Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG – Strafe, Rechtsprechung und Verteidigung

Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Wer ohne gültige Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, begeht keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Deshalb drohen nicht nur eine Geldstrafe und Punkte, sondern bei wiederholten Verstößen auch eine Freiheitsstrafe, eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis oder sogar die Einziehung des Fahrzeugs. Allerdings erfüllt nicht jede Fahrt ohne mitgeführten Führerschein den Tatbestand des § 21 StVG. Besondere Fragen entstehen außerdem bei ausländischen Fahrerlaubnissen, abgelaufenen Dokumenten, laufenden Fahrverboten und Fahrzeugen, für welche die vorhandene Fahrerlaubnisklasse nicht ausreicht. Deshalb sollte ein Strafverteidiger zunächst die tatsächliche Fahrberechtigung und anschließend den Vorsatz oder eine mögliche Fahrlässigkeit prüfen.

Was regelt § 21 StVG?

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt. Dasselbe gilt, wenn gegen den Fahrer ein wirksames Fahrverbot nach § 44 StGB oder § 25 StVG besteht.

Der Tatbestand erfasst deshalb insbesondere folgende Situationen:

  • Die Fahrerlaubnis wurde nie erworben.
  • Das Gericht oder die Fahrerlaubnisbehörde hat sie entzogen.
  • Die Sperrfrist läuft noch.
  • Die vorhandene Fahrerlaubnisklasse reicht für das Fahrzeug nicht aus.
  • Ein wirksames Fahrverbot verbietet das Führen von Kraftfahrzeugen.

Eine ausländische Fahrerlaubnis berechtigt nicht oder nicht mehr zum Fahren in Deutschland.

Darüber hinaus macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG auch der Halter strafbar, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand sein Fahrzeug ohne erforderliche Fahrerlaubnis führt. Die Vorschrift betrifft daher nicht nur Fahrer, sondern ebenso Eltern, Arbeitgeber, Fuhrparkverantwortliche und Fahrzeughalter.

Führerschein vergessen oder Fahrerlaubnis verloren?

Führerschein und Fahrerlaubnis sind nicht dasselbe. Die Fahrerlaubnis ist die rechtliche Berechtigung zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge. Der Führerschein dient dagegen lediglich als Nachweis dieser Berechtigung. Wer eine gültige Fahrerlaubnis besitzt, jedoch den Führerschein zu Hause vergessen hat, begeht deshalb grundsätzlich keine Straftat nach § 21 StVG. Wer hingegen nach einer gerichtlichen oder behördlichen Entziehung fährt, besitzt keine Fahrerlaubnis mehr und macht sich regelmäßig strafbar.

Anders liegt der Fall außerdem, wenn die Polizei oder das Gericht den Führerschein amtlich verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt hat. Auch dann kann eine weitere Fahrt strafrechtliche Folgen auslösen. Deshalb sollten Betroffene nach einer Sicherstellung nicht eigenmächtig weiterfahren, sondern zunächst klären lassen, welche rechtliche Wirkung die Maßnahme hat.

Vorsätzliches und fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis

Bei vorsätzlicher Begehung drohen nach § 21 Abs. 1 StVG Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Vorsatz liegt vor, wenn der Fahrer weiß oder zumindest für möglich hält, dass er keine gültige Fahrberechtigung besitzt, und dennoch fährt.

Allerdings stellt § 21 Abs. 2 StVG auch fahrlässiges Verhalten unter Strafe. Dann drohen Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Fahrlässig handelt beispielsweise, wer aufgrund konkreter Umstände an der Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis zweifeln musste, sich jedoch nicht zuverlässig erkundigt.

Nicht jeder Rechtsirrtum führt deshalb zur Straflosigkeit. Dennoch muss das Gericht genau prüfen, welche Informationen der Beschuldigte hatte, welche Behördenauskünfte vorlagen und ob er den Irrtum vermeiden konnte. Gerade bei ausländischen Fahrerlaubnissen, komplizierten Umschreibungsregeln oder missverständlichen Behördenbescheiden bestehen daher häufig Verteidigungsansätze.

Fahren mit einer ausländischen Fahrerlaubnis

Eine im Ausland erteilte Fahrerlaubnis kann zum Führen von Fahrzeugen in Deutschland berechtigen. Allerdings gelten unterschiedliche Regeln für EU- und EWR-Fahrerlaubnisse einerseits sowie Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten andererseits. EU- und EWR-Fahrerlaubnisse erkennt Deutschland grundsätzlich an. Dennoch kennt § 28 FeV Ausnahmen, beispielsweise bei bestimmten Verstößen gegen das Wohnsitzprinzip oder nach früheren fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen. Bei Fahrerlaubnissen aus vielen Nicht-EU-Staaten besteht die Fahrberechtigung nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland dagegen regelmäßig nur noch sechs Monate. Danach ist häufig eine deutsche Fahrerlaubnis oder eine rechtzeitige Umschreibung erforderlich. Ein internationaler Führerschein begründet allein keine Fahrerlaubnis. Vielmehr ergänzt er grundsätzlich nur die dazugehörige nationale Fahrerlaubnis. Deshalb sollte vor einer Fahrt genau geklärt werden, ob das ausländische Dokument in Deutschland noch gilt.

Aktuelle Rechtsprechung zu ausländischen EU-Fahrerlaubnissen

Das Bayerische Oberste Landesgericht hob mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 – 204 StRR 469/25 – eine Verurteilung wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf. Der Angeklagte besaß einen kroatischen Führerschein. Das Landgericht hatte dessen Anerkennung abgelehnt, weil der Angeklagte bei der Erteilung seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt haben soll. Nach Auffassung des BayObLG darf ein deutsches Gericht einen Verstoß gegen das europäische Wohnsitzprinzip jedoch nur auf Angaben im Führerschein oder auf andere unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsstaat stützen. Selbst ein eigenes Geständnis des Fahrerlaubnisinhabers genügt dafür nicht. Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte die Wirksamkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht allein aufgrund allgemeiner Vermutungen oder eigener Angaben des Beschuldigten verneinen dürfen. Deshalb muss die Verteidigung genau prüfen, welche Informationen tatsächlich aus dem Ausstellungsstaat stammen.

OLG Hamm: Sperrfrist nicht automatisch zulässig

Wer keine Fahrerlaubnis besitzt, kann zusätzlich zur Strafe eine isolierte Sperre für deren Erteilung erhalten. Während dieser Sperrfrist darf die Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Das Oberlandesgericht Hamm hob mit Beschluss vom 18. August 2025 – 2 ORs 43/25 – eine solche Sperre auf. Zwar könne wiederholtes Fahren ohne Fahrerlaubnis auf eine charakterliche Ungeeignetheit hindeuten. Dennoch müsse das Gericht die Tatumstände und die Persönlichkeit des Angeklagten konkret würdigen. Eine isolierte Sperre darf daher nicht schematisch angeordnet werden. Vielmehr muss das Urteil nachvollziehbar erklären, weshalb der Betroffene ungeeignet ist und wie lange dieser Zustand voraussichtlich fortbesteht.

Strafbarkeit des Fahrzeughalters

Auch der Halter kann sich nach § 21 StVG strafbar machen. Das gilt insbesondere, wenn er sein Fahrzeug bewusst einer Person überlässt, die keine Fahrerlaubnis besitzt oder gegen die ein Fahrverbot besteht. Darüber hinaus kommt fahrlässiges Zulassen in Betracht. Deshalb sollte sich ein Halter grundsätzlich davon überzeugen, dass der Fahrer eine passende und gültige Fahrerlaubnis besitzt. Dies betrifft besonders Unternehmen, Arbeitgeber und Fuhrparkverantwortliche. Allerdings genügt die Haltereigenschaft allein nicht für eine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft muss vielmehr nachweisen, dass der Halter die Fahrt angeordnet oder zumindest zugelassen hat. Außerdem muss feststehen, dass er die fehlende Fahrerlaubnis kannte oder bei ausreichender Sorgfalt hätte erkennen können.

Droht die Einziehung des Fahrzeugs?

Unter den besonderen Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 StVG kann das Gericht das bei der Tat benutzte Kraftfahrzeug einziehen. Dieses Risiko besteht insbesondere bei wiederholten oder hartnäckigen Verstößen. Allerdings darf das Gericht die Einziehung nicht automatisch anordnen. Vielmehr muss es unter anderem die Eigentumsverhältnisse, den Wert des Fahrzeugs, frühere Verurteilungen und die Verhältnismäßigkeit prüfen. Gerade bei hochwertigen Fahrzeugen kann die Einziehung wirtschaftlich schwerer wiegen als die eigentliche Geldstrafe.

FAQ – Häufige Fragen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis

Ist Fahren ohne Führerschein immer eine Straftat?

Nein. Wer eine gültige Fahrerlaubnis besitzt und lediglich den Führerschein nicht mitführt, begeht grundsätzlich keine Straftat nach § 21 StVG. Strafbar ist dagegen das Fahren ohne die erforderliche rechtliche Fahrerlaubnis.

Darf ich während eines Fahrverbots fahren?

Nein. Wer trotz eines wirksamen Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 StVG strafbar. Das gilt auch dann, wenn die Fahrerlaubnis als solche weiterhin besteht.

Darf ich nach Ablauf einer Sperrfrist sofort wieder fahren?

Nein. Die Sperrfrist bedeutet nur, dass anschließend grundsätzlich eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann. Ohne Neuerteilung dürfen Sie weiterhin kein Kraftfahrzeug führen.

Ist eine Fahrt auf einem Privatgrundstück strafbar?

§ 21 StVG setzt grundsätzlich Verkehr auf einer öffentlichen Verkehrsfläche voraus. Auch ein privates Grundstück kann jedoch öffentlich sein, wenn es tatsächlich einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung offensteht. Das kann beispielsweise auf Kundenparkplätzen, Tankstellengeländen oder frei zugänglichen Zufahrten der Fall sein.

Darf ich mit einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland fahren?

Das hängt vom Ausstellungsstaat, Ihrem Wohnsitz, dem Ausstellungsdatum und früheren Fahrerlaubnismaßnahmen ab. Deshalb sollte die Gültigkeit im Einzelfall geprüft werden. Ein ausländischer Führerschein schützt nicht automatisch vor einer Strafbarkeit.

Reicht die Klasse B für jedes Wohnmobil oder jeden Transporter?

Nein. Entscheidend sind unter anderem die zulässige Gesamtmasse, die Fahrzeugart und mögliche Anhänger. Wer nur die Klasse B besitzt, jedoch ein Fahrzeug führt, für das eine andere Klasse erforderlich ist, kann sich nach § 21 StVG strafbar machen.

Was droht bei einer erstmaligen Tat?

Bei einer erstmaligen Fahrt ohne Fahrerlaubnis verhängen Gerichte häufig eine Geldstrafe. Allerdings hängen Art und Höhe der Strafe von Vorsatz, Fahrstrecke, Anlass, Vorstrafen und weiteren Verkehrsverstößen ab.

Droht bei Wiederholung eine Freiheitsstrafe?

Ja. Wiederholte Verstöße können zu kurzen Freiheitsstrafen führen, insbesondere wenn frühere Geldstrafen den Beschuldigten nicht von weiteren Fahrten abgehalten haben. Außerdem können eine Sperrfrist und die Einziehung des Fahrzeugs hinzukommen.

Kann der Halter bestraft werden?

Ja. Wer als Halter bewusst oder fahrlässig zulässt, dass eine Person ohne gültige Fahrerlaubnis fährt, kann sich selbst nach § 21 StVG strafbar machen.

Muss ich gegenüber der Polizei Angaben machen?

Nein. Als Beschuldigter müssen Sie lediglich Angaben zu Ihrer Person machen. Sie müssen dagegen weder die Fahrereigenschaft einräumen noch erklären, was Sie über die Gültigkeit der Fahrerlaubnis wussten.

Soll ich gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen?

Ein Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls eingelegt werden. Ob er sinnvoll ist, hängt jedoch von der Aktenlage, der Höhe der Strafe und möglichen Nebenfolgen ab. Deshalb sollte ein Strafverteidiger den Strafbefehl unverzüglich prüfen.

Wie kann ein Strafverteidiger helfen?

Ich beantrage zunächst vollständige Akteneinsicht. Anschließend prüfe ich, ob die Staatsanwaltschaft die Fahrereigenschaft nachweisen kann und ob das verwendete Fahrzeug überhaupt eine bestimmte Fahrerlaubnis erforderte. Bei ausländischen Fahrerlaubnissen untersuche ich insbesondere den Ausstellungsstaat, das Wohnsitzprinzip, mögliche Umschreibungsfristen und frühere behördliche Entscheidungen. Außerdem prüfe ich, ob der Beschuldigte vorsätzlich handelte oder sich nachvollziehbar über die Rechtslage irrte. Wird einem Halter das Zulassen einer Fahrt vorgeworfen, kontrolliere ich, wer tatsächlich über das Fahrzeug verfügte und welche Prüfpflichten bestanden. Drohen eine isolierte Sperre oder die Einziehung des Fahrzeugs, greife ich außerdem eine schematische oder unverhältnismäßige Anordnung an.

Als Fachanwalt für Strafrecht bearbeite ich jedes Mandat persönlich. Haben Sie eine polizeiliche Vorladung, eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhalten, sollten Sie keine vorschnelle Erklärung abgeben. Nehmen Sie vielmehr frühzeitig Kontakt zu meiner Kanzlei in Berlin auf, damit ich die Fahrberechtigung, die Beweislage und sämtliche Nebenfolgen prüfe.