Untersuchungshaft bei Sexualstraftaten – führt ein schwerer Tatvorwurf automatisch ins Gefängnis?

Untersuchungshaft bei Sexualstraftaten
Untersuchungshaft bei Sexualstraftaten

Der Vorwurf lautet sexueller Missbrauch eines Kindes oder Vergewaltigung. Die Straferwartung kann erheblich sein. Bedeutet das automatisch Untersuchungshaft? Nein.

Untersuchungshaft ist keine vorweggenommene Strafe. Auch bei schweren Sexualstraftaten gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung. Deshalb muss jedes Gericht eigenständig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl tatsächlich vorliegen.

Dringender Tatverdacht allein reicht grundsätzlich nicht

Nach § 112 Abs. 1 StPO setzt Untersuchungshaft zunächst dringenden Tatverdacht voraus. Es muss also eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Grundsätzlich kommt ein Haftgrund hinzu: insbesondere Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Außerdem muss die Inhaftierung verhältnismäßig sein.

Eine hohe Straferwartung kann den Fluchtanreiz erhöhen. Sie ersetzt aber nicht ohne Weiteres die Prüfung der persönlichen Verhältnisse: Wohnung, Familie, Arbeitsplatz, bisheriges Verhalten und Auslandsbeziehungen müssen in die Gesamtwürdigung einfließen.

Besonderheit: schwerer sexueller Missbrauch nach § 176c StGB

Bei besonders schweren Delikten macht § 112 Abs. 3 StPO eine Ausnahme. Dazu gehören heute ausdrücklich der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176c StGB und § 176d StGB. Der Wortlaut erlaubt Untersuchungshaft sogar, wenn ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO nicht vorliegt. Das bedeutet allerdings nicht: Tatvorwurf § 176c = automatisch Haft.

Die Vorschrift muss wegen des Grundrechts auf Freiheit restriktiv ausgelegt werden. Auch bei Schwerkriminalität müssen zumindest Umstände vorhanden sein, aufgrund derer ohne Inhaftierung die Durchführung des Strafverfahrens gefährdet sein könnte.

Diese Linie bestätigt der BGH weiterhin, zuletzt BGH, Beschluss vom 7. Januar 2026 (AK 115/25): § 112 Abs. 3 StPO ist verfassungskonform einschränkend auszulegen. Auch mildere Maßnahmen müssen geprüft werden.

OLG Hamm: Schwerer sexueller Missbrauch – trotzdem kein Haftbefehl

Wie wichtig diese Prüfung ist, zeigt OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2023 (4 Ws 88/23). Dem Beschuldigten wurden mehrere Fälle schweren sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Haftbefehl nach § 112 Abs. 3 StPO. Das OLG bestätigte jedoch die Ablehnung des Haftbefehls.

Der Beschuldigte war nicht vorbestraft. Konkrete Fluchtgefahr bestand nicht. Die Belastungszeugin hatte sich seinem Einflussbereich entzogen; Kontaktversuche während des Ermittlungsverfahrens waren nicht festgestellt worden. Auch konkrete Anhaltspunkte für weitere gleichartige Straftaten bestanden nicht.

Das ist für die Verteidigung ein wichtiger Befund: Selbst der Verdacht eines schweren Sexualdelikts kann für Untersuchungshaft nicht genügen, wenn die tatsächlichen Haftgründe fehlen.

Wiederholungsgefahr bei Sexualstraftaten

Eine besondere Rolle spielt § 112a StPO. Die Vorschrift nennt ausdrücklich zahlreiche Sexualdelikte, darunter §§ 174, 176 bis 176d und 177 StGB. Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr setzt aber ebenfalls mehr voraus als die bloße Tatbezeichnung. Es müssen bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche gleichartige Straftaten begehen wird.

Nach OLG Bamberg, Beschluss vom 18. April 2023 (1 Ws 209/23) kann eine Wiederholungsgefahr zwar aus Tatbild, Vorgeschichte und Persönlichkeitsstruktur folgen. Die bloße einmalige Verwirklichung einer Katalogtat indiziert sie jedoch nicht stets automatisch.

Auch bei Wiederholungsgefahr ist Haftverschonung möglich

§ 116 Abs. 3 StPO erlaubt auch bei einem Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr eine Außervollzugsetzung, wenn konkrete Weisungen ausreichend erscheinen. Denkbar sind etwa Kontaktverbote, Tätigkeitsverbote, therapeutische Maßnahmen oder andere kontrollierbare Auflagen. Entscheidend ist, ob diese Maßnahmen die behauptete Gefahr tatsächlich zuverlässig begrenzen können. Untersuchungshaft bleibt deshalb auch im Sexualstrafrecht ultima ratio.

Nicht die Schwere des Vorwurfs entscheidet allein über die Freiheit. Entscheidend sind dringender Tatverdacht, konkrete Haftgründe, Verhältnismäßigkeit und die Frage, ob mildere Maßnahmen ausreichen.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.