Sprungrevision zum OLG Brandenburg erfolgreich

Drei Jahre Freiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der Mandant bestritt die Vorwürfe. Dennoch verurteilte ihn das Amtsgericht Oranienburg. Wir entschieden uns anschließend gegen eine Berufung und für den direkten Weg zum Oberlandesgericht: die Sprungrevision.
Diese Entscheidung war erfolgreich. Das OLG Brandenburg hob mit Beschluss vom 8. Juni 2017 – (1) 53 Ss 154/16 (22/17) das Urteil vollständig auf. Nach erneuter Hauptverhandlung wurde mein Mandant schließlich am 7. Dezember 2018 freigesprochen.
Was ist eine Sprungrevision?
Nach § 335 StPO kann ein Urteil, gegen das Berufung zulässig wäre, unmittelbar mit der Revision angegriffen werden. Bei Urteilen des Amtsgerichts wird damit die Berufungsinstanz vor dem Landgericht übersprungen. Zuständig ist unmittelbar das Oberlandesgericht.
Das klingt nach einer Abkürzung – hat aber einen entscheidenden Preis:
Das Revisionsgericht führt keine neue Beweisaufnahme durch. Es vernimmt keine Zeugen und entscheidet grundsätzlich nicht darüber, welcher Aussage es selbst glaubt. Es prüft Rechtsfehler des Urteils.
Deshalb ist die Sprungrevision vor allem dann interessant, wenn bereits das schriftliche Urteil erhebliche rechtliche Mängel erkennen lässt.
Warum scheiterte das Urteil des Amtsgerichts?
Im damaligen Verfahren standen im Wesentlichen kindliche Belastungsaussagen gegen das Bestreiten des Angeklagten. Das OLG beanstandete insbesondere die Beweiswürdigung nach § 261 StPO. Die Aussagen waren im Urteil nicht so dargestellt und gewürdigt worden, dass das Revisionsgericht Aussagequalität und Aussagekonstanz nachvollziehen konnte.
Hinzu kam ein Verstoß gegen § 267 StPO: Das Amtsgericht hatte im Urteil auf verschriftete Zeugenaussagen, Chatverläufe und elektronische Speichermedien Bezug genommen. Eine solche Bezugnahme kann die erforderlichen eigenen Urteilsfeststellungen nicht ersetzen.
Auch die Strafzumessung war rechtsfehlerhaft. Dem bestreitenden Angeklagten waren fehlende Reue und fehlende Einsicht straferschwerend vorgehalten worden. Damit wurde letztlich zulässiges Verteidigungsverhalten zu seinem Nachteil gewertet.
Aussage gegen Aussage: BGH verschärft 2026 nochmals den Blick
Die Grundsätze, die damals zur Urteilsaufhebung führten, sind weiterhin aktuell. Der BGH, Beschluss vom 27. Mai 2026 – 6 StR 151/26, betraf ebenfalls schweren sexuellen Missbrauch von Kindern. Steht Aussage gegen Aussage, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Gericht sämtliche belastenden und entlastenden Gesichtspunkte erkannt und in einer Gesamtwürdigung verarbeitet hat.
Besonders wichtig: Widersprüche im Kerngeschehen dürfen nicht ohne tragfähige Begründung einfach als erinnerungsbedingte „Aussagereduktion“ erklärt werden. Die Aussageentwicklung muss nachvollziehbar geprüft werden.
Sprungrevision oder Berufung?
Diese Entscheidung sollte nie schematisch getroffen werden. Eine Berufung eröffnet eine neue Tatsacheninstanz. Zeugen können erneut gehört und weitere Beweismittel eingeführt werden. Die Sprungrevision setzt dagegen darauf, dass das vorhandene Urteil bereits einen durchgreifenden Rechtsfehler enthält.
Auch formal ist Vorsicht erforderlich. Das Kammergericht (Beschluss vom 8. Juli 2025 – 3 ORs 31/25), verlangt eine eindeutige Erklärung, dass tatsächlich Revision verfolgt werden soll. Bleibt die Wahl unklar, wird das Rechtsmittel grundsätzlich als Berufung behandelt.
Die Revision muss außerdem grundsätzlich binnen einer Woche eingelegt werden; für die Begründung gelten die strengen Anforderungen der §§ 344, 345 StPO. Bemerkenswert ist schließlich (BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 – 1 BvR 2428/20): Wer zulässigerweise die Sprungrevision wählt, hat damit grundsätzlich auch für eine spätere Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg ausgeschöpft.
Eine Abkürzung mit Risiko – aber manchmal genau richtig
Unser Verfahren zeigt den möglichen Wert dieses Rechtsmittels. Das fehlerhafte Urteil wurde ohne vorherige Berufung aufgehoben. Erst dadurch wurde der Weg zu einer neuen Beweisaufnahme und schließlich zum Freispruch eröffnet.
Die Sprungrevision ist deshalb kein schnellerer Ersatz für die Berufung. Sie ist ein gezielter Angriff auf Rechtsfehler des amtsgerichtlichen Urteils.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
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