Rechtsanwalt Strafrecht, Sexualstrafrecht, Sexualdelikte, sexueller Missbrauch, Kindesmissbrauch, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung
RA Ulrich Dost-Roxin

Das Sexualstrafrecht

Das bis 2016 gegoltene Sexualstrafrecht hat der Gesetzgeber im gleichen Jahr  kräftig umgewirbelt. Neu ist , dass das Opfer in Zukunft keinen Widerstand mehr leisten muss, um sich gegen sexuelle Handlungen zur Wehr zu setzen. Vielmehr fokussiert das neue Sexualstrafrecht nun auf ein fehlendes Einverständnis zur sexuellen Betätigung. Das aber macht die eigentliche Katastrophe (noch) nicht wirklich aus. Es sind vielmehr die Verwerfungen, die der neu gestaltete §177 StGB (sexuellerÜbergriffsexuelle NötigungVergewaltigung) unweigerlich mit sich gebracht hat. Das werde ich an den einzelnen Neuregelungen und an anderer Stelle näher begründen.

Sachlicher Hintergrund für die Neugestaltung des Sexualstrafrechts

Der Art. 36 der Istanbul-Konvention verlangt die Bestrafung jedes nicht einverständlichen Sexualkontakts. Das war im deutschen Recht umzusetzen. Aber was konkret bedeutet das, wie muss § 177 StGB reformiert werden? Über diese Frage stritten Bundesregierung, Justizministerium, Bundestag und andere Institutionen vortrefflich. Das war der sachliche Teil und Hintergrund.

Hysterische Begleitmusik um Sexualdelikte

Die eigentlich sachlich veranlassten Diskussionen um die Reformierung des §177 StGB bekamen hysterischen Wind mit den vermeintlichen Vorfällen auf der Kölner Domplatte an Silvester 2015.  Letzteres hatte zwar nichts mit der Reformbedürftigkeit zu tun, aber das scherte die Medien einen Teufel, die sicher aus ähnlichen Gründen Gefallen an dem Thema fanden.