Verletzung der Unterhaltspflicht Fachanwalt, Strafrecht, Verteidiger
RA Marson

Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist in § 170 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und betrifft vor allem Fälle, in denen gesetzlich geschuldeter Unterhalt – etwa für Kinder oder Ehegatten – nicht gezahlt wird. Vielen Betroffenen ist nicht bewusst, dass es sich hierbei nicht nur um ein familienrechtliches Problem, sondern auch um eine Straftat handeln kann.

Verletzung der Unterhaltspflicht – Wann macht man sich strafbar?

Nicht jede ausbleibende Zahlung führt automatisch zur Strafbarkeit. Entscheidend ist, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist, also zahlen könnte, dies aber dennoch unterlässt. Zusätzlich muss durch die Nichtzahlung der Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Person gefährdet sein oder tatsächlich nicht gedeckt werden können.

Typische Konstellationen sind:

  • Nichtzahlung von Kindesunterhalt trotz ausreichendem Einkommen
  • Verschleierung von Einkünften, um Unterhaltszahlungen zu umgehen
  • Aufgabe oder Reduzierung der Erwerbstätigkeit, um sich der Zahlungspflicht zu entziehen

Wichtig: Wer objektiv nicht zahlen kann, macht sich grundsätzlich nicht strafbar. Allerdings bestehen hier häufig Streitpunkte, etwa zur Frage, ob ausreichend Anstrengungen zur Arbeitssuche unternommen wurden.

Welche Strafen drohen?

Die Verletzung der Unterhaltspflicht kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. In der Praxis hängt das Strafmaß stark vom Einzelfall ab, insbesondere von der Dauer der Pflichtverletzung und der Höhe der rückständigen Beträge.

Verteidigungsansätze im Strafverfahren

In strafrechtlichen Verfahren wegen § 170 StGB stehen häufig folgende Fragen im Mittelpunkt:

  • Bestand tatsächlich Leistungsfähigkeit?
  • Wurden alle zumutbaren Erwerbsbemühungen unternommen?
  • Liegt eine reale Gefährdung des Lebensbedarfs vor?

Gerade die Leistungsfähigkeit ist oft der entscheidende Angriffspunkt für die Verteidigung. Hier sind detaillierte wirtschaftliche Analysen erforderlich.

Aktuelle Rechtsprechung: Nichtzahlung allein reicht für § 170 StGB nicht

Wer keinen Kindesunterhalt zahlt, macht sich nicht automatisch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht strafbar. Wie genau Strafgerichte prüfen müssen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg vom 10. November 2025 – 1 ORs 27/25. Ein Vater war wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Das Landgericht bestätigte die Verurteilung. Der Mann hatte tatsächlich mehrere Monate keinen Unterhalt für seinen Sohn gezahlt.

Trotzdem hob das OLG Brandenburg das Urteil vollständig auf.

Unterhaltstitel bedeutet noch keine Strafbarkeit

Der entscheidende Punkt: Das Strafgericht muss selbst feststellen, ob und in welcher Höhe der Beschuldigte im konkreten Tatzeitraum überhaupt leistungsfähig war. Dabei ist es nicht an einen familiengerichtlichen Unterhaltstitel gebunden. Leistungsfähigkeit ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 170 Abs. 1 StGB. Das Gericht muss deshalb unter anderem Einkommen, notwendige Ausgaben, Verbindlichkeiten, weitere Unterhaltspflichten und den Selbstbehalt konkret ermitteln.

Im entschiedenen Fall hatte der Angeklagte rund 75.000 Euro Schulden und befand sich im Privatinsolvenzverfahren. Außerdem hatte er zwei weitere minderjährige Kinder. Das Landgericht hatte nicht ausreichend geklärt, wie sich diese Umstände auf seine tatsächliche Leistungsfähigkeit auswirkten. Selbst die konkrete Höhe des geschuldeten Unterhalts war nicht hinreichend festgestellt worden.

Auch fiktives Einkommen muss erreichbar sein

Besonders interessant für die Verteidigung ist ein weiterer Hinweis des OLG: Will ein Strafgericht dem Beschuldigten Einkommen zurechnen, das er tatsächlich gar nicht erzielt hat, muss geklärt werden, ob er dieses Einkommen realistisch hätte erzielen können. Bloße Annahmen über mögliche Einnahmen genügen nicht. Damit bleibt die Abgrenzung zwischen Familienrecht und Strafrecht entscheidend: Im Strafverfahren muss der Staat sämtliche Voraussetzungen des § 170 StGB nachweisen. Ein bestehender Unterhaltstitel beweist eine Zahlungspflicht – aber noch keine Straftat.

OLG Celle 2025: zusätzliche Anforderungen an das Strafurteil

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 14. November 2025 – 3 ORs 10/25 diese Linie ebenfalls bestätigt. Ein Strafurteil muss die wirtschaftlichen Verhältnisse so konkret feststellen, dass das Revisionsgericht die Leistungsfähigkeit nachvollziehen kann. Ein pauschaler Verweis auf Mindestunterhalt, Düsseldorfer Tabelle oder Unterhaltstitel genügt nicht.

In derselben Entscheidung beanstandete das OLG außerdem eine viermonatige Freiheitsstrafe gegen einen bislang nicht vorbestraften Angeklagten: Eine kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ist nach § 47 StGB die Ausnahme und muss besonders sorgfältig begründet werden.

Fazit

Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist ein Straftatbestand mit u.U. erheblichen Konsequenzen für den Beschuldigten. Betroffene sollten frühzeitig rechtlichen Rat einholen – sowohl zur Vermeidung eines Strafverfahrens als auch zur effektiven Verteidigung im Ernstfall.

Sie haben eine Vorladung oder ein Ermittlungsverfahren wegen § 170 StGB erhalten?

Als erfahrener Strafverteidiger berate ich Sie kompetent und diskret.