Die Festnahme bei Verdacht einer Straftat – Was ist jetzt zu tun?

Festgenommen: Schweigen Sie und verlangen Sie einen Strafverteidiger

Festnahme bei Verdacht einer Straftat Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Eine Festnahme kommt häufig völlig überraschend. Polizeibeamte sprechen den Beschuldigten auf der Straße an, erscheinen an seinem Arbeitsplatz oder nehmen ihn im Anschluss an eine Hausdurchsuchung mit. In dieser Situation möchten viele Betroffene den Vorwurf sofort erklären. Sie hoffen, dass die Polizei sie anschließend wieder gehen lässt. Gerade jetzt sollten Sie jedoch schweigen. Geben Sie lediglich Ihre Personalien an. Äußern Sie sich dagegen weder zum Tatvorwurf noch zu anderen Personen, Mobiltelefonen, Fahrzeugen, Konten oder aufgefundenen Gegenständen. Auch scheinbar harmlose Erklärungen können später gegen Sie verwendet werden.

Verlangen Sie deshalb sofort einen Strafverteidiger. Außerdem sollten Sie keinen körperlichen Widerstand leisten, nicht weglaufen und keine Beamten beleidigen. Ihre Rechte sichern Sie nicht durch eine Auseinandersetzung am Festnahmeort, sondern durch Schweigen, anwaltliche Beratung und eine spätere gerichtliche Überprüfung.

Was ist eine vorläufige Festnahme?

Eine vorläufige Festnahme ist ein kurzfristiger Freiheitsentzug, der zunächst ohne richterlichen Haftbefehl erfolgen kann. Sie soll sicherstellen, dass der Beschuldigte nicht flieht und ein Richter zeitnah über seine Freilassung oder den Erlass eines Haftbefehls entscheiden kann.  Die vorläufige Festnahme ist deshalb von der Untersuchungshaft zu unterscheiden. Polizei oder Staatsanwaltschaft dürfen einen Beschuldigten vorläufig festnehmen. Untersuchungshaft darf dagegen grundsätzlich nur ein Richter durch Haftbefehl anordnen. Die vorläufige Festnahme ist auch nicht auf drei Stunden begrenzt. Allerdings muss der Festgenommene, sofern er nicht vorher freigelassen wird, unverzüglich und spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden.

Unverzüglich“ bedeutet dabei ohne vermeidbare Verzögerung. Die Polizei darf den Beschuldigten deshalb nicht allein deshalb bis zum nächsten Tag festhalten, weil die gesetzliche Höchstfrist noch nicht abgelaufen ist.

Vorläufige Festnahme durch Polizei und Staatsanwaltschaft

Die wichtigste Rechtsgrundlage bildet § 127 Abs. 2 StPO. Danach dürfen Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte einen Beschuldigten bei Gefahr im Verzug vorläufig festnehmen, wenn die Voraussetzungen für einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl vorliegen. Für einen Haftbefehl verlangt § 112 StPO grundsätzlich:

  • einen dringenden Tatverdacht,
  • einen gesetzlichen Haftgrund,
  • die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft.
  • Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung besteht.
  • Daneben muss regelmäßig ein Haftgrund vorliegen. Das Gesetz nennt insbesondere:
  • Flucht,
  • Fluchtgefahr,
  • Verdunkelungsgefahr,
  • Wiederholungsgefahr bei bestimmten Straftaten.

Allerdings reicht ein schwerer Tatvorwurf allein nicht automatisch aus. Vielmehr müssen konkrete Tatsachen einen Haftgrund tragen. Außerdem darf die Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur voraussichtlichen Strafe stehen.

Was bedeutet Gefahr im Verzug?

Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen ohne vorherigen richterlichen Haftbefehl nur handeln, wenn Gefahr im Verzug besteht. Das bedeutet: Würden die Ermittlungsbehörden zunächst eine richterliche Entscheidung abwarten, könnte der Beschuldigte fliehen, Beweise beseitigen oder die Festnahme anderweitig vereiteln. Die bloße Bequemlichkeit der Ermittlungsbehörden genügt dagegen nicht. Deshalb muss später geprüft werden, warum vor der Festnahme kein Richter eingeschaltet werden konnte und welche konkreten Umstände eine sofortige Maßnahme verlangten.

