Gefährliche Körperverletzung – erfolgreiche Revision zum Kammergericht Berlin
Kammergericht hebt Urteil des Landgerichts Berlin auf

Mit Beschluss vom 11. Januar 2005 – (4) 1 Ss 531/04 (4/05) – hob das Kammergericht Berlin ein Urteil des Landgerichts Berlin auf. Die von mir eingelegte Revision hatte deshalb Erfolg. Anschließend verwies das Kammergericht die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Das Verfahren zeigt, dass ein Angeklagter auch dann erfolgreich gegen ein Urteil vorgehen kann, wenn das Berufungsgericht seine Berufung wegen seines Ausbleibens verworfen hat. Allerdings muss die Revision einen konkreten Rechtsfehler aufzeigen und die gesetzlichen Anforderungen an eine Verfahrensrüge einhalten.
Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung
Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Zugleich setzte es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Allerdings erschien er nicht zur Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin. Deshalb verwarf das Landgericht die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte hatte jedoch ärztliche Atteste vorgelegt, um sein Ausbleiben zu entschuldigen. Dennoch hielt das Landgericht seine Teilnahme an der Hauptverhandlung für zumutbar, sofern ihm während der Verhandlung Pausen gewährt würden. Gegen dieses Verwerfungsurteil richtete sich die Revision.
Wann darf eine Berufung verworfen werden?
Erscheint ein Angeklagter nicht zur Berufungshauptverhandlung, kann das Gericht seine Berufung unter den gesetzlichen Voraussetzungen verwerfen. Allerdings darf es die Berufung nicht verwerfen, wenn der Angeklagte genügend entschuldigt ist. Entscheidend ist dabei nicht, ob sich der Angeklagte persönlich entschuldigt hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob objektiv ein Umstand vorlag, der sein Ausbleiben ausreichend erklärte. Beruft sich der Angeklagte auf eine Erkrankung, muss das Gericht deshalb prüfen, ob ihm die Teilnahme an der Verhandlung tatsächlich zugemutet werden konnte. Außerdem muss das Urteil die wesentlichen Tatsachen mitteilen, damit das Revisionsgericht die Entscheidung rechtlich überprüfen kann.
Fehlerhafte Begründung des Landgerichts
Das Kammergericht beanstandete, dass das Urteil des Landgerichts keine ausreichenden Angaben zur Erkrankung des Angeklagten enthielt. Das Landgericht erwähnte zwar die eingereichten Atteste. Allerdings teilte es weder die Art der Erkrankung noch deren wesentliche Auswirkungen mit. Deshalb konnte das Kammergericht nicht prüfen, ob das Landgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung richtig angewendet hatte. Außerdem blieb offen, ob das Landgericht den Gesundheitszustand weiter hätte aufklären müssen. Denn ohne Angaben zur Erkrankung ließ sich ebenfalls nicht beurteilen, ob zusätzliche medizinische Ermittlungen erforderlich waren. Der Hinweis des Landgerichts, der Angeklagte könne unter Einhaltung zugesicherter Pausen an der Hauptverhandlung teilnehmen, genügte ebenfalls nicht. Schließlich lässt sich die Zumutbarkeit einer Teilnahme nur beurteilen, wenn das Gericht die wesentlichen Krankheitsumstände kennt und im Urteil darstellt.
Revisionsgericht darf fehlende Tatsachen nicht ergänzen
Von besonderer Bedeutung ist außerdem, dass das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Verwerfungsurteils gebunden ist. Das Kammergericht durfte die fehlenden Angaben deshalb nicht selbst nachholen. Ebenso durfte es den Inhalt der Atteste nicht eigenständig im Wege des Freibeweises auswerten und dadurch die unzureichende Urteilsbegründung ergänzen. Gerade deshalb muss ein Verwerfungsurteil alle Tatsachen enthalten, auf denen die Annahme beruht, der Angeklagte sei nicht genügend entschuldigt gewesen. Fehlen diese Angaben, kann das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Verwerfung nicht kontrollieren.
Erfolgreiche Verfahrensrüge
Die Revision rügte sowohl die Verletzung formellen als auch materiellen Rechts. Erfolg hatte sie bereits mit der Verfahrensrüge. Das Kammergericht schloss sich der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin an. Danach genügte das Verwerfungsurteil in keiner Weise den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an ein Urteil nach § 329 Abs. 1 StPO stellt. Deshalb hob das Kammergericht das Urteil vollständig auf. Außerdem verwies es die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurück. Damit erhielt der Angeklagte erneut die Möglichkeit, seine Berufung in einer Hauptverhandlung überprüfen zu lassen.
Bedeutung der Entscheidung für Angeklagte
Die Entscheidung zeigt, dass eine Berufungsverwerfung nicht allein deshalb rechtmäßig ist, weil der Angeklagte dem Termin ferngeblieben ist. Hat der Angeklagte eine Erkrankung oder einen anderen erheblichen Entschuldigungsgrund mitgeteilt, muss das Gericht diesen sorgfältig prüfen. Außerdem muss es seine Entscheidung so genau begründen, dass das Revisionsgericht sie kontrollieren kann. Allerdings führt nicht jedes Attest automatisch zu einer genügenden Entschuldigung. Deshalb sollte der Angeklagte frühzeitig mitteilen:
- an welcher Erkrankung er leidet,
- welche konkreten Beschwerden bestehen,
- weshalb er nicht verhandlungs- oder reisefähig ist,
- wie lange die Erkrankung voraussichtlich dauert,
- ob eine ärztliche Untersuchung weitere Klarheit schaffen kann.
Ein Attest sollte deshalb nicht nur allgemein „Verhandlungsunfähigkeit“ bescheinigen, sondern möglichst konkrete medizinische Tatsachen enthalten.
Verhalten bei Erkrankung vor einem Gerichtstermin
Wer krankheitsbedingt nicht zu einer Hauptverhandlung erscheinen kann, sollte das Gericht und seinen Verteidiger unverzüglich informieren.
Außerdem sollte er:
- ein aussagekräftiges ärztliches Attest einreichen,
- die Art und Auswirkungen der Erkrankung dokumentieren lassen,
- Rückfragen des Gerichts ermöglichen,
- keinesfalls eigenmächtig davon ausgehen, dass der Termin aufgehoben wurde,
- bis zu einer ausdrücklichen gerichtlichen Mitteilung erreichbar bleiben.
Gerade in der Berufungsinstanz kann das unentschuldigte Ausbleiben erhebliche Folgen haben. Deshalb sollte der Verteidiger rechtzeitig prüfen, ob die vorgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Revision durch Rechtsanwalt Marson
Eine erfolgreiche Revision verlangt nicht nur die Kenntnis des materiellen Strafrechts. Vielmehr müssen auch formelle Fehler des Gerichts erkannt, fristgerecht gerügt und vollständig dargestellt werden. In dem vorliegenden Verfahren führte die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils. Das Landgericht musste deshalb erneut über die Berufung und damit über die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verhandeln. Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich strafrechtliche Urteile persönlich auf Verfahrensfehler und sachlich-rechtliche Mängel. Je früher die revisionsrechtliche Prüfung beginnt, desto besser lassen sich kurze Fristen einhalten und erfolgreiche Rügen vorbereiten.
Erfolgreiche Revision zum Kammergericht Berlin
Die Revision zum Kammergericht Berlin war erfolgreich, es hob mit Beschluss vom 11. Januar 2005 das Urteil des Landgerichts auf. Daraufhin wurde der Prozess am Landgericht Berlin wiederholt. Dort kam der Mandant dann endlich zu dem angestrebten Freispruch.