Befangenheitsantrag wegen Interview vor Prozessbeginn

Ein Richter muss nicht nachweislich parteiisch sein, damit ein Befangenheitsantrag Erfolg haben kann. Nach § 24 Abs. 2 StPO genügt ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Entscheidend ist deshalb nicht, was der Richter tatsächlich denkt. Es kommt darauf an, ob ein besonnener Angeklagter bei verständiger Würdigung des Geschehens Anlass hat, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Diese Linie bestätigt der Bundesgerichtshof bis heute.
Ein Fall aus der Verteidigungspraxis
In einem Schwurgerichtsverfahren verteidigte ich einen Mann, dem die Misshandlung und Tötung eines neunjährigen Kindes vorgeworfen wurde. Die Beweislage war schwierig. Neben meinem Mandanten kam aus Sicht der Verteidigung auch eine andere am Tatort anwesende Person als Täterin in Betracht. Die Verteidigung hatte deshalb besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob das Gericht beide Möglichkeiten tatsächlich ergebnisoffen untersuchte. Im Laufe der Hauptverhandlung entstand aus Sicht der Verteidigung jedoch der Eindruck, dass der Vorsitzende sich bereits auf die Täterschaft des Angeklagten festgelegt hatte.
Die Verteidigung stellte einen Befangenheitsantrag gegen den Richter.
Das damalige Verfahren möchte ich heute nicht mehr zum Anlass nehmen, die Person des Richters zu beurteilen. Der Fall eignet sich aber hervorragend für eine bis heute aktuelle Frage:
Wann wird aus einer zulässigen vorläufigen Einschätzung des Gerichts eine unzulässige Vorfestlegung?
Befangenheit bedeutet nicht persönliche Feindschaft
Ein häufiger Irrtum besteht darin, für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag müsse dem Richter persönliche Abneigung oder sogar Feindschaft nachgewiesen werden. Das ist falsch. § 24 StPO schützt das Vertrauen in ein unparteiisches Gericht. Deshalb kann bereits der Anschein fehlender Unvoreingenommenheit ausreichen.
Andererseits begründen weder eine für den Angeklagten ungünstige Rechtsauffassung noch kritische Fragen, die Ablehnung eines Beweisantrags oder eine nachteilige Zwischenentscheidung für sich genommen Befangenheit.
Die Grenze wird dort interessant, wo das Verhalten des Richters erkennen lässt, dass er für Argumente oder ein anderes Ergebnis möglicherweise nicht mehr offen ist.
BGH 2025: Gespräche mit der Staatsanwaltschaft begründen Befangenheit
Wie ernst dieser Grundsatz zu nehmen ist, zeigt BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 1 StR 434/24. Der Vorsitzende einer Strafkammer hatte außerhalb der Hauptverhandlung mit der Staatsanwaltschaft zentrale Beweis- und Rechtsfragen erörtert. Die Verteidigung war daran nicht beteiligt. Für den BGH entstand dadurch aus Sicht der Angeklagten der berechtigte Eindruck, der Vorsitzende habe sich einseitig mit der Staatsanwaltschaft abgestimmt. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit war begründet. Weil an dem Urteil ein zu Unrecht nicht ausgeschlossener Richter mitgewirkt hatte, griff der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO. Das Urteil wurde aufgehoben.
BVerfG: Schon der „böse Schein“ ist zu vermeiden
Noch deutlicher formulierte es das Bundesverfassungsgericht am 12. Mai 2025 – 2 BvR 246/23. Problematisch kann es sein, wenn Umstände den Eindruck vermitteln, ein Richter sei auf eine bestimmte Auffassung bereits derart festgelegt, dass er sich davon gedanklich nicht mehr lösen könne oder für Gegenargumente nicht mehr offen sei. Die Befangenheitsregeln sollen ausdrücklich auch den „bösen Schein“ fehlender Unvoreingenommenheit vermeiden.
Das BVerfG betont allerdings zugleich: Vermutungen oder Behauptungen „ins Blaue hinein“ reichen nicht. Der Befangenheitsantrag muss auf konkrete Tatsachen gestützt werden.
Wie würde ich den damaligen Fall heute beurteilen?
Aus heutiger Sicht würde ich die entscheidende Frage noch stärker objektiv formulieren:
Nicht: „Wollte der Richter meinen Mandanten verurteilen?“
Sondern: „Konnte sein konkretes Verhalten bei einem verständigen Angeklagten den Eindruck hervorrufen, dass die Schuldfrage für ihn bereits entschieden war?“
Wenn sich dieser Eindruck anhand konkreter Äußerungen, einer einseitigen Verfahrensführung oder einer erkennbaren Weigerung belegen lässt, entlastende Alternativen ernsthaft zu prüfen, halte ich einen Befangenheitsantrag auch nach heutiger Rechtsprechung für konsequent. Denn der Strafprozess verlangt keinen Richter ohne Meinung. Er verlangt aber einen Richter, der bis zum Ende der Beweisaufnahme bereit ist, seine Meinung zu ändern.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.