BGH zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen – Gefährdungsvorsatz bei einem tödlichen Alleinrennen
Beschluss vom 15. Juli 2025 – 4 StR 236/25

Ein tödlicher Verkehrsunfall nach einer extrem schnellen Fahrt führt nicht automatisch zu einer Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge. Vielmehr muss das Gericht genau feststellen, welche konkrete Gefahr sich der Fahrer während der Fahrt vorgestellt hat und ob er sich mit dieser Gefahr abgefunden hat. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. Juli 2025 – 4 StR 236/25 – erneut klargestellt. Die Entscheidung betrifft einen besonders schweren Unfall mit zwei Todesopfern und mehreren Verletzten. Dennoch hob der BGH das Urteil des Landgerichts auf, weil dieses den erforderlichen Gefährdungsvorsatz nicht ausreichend festgestellt und begründet hatte. Der Beschluss zeigt deshalb, wie wichtig eine sorgfältige Verteidigung bei dem Vorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens ist.
Der zugrunde liegende Fall
Der Angeklagte fuhr mit einem leistungsstarken Audi RS5 über kurvenreiche Landstraßen. Dabei wies er eine Blutalkoholkonzentration von etwa 0,8 Promille auf. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte er seiner Beifahrerin imponieren. Deshalb reizte er die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs aus und wollte zugleich sein fahrerisches Können zeigen. Die Beifahrerin filmte Teile der Fahrt. Der Angeklagte beschleunigte zeitweise auf bis zu 231 km/h. Außerdem schnitt er mehrfach Kurven und geriet dabei teilweise auf die Gegenfahrbahn. Schließlich fuhr er mit ungefähr 164 km/h in eine unübersichtliche Rechtskurve. Dort kollidierte er zunächst seitlich mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Anschließend stieß er mit weiteren Fahrzeugen zusammen. Bei einem Frontalzusammenstoß starben zwei Menschen. Darüber hinaus erlitten mehrere weitere Personen, die Beifahrerin und der Angeklagte selbst Verletzungen. Das Landgericht verurteilte den Fahrer wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit zweifacher Todesfolge sowie wegen weiterer Verkehrsdelikte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der BGH hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück.
Rechtsgrundlage: § 315d StGB
Die maßgebliche Strafvorschrift ist § 315d StGB. Nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich ein Kraftfahrzeugführer strafbar, wenn er sich im Straßenverkehr
- mit nicht angepasster Geschwindigkeit,
- grob verkehrswidrig und
- rücksichtslos
- fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Dabei handelt es sich um das sogenannte Alleinrennen. Der Fahrer muss deshalb nicht gegen einen anderen Verkehrsteilnehmer antreten. Vielmehr genügt es, wenn er objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt. Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Gefährdet der Fahrer vorsätzlich Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert, kann § 315d Abs. 2 StGB eingreifen. Dann drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Verursacht der Täter durch diese Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen, erhöht § 315d Abs. 5 StGB den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Rennabsicht und Gefährdungsvorsatz sind zu unterscheiden
Für eine Verurteilung nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB muss das Gericht zunächst feststellen, dass der Fahrer eine höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen wollte. Dabei bedeutet „höchstmögliche Geschwindigkeit“ nicht zwingend die technische Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs. Vielmehr kann bereits die nach Fahrzeug, Verkehrslage, Streckenverlauf und Fähigkeiten des Fahrers maximal mögliche Geschwindigkeit genügen. Für die Qualifikation nach § 315d Abs. 2 StGB reicht diese Rennabsicht jedoch nicht aus. Vielmehr muss der Fahrer zusätzlich mit bedingtem Gefährdungsvorsatz handeln. Er muss daher die konkrete Gefahr für andere Personen oder fremde Sachen erkennen und sich mit ihr zumindest abfinden. Gerade an dieser zusätzlichen Voraussetzung scheiterte das Urteil des Landgerichts.
Was verlangt der BGH beim Gefährdungsvorsatz?