Festnahme durch „Jedermann“

§ 127 Abs. 1 StPO enthält außerdem das sogenannte Jedermann-Festnahmerecht. Danach darf grundsätzlich auch eine Privatperson einen anderen Menschen vorläufig festnehmen, wenn dieser auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und zusätzlich:

Fluchtverdacht besteht oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann.

„Auf frischer Tat“ bedeutet, dass die Person während der Tat oder unmittelbar danach angetroffen wird. Ein bloßer Verdacht, eine Vermutung oder eine spätere Beschreibung reichen dagegen nicht aus. Eine Privatperson darf außerdem nur die erforderliche und verhältnismäßige Gewalt einsetzen. Sie darf den Festgenommenen nicht bestrafen, misshandeln oder länger als notwendig festhalten. Vielmehr muss sie unverzüglich die Polizei verständigen und die Person übergeben. Für den Betroffenen gilt dennoch: Leisten Sie auch gegenüber einem privaten Festnehmenden keinen unüberlegten körperlichen Widerstand. Prägen Sie sich stattdessen Zeugen, Ort und Ablauf ein und lassen Sie die Rechtmäßigkeit anschließend überprüfen.

Festnahme aufgrund eines Haftbefehls

Besteht bereits ein richterlicher Haftbefehl, handelt es sich nicht lediglich um eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO. Die Beamten müssen dem Beschuldigten bei der Verhaftung grundsätzlich eine Abschrift des Haftbefehls aushändigen. Ist dies in diesem Moment nicht möglich, müssen sie ihm unverzüglich mitteilen, weshalb sie ihn festnehmen und welche Tat ihm vorgeworfen wird. Außerdem muss er die Abschrift anschließend zeitnah erhalten. Auch bei einem bestehenden Haftbefehl muss der Festgenommene unverzüglich einem Richter vorgeführt werden, sofern der Haftbefehl nicht bereits nach einer früheren persönlichen Anhörung erlassen wurde.

Bei der Vorführung prüft der Richter insbesondere:

  • Besteht dringender Tatverdacht?
  • Liegt ein Haftgrund vor?
  • Ist die Untersuchungshaft verhältnismäßig?
  • Genügen mildere Maßnahmen?
  • Kann der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden?

Die Verteidigung kann beispielsweise eine Meldepflicht, die Abgabe von Ausweispapieren, eine Sicherheitsleistung oder andere Auflagen als mildere Mittel vorschlagen.

Die richterliche Vorführung nach § 128 StPO

Nach § 128 StPO muss die Polizei einen vorläufig Festgenommenen unverzüglich, spätestens jedoch am Tag nach der Festnahme, dem zuständigen Richter vorführen, sofern sie ihn nicht vorher freilässt.

Der Richter hört den Beschuldigten an und entscheidet anschließend, ob:

  • der Beschuldigte sofort freikommt,
  • ein Haftbefehl erlassen wird,
  • ein Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wird,
  • eine einstweilige Unterbringung angeordnet wird.

Ohne richterliche Entscheidung darf die vorläufige Festnahme nicht unbegrenzt fortgesetzt werden. Der Zeitraum zwischen Festnahme und Vorführung ist deshalb für die Verteidigung entscheidend. Ein Strafverteidiger kann frühzeitig Informationen zu Wohnsitz, Familie, Arbeitsplatz und sozialen Bindungen zusammentragen, damit die Annahme einer Fluchtgefahr widerlegt werden kann.

Schweigerecht nach der Festnahme

Der Festgenommene muss seine Personalien angeben. Dazu gehören regelmäßig Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Familienstand und Staatsangehörigkeit. Zum Tatvorwurf muss er dagegen nichts sagen.

Das Schweigerecht gilt:

  • bei der Festnahme,
  • während des Transports,
  • auf der Polizeiwache,
  • bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung,
  • vor dem Haftrichter,
  • während des gesamten weiteren Strafverfahrens.

