Verteidigerwechsel im Strafverfahren – Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger wechseln

Wann ist ein Verteidigerwechsel sinnvoll?

Verteidigerwechsel Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Das Verhältnis zwischen Beschuldigtem und Strafverteidiger beruht auf Vertrauen. Deshalb kann ein Verteidigerwechsel sinnvoll sein, wenn Gespräche kaum stattfinden, die Verteidigungsstrategie unklar bleibt oder sich der Mandant nicht ausreichend vertreten fühlt. Allerdings sollte ein Wechsel nicht vorschnell erfolgen. Denn der neue Strafverteidiger muss die Ermittlungsakte kennenlernen, Fristen prüfen und möglicherweise eine bereits begonnene Hauptverhandlung übernehmen. Außerdem können zusätzliche Kosten entstehen. Zunächst muss unterschieden werden: Handelt es sich um einen Wahlverteidiger oder um einen vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger?

Wechsel des Wahlverteidigers

Nach § 137 StPO darf sich ein Beschuldigter in jeder Lage des Verfahrens durch einen selbst gewählten Verteidiger vertreten lassen. Deshalb kann er das Mandat eines Wahlverteidigers grundsätzlich jederzeit beenden und einen anderen Rechtsanwalt beauftragen. Eine Zustimmung des Gerichts oder des bisherigen Verteidigers ist dafür nicht erforderlich. Dennoch sollte der neue Strafverteidiger möglichst vor der Kündigung prüfen:

  • Welche Fristen laufen?
  • Stehen Gerichtstermine bevor?
  • Liegt bereits Akteneinsicht vor?
  • Welche Anträge wurden gestellt?
  • Welche Verteidigungsstrategie wurde verfolgt?
  • Welche Gebühren sind bereits entstanden?

Bereits verdiente Gebühren des bisherigen Wahlverteidigers bleiben grundsätzlich bestehen. Deshalb sollte der Mandant die Kosten des Wechsels vorab klären. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, muss außerdem sichergestellt bleiben, dass der Beschuldigte weiterhin verteidigt ist. Andernfalls kann das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen.

Was ist ein Pflichtverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger ist kein „Anwalt des Gerichts“. Vielmehr vertritt er ausschließlich die Interessen des Beschuldigten. Allerdings beruht seine Tätigkeit auf einer gerichtlichen Bestellung. Eine notwendige Verteidigung liegt nach § 140 StPO beispielsweise vor, wenn Untersuchungshaft vollstreckt wird, ein Verbrechen angeklagt ist oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich erscheint. Deshalb kann der Mandant einen Pflichtverteidiger nicht allein durch eine Kündigung auswechseln. Vielmehr muss das Gericht die bisherige Bestellung aufheben und gegebenenfalls einen neuen Pflichtverteidiger bestellen.

Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a StPO

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet § 143a StPO. Danach kommt ein Wechsel insbesondere in Betracht, wenn:

  • das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist,
  • eine angemessene Verteidigung aus einem anderen Grund nicht gewährleistet ist,
  • dem Beschuldigten ohne ausreichende Auswahlmöglichkeit ein anderer Verteidiger beigeordnet wurde,
  • im Revisionsverfahren fristgerecht ein neuer Verteidiger benannt wird.

Wurde dem Beschuldigten gegen seinen Wunsch ein anderer Rechtsanwalt bestellt oder erhielt er nur eine sehr kurze Auswahlfrist, kann er unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von drei Wochen einen anderen Pflichtverteidiger benennen. Für die Revisionsinstanz enthält § 143a Abs. 3 StPO außerdem eine besondere Wechselmöglichkeit. Der Antrag muss jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist gestellt werden.

Zerstörtes Vertrauensverhältnis

Der bloße Wunsch nach einem anderen Verteidiger genügt nicht. Ebenso reichen allgemeine Aussagen wie „Der Anwalt kümmert sich nicht“ oder „Ich vertraue ihm nicht mehr“ regelmäßig nicht aus. Vielmehr muss der Beschuldigte konkrete Tatsachen darlegen. Dafür können beispielsweise sprechen:

  • über längere Zeit überhaupt kein Kontakt,
  • fehlende Besprechung vor wichtigen Terminen,
  • Nichtweiterleitung wesentlicher Informationen,
  • erhebliche Interessenkonflikte,
  • grobe Pflichtverletzungen,
  • eine Verteidigungsführung gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Mandanten.

Allerdings entscheidet der Strafverteidiger rechtliche und taktische Fragen grundsätzlich selbstständig. Deshalb begründet nicht jede Meinungsverschiedenheit über Anträge, Einlassung oder Verhandlungsführung ein endgültig zerstörtes Vertrauensverhältnis.

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Der BGH betont in seiner Rechtsprechung hohe Anforderungen an den erzwungenen Pflichtverteidigerwechsel. Mit Beschluss vom 13. Juni 2024 – StB 34/24 – stellte er klar, dass pauschale und nicht belegte Vorwürfe nicht genügen. Zwar kann es erheblich sein, wenn ein Pflichtverteidiger mit einem inhaftierten Mandanten über längere Zeit überhaupt keinen Kontakt aufnimmt. Allerdings entscheidet der Verteidiger grundsätzlich selbst, wie häufig und auf welche Weise er Kontakt hält. Unverzichtbare Mindeststandards muss er dennoch einhalten. Nach dem Beschluss vom 17. Dezember 2025 – StB 66/25 – kommt es allein auf das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Pflichtverteidiger an. Bei einem jugendlichen Beschuldigten genügt deshalb ein Konflikt zwischen den Eltern und dem Verteidiger nicht, sofern dieser Konflikt das Vertrauen des Jugendlichen nicht erheblich beeinträchtigt. Der BGH bestätigte außerdem am 6. Mai 2026 – StB 25/26 – den grundsätzlichen Vorrang des Wahlverteidigers. Beauftragt der Beschuldigte einen neuen Wahlverteidiger und nimmt dieser das Mandat an, muss das Gericht die bisherige Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich aufheben. Ausnahmen gelten insbesondere, wenn der neue Anwalt voraussichtlich bald das Wahlmandat niederlegen und seine eigene Beiordnung beantragen will oder wenn wegen Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens ein zusätzlicher Verteidiger erforderlich bleibt.

Einvernehmlicher Pflichtverteidigerwechsel

Auch ohne endgültig zerstörtes Vertrauensverhältnis kann eine sogenannte konsensuale Umbeiordnung möglich sein. Dafür müssen der Beschuldigte, der bisherige Pflichtverteidiger und der neue Verteidiger zustimmen. Außerdem darf der Wechsel das Verfahren nicht verzögern und der Staatskasse grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten verursachen. Fehlt das Einverständnis des bisherigen Pflichtverteidigers, scheidet dieser vereinfachte Weg regelmäßig aus. Dann müssen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 143a StPO erfüllt sein.

Was tun, wenn das Gericht den Wechsel ablehnt?

Gegen eine Entscheidung nach § 143a StPO ist grundsätzlich die sofortige Beschwerde zulässig. Allerdings beträgt die Frist regelmäßig nur eine Woche. Deshalb sollte der Antrag von Anfang an konkret begründet werden. Der Mandant sollte insbesondere Gesprächsversuche, Briefe, Nachrichten, ausgefallene Besuche und sonstige Pflichtverletzungen mit Datum dokumentieren. Unzutreffende oder übertriebene Vorwürfe sind dagegen ungeeignet. Denn sie können die Zusammenarbeit weiter belasten und überzeugen das Beschwerdegericht regelmäßig nicht.

Verhaltenstipps beim Verteidigerwechsel

Beenden Sie das bisherige Mandat nicht, bevor ein neuer Strafverteidiger die Übernahme verbindlich zugesagt hat. Informieren Sie ihn außerdem über sämtliche Gerichtstermine und laufenden Fristen.

Besprechen Sie offen:

  • den bisherigen Verfahrensstand,
  • Gründe für den Wechsel,
  • Erwartungen an die Verteidigung,
  • mögliche Verzögerungen,
  • Kosten und Gebühren,
  • Übergabe der Akte.

Machen Sie gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht keine unvorbereitete Einlassung, nur weil der Verteidigerwechsel noch nicht abgeschlossen ist.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson

Als Fachanwalt für Strafrecht übernehme ich auch laufende Strafverfahren, wenn ein Wechsel des bisherigen Wahl- oder Pflichtverteidigers erforderlich erscheint. Zunächst prüfe ich die Ermittlungsakte, den bisherigen Verfahrensverlauf und bevorstehende Fristen. Außerdem kläre ich, ob ein freier Wahlverteidigerwechsel möglich ist oder ein begründeter Antrag nach § 143a StPO gestellt werden muss. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Dadurch erhalten Sie einen festen Ansprechpartner und eine nachvollziehbare Verteidigungsstrategie. Wer mit seiner bisherigen Verteidigung unzufrieden ist, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, ob und auf welchem rechtlichen Weg ein Verteidigerwechsel möglich ist.