Suizid in Untersuchungshaft – welche Schutzpflicht hat die Justiz?

Ein Untersuchungsgefangener sitzt allein in seiner Zelle. Wenige Wochen später soll sein Strafprozess beginnen. Am Morgen wird er tot aufgefunden. Einen solchen Fall erlebte ich 2019 in der JVA Neuruppin-Wulkow. Der Mann sollte wegen Mordes vor Gericht stehen. Zu einer Hauptverhandlung kam es nicht mehr. Heute würde ich über diesen Fall weniger spekulieren und vielmehr eine andere Frage stellen:
Was muss eine Justizvollzugsanstalt tun, um einen Suizid in Untersuchungshaft zu verhindern?
Untersuchungshaft schafft eine besondere Schutzpflicht
Untersuchungsgefangene befinden sich vollständig in staatlicher Obhut. Sie können ihren Aufenthaltsort nicht verlassen und sich medizinische oder psychologische Hilfe nicht ohne Weiteres selbst organisieren. Daraus folgt eine besondere Verantwortung des Staates für Leben und Gesundheit. Das Brandenburgische Justizvollzugsgesetz formuliert dies ausdrücklich. Nach § 7 Abs. 3 BbgJVollzG ist ein besonderes Augenmerk auf die Verhütung von Selbsttötungen zu richten. Zudem gilt für Untersuchungsgefangene weiterhin die Unschuldsvermutung.
Auch das Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz verlangt ausdrücklich, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und Selbsttötungen besonders zu verhindern.
BVerfG 2025: Gefangene sind besonders vulnerabel
Von erheblicher Bedeutung ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 2025 (2 BvR 1290/24). Der konkrete Fall betraf einen Strafgefangenen, der einen selbstbestimmten Suizid plante und Unterstützung dabei verlangte. Das Bundesverfassungsgericht entschied die Grundsatzfrage zwar nicht abschließend. Es stellte aber ausdrücklich fest, dass der staatlichen Lebensschutzpflicht im Strafvollzug besondere Bedeutung zukommt. Gefangene seien im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung besonders anfällig für selbstschädigendes Verhalten. Psychische Erkrankungen, Drogenprobleme, frühere Suizidversuche und die Belastung durch die Haft träten überdurchschnittlich häufig auf.
Das betrifft Untersuchungshaft in besonderem Maße. Gerade die erste Zeit nach der Inhaftierung gilt wegen des sogenannten Haftschocks als besonders sensibel. Die Berliner Justiz setzt deshalb bereits bei der Aufnahme ein Suizidscreening ein.
Welche Maßnahmen darf die JVA ergreifen?
Besteht konkrete Suizidgefahr, darf und muss die Anstalt reagieren. Nach § 90 BbgJVollzG kommen insbesondere in Betracht:
Entzug gefährlicher Gegenstände, verstärkte Beobachtung, Absonderung, Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum und in schweren Fällen auch Fesselung. Der seelische Zustand muss ärztlich berücksichtigt werden; Maßnahmen sind regelmäßig auf ihre weitere Erforderlichkeit zu überprüfen.
Berlin sieht inzwischen sogar ausdrücklich Suizidpräventionsräume vor. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung bis zur Unterbringung in einem speziell gesicherten Raum. Sie müssen jedoch verhältnismäßig bleiben und dürfen nicht länger dauern als erforderlich.
Suizidprävention bedeutet deshalb nicht einfach Isolation. Gerade Isolation kann psychische Krisen zusätzlich verstärken. Medizinische, psychologische und soziale Betreuung gehören ebenso zum Schutzkonzept.
Darf der Staat jeden Suizid verhindern?
Hier entsteht ein schwieriges Spannungsverhältnis. Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt. Ob und in welchem Umfang dieses Recht auch innerhalb einer Justizvollzugsanstalt durchgesetzt werden kann, ist jedoch nicht abschließend geklärt.
Im Beschluss vom 31. Januar 2025 (2 BvR 1290/24) betont das Gericht gerade die Gefahr, dass ein Suizidentschluss in Haft nicht frei, sondern durch Depression, psychische Erkrankung, Haftdruck oder akute Verzweiflung bestimmt sein kann. Deshalb muss zunächst geprüft werden, ob tatsächlich ein autonomer, dauerhafter und frei gebildeter Sterbewunsch vorliegt.
Für eine akute suizidale Krise bedeutet das: Die Justiz darf nicht einfach zuschauen.
Suizide in Untersuchungshaft bleiben aktuell
Das Thema ist keineswegs historisch. Im Januar 2024 nahm sich erneut ein Untersuchungsgefangener in der JVA Neuruppin-Wulkow das Leben. Nach Angaben des brandenburgischen Justizministeriums waren zuvor keine psychischen Auffälligkeiten oder Hinweise auf eine erhöhte Suizidgefahr festgestellt worden. Auch dieser Fall wurde anschließend durch den Suizidpräventionsbeauftragten überprüft. Gerade solche Fälle zeigen das Problem: Nicht jeder Suizid ist vorhersehbar.
Die staatliche Schutzpflicht garantiert deshalb keinen absoluten Erfolg. Entscheidend ist, ob erkennbare Warnzeichen ernst genommen, Risiken fachgerecht geprüft und die erforderlichen Schutzmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet wurden. Untersuchungshaft darf einen Menschen nicht schutzlos machen. Wer einem Gefangenen die Freiheit nimmt, übernimmt zugleich eine besondere Verantwortung für dessen Leben und Gesundheit.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.