Rechtsbeugung nach § 339 StGB

Rechtsbeugung nach § 339 StGB
Rechtsbeugung?

Richter können irren. Staatsanwälte können eine Rechtsfrage falsch beurteilen. Ein Gericht kann eine Entscheidung treffen, die später in der nächsten Instanz aufgehoben wird. Das alles ist noch keine Rechtsbeugung. § 339 StGB greift erst ein, wenn ein Richter, Staatsanwalt oder anderer Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache das Recht bewusst in schwerwiegender Weise beugt, um eine Partei zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Der Strafrahmen beträgt ein bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Rechtsbeugung ist damit ein Verbrechen.

Ein falsches Urteil reicht nicht

Die Hürde für § 339 StGB liegt bewusst hoch. Der Bundesgerichtshof verlangt einen elementaren Rechtsverstoß. Der Entscheidungsträger muss sich bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernen und statt der gesetzlichen Maßstäbe eigene sachfremde Maßstäbe anwenden. Selbst eine objektiv unvertretbare Entscheidung erfüllt den Tatbestand deshalb nicht automatisch. Das hat der BGH zuletzt nochmals sehr deutlich im Beschluss vom 2. Juni 2026 (2 StR 516/24) formuliert.

Damit schützt § 339 StGB zugleich die richterliche Unabhängigkeit: Nicht jede aufgehobene Entscheidung darf im Nachhinein kriminalisiert werden.

BGH 2024: Vorgefasstes Ergebnis kann Rechtsbeugung sein

Wie die Grenze überschritten werden kann, zeigt der BGH, Urteil vom 20. November 2024 (2 StR 54/24). Ein Familienrichter hatte nach den Feststellungen gezielt ein Verfahren in seine eigene Zuständigkeit gelenkt, geeignete Beteiligte gesucht, Sachverständige nach seiner bereits bestehenden Auffassung ausgewählt und das Verfahren von Anfang an auf ein vorgefasstes Ergebnis ausgerichtet. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Rechtsbeugung. Entscheidend war nicht lediglich ein Rechtsfehler, sondern der bewusste Missbrauch des Richteramtes zur Durchsetzung eines vorher feststehenden Ergebnisses.

Verfahrensverstöße können genügen

Rechtsbeugung kann nicht nur durch eine materiell falsche Entscheidung begangen werden. Auch schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensrecht kommen in Betracht. Das betrifft etwa die bewusste Missachtung des rechtlichen Gehörs, gesetzlicher Zuständigkeiten oder elementarer Verfahrensgarantien. Der BGH, Beschluss vom 18. April 2024 (6 StR 386/23) betonte jedoch erneut, dass eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist. Maßgeblich sind unter anderem Schwere und Folgen des Verstoßes, die materielle Richtigkeit der Entscheidung und die Motive des Entscheidungsträgers. Ein Verfahrensfehler kann also schwer wiegen, ohne bereits eine Straftat zu sein.

BGH 2026: Selbst ein gravierender Fehler kann straflos bleiben

Besonders anschaulich ist die aktuelle Entscheidung des BGH vom 2. Juni 2026 (2 StR 516/24). Eine Richterin hatte über einen Antrag ihres eigenen Vaters entschieden, obwohl sie kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. Das war objektiv ein schwerwiegender Rechtsfehler. Der BGH sprach sie dennoch vom Vorwurf der Rechtsbeugung frei.

Warum? Die Feststellungen belegten nicht sicher, dass sie den gesetzlichen Ausschluss bewusst missachtet und ihre Zuständigkeit aus sachfremden Motiven an sich gezogen hatte. Gerade dieser subjektive Nachweis ist für § 339 StGB unverzichtbar.

Können auch Staatsanwälte Rechtsbeugung begehen?

Ja. Der Tatbestand ist nicht auf Richter beschränkt. Auch ein Staatsanwalt kann Täter sein, wenn er in einem rechtlich geregelten Verfahren mit eigener Entscheidungsverantwortung handelt – insbesondere bei Anklageerhebungen oder Einstellungsentscheidungen. Das OLG Köln, Beschluss vom 18. Juni 2025 (2 Ws 147/25) hat diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt. Zugleich zeigt die Entscheidung die hohe Schwelle: Selbst erhebliche Bearbeitungsfehler und Verzögerungen begründen nicht ohne Weiteres hinreichenden Tatverdacht wegen Rechtsbeugung.

Rechtsfehler, Befangenheit und Rechtsbeugung sind drei verschiedene Dinge

Diese Abgrenzung ist für die Praxis wichtig. Eine falsche Entscheidung kann mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Bestehen Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters, kommt ein Befangenheitsantrag in Betracht. Eine Rechtsbeugung liegt dagegen erst vor, wenn sich der Entscheidungsträger bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt.

Der Vorwurf ist deshalb ebenso ernst wie selten erfolgreich. § 339 StGB bestraft nicht schlechte Rechtsanwendung. Er erfasst den bewussten Missbrauch staatlicher Entscheidungsgewalt.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.