Anklage geht von schwerem sexuellen Missbrauch aus

Ein Kind sitzt auf dem Schoß eines Erwachsenen. Beim Spielen kommt es zu Berührungen. Ein Kuss wird gegeben. Eine Nachricht enthält eine sexuelle Aufforderung.
Was davon ist sexueller Missbrauch von Kindern?
Die Antwort lautet nicht automatisch: alles. Das Sexualstrafrecht schützt Kinder unter 14 Jahren besonders streng. Trotzdem muss auch bei einem emotional belastenden Vorwurf exakt festgestellt werden, welches Verhalten stattgefunden hat und welchen Straftatbestand es erfüllt.
§ 176 StGB: Kinder können in sexuelle Handlungen nicht wirksam einwilligen
Kinder sind nach § 176 StGB Personen unter 14 Jahren. Wer sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt oder von einem Kind an sich vornehmen lässt, macht sich grundsätzlich strafbar. Anders als bei Erwachsenen kommt es nicht darauf an, ob das Kind ausdrücklich widersprochen hat. Das Gesetz schützt seine sexuelle Entwicklung unabhängig von einer vermeintlichen Zustimmung. Seit der Reform von 2021 ist sexueller Missbrauch von Kindern grundsätzlich ein Verbrechen. § 176 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor.
Nicht jede körperliche Berührung ist eine sexuelle Handlung
Das wird in der Praxis manchmal übersehen. § 184h Nr. 1 StGB verlangt für eine sexuelle Handlung eine gewisse Erheblichkeit. Entscheidend sind Art, Intensität, Dauer und sexueller Bezug des konkreten Verhaltens. Der BGH hat dies in BGH, Beschluss vom 21. November 2023 – 4 StR 72/23 nochmals anschaulich gezeigt: Ein einfacher Kuss auf den Mund ist selbst bei einem Kind nicht ohne Weiteres eine erhebliche sexuelle Handlung. Erforderlich sind zusätzliche Umstände, die dem Verhalten einen entsprechenden Sexualbezug und die notwendige Intensität geben.
Das knüpft an BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15 an. In diesem Revisionsverfahren hatte der BGH ebenfalls beanstandet, kurze spontane Küsse ohne ausreichende Feststellungen als sexuellen Missbrauch zu bewerten.
Zungenkuss: Der Kontext kann den Unterschied machen
Wie stark die Umstände des Einzelfalls zählen, zeigt BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – 3 StR 423/24. Ein Erwachsener hatte ein elfjähriges Mädchen mit Zunge geküsst und erklärt, er wolle ihr das Küssen für ihren Freund beibringen. Der BGH sah darin aufgrund des eindeutigen sexuellen Kontextes sexuellen Missbrauch. Zugleich zog er eine Grenze: Der Zungenkuss erreichte nicht die Intensität einer beischlafähnlichen Handlung und begründete deshalb nach dem damals anzuwendenden Recht nicht die entsprechende Qualifikation des schweren sexuellen Missbrauchs.
Das Beispiel zeigt: Die Gerichte dürfen nicht lediglich das Etikett „Kuss“ oder „Berührung“ bewerten. Sie müssen den konkreten Vorgang feststellen.
Sexueller Missbrauch kann auch ohne Berührung stattfinden
Das heutige Sexualstrafrecht reicht allerdings erheblich weiter. § 176a StGB erfasst bestimmte sexuelle Handlungen vor einem Kind, auch ohne körperlichen Kontakt. § 176b StGB stellt unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise das Einwirken auf ein Kind durch pornographische Inhalte oder entsprechende Kommunikation unter Strafe.
Damit spielen Smartphones und Messenger in heutigen Ermittlungsverfahren eine erhebliche Rolle. Chats, Bilder, Videos und Kommunikationsverläufe können sowohl belastende als auch entlastende Beweismittel darstellen.
Schwere und besonders schwere Fälle
Nicht jeder sexuelle Missbrauch unterliegt demselben Strafrahmen. § 176c StGB erfasst insbesondere schweren sexuellen Missbrauch von Kindern. Höhere Strafen drohen etwa bei bestimmten Formen des Eindringens in den Körper, gemeinschaftlicher Tatbegehung oder erheblichen körperlichen beziehungsweise seelischen Folgen. § 176d StGB betrifft sexuellen Missbrauch mit Todesfolge. Die genaue rechtliche Einordnung kann deshalb den Unterschied zwischen sehr unterschiedlichen Mindeststrafen bedeuten.
Der Tatvorwurf ersetzt nicht die Beweisführung
Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs sind häufig dadurch geprägt, dass objektive Spuren fehlen und Aussagen erst Monate oder Jahre später erfolgen. Dann müssen Entstehung und Entwicklung einer Aussage, mögliche Fremdeinflüsse, Konstanz, Detailreichtum und Widersprüche sorgfältig geprüft werden. Auch bei schwersten Vorwürfen gelten § 261 StPO und der Zweifelsgrundsatz uneingeschränkt.
Der Schutz von Kindern und die Unschuldsvermutung stehen dabei nicht im Widerspruch. Ein rechtsstaatliches Strafverfahren muss beides gewährleisten.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.
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