Nur die halbe Wahrheit in den Medien

Die Haftstrafe wird zur Schlagzeile. Dass ein Gericht zugleich von einzelnen Vorwürfen freigesprochen hat, bleibt unerwähnt. Einseitige Berichterstattung über Strafverfahren kann Persönlichkeitsrechte verletzen, obwohl einzelne Angaben stimmen. Entscheidend ist, ob wesentliche Auslassungen einen falschen Gesamteindruck erzeugen. Medien müssen nicht jedes Verfahrensdetail wiedergeben. Sie dürfen aber durch die Auswahl ihrer Informationen den Ausgang eines Prozesses nicht entstellen. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof 2026 erneut bekräftigt (BGH, Urteil vom 12.05.2026 – VI ZR 346/24).
Eine Verurteilung erzählt nicht immer die ganze Geschichte
Anlass meines ursprünglichen Beitrags war ein Berliner Strafverfahren aus dem Jahr 2020. Nach der damaligen Darstellung wurden 32 angeklagte Taten verhandelt: Wegen 20 Taten erfolgte eine Verurteilung, zehn Vorwürfe wurden nach § 154 Absatz 2 StPO vorläufig eingestellt, in zwei Fällen erging ein Freispruch. Das Urteil war bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig.
Die Kritik richtete sich gegen Berichte, die das Verfahren auf Verurteilung und Strafhöhe reduzierten. Ob einzelne Veröffentlichungen deshalb rechtswidrig waren, lässt sich allerdings nur anhand ihres konkreten Wortlauts und Zusammenhangs beurteilen.
Teileinstellung ist kein Freispruch – aber auch kein Schuldspruch
Diese Unterscheidung ist für eine zutreffende Berichterstattung wesentlich:
Teilfreispruch: Hinsichtlich bestimmter angeklagter Taten erfolgt keine Verurteilung. Daraus folgt allerdings nicht zwingend, dass eine Anzeige nachweislich falsch war.
Teileinstellung nach § 154 StPO: Bestimmte Vorwürfe werden vorläufig nicht weiterverfolgt, etwa weil die dafür zu erwartende Strafe neben einer anderen Strafe nicht erheblich ins Gewicht fällt. Über diese Vorwürfe wird damit weder durch Schuldspruch noch durch Freispruch entschieden.
Nach Anklageerhebung kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft in jeder Verfahrenslage vorläufig einstellen. Der späte Zeitpunkt einer Einstellung macht sie deshalb für sich genommen nicht rechtswidrig.
Wer eingestellte Vorwürfe als bewiesene Taten darstellt, verwischt diese Unterschiede. Ebenso falsch wäre es, jede Einstellung als vollständige Entlastung auszugeben.
Aktuelle Rechtsprechung: Auch Auslassungen können rechtswidrig sein
Der BGH, Urteil vom 12.05.2026 (VI ZR 346/24), stellt klar: Bewusst unvollständige Berichterstattung ist unter bestimmten Voraussetzungen wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln.
Das gilt, wenn verschwiegene wesentliche Tatsachen eine ehrverletzende Schlussfolgerung weniger naheliegend erscheinen ließen und durch ihr Fehlen beim Leser ein im Kern falsches Bild entstehen kann. Redaktionelle Kürzungen bleiben erlaubt; sie dürfen den Sachverhalt jedoch nicht zulasten einer erkennbaren Person entstellen.
Für Prozessberichte folgt daraus: Teilfreisprüche und andere wesentliche Einschränkungen des Anklagevorwurfs können unverzichtbar sein. Nicht jede fehlende Einzelheit begründet dagegen einen Unterlassungsanspruch.
Fehlende Rechtskraft muss erkennbar bleiben
Über eine erstinstanzliche Verurteilung darf berichtet werden. Der Bericht darf aber keinen unzutreffenden Eindruck eines endgültig abgeschlossenen Verfahrens erzeugen. Auch der Pressekodex fordert eine klare Unterscheidung zwischen Verdacht und erwiesener Schuld. Richtlinie 13.2 empfiehlt zudem eine Folgeberichterstattung über einen späteren rechtskräftigen Freispruch oder eine deutliche Minderung des Strafvorwurfs, sofern berechtigte Interessen Betroffener nicht entgegenstehen. Das sind presseethische Maßstäbe; sie ersetzen nicht die gesonderte Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche.
Was können Betroffene tun?
Sichern Sie den vollständigen Bericht mit Überschrift, Bildern, Datum und Internetadresse. Stellen Sie ihm die tatsächlichen gerichtlichen Entscheidungen gegenüber.
Zu prüfen sind insbesondere:
- Werden Anklagevorwürfe und nachgewiesene Taten unterschieden?
- Fehlen wesentliche Teilfreisprüche oder Einstellungen?
- Ist der Stand des Rechtsmittelverfahrens zutreffend dargestellt?
- Verändert eine Auslassung den Gesamteindruck?
Bei rechtswidrigen Veröffentlichungen können Unterlassungsansprüche bestehen. Je nach Fall kommen weitere Schritte wie Gegendarstellung, Berichtigung oder eine Beschwerde beim Presserat in Betracht.
Rechtsanwalt Marson · Fachanwalt für Strafrecht
Stand: September 2026.