung im Justizvollzugskrankenhaus für möglich. Hiergegen wurde sofortige Beschwerde eingelegt. Das Kammergericht Berlin hob mit Beschluss vom 25. Juli 2017 – 2 Ws 98/17 – 121 AR 160/17 sowohl die Entscheidung des Landgerichts als auch diejenige der Staatsanwaltschaft auf. Die Vollstreckungsbehörde musste erneut entscheiden.
Der entscheidende Punkt: Die Staatsanwaltschaft hatte ihr Ermessen nicht ausreichend nachvollziehbar ausgeübt. Nach Auffassung des KG mussten insbesondere die Schwere der Erkrankungen, der konkrete Behandlungs- und Pflegebedarf, die Behandlungsmöglichkeiten im Vollzug und die mit der Betreuung verbundenen Belastungen tatsächlich gegeneinander abgewogen werden. Das ist auch heute noch der Kern jeder Verteidigung nach § 455 StPO.
Bundesverfassungsgericht: Nicht einfach „haftfähig“ ankreuzen
Das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 2 BvR 2061/19, hat die Anforderungen deutlich verschärft. Bei erheblichen gesundheitlichen Risiken müssen Staatsanwaltschaft und Gerichte den Sachverhalt ausreichend aufklären. Widersprechen sich ärztliche Einschätzungen, darf nicht ohne weitere Prüfung einfach die für die Vollstreckung günstigere Meinung übernommen werden. Betroffen sind insbesondere das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Auch BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2025 – 2 BvQ 39/25, zeigt, wie ernst solche Verfahren genommen werden müssen. Dort ging es um einen schwer erkrankten Gefangenen in der JVA Tegel und einen über Monate nicht beschiedenen Antrag auf Strafunterbrechung. Zwar scheiterte der Eilantrag aus verfahrensrechtlichen Gründen; das BVerfG äußerte aber ausdrücklich Bedenken hinsichtlich der Verfahrensförderung.
LG Trier 2026: Schwere Behinderung allein genügt nicht
Die andere Seite zeigt eine ganz aktuelle Entscheidung. Das LG Trier, Beschluss vom 12. August 2026 – 5 Qs 76/26, hielt die Vollstreckung bei einem erheblich körperlich beeinträchtigten Verurteilten für zulässig. Ausschlaggebend war, dass inzwischen eine besondere Pflegeabteilung vorhanden war, die Hilfe bei Körperpflege und Ankleiden, eine geeignete Matratze, ärztliche Betreuung, Physiotherapie und besonderen Schutz gewährleisten konnte. Damit wird deutlich: Haftunfähigkeit ist keine abstrakte Diagnose. Sie hängt auch von den konkreten Möglichkeiten der jeweiligen Justizvollzugsanstalt ab.
Was die Verteidigung konkret prüfen muss
Ein Attest mit dem Satz „nicht haftfähig“ reicht deshalb häufig nicht aus. Erforderlich ist ein konkreter Vergleich zwischen dem individuellen Hilfebedarf und den tatsächlichen Möglichkeiten des Vollzuges. Wer benötigt welche Pflege? Rund um die Uhr oder nur zeitweise? Kann die JVA diese Hilfe wirklich leisten? Sind notwendige Therapien verfügbar? Bestehen besondere körperliche oder psychische Gefahren?
Der damalige Berliner Fall zeigt: Auch nach rechtskräftiger Verurteilung muss der Staat die Grenzen der Strafvollstreckung beachten. Eine Freiheitsstrafe darf nicht um den Preis einer konkreten Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Menschenwürde vollstreckt werden.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.