Kindesentziehung – Entziehung Minderjähriger

Kindesentziehung
Kindesentziehung

Das Kind kommt nach einem Besuch nicht zurück. Ein Elternteil bleibt nach den Ferien mit ihm im Ausland. Kurz darauf folgt eine Strafanzeige wegen Kindesentziehung. Doch nicht jeder Verstoß gegen eine familienrechtliche Vereinbarung erfüllt § 235 StGB. Entscheidend sind insbesondere Alter, Sorgerecht, Vorgehensweise und Aufenthaltsstaat. Im Grundtatbestand drohen Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Bei bestimmten EU-Auslandsfällen begrenzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Strafbarkeit.

Was ist strafbare Kindesentziehung?

§ 235 StGB unterscheidet mehrere Konstellationen:

Minderjährige unter 18 Jahren: Strafbar kann sein, sie den Sorgeberechtigten mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu entziehen oder vorzuenthalten.

Kinder unter 14 Jahren: Bei Tätern, die keine Angehörigen sind, benötigt Absatz 1 Nummer 2 diese besonderen Tatmittel nicht.

Auslandsfälle: Absatz 2 erfasst nach seinem Wortlaut das Entziehen eines Kindes zur Verbringung ins Ausland sowie das Vorenthalten im Ausland.

Auch Eltern können Täter sein. Gemeinsames Sorgerecht schließt eine Strafbarkeit nicht aus. Umgekehrt genügt ein Streit über Besuchszeiten allein nicht für eine Verurteilung.

Kindesentziehung ins EU-Ausland: Was hat der EuGH entschieden?

Der EuGH, Urteil vom 19. November 2020 (C-454/19), beanstandete die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Inlands- und EU-Auslandsfälle: Wird das Zurückhalten eines Kindes durch einen Elternteil im Inland nur bei Gewalt, Drohung oder List bestraft, darf bei einem vergleichbaren Vorgang in einem anderen Mitgliedstaat nicht allein der Grenzübertritt eine weitergehende Strafbarkeit begründen. Maßgeblich ist die unionsrechtliche Freizügigkeit.

Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 (C-724/21) erstreckte der EuGH diese Überlegungen ausdrücklich auf das Entziehen eines Kindes, um es in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen. Nationale Gerichte müssen entgegenstehendes nationales Recht im betroffenen Anwendungsbereich unangewendet lassen.

Das bedeutet keine allgemeine Erlaubnis zur eigenmächtigen Mitnahme. Gewalt, Drohung oder List können weiterhin strafrechtlich relevant sein. Ebenso wenig lässt sich diese Rechtsprechung pauschal auf Drittstaaten übertragen. Familienrechtliche Herausgabe- und Rückführungsansprüche sind gesondert zu prüfen.

Welche weitere Rechtsprechung ist wichtig?

Der BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 (6 StR 16/23), verdeutlicht die Bedeutung einer Täuschung: Eine Frau hatte sich als Krankenhausmitarbeiterin ausgegeben und einen Säugling unter einem Vorwand mitgenommen. Der BGH bestätigte die Verurteilung.

Er stellte außerdem klar, dass die Entziehung durch List und die Entziehung eines Kindes durch einen Nichtangehörigen gleichzeitig verwirklicht sein können. Juristisch handelt es sich dann um Tateinheit. Die genaue Tatvariante ist deshalb für die rechtliche Bewertung wesentlich.

Welche Strafe droht?

Neben dem Grundstrafrahmen sieht § 235 Absatz 4 StGB grundsätzlich ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor, etwa bei einer tatbedingten Gefahr erheblicher Schäden für die kindliche Entwicklung oder bei bestimmten finanziellen Motiven.

In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich. Bei besonderem öffentlichen Interesse kann die Staatsanwaltschaft auch ohne ihn einschreiten.

Praxisbeispiel: Nach den Ferien bleibt das Kind im Ausland

Ein Vater stimmt einer Ferienreise seines achtjährigen Kindes nach Frankreich zu. Anschließend erklärt die Mutter, dauerhaft dort bleiben zu wollen.

Für die Verteidigung sind nun entscheidend: Welche Sorgebefugnisse bestehen? Was war vereinbart? Gab es bereits vor der Reise eine Täuschung? Greift die unionsrechtliche Freizügigkeit? Die verweigerte Rückkehr allein ersetzt diese Prüfung nicht.

Was tun bei einer Anzeige wegen Kindesentziehung?

Äußern Sie sich zum Vorwurf erst nach anwaltlicher Beratung. Bewahren Sie gerichtliche Beschlüsse, Reisevereinbarungen und Nachrichten vollständig auf.

Als Fachanwalt für Strafrecht in Berlin prüfe ich nach Akteneinsicht die Sorgeberechtigung, den tatsächlichen Ablauf und mögliche europarechtliche Einwände. Ziel ist eine frühzeitige, sachlich begründete Verteidigung. Kontaktieren Sie mich, wenn Ihnen Kindesentziehung vorgeworfen wird.

Autor: Rechtsanwalt Oliver Marson, Fachanwalt für Strafrecht, Berlin. Stand: September 2026.