Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB – Alkohol, Drogen und Medikamente

Der Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr betrifft nicht nur Autofahrten mit hoher Blutalkoholkonzentration. Vielmehr kann sich auch strafbar machen, wer nach dem Konsum von Cannabis, Kokain, Amphetamin oder bestimmten Medikamenten ein Fahrzeug führt und deshalb nicht mehr sicher fahren kann. Außerdem gilt § 316 StGB nicht nur für Pkw, sondern beispielsweise auch für Fahrräder und E-Scooter.
Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe drohen regelmäßig Punkte, ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Deshalb sollten Beschuldigte gegenüber der Polizei keine Angaben zum Konsum, zur Trinkmenge oder zum Fahrtverlauf machen, bevor ein Strafverteidiger die Ermittlungsakte geprüft hat.
Was regelt § 316 StGB?
Nach § 316 StGB macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Der Straftatbestand setzt daher drei Punkte voraus:
- Der Beschuldigte muss ein Fahrzeug geführt haben.
- Er muss fahruntüchtig gewesen sein.
- Die Fahruntüchtigkeit muss auf Alkohol oder einem anderen berauschenden Mittel beruhen.
§ 316 StGB erfasst auch fahrlässiges Verhalten. Deshalb genügt es, wenn der Fahrer seine Fahruntüchtigkeit bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Eine konkrete Gefährdung oder ein Unfall ist nicht erforderlich. Falls jedoch ein anderer Mensch oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet wurde, kann stattdessen der schwerere Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB eingreifen.
Welche Fahrzeuge erfasst § 316 StGB?
Der Straftatbestand gilt für Fahrzeuge aller Art. Dazu gehören insbesondere:
- Pkw, Motorräder und Lastkraftwagen,
- E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge,
- Fahrräder und Pedelecs,
- motorisierte Krankenfahrstühle sowie
- weitere Fortbewegungsmittel, die Menschen oder Güter transportieren.
Allerdings gelten nicht für jedes Fahrzeug dieselben Promillegrenzen. Deshalb muss die Verteidigung zunächst feststellen, welches Fahrzeug der Beschuldigte tatsächlich führte und welche wissenschaftlich anerkannten Grenzwerte dafür gelten.
Absolute Fahruntüchtigkeit durch Alkohol
Bei Kraftfahrzeugen nimmt die Rechtsprechung ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille unwiderlegbar absolute Fahruntüchtigkeit an. Dann benötigt die Staatsanwaltschaft keine zusätzlichen Fahrfehler oder körperlichen Ausfallerscheinungen. Für Fahrradfahrer liegt die Grenze grundsätzlich bei 1,6 Promille. Dennoch kann auch ein Fahrradfahrer schon unterhalb dieses Wertes strafbar sein, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. E-Scooter gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte mit Urteil vom 8. Januar 2025 – 1 ORs 70/24 –, dass auch für E-Scooter die Grenze von 1,1 Promille gilt. Außerdem betonte das Gericht, dass eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter grundsätzlich die gesetzliche Vermutung fehlender Fahreignung auslösen kann. Daher kann auch nach einer kurzen E-Scooter-Fahrt der Pkw-Führerschein gefährdet sein.
Relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille
Unterhalb von 1,1 Promille reicht der Alkoholwert allein für eine Verurteilung nach § 316 StGB grundsätzlich nicht aus. Allerdings kann ab etwa 0,3 Promille eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn weitere alkoholbedingte Beweisanzeichen hinzukommen.
Dazu können beispielsweise gehören:
- deutliche Schlangenlinien,
- grundloses Abkommen von der Fahrbahn,
- erhebliche Reaktionsfehler,
- Orientierungsprobleme,
- eine verwaschene Aussprache oder
- ein Unfall, der sich durch die Alkoholisierung erklären lässt.
Dennoch beweist nicht jeder Fahrfehler eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. Denn auch Müdigkeit, Ablenkung, schlechte Sicht oder fehlende Ortskenntnis können einen Unfall verursachen. Deshalb muss das Gericht sämtliche entlastenden und belastenden Umstände zusammenhängend würdigen.
Was sind andere berauschende Mittel?