Der BGH fordert mehr als die Erkenntnis, dass schnelles Fahren generell gefährlich ist. Der Fahrer muss vielmehr die tatsächlichen Umstände kennen, die einen konkreten Beinaheunfall als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen. Außerdem muss er diese kritische Verkehrssituation zumindest billigend in Kauf nehmen. Dabei muss sich der Fahrer nicht sämtliche Einzelheiten des späteren Unfalls vorstellen. Er muss also weder das konkrete Fahrzeug noch den genauen Kollisionsablauf vorhersehen. Allerdings muss seine Vorstellung die wesentlichen gefahrbegründenden Umstände erfassen. Dazu können beispielsweise gehören:
- Gegenverkehr in einer unübersichtlichen Kurve,
- die Gefahr, wegen der Geschwindigkeit die eigene Fahrspur nicht halten zu können,
- Querverkehr an einer Kreuzung,
- stehende oder langsam fahrende Fahrzeuge,
- Fußgänger oder Radfahrer auf der Fahrbahn,
- fehlende Ausweichmöglichkeiten.
Das Gericht muss deshalb feststellen, was der Fahrer tatsächlich wahrnahm, welche Gefahrenstellen er kannte und wie er die Situation einschätzte.
Hohe Geschwindigkeit allein beweist keinen Vorsatz
Der Angeklagte fuhr extrem schnell. Außerdem schnitt er Kurven und nahm entgegenkommenden Verkehr wahr. Dennoch durfte das Landgericht aus diesen Umständen nicht ohne Weiteres auf bedingten Gefährdungsvorsatz schließen. Eine besonders gefährliche Fahrweise kann zwar ein starkes Indiz darstellen. Allerdings ersetzt sie nicht die konkrete Prüfung der inneren Tatseite. Das Gericht muss daher beantworten:
- Erkannte der Fahrer, dass er die rechte Fahrspur möglicherweise nicht mehr halten konnte?
- Rechnete er mit Gegenverkehr in der konkreten Kurve?
- Erwartete er eine Situation, in der eine Kollision nur noch durch Zufall ausblieb?
- Vertraute er dagegen darauf, das Fahrzeug trotz der hohen Geschwindigkeit zu beherrschen?
- Ab welchem Zeitpunkt entstand seine konkrete Gefahrenvorstellung?
Nach Auffassung des BGH enthielt das Urteil hierzu keine ausreichenden Feststellungen.
Eigengefährdung als vorsatzkritischer Umstand
Der BGH verlangte außerdem, die erhebliche Eigengefährdung des Fahrers zu berücksichtigen. Wer bei einem möglichen Frontalzusammenstoß selbst schwer verletzt oder getötet werden kann, vertraut möglicherweise trotz grob riskanter Fahrweise darauf, dass es nicht zu einem Unfall kommt. Eine solche Eigengefährdung schließt den Vorsatz zwar nicht automatisch aus. Dennoch kann sie gegen die Annahme sprechen, der Fahrer habe den konkreten Unfall billigend in Kauf genommen. Das Gericht muss diesen Umstand deshalb in seine Gesamtwürdigung aufnehmen. Allerdings darf die Verteidigung daraus keine pauschale Regel ableiten. Auch ein Fahrer, der sich selbst gefährdet, kann vorsätzlich handeln. Entscheidend bleiben vielmehr die konkrete Verkehrssituation, seine Motivation, sein Verhalten und seine tatsächliche Vorstellung.
Welche Bedeutung hatte die Alkoholisierung?
Auch die festgestellte Alkoholisierung musste das Landgericht nach Auffassung des BGH genauer würdigen. Alkohol kann einerseits die Risikobereitschaft erhöhen und die Wahrnehmung von Gefahren beeinträchtigen. Andererseits kann eine Beeinträchtigung dazu führen, dass der Fahrer die konkrete Gefahr gerade nicht vollständig erkennt. Deshalb darf das Gericht eine Alkoholisierung nicht einseitig als Beleg für vorsätzliches Handeln heranziehen. Vielmehr muss es prüfen, wie sich der Alkohol im konkreten Fall auf Wahrnehmung, Einschätzung und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben könnte. Dabei bleibt eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs möglich. Allerdings gelten für den Gefährdungsvorsatz nach § 315d Abs. 2 StGB eigenständige Anforderungen.
