Strafverschärfung bei sexuellem Missbrauch kontraproduktiv

Nach schweren Missbrauchsfällen folgt regelmäßig die Forderung nach härteren Strafen. Seit 2021 sieht § 176 StGB für sexuellen Kindesmissbrauch mit Körperkontakt grundsätzlich mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe vor. Eine Strafverschärfung allein beantwortet jedoch nicht, wie weitere Taten verhindert werden können. Die Entwicklung bei § 184b StGB zeigt zudem: Hohe Mindeststrafen können angemessene Entscheidungen im Einzelfall erschweren. Deshalb hat der Gesetzgeber 2024 einen Teil der Verschärfung wieder zurückgenommen.
Welche Strafen gelten heute?
Sexuelle Handlungen an Kindern unter 14 Jahren fallen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unter § 176 StGB. Der Strafrahmen beginnt grundsätzlich bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Vorschrift enthält keinen allgemeinen minder schweren Fall. Eine eng begrenzte Ausnahme ermöglicht das Absehen von Strafe bei einvernehmlichen Handlungen zwischen Personen mit geringem Alters- und Reifeunterschied, sofern keine fehlende Selbstbestimmungsfähigkeit ausgenutzt wird.
Für schweren sexuellen Kindesmissbrauch sieht § 176c StGB je nach Tatvariante höhere Mindeststrafen vor. Die Herstellung von Missbrauchsaufnahmen und der Umgang mit kinderpornographischen Inhalten werden zusätzlich durch eigene Vorschriften erfasst. Diese Tatbestände müssen sorgfältig auseinandergehalten werden.
Warum wurde die Strafverschärfung teilweise korrigiert?
2021 wurden auch zentrale Tatvarianten des § 184b StGB zu Verbrechen mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe hochgestuft. Seit dem 28. Juni 2024 gelten wieder niedrigere Mindeststrafen:
§ 184b Absatz 1 Satz 1: sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
§ 184b Absatz 3: drei Monate bis fünf Jahre für die dort geregelten Abruf-, Erwerbs- und Besitzhandlungen.
Die Höchststrafen blieben bestehen. Die betroffenen Grundtatbestände sind wieder Vergehen.
Der praktische Hintergrund: Die zwingende Verbrechenseinstufung ließ zu wenig Raum für Fälle mit geringer Schuld. Bei Vergehen kommen unter den jeweiligen Voraussetzungen wieder Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO in Betracht. Das bedeutet keine Straffreiheit, sondern ermöglicht eine differenzierte Reaktion.
Neuere Rechtsprechung: Höhere Strafen brauchen genaue Voraussetzungen
Der BGH, Beschluss vom 21.05.2025 (2 StR 493/24), verdeutlicht die Grenzen einer strafschärfenden Auslegung. Für die besondere Qualifikation des Missbrauchs zur Herstellung und beabsichtigten Verbreitung kinderpornographischer Inhalte genügt die Aufnahme der Tat allein nicht. Erforderlich ist zusätzlich die Absicht, den Inhalt in einer gesetzlich erfassten Weise anderen zugänglich zu machen. Der BGH gab eine abweichende frühere Auffassung ausdrücklich auf und hob mehrere Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe auf. Die Strafbarkeit des Missbrauchs und der Herstellung blieb bestehen.
Die Entscheidung bewertet nicht die Wirksamkeit höherer Strafen. Sie zeigt aber: Auch bei schwerwiegenden Vorwürfen darf ein erhöhter Strafrahmen nur angewendet werden, wenn sämtliche Voraussetzungen nachgewiesen sind.
Kinderschutz braucht Prävention und Behandlung
Aus meiner Sicht greift eine Politik zu kurz, die Kinderschutz überwiegend an höheren Mindeststrafen misst. Ebenso notwendig sind erreichbare Beratungsangebote, wirksame Schutzkonzepte, sorgfältige Ermittlungen und geeignete Behandlungsmöglichkeiten.
Das Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ bietet Menschen mit sexuellem Interesse an Kindern kostenlose Hilfe unter Schweigepflicht an. Ziel ist, sexuelle Übergriffe und den Konsum von Missbrauchsabbildungen zu verhindern. Solche Angebote verdienen Aufmerksamkeit ebenso wie eine angemessene strafrechtliche Reaktion.
Strafverteidigung im Sexualstrafrecht in Berlin
Als Strafverteidiger prüfe ich Beweise, Tatzeitrecht, Strafrahmen und mögliche Strafmilderungen. Bei einem entsprechenden Vorwurf sollten Sie vor einer Aussage anwaltlichen Rat einholen. Meine Kanzlei in Berlin unterstützt Sie frühzeitig und diskret.
Rechtsanwalt Marson · Fachanwalt für Strafrecht
Stand: September 2026.