Vergeltung im Völkerrecht

Vergeltung im Völkerrecht
Vergeltung im Völkerrecht

„Zahn um Zahn“ – so einfach wäre Strafrecht manchmal, wenn man es auf die Logik der Vergeltung reduzieren würde. Wer einem anderen einen Zahn ausschlägt, verliert selbst einen. Wer fremdes Eigentum wegnimmt, dem nimmt der Staat etwas weg. Natürlich funktioniert ein moderner Rechtsstaat nicht so. Noch weniger funktioniert nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs das Völkerrecht nach diesem Prinzip.

Trotzdem taucht die Vorstellung militärischer Vergeltung bis heute immer wieder auf: Ein Staat begeht ein schweres Unrecht. Ein anderer Staat schlägt militärisch zurück. Politisch mag das nachvollziehbar erscheinen. Aber ist es deshalb rechtmäßig?

Der Fall Syrien: Giftgas und amerikanische Raketen

Ausgangspunkt meines ursprünglichen Beitrags war der Giftgasangriff auf Khan Shaykhun in Syrien am 4. April 2017. Nach damaliger Einschätzung der Bundesregierung deuteten die verfügbaren Erkenntnisse auf einen Einsatz des Nervenkampfstoffs Sarin durch syrische Streitkräfte hin. Drei Tage später ließ US-Präsident Donald Trump den syrischen Luftwaffenstützpunkt Schairat mit Marschflugkörpern angreifen.

In Deutschland wurde dieser Militärschlag politisch teilweise als „nachvollziehbar“ bezeichnet. Völkerrechtlich ist „nachvollziehbar“ allerdings keine Rechtsgrundlage.

Das Gewaltverbot ist der Ausgangspunkt

Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen verbietet grundsätzlich die Anwendung militärischer Gewalt gegen andere Staaten. Dieses Gewaltverbot gehört zu den zentralen Grundsätzen der internationalen Rechtsordnung. Militärische Gewalt kann insbesondere zulässig sein, wenn der UN-Sicherheitsrat sie nach Kapitel VII der UN-Charta autorisiert.

Daneben besteht nach Art. 51 UN-Charta das Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung, wenn ein Staat Opfer eines bewaffneten Angriffs wird. Auch dann müssen insbesondere Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

Eine dritte allgemeine Kategorie namens „militärische Bestrafung“ kennt die UN-Charta dagegen nicht.

Darf ein Kriegsverbrechen militärisch „bestraft“ werden?

Hier liegt das eigentliche Problem. Der Einsatz chemischer Waffen kann ein schweres Kriegsverbrechen darstellen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch das Recht eines anderen Staates, militärisch Vergeltung zu üben.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages kamen bei der späteren Untersuchung der Syrien-Luftangriffe zu einem bemerkenswert eindeutigen Ergebnis: Der amerikanische Militärschlag vom April 2017 sei in der völkerrechtlichen Diskussion einhellig als völkerrechtswidrig bezeichnet worden. Das vermeintliche „Zahn-um-Zahn-Prinzip“ funktioniert also gerade nicht.

Selbstverteidigung ist keine Bestrafung

Die Unterscheidung bleibt auch in der neueren völkerrechtlichen Diskussion aktuell. Richterin Hilary Charlesworth hat dies 2024 am Internationalen Gerichtshof besonders prägnant herausgearbeitet: Selbstverteidigung soll einen bewaffneten Angriff abwehren oder beenden. Davon zu unterscheiden sind Maßnahmen, die den Angreifer für bereits angerichtetes Unrecht bestrafen sollen. Solche bewaffneten Repressalien sind völkerrechtlich verboten.

Der Unterschied ist fundamental:

Abwehr soll einen Angriff stoppen. Vergeltung soll für einen vergangenen Angriff bestrafen.

Letzteres ist keine Selbstverteidigung.

Und was ist mit humanitären Interventionen?

Schwieriger wird es, wenn militärische Gewalt eingesetzt werden soll, um weitere Massaker, Giftgasangriffe oder andere schwerste Menschenrechtsverletzungen zu verhindern. Über eine solche „humanitäre Intervention“ ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats wird seit Jahrzehnten gestritten. Eine allgemein anerkannte zusätzliche Ausnahme vom Gewaltverbot hat sich daraus jedoch nicht entwickelt.

Auch moralische Empörung ersetzt deshalb keine Rechtsgrundlage.

Vom Zahn der Kanzlerin zum Kern des Rechtsstaats

Der alte Beitrag war Satire. Das darin erfundene „Zahn-um-Zahn-Strafprinzip der DDR“ gab es selbstverständlich nie. Der dahinterstehende Gedanke ist aber aktueller denn je. Recht zeigt seinen Wert gerade dann, wenn seine Regeln gegenüber demjenigen gelten sollen, der zuvor selbst Recht gebrochen hat. Das gilt im Strafprozess ebenso wie im Völkerrecht.

Ein Kriegsverbrechen rechtfertigt nicht automatisch ein zweites völkerrechtswidriges Handeln. Wer Recht durchsetzen will, kann sich nicht allein auf Vergeltung berufen.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.