Machen Sie deshalb auch keine „informellen“ Angaben im Polizeifahrzeug, auf dem Flur oder während einer Wartezeit. Polizeibeamte können solche Äußerungen als Spontanangaben dokumentieren und später als Beweismittel verwenden.

Eine einfache Erklärung genügt:

Ich mache keine Angaben zur Sache. Ich möchte zuerst mit meinem Strafverteidiger sprechen.

Recht auf einen Strafverteidiger

Nach § 137 StPO darf sich ein Beschuldigter in jeder Lage des Verfahrens durch einen Strafverteidiger unterstützen lassen. Dieses Recht besteht daher bereits unmittelbar nach der Festnahme und vor der ersten Vernehmung. Die Polizei muss dem Festgenommenen ermöglichen, Kontakt zu einem Verteidiger aufzunehmen. Außerdem muss sie ihn in verständlicher Sprache über seine wesentlichen Rechte belehren. Kommt es zu einer richterlichen Vorführung, bei der über Untersuchungshaft oder eine einstweilige Unterbringung entschieden werden soll, liegt grundsätzlich ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Dann muss ein Verteidiger an dem Verfahren mitwirken. Der Festgenommene darf einen Verteidiger seines Vertrauens benennen. Er sollte deshalb nicht vorschnell auf einen bestimmten Anwalt verzichten oder einer Beiordnung zustimmen, ohne seine Möglichkeiten zu kennen.

Angehörige oder Vertrauensperson verständigen

Ein Festgenommener darf grundsätzlich verlangen, dass ein Angehöriger oder eine Person seines Vertrauens über die Festnahme informiert wird. Allerdings kann die Benachrichtigung vorübergehend zurückgestellt werden, wenn andernfalls der Untersuchungszweck erheblich gefährdet würde. Teilen Sie der Polizei klar mit, wen sie informieren soll. Lassen Sie außerdem dokumentieren, wenn die Beamten eine Benachrichtigung ablehnen oder verzögern. Vermeiden Sie jedoch ausführliche Gespräche über den Tatvorwurf. Telefongespräche mit Angehörigen sind nicht in gleicher Weise geschützt wie die vertrauliche Kommunikation mit dem Strafverteidiger.

Verhaltenstipps bei einer Festnahme

  1. Leisten Sie keinen Widerstand

Versuchen Sie nicht, sich loszureißen, wegzulaufen oder die Beamten körperlich abzuwehren. Dadurch können zusätzliche Vorwürfe entstehen. Außerdem kann die Polizei Zwangsmittel einsetzen.

  1. Fragen Sie nach dem Grund

Fragen Sie ruhig:

  • Warum werde ich festgenommen?
  • Welche Straftat wird mir vorgeworfen?
  • Besteht bereits ein Haftbefehl?
  • Welches Aktenzeichen hat das Verfahren?
  • Welche Dienststelle führt die Ermittlungen?

Diskutieren Sie jedoch nicht über die Berechtigung des Vorwurfs.

  1. Machen Sie keine Angaben zur Sache

Erklären Sie weder, wo Sie waren, noch wem Gegenstände gehören oder wie Zahlungen zustande kamen. Auch eine entlastend gemeinte Erklärung kann Lücken in der Ermittlungsakte schließen.

  1. Verlangen Sie sofort einen Strafverteidiger

Bitten Sie ausdrücklich darum, Ihren Verteidiger anrufen zu dürfen. Geben Sie Namen und Telefonnummer an. Wiederholen Sie Ihren Wunsch, falls zunächst niemand reagiert.

  1. Unterschreiben Sie nichts ungeprüft

Unterschreiben Sie insbesondere kein Geständnis, keine Vernehmungsniederschrift und keine Erklärung über eine freiwillige Herausgabe von Gegenständen.

Eine Empfangsbestätigung können Sie unterschreiben, sofern sie ausschließlich den Erhalt eines Schriftstücks bestätigt und inhaltlich richtig ist.

  1. Geben Sie keine Passwörter freiwillig heraus

Teilen Sie PIN, Passwörter oder Zugangsdaten nicht freiwillig mit, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben. Verändern oder löschen Sie jedoch keine Daten.

  1. Teilen Sie gesundheitliche Probleme sofort mit

Benötigen Sie Medikamente, ärztliche Hilfe oder eine besondere Versorgung, informieren Sie die Beamten unverzüglich. Nennen Sie konkret Ihre Medikamente, Dosierungen und gesundheitlichen Beschwerden.

  1. Merken Sie sich den Ablauf

Prägen Sie sich Zeitpunkt, Ort, beteiligte Beamte, Belehrungen und Gespräche ein. Teilen Sie diese Informationen später Ihrem Strafverteidiger mit.

Was geschieht vor dem Haftrichter?

Auch vor dem Haftrichter sollten Sie grundsätzlich keine unvorbereitete Einlassung zum Tatvorwurf abgeben. Zwar kann eine Erklärung zu den persönlichen Verhältnissen sinnvoll sein, um Fluchtgefahr zu widerlegen. Dennoch sollte der Strafverteidiger zuvor klären, welche Informationen hilfreich sind und welche Angaben möglicherweise den Tatverdacht verstärken. Für die Haftentscheidung können insbesondere wichtig sein:

  • fester Wohnsitz,
  • Familie und Kinder,
  • Arbeitsverhältnis,
  • eigenes Unternehmen,
  • gesundheitliche Verpflichtungen,
  • Pflege von Angehörigen,
  • fehlende Auslandskontakte,
  • freiwilliges Erscheinen,
  • Bereitschaft zu Auflagen,
  • mögliche Sicherheitsleistung.

Der Verteidiger kann außerdem beantragen, den Haftbefehl nicht zu erlassen, aufzuheben oder nach § 116 StPO außer Vollzug zu setzen.

Wie hilft der Strafverteidiger nach einer Festnahme?

Bei einer Festnahme muss die Verteidigung schnell handeln. Zunächst kläre ich, wo sich der Mandant befindet, welcher Tatvorwurf erhoben wird und ob bereits ein Haftbefehl besteht.

Anschließend prüfe ich insbesondere:

  • Reichen die Tatsachen für einen dringenden Tatverdacht?
  • Liegt wirklich ein Haftgrund vor?
  • Besteht tatsächlich Flucht- oder Verdunkelungsgefahr?
  • Ist die Festnahme verhältnismäßig?
  • Wurde der Mandant ordnungsgemäß belehrt?
  • Erfolgte die Vorführung rechtzeitig?
  • Kommen mildere Maßnahmen in Betracht?
  • Welche Unterlagen und Sicherheiten können vorgelegt werden?
  • Sollte der Mandant schweigen oder eine begrenzte Erklärung abgeben?

Zugleich bereite ich die richterliche Vorführung vor und trage die persönlichen Umstände zusammen, die gegen eine Untersuchungshaft sprechen.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson

Als Fachanwalt für Strafrecht übernehme ich die Verteidigung nach einer Festnahme persönlich. Gerade in den ersten Stunden kommt es auf eine schnelle, klare und abgestimmte Vorgehensweise an. Sämtliche weiteren Schritte bespreche ich unmittelbar mit dem Mandanten. Dabei richte ich die Verteidigung nicht nur gegen den Tatvorwurf, sondern zugleich gegen Haftgrund, Haftbefehl und Untersuchungshaft.

Strafverteidiger-Notruf bei Festnahme

Eine Festnahme bedeutet noch keine Verurteilung. Allerdings können unüberlegte Aussagen die spätere Verteidigung erheblich erschweren.

Deshalb gilt:  Keine Aussage zum Tatvorwurf. Kein Widerstand. Sofort Strafverteidiger anrufen.

Strafverteidiger-Notruf:
0171 65 43 669

Je früher die Verteidigung vor der richterlichen Vorführung beginnt, desto besser lassen sich die Voraussetzungen der Festnahme und einer möglichen Untersuchungshaft angreifen.