Der Begriff des berauschenden Mittels ist weiter als der Begriff des Betäubungsmittels. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob eine Substanz verboten oder verschreibungspflichtig ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob sie das zentrale Nervensystem beeinflusst und dadurch die Wahrnehmung, Reaktion oder Fahrzeugbeherrschung beeinträchtigen kann.
Zu den typischen berauschenden Mitteln gehören insbesondere:
- Cannabis beziehungsweise THC,
- Kokain,
- Amphetamin,
- Methamphetamin,
- MDMA und andere synthetische Drogen,
- Heroin und Morphin,
- weitere Opioide sowie
- bestimmte Beruhigungs-, Schlaf- oder Schmerzmittel.
Auch legal verschriebene Medikamente können daher unter § 316 StGB fallen. Das gilt beispielsweise für Benzodiazepine, starke Schlafmittel, sedierende Antihistaminika oder opioidhaltige Schmerzmittel, sofern sie im konkreten Fall eine berauschende Wirkung entfalten. Es existiert jedoch keine abschließende Liste. Ebenso wenig führt der bloße Nachweis einer Substanz automatisch zu einer Strafbarkeit. Vielmehr muss die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass das Mittel die konkrete Fahruntüchtigkeit verursacht hat.
Cannabis: Was bedeutet der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC?
Seit August 2024 gilt für Kraftfahrer nach § 24a Abs. 1a StVG ein gesetzlicher Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum. Wer diesen Wert erreicht oder überschreitet, begeht grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit, sofern keine strengeren Sonderregeln greifen. Der Wert von 3,5 ng/ml ist jedoch keine feste Strafbarkeitsgrenze für § 316 StGB. Für eine Straftat muss vielmehr eine cannabisbedingte Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden. Deshalb benötigt die Strafverfolgung neben dem Laborwert weitere aussagekräftige Anzeichen, etwa erhebliche Fahrfehler, Koordinationsstörungen oder eine deutlich verlangsamte Reaktion. Umgekehrt bedeutet ein Wert unter 3,5 ng/ml nicht zwingend, dass eine Straftat rechtlich ausgeschlossen ist. Falls das Gericht eine konkrete rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit sicher feststellt, kann § 316 StGB dennoch eingreifen. In der Praxis kommt es deshalb auf den gesamten Fahrtverlauf, die ärztliche Untersuchung und die Aussagekraft der festgestellten Auffälligkeiten an. Das Bayerische Oberste Landesgericht sprach am 10. Oktober 2024 – 202 ObOWi 989/24 – einen Kraftfahrer frei, dessen THC-Wert nur 2,1 ng/ml betrug. Der neue gesetzliche Grenzwert war nicht erreicht. Die Entscheidung betraf zwar das Ordnungswidrigkeitenrecht, sie zeigt jedoch, wie wichtig die genaue Unterscheidung zwischen bloßem Wirkstoffnachweis und nachgewiesener Fahruntüchtigkeit ist.
Welche Folgen drohen bei einer Verurteilung?
Neben der Geld- oder Freiheitsstrafe zieht eine Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nach sich. Das Gericht bestimmt außerdem eine Sperrfrist, während der die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Bereits im Ermittlungsverfahren kann das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entziehen. Dann darf der Beschuldigte ab Zustellung des Beschlusses keine Kraftfahrzeuge mehr führen. Daneben können Punkte im Fahreignungsregister, eine medizinisch-psychologische Untersuchung und fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen folgen. Gerade bei hohen Alkoholwerten, wiederholten Verstößen oder Drogenkonsum kann die Fahrerlaubnisbehörde zusätzliche Eignungszweifel prüfen.
Wie sollte ich mich gegenüber der Polizei verhalten?
Machen Sie keine Angaben dazu, wann, was und wie viel Sie konsumiert haben. Ebenso sollten Sie weder eine Trinkmengenberechnung liefern noch erklären, Sie hätten sich noch fahrtüchtig gefühlt. Solche Angaben können später den Vorsatz oder zumindest die Fahrlässigkeit begründen. Sie müssen an freiwilligen Koordinationsübungen, einem freiwilligen Atemalkoholtest oder einem freiwilligen Drogenschnelltest nicht mitwirken. Allerdings kann die Polizei bei entsprechendem Verdacht eine Blutentnahme veranlassen. Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand. Erklären Sie vielmehr ruhig, dass Sie keine Angaben zur Sache machen und zunächst einen Strafverteidiger sprechen möchten.
FAQ – Häufige Fragen zur Trunkenheit im Verkehr
Bin ich bereits ab 0,5 Promille strafbar?
Nicht automatisch. Ohne Ausfallerscheinungen liegt bei einem Kraftfahrzeug ab 0,5 Promille zunächst regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit vor. Wenn jedoch alkoholbedingte Fahrfehler oder andere deutliche Beweisanzeichen hinzukommen, kann bereits ab etwa 0,3 Promille eine Straftat nach § 316 StGB vorliegen.
Ist eine Fahrt mit 1,1 Promille immer strafbar?
Bei einem Kraftfahrzeug liegt ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit vor. Zusätzliche Ausfallerscheinungen muss die Staatsanwaltschaft dann nicht nachweisen.
Kann ich wegen einer betrunkenen E-Scooter-Fahrt meinen Pkw-Führerschein verlieren?
Ja. E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge. Deshalb kann eine Trunkenheitsfahrt die Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis nach sich ziehen.
Gelten 1,1 Promille auch für Fahrräder?
Nein. Bei Fahrrädern nimmt die Rechtsprechung absolute Fahruntüchtigkeit grundsätzlich erst ab 1,6 Promille an. Unterhalb dieses Wertes kann § 316 StGB jedoch bei zusätzlichen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen erfüllt sein.
Ist Fahren nach Cannabiskonsum immer eine Straftat?
Nein. Der Konsum oder ein positiver Blutwert allein genügt nicht für § 316 StGB. Die Staatsanwaltschaft muss zusätzlich eine cannabisbedingte Fahruntüchtigkeit nachweisen. Daneben kann jedoch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vorliegen.
Kann ein verschriebenes Medikament zu einer Strafbarkeit führen?
Ja. Auch eine bestimmungsgemäße Einnahme schützt nicht automatisch vor § 316 StGB, wenn das Medikament die Fahrsicherheit tatsächlich beeinträchtigt. Allerdings muss die konkrete Wirkung nachgewiesen werden. Außerdem kann es für die Schuldfrage darauf ankommen, ob der Fahrer die Beeinträchtigung erkennen konnte.
Darf ich die Blutentnahme verweigern?
Sie können Ihre Zustimmung verweigern, allerdings kann eine Blutentnahme trotzdem angeordnet und zwangsweise durchgeführt werden. Sie sollten deshalb keinen Widerstand leisten, sondern die Rechtmäßigkeit später durch einen Strafverteidiger prüfen lassen.
Was kann ich gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis tun?
Gegen einen Beschluss nach § 111a StPO kann die Verteidigung Beschwerde einlegen. Dabei lassen sich insbesondere die Blutwertberechnung, die behaupteten Ausfallerscheinungen, die Fahrereigenschaft und die Verhältnismäßigkeit prüfen.
Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
Ich beantrage zunächst vollständige Akteneinsicht und prüfe anschließend die Blutentnahme, den toxikologischen Befund, die ärztlichen Untersuchungsunterlagen und die Aussagen der Polizeibeamten. Außerdem kontrolliere ich, ob die Blutalkoholkonzentration korrekt berechnet wurde und ob die behaupteten Ausfallerscheinungen tatsächlich auf Alkohol, Drogen oder Medikamente zurückzuführen sind. Gerade bei relativer Fahruntüchtigkeit entscheidet häufig die genaue Analyse des Einzelfalls. Deshalb prüfe ich alternative Ursachen für Fahrfehler und widersprüchliche Angaben zum Kontrollverlauf. Falls die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entzogen wurde, untersuche ich unverzüglich die Erfolgsaussichten einer Beschwerde.
Als Fachanwalt für Strafrecht bearbeite ich jedes Mandat persönlich. Haben Sie eine Vorladung, einen Strafbefehl oder einen Beschluss wegen Trunkenheit im Verkehr erhalten, sollten Sie keine weitere Aussage abgeben. Nehmen Sie vielmehr frühzeitig Kontakt zu meiner Kanzlei in Berlin auf, damit ich die Beweislage prüfe und Ihren Führerschein verteidige.