Der notwendige Zusammenhang zwischen Rennen und Gefahr
Der BGH stellte außerdem klar, dass zwischen dem Alleinrennen und der konkreten Gefahr ein innerer Zusammenhang bestehen muss. Es genügt daher nicht, dass der Fahrer während einer rasanten Fahrt irgendwann in eine gefährliche Situation gerät. Vielmehr muss sich gerade das renntypische Verhalten in der konkreten Gefahr verwirklichen. Dazu gehören insbesondere:
- die geschwindigkeitsbedingt eingeschränkte Reaktionsmöglichkeit,
- das fehlende Beherrschen des Fahrzeugs,
- eine erhöhte Aufprallenergie,
- das Schneiden von Kurven,
- eine durch die Geschwindigkeit erheblich gesteigerte Kollisionsgefahr.
Allerdings schließt ein Fahrfehler oder ein Mitverschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers den Zusammenhang nicht automatisch aus. Selbst wenn sich ein anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls nicht ordnungsgemäß verhält, kann die hohe Geschwindigkeit die Gefahr erheblich verstärken oder den Schadensumfang vergrößern.
Welche Bedeutung hat der Beschluss für die Verteidigung?
Der Beschluss zeigt, dass Gerichte bei einem schweren Unfall nicht vom Ergebnis rückwärts auf den Vorsatz schließen dürfen. Zwei Todesopfer, extreme Geschwindigkeit, Alkohol und riskante Fahrmanöver wiegen schwer. Dennoch muss das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen für jede Qualifikationsstufe gesondert feststellen. Die Verteidigung sollte deshalb insbesondere prüfen:
- Lag überhaupt die Absicht vor, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen?
- Welche Geschwindigkeit konnte der Fahrer nach den konkreten Umständen tatsächlich erreichen?
- Kannte der Fahrer den Streckenverlauf?
- Welche Gefahrenstellen hatte er bereits wahrgenommen?
- Wann trat Gegenverkehr erstmals in Erscheinung?
- Welche konkrete Gefahr stellte sich der Fahrer vor?
- Vertraute er auf die Beherrschung des Fahrzeugs?
- Welche Bedeutung hatten Eigengefährdung und Alkoholisierung?
- Beruhte die konkrete Gefahr tatsächlich auf dem renntypischen Fahrverhalten?
- Sind Unfallrekonstruktion und Geschwindigkeitsberechnung zuverlässig?
Gerade Videoaufnahmen, Fahrzeugdaten, GPS-Daten, Spuren, Zeugenaussagen und unfallanalytische Gutachten können für diese Fragen entscheidend sein.
Welche Folgen drohen neben der Strafe?
Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe drohen regelmäßig erhebliche weitere Folgen. Dazu gehören insbesondere:
- vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
- endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis,
- Sperrfrist für eine Neuerteilung,
- Einziehung des Tatfahrzeugs nach § 315f StGB,
- Untersuchungshaft bei besonders schweren Folgen,
- Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen,
- berufliche und wirtschaftliche Konsequenzen.
Gerade die mögliche Einziehung eines hochwertigen Fahrzeugs kann eine erhebliche zusätzliche Belastung darstellen. Deshalb sollte die Verteidigung nicht nur den Schuldspruch, sondern zugleich Fahrerlaubnis, Fahrzeug und wirtschaftliche Folgen im Blick behalten.
Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson
Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit mehr als 30 Jahren Beschuldigte in komplexen Strafverfahren. Dazu gehören auch Verfahren wegen verbotener Kraftfahrzeugrennen, Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Dabei prüfe ich nicht nur die Fahrweise und den Unfallablauf, sondern außerdem die subjektiven Voraussetzungen, die Fahrerlaubnisfolgen und eine mögliche Einziehung des Fahrzeugs.
Bei Bedarf arbeite ich mit Unfallanalytikern, technischen Sachverständigen, Rechtsmedizinern und Toxikologen zusammen.
Der Beschluss des BGH vom 15. Juli 2025 zeigt, dass selbst bei einem tragischen Unfall mit mehreren Todesopfern eine genaue Prüfung des Gefährdungsvorsatzes erforderlich bleibt. Eine riskante Fahrt beweist noch nicht automatisch, dass der Fahrer einen konkreten Beinaheunfall erkannt und billigend in Kauf genommen hat. Deshalb sollte der Beschuldigte zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und die Ermittlungsakte durch einen erfahrenen Strafverteidiger prüfen lassen.