Ausländer raus aus dem Rechtsstaat

Ausländer im Strafverfahren
Ausländer im Strafverfahren

Der Angeklagte sitzt im Gerichtssaal und versteht kaum ein Wort. Staatsanwalt und Verteidiger diskutieren über die Anklage. Zeugen werden vernommen. Der Vorsitzende stellt Fragen. Irgendwann soll der Angeklagte erklären, ob er sich zur Sache äußern möchte. Doch was bedeutet ein fairer Strafprozess, wenn der Betroffene die Sprache des Gerichts nicht versteht?

Für Ausländer im Strafverfahren gilt ein einfacher Grundsatz: Die deutsche Staatsangehörigkeit ist keine Voraussetzung für ein rechtsstaatliches Verfahren. Wer vor einem deutschen Strafgericht angeklagt wird, besitzt dieselben elementaren Verteidigungsrechte wie ein deutscher Angeklagter.

Der Angeklagte darf nicht zum Zuschauer seines eigenen Prozesses werden

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz schon früh prägnant formuliert: Ein Angeklagter, der die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, darf nicht zum Objekt des Verfahrens herabgewürdigt werden. Er muss wesentliche Verfahrensvorgänge verstehen und sich selbst verständlich machen können. Heute regelt § 187 GVG ausdrücklich, dass ein sprachunkundiger Beschuldigter für das gesamte Strafverfahren unentgeltlich einen Dolmetscher oder Übersetzer beanspruchen kann, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich ist. Das betrifft nicht erst die Hauptverhandlung.

Haftbefehl, Anklage und Urteil müssen verstanden werden

Besonders wichtig sind Dokumente, die unmittelbar über Freiheit und strafrechtliche Verantwortung entscheiden. Nach § 187 Abs. 2 GVG müssen einem sprachunkundigen Beschuldigten deshalb grundsätzlich insbesondere freiheitsentziehende Entscheidungen, Anklageschrift, Strafbefehl und ein noch nicht rechtskräftiges Urteil übersetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine mündliche Übersetzung oder Zusammenfassung ausreichen, insbesondere wenn ein Verteidiger beteiligt ist.

Bei einer Festnahme kommt ein weiteres Recht hinzu: Ein ausländischer Beschuldigter muss darüber belehrt werden, dass er die Benachrichtigung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen kann. Das bestimmt § 114b StPO ausdrücklich.

BGH 2024: Auch der Dolmetscher gehört zum fairen Verfahren

Dass es sich dabei nicht um Formalitäten handelt, zeigt die neuere Rechtsprechung. Der BGH hat mit Beschluss vom 9. September 2024 – 2 StR 431/23 nochmals hervorgehoben, dass die ordnungsgemäße Vereidigung des Dolmetschers im Strafverfahren eine wesentliche Verfahrensförmlichkeit darstellt. Ein Verstoß kann einen relativen Revisionsgrund begründen. Diese Rechtsprechung hat der BGH 2025 nochmals ausdrücklich bestätigt.

Ein Dolmetscher ist also nicht lediglich jemand, der bei Verständigungsproblemen „ein bisschen übersetzt“. Seine Tätigkeit kann Voraussetzung dafür sein, dass der Angeklagte überhaupt wirksam an seinem Strafprozess teilnehmen kann.

Übersetzung bedeutet mehr als einzelne Wörter auf Deutsch

In der Praxis liegt das Problem häufig tiefer. Ein Angeklagter muss verstehen können, was ihm konkret vorgeworfen wird, welche Bedeutung eine Zeugenaussage hat und worüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung sprechen. Ebenso muss gewährleistet sein, dass seine eigene Einlassung korrekt übertragen wird. Fehlerhafte Übersetzungen können deshalb die Verteidigung erheblich verändern. Gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Verfahren können einzelne Formulierungen entscheidend sein: Hat der Angeklagte etwas sicher behauptet, lediglich vermutet oder ausdrücklich verneint?

Auch deshalb unterliegen Dolmetscher im Strafverfahren besonderen gesetzlichen Anforderungen.

Ausländischer Angeklagter und Untersuchungshaft

Die ausländische Staatsangehörigkeit kann außerdem bei Haftentscheidungen relevant werden – allerdings nicht nach dem Schema: Ausländer gleich Fluchtgefahr. Für einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr nach § 112 StPO ist stets eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls erforderlich. Auslandsbeziehungen können dabei berücksichtigt werden. Ihnen stehen jedoch etwa familiäre Bindungen, Wohnsitz, Arbeitsplatz, bisheriges Verhalten im Verfahren und andere stabilisierende Umstände gegenüber.

Die Herkunft eines Beschuldigten ersetzt diese Prüfung nicht.

Rechtsstaat zeigt sich gerade gegenüber dem Fremden

Ein Strafverfahren ist nur dann fair, wenn der Angeklagte versteht, was mit ihm geschieht, sich verteidigen und auf das Verfahren Einfluss nehmen kann. Das gilt für den Berliner ebenso wie für den Polen, Syrer, Franzosen oder US-Amerikaner.

Der Rechtsstaat beweist sich nicht dadurch, wie er mit demjenigen umgeht, der ihm vertraut und seine Sprache spricht. Er beweist sich gerade im Umgang mit dem Fremden, der seiner staatlichen Gewalt ausgeliefert ist.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.