Revision bei sexuellem Missbrauch – wann wird ein Urteil aufgehoben?

Zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und weiterer Sexualdelikte: So endete 2019 ein von mir verteidigtes Verfahren zunächst vor dem Amtsgericht Tiergarten. Es wurde Revision eingelegt.
Das Kammergericht Berlin hob das Urteil im November 2019 weitgehend im Schuldspruch und vollständig im Rechtsfolgenausspruch auf. Entscheidend waren keine neuen Zeugen oder neuen Beweise. Entscheidend war, dass das schriftliche Urteil den rechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung nicht genügte. Genau darin liegt die Funktion einer Revision.
Das Revisionsgericht hört die Zeugen nicht noch einmal
Eine Revision ist keine zweite Hauptverhandlung. Nach § 261 StPO ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts. Das Revisionsgericht fragt deshalb nicht, ob es selbst dem Belastungszeugen geglaubt hätte. Es prüft vielmehr, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar, lückenhaft oder mit Denkgesetzen und gesicherten Erfahrungssätzen unvereinbar ist.
Gerade in Sexualstrafsachen kann deshalb entscheidend sein, was im schriftlichen Urteil tatsächlich steht.
Aussage gegen Aussage: Das Urteil muss überprüfbar sein
Beruht die Verurteilung eines bestreitenden oder schweigenden Angeklagten im Kern auf einer einzigen Belastungsaussage, gelten besondere Anforderungen.
Der BGH verlangt insbesondere eine sorgfältige Prüfung von:
Aussageinhalt, Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, möglichen Aussagemotiven, Aussagekonstanz, Detailliertheit und Plausibilität. Das bestätigte der BGH zuletzt erneut im Beschluss vom 27. Mai 2026 (6 StR 151/26). Alle belastenden und entlastenden Gesichtspunkte müssen erkannt und in einer Gesamtwürdigung verarbeitet werden. Fehlt diese nachvollziehbare Darstellung, kann eine Verurteilung revisionsrechtlich keinen Bestand haben.
BGH 2025: Widersprüche dürfen nicht einfach verschwinden
Ein nahezu paralleler Fall wurde 2025 entschieden. Der BGH, Beschluss vom 15. April 2025 (6 StR 675/24), hob eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auf. Das Tatgericht hatte insbesondere die Entwicklung und Konstanz der belastenden Aussage nicht ausreichend nachvollziehbar gewürdigt. Damit bleibt die Linie, die auch dem damaligen Berliner Verfahren zugrunde lag, hochaktuell:
Das Gericht darf nicht lediglich schreiben, die Aussage sei „glaubhaft“. Es muss erkennen lassen, warum es trotz möglicher Widersprüche, Veränderungen oder Besonderheiten von ihrer Zuverlässigkeit überzeugt ist.
Wann braucht das Gericht einen Sachverständigen?
Im damaligen Verfahren hatte die Verteidigung ein aussagepsychologisches Gutachten beantragt. Hintergrund waren konkrete Besonderheiten des kindlichen Zeugen, insbesondere eine ausgeprägte ADHS-Erkrankung, schulische Besonderheiten sowie Therapie und Medikation. Das Kammergericht hielt sachverständige Hilfe für die erneute Hauptverhandlung für erforderlich.
Die neuere Rechtsprechung differenziert ebenso.
Grundsätzlich beurteilt das Gericht Aussagetüchtigkeit und Glaubhaftigkeit selbst. Liegen aber Besonderheiten vor, für deren Bewertung medizinische oder psychologische Fachkenntnisse erforderlich sind, kann es sich nicht ohne Weiteres auf eigene Sachkunde berufen. Sehr deutlich ist BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 (3 StR 99/25). Dort beanstandete der BGH die Ablehnung eines Sachverständigenbeweises zu einer medizinischen Diagnose und deren möglichen Auswirkungen auf die Aussagekompetenz.
Das bedeutet allerdings nicht: psychische Diagnose = automatisch Gutachten. Entscheidend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass besondere fachliche Fragen für die Aussagebeurteilung erheblich sind.
Auch 2026 werden Urteile wegen mangelhafter Beweiswürdigung korrigiert
Die Bedeutung sorgfältiger Urteilsgründe zeigt auch BGH, Beschluss vom 23. Juni 2026 (1 StR 6/26). Bei mehreren Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen trugen die Feststellungen die Verurteilung nicht ausreichend; sieben Fälle wurden im Revisionsverfahren eingestellt. Der Grundsatz lautet deshalb:
Je stärker eine Verurteilung von einer einzelnen Aussage abhängt, desto genauer muss das Urteil erklären, weshalb gerade diese Aussage den Schuldspruch trägt.
Die materielle Rechtslage hat sich geändert
Der damalige Fall wurde noch nach älteren Vorschriften beurteilt. Heute ist der sexuelle Missbrauch eines Kindes unter 14 Jahren insbesondere in § 176 StGB geregelt; schwerer sexueller Missbrauch findet sich in § 176c StGB. Der Grundtatbestand sieht grundsätzlich mindestens ein Jahr, § 176c in seinen Qualifikationsfällen regelmäßig mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe vor. Gerade wegen dieser erheblichen Strafdrohungen müssen die Anforderungen an den Tatnachweis eingehalten werden.
Eine Revision ersetzt die Beweisaufnahme nicht. Sie kann aber ein Urteil beseitigen, das nicht nachvollziehbar erklärt, weshalb die Beweise für eine Verurteilung ausreichen.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.