Freispruch am Landgericht Frankfurt nach erfolgreicher Revision

Revision wegen fahrlässiger Körperverletzung Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ein Auffahrunfall erscheint auf den ersten Blick oft eindeutig: Wer von hinten auffährt, soll den Unfall verursacht haben. Strafrechtlich reicht eine solche Vermutung jedoch nicht aus. Vielmehr muss das Gericht sicher feststellen, dass der Angeklagte durch eine sorgfaltswidrige Fahrweise die Verletzung eines anderen Menschen verursacht hat. In einem von der Verteidigung erfolgreich geführten Revisionsverfahren hob das Brandenburgische Oberlandesgericht eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung vollständig auf. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte aus der Aussage einer Unfallzeugin eine vermeintlich zwingende Schlussfolgerung gezogen. Allerdings ließ sich der Unfallablauf auch anders erklären. Außerdem hatte das Landgericht einen wesentlichen Widerspruch nicht erörtert. Der Beschluss des OLG Brandenburg vom 11. August 2005 – 2 Ss 49/05 – zeigt deshalb, wie wichtig eine genaue Analyse von Zeugenaussagen, Unfallmechanik und Urteilsgründen ist. Das Oberlandesgericht hob das Urteil einschließlich der Feststellungen auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück.

Der Fall: Drei Fahrzeuge, zwei Anstöße und nur ein wahrgenommener Aufprall

Der Unfall ereignete sich bereits 2003 auf der Berliner Straße in Strausberg. Der spätere Angeklagte fuhr mit seinem Pkw in Richtung Stadtzentrum. Seine Ehefrau saß auf dem Beifahrersitz. Vor ihm bewegte sich eine Fahrzeugkolonne. Ein weiter vorn fahrendes Fahrzeug wollte nach links abbiegen und musste wegen des Gegenverkehrs warten. Deshalb bremsten auch die nachfolgenden Fahrzeuge und kamen schließlich zum Stillstand. Der Angeklagte bemerkte das Bremsmanöver nach den Feststellungen des Landgerichts zu spät. Er fuhr auf den unmittelbar vor ihm stehenden Pkw auf. Dieser Wagen soll daraufhin gegen das nächste Fahrzeug geschoben worden sein. Zwei Insassen machten anschließend Verletzungen geltend. Ein Zeuge erlitt nach den Urteilsfeststellungen ein Schleudertrauma und eine Schulterprellung. Eine weitere Zeugin zog sich ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma sowie ebenfalls eine Schulterprellung zu. Allerdings war der genaue Unfallablauf umstritten.

Einlassung des Angeklagten

Der Angeklagte räumte zwar ein, auf das vor ihm befindliche Fahrzeug aufgefahren zu sein. Er bestritt jedoch, dadurch die Verletzungen verursacht zu haben. Nach seiner Darstellung war der vorausfahrende Wagen bereits zuvor auf das Fahrzeug der Zeugin aufgefahren. Erst danach sei es zu seinem eigenen Auffahrunfall gekommen. Diese Einlassung bestätigten zwei Zeugen. Ein anderer Zeuge schilderte dagegen, er habe zunächst gehalten und sei erst durch den Aufprall des Angeklagten auf das davorstehende Fahrzeug geschoben worden.

Damit stellte sich eine entscheidende Frage: Gab es zunächst einen selbstständigen Auffahrunfall zwischen den beiden vorderen Fahrzeugen oder löste erst der Angeklagte die gesamte Kollision aus?

Verurteilung durch das Amtsgericht Strausberg

Das Amtsgericht Strausberg verurteilte den Angeklagten am 25. Mai 2004 wegen fahrlässiger Körperverletzung. Es verhängte eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils 20 Euro. Der Angeklagte legte Berufung ein. Allerdings bestätigte das Landgericht Frankfurt (Oder) den Schuldspruch. Es reduzierte lediglich die Tagessatzhöhe auf 13 Euro. Damit blieb die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung bestehen, obwohl die Verteidigung weiterhin bestritt, dass der Angeklagte die festgestellten Verletzungen verursacht hatte. Gegen das Berufungsurteil richtete sich deshalb die Revision zum Brandenburgischen Oberlandesgericht. Das OLG hielt bereits die Sachrüge für begründet.

Was verlangt § 229 StGB?

Nach § 229 StGB macht sich strafbar, wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen Menschen verursacht. Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Eine Verurteilung setzt jedoch mehr als einen Verkehrsverstoß voraus. Das Gericht muss insbesondere feststellen:

  • Der Angeklagte verletzte eine Sorgfaltspflicht.
  • Die Verletzung eines anderen Menschen war vorhersehbar und vermeidbar.
  • Gerade die Pflichtverletzung verursachte die Verletzung.
  • Der eingetretene Erfolg fällt in den Schutzbereich der verletzten Verkehrsregel.

Deshalb genügt es nicht, dass ein Fahrer irgendwann auf ein anderes Fahrzeug auffährt. Vielmehr muss das Gericht klären, welche Verletzung durch welchen Anstoß entstand. Das spielt besonders bei Kettenauffahrunfällen eine zentrale Rolle. Haben sich Fahrzeuginsassen bereits bei einer ersten Kollision verletzt, lässt sich eine spätere Kollision nicht ohne Weiteres als Ursache derselben Verletzungen behandeln.

Die problematische Schlussfolgerung des Landgerichts

Das Landgericht stützte seine Überzeugung maßgeblich auf die Aussage einer Zeugin im vorderen Fahrzeug. Sie hatte zunächst ein Reifenquietschen gehört und anschließend einen Anstoß gegen ihren Pkw verspürt. Auf Nachfrage erklärte sie, nur einen Aufprall wahrgenommen zu haben. Daraus zog das Landgericht folgenden Schluss: Hätte der vorausfahrende Zeuge zuerst das Fahrzeug der Frau gerammt und wäre danach der Angeklagte auf dessen Pkw aufgefahren, hätte die Zeugin zweimal einen Anstoß spüren müssen. Weil sie lediglich einen Aufprall wahrgenommen habe, müsse die Darstellung des Angeklagten falsch sein. Diese Schlussfolgerung bezeichnete das Landgericht ausdrücklich als zwingend.

Gerade darin lag jedoch der entscheidende Rechtsfehler.

OLG Brandenburg: Ein zweiter Aufprall musste nicht beim ersten Fahrzeug ankommen

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die Schlussfolgerung des Landgerichts nicht zwingend war. Zwar konnte die Zeugin bei zwei aufeinanderfolgenden Kollisionen möglicherweise zwei Anstöße wahrnehmen. Notwendig war dies jedoch nicht. Bei einem Auffahrunfall überträgt das auffahrende Fahrzeug Bewegungsenergie auf das davorstehende Fahrzeug. Allerdings hängt die weitere Bewegung von zahlreichen Umständen ab. Dazu gehören insbesondere:

  • die Geschwindigkeit der Fahrzeuge,
  • ihre Masse und Bauart,
  • der Anstoßwinkel,
  • die Verformung der Fahrzeugteile,
  • der Abstand zwischen den Fahrzeugen,
  • die Bremsstellung sowie
  • mögliche Hindernisse.

Das Landgericht hatte hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Deshalb blieb beispielsweise möglich, dass der erste Aufprall das Fahrzeug der Zeugin so weit nach vorn schob, dass es beim späteren Aufprall des Angeklagten nicht erneut berührt wurde. Ebenso konnte der erste Anstoß wesentlich stärker als der zweite gewesen sein. Dann hätte der vorausfahrende Pkw das Fahrzeug der Zeugin zunächst verschoben, während der spätere Aufprall lediglich den mittleren Wagen traf. Das OLG beanstandete deshalb, dass das Landgericht eine bloß mögliche Unfallvariante als zwingende physikalische Folge behandelt hatte.

Der übergangene Widerspruch in der Zeugenaussage

Das Oberlandesgericht stellte außerdem eine weitere Lücke der Beweiswürdigung fest. Die Zeugin hatte erklärt, sie habe hinter sich Reifen quietschen gehört und anschließend einen Anstoß gegen ihren Wagen verspürt. Einen lauten Knall vor dem Aufprall auf ihr eigenes Fahrzeug erwähnte sie dagegen nicht. Nach der vom Landgericht angenommenen Unfallversion hätte der Angeklagte jedoch zunächst den mittleren Wagen rammen müssen. Erst dadurch wäre dieser auf das Fahrzeug der Zeugin geschoben worden. Dann hätte die Zeugin nach dem Reifenquietschen zunächst den Zusammenstoß der beiden hinteren Fahrzeuge hören und erst danach den Anstoß gegen ihren eigenen Pkw spüren müssen. Sie berichtete jedoch nicht von einem solchen vorangegangenen Kollisionsgeräusch. Das Landgericht setzte sich mit diesem Widerspruch nicht auseinander. Dadurch blieb offen, ob die Wahrnehmung der Zeugin nicht vielmehr die Einlassung des Angeklagten stützte: Reifenquietschen des mittleren Fahrzeugs, anschließend dessen selbstständiger Aufprall auf ihren Pkw und erst danach die weitere Kollision hinter ihr.

Weil das Urteil diesen Gesichtspunkt überging, bewertete das OLG die Beweiswürdigung auch insoweit als lückenhaft.

Freie Beweiswürdigung bedeutet keine freie Spekulation

Nach § 261 StPO entscheidet das Tatgericht grundsätzlich frei über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Deshalb darf das Revisionsgericht eine mögliche Beweiswürdigung nicht einfach durch seine eigene Bewertung ersetzen.

Allerdings besitzt die freie Beweiswürdigung rechtliche Grenzen. Das Urteil darf insbesondere nicht:

  • in sich widersprüchlich sein,
  • wesentliche Beweisanzeichen übergehen,
  • gegen Denkgesetze verstoßen,
  • gesicherte Erfahrungssätze missachten oder
  • eine nur mögliche Schlussfolgerung als zwingend darstellen.

Das Revisionsgericht prüft daher nicht erneut, welcher Zeuge persönlich überzeugender wirkte. Es kontrolliert vielmehr, ob das Tatgericht seine Überzeugung auf einer vollständigen, widerspruchsfreien und logisch tragfähigen Grundlage gebildet hat. Genau diese Grundlage fehlte im vorliegenden Verfahren.

Warum hob das OLG auch die Feststellungen auf?

Nach § 337 StPO kann eine Revision Erfolg haben, wenn das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Eine Gesetzesverletzung liegt auch dann vor, wenn das Gericht eine Rechtsnorm nicht richtig anwendet. Das OLG Brandenburg konnte nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Deshalb hob es nicht nur die Verurteilung, sondern auch die zugrunde liegenden Feststellungen auf. Nach § 353 StPO fallen die Feststellungen weg, soweit der festgestellte Rechtsfehler sie betrifft. Eine andere Strafkammer musste den Unfallhergang deshalb vollständig neu prüfen. Die erfolgreiche Revision führte somit nicht lediglich zu einer Korrektur der Geldstrafe. Vielmehr beseitigte sie den gesamten Schuldspruch und eröffnete eine neue Tatsachenverhandlung.

Was zeigt die Entscheidung für heutige Verkehrsstrafverfahren?

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2005. Dennoch bleibt ihre Kernaussage für Verkehrsunfälle und Kettenkollisionen aktuell: Eine strafrechtliche Verurteilung darf nicht auf einer ungeprüften Alltagsvermutung beruhen.

Gerade bei mehreren Anstößen muss das Gericht sorgfältig klären:

  • In welcher Reihenfolge kollidierten die Fahrzeuge?
  • Welche Bewegungsenergie wirkte auf welches Fahrzeug?
  • Welche Schäden passen zu welchem Anstoß?
  • Wann entstanden die geltend gemachten Verletzungen?
  • Stimmen die akustischen und körperlichen Wahrnehmungen der Zeugen mit der angenommenen Unfallversion überein?
  • Benötigt das Gericht ein unfallanalytisches oder medizinisches Sachverständigengutachten?

Ein Strafverteidiger sollte deshalb nicht nur Zeugenaussagen vergleichen. Vielmehr muss er auch Schadensbilder, Lichtbilder, Reparaturunterlagen, Kollisionsspuren und medizinische Befunde in die Analyse einbeziehen.

FAQ – Häufige Fragen zur Revision wegen fahrlässiger Körperverletzung

Ist der auffahrende Fahrer immer strafrechtlich verantwortlich?

Nein. Im Zivilrecht kann bei einem Auffahrunfall ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden sprechen. Für eine strafrechtliche Verurteilung muss das Gericht die Schuld jedoch sicher feststellen. Außerdem muss es nachweisen, dass gerade das Verhalten des Angeklagten die Körperverletzung verursachte.

Reicht ein Verkehrsverstoß für § 229 StGB aus?

Nein. Ein Verkehrsverstoß allein erfüllt § 229 StGB noch nicht. Zusätzlich muss eine Person verletzt worden sein, und die Pflichtverletzung muss diese Verletzung verursacht haben.

Kann ein Gericht allein aufgrund einer Zeugenaussage verurteilen?

Ja. Allerdings muss das Gericht die Aussage vollständig und widerspruchsfrei würdigen. Bei mehreren möglichen Unfallabläufen darf es entlastende Varianten nicht ohne tragfähige Begründung ausschließen.

Muss nach einem Kettenauffahrunfall ein Gutachten eingeholt werden?

Nicht in jedem Fall. Wenn sich die Unfallmechanik jedoch ohne besondere Fachkenntnisse nicht zuverlässig beurteilen lässt, kann ein unfallanalytisches Gutachten notwendig sein. Die Verteidigung sollte deshalb frühzeitig prüfen, ob ein entsprechender Beweisantrag sinnvoll ist.

Prüft das OLG Brandenburg den Unfall noch einmal vollständig?

Nein. Die Revision ist keine neue Tatsacheninstanz. Das OLG hört grundsätzlich keine Zeugen erneut an. Es prüft jedoch, ob das Urteil auf Rechtsfehlern, Widersprüchen, Lücken oder Verstößen gegen Denkgesetze beruht.

Was ist eine Sachrüge?

Mit der Sachrüge beanstandet die Revision, dass das Urteil materielles Recht verletzt. Dazu gehören auch Rechtsfehler innerhalb der schriftlichen Beweiswürdigung. Im vorliegenden Fall hatte bereits die Sachrüge Erfolg.

Führt eine erfolgreiche Revision automatisch zum Freispruch?

Nein. Das Revisionsgericht kann in bestimmten Fällen selbst freisprechen. Häufig hebt es das Urteil jedoch auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Dort findet eine neue Hauptverhandlung statt.

Darf das neue Gericht eine höhere Strafe verhängen?

Hat ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt, gilt grundsätzlich das Verschlechterungsverbot. Das neue Gericht darf die Rechtsfolgen dann regelmäßig nicht zum Nachteil des Angeklagten erhöhen.

Welche Frist gilt für die Revision?

Die Revision muss grundsätzlich innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung eingelegt werden. Für ihre Begründung gelten weitere gesetzliche Fristen, die vom Zeitpunkt der Zustellung des schriftlichen Urteils abhängen können. Deshalb sollte ein Verteidiger unmittelbar nach der Verkündung eingeschaltet werden.

Wie kann ein Strafverteidiger helfen?

Eine erfolgreiche Revision beginnt mit der genauen Analyse des schriftlichen Urteils. Denn das Revisionsgericht prüft nicht den gesamten Prozess von selbst neu. Vielmehr muss die Verteidigung den entscheidenden Rechtsfehler erkennen und rechtlich präzise darstellen. Ich prüfe bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung insbesondere:

  • ob das Gericht den Unfallablauf widerspruchsfrei festgestellt hat,
  • ob die festgestellten Tatsachen die Kausalität tragen,
  • ob Zeugenaussagen vollständig gewürdigt wurden,
  • ob das Gericht entlastende Unfallvarianten übergangen hat,
  • ob medizinische Befunde einer bestimmten Kollision zugeordnet werden können,
  • ob ein Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wäre und
  • ob Verfahrensfehler ordnungsgemäß gerügt werden können.

Außerdem untersuche ich, ob die Verteidigung bereits in der Hauptverhandlung Beweisanträge hätte stellen oder Widersprüche deutlicher dokumentieren müssen. Denn eine gute Revisionsstrategie setzt häufig schon vor der Urteilsverkündung an. Als Fachanwalt für Strafrecht bearbeite ich Revisionsmandate persönlich. Wenn Sie oder ein Angehöriger nach einem Verkehrsunfall wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wurden, sollte das schriftliche Urteil unverzüglich geprüft werden. Eine vermeintlich eindeutige Unfallkonstellation kann bei genauer Betrachtung erhebliche rechtliche und tatsächliche Zweifel aufweisen.