Führerscheinentzug nach § 69 StGB – wann wird die Fahrerlaubnis entzogen?

Führerscheinverlust wegen Alkohol Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Nach einer Trunkenheitsfahrt, einer Verkehrsunfallflucht oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs droht häufig mehr als eine Geldstrafe. Das Gericht kann zusätzlich die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung festsetzen. Für viele Beschuldigte wiegt dieser Führerscheinverlust schwerer als die eigentliche Strafe, weil sie das Fahrzeug beruflich oder privat benötigen. Deshalb sollte die Verteidigung nicht nur den Tatvorwurf prüfen. Vielmehr muss sie frühzeitig klären, ob die Voraussetzungen des § 69 StGB tatsächlich vorliegen, ob ein Ausnahmefall besteht und ob sich eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abwehren lässt.

Fahrerlaubnisentziehung oder Führerscheineinziehung?

Im allgemeinen Sprachgebrauch heißt es häufig, der „Führerschein werde entzogen“. Juristisch muss man jedoch unterscheiden:

Die Fahrerlaubnis ist die behördliche Berechtigung, Kraftfahrzeuge zu führen. Der Führerschein ist dagegen lediglich das Dokument, das diese Berechtigung nachweist.

Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, erlischt sie mit der Rechtskraft des Urteils. Außerdem zieht das Gericht den von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerschein ein. Nach Ablauf der Sperrfrist erhält der Betroffene den alten Führerschein deshalb nicht einfach zurück. Vielmehr muss er bei der Fahrerlaubnisbehörde eine neue Fahrerlaubnis beantragen.

Was regelt § 69 StGB?

§ 69 StGB erlaubt dem Strafgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.

Zusätzlich muss sich aus der Tat ergeben, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Ungeeignet ist, wer aufgrund körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel künftig eine nicht hinnehmbare Gefahr für den Straßenverkehr erwarten lässt.

Die Fahrerlaubnisentziehung ist keine zusätzliche Strafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Deshalb kommt es nicht in erster Linie darauf an, wie hart der Verlust den Beschuldigten beruflich oder wirtschaftlich trifft. Entscheidend ist vielmehr die Prognose, ob er weiterhin sicher am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen kann.

Bei welchen Straftaten wird die Fahrerlaubnis regelmäßig entzogen?

§ 69 Abs. 2 StGB nennt mehrere Straftaten, bei denen das Gesetz die fehlende Fahreignung regelmäßig vermutet. Dazu gehören insbesondere:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB,
  • verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB,
  • Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB,
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB unter zusätzlichen Voraussetzungen sowie
  • Vollrausch nach § 323a StGB, wenn sich die Rauschtat auf eines dieser Verkehrsdelikte bezieht.

Bei einer Unfallflucht genügt jedoch nicht jeder geringfügige Parkschaden. Die Regelvermutung greift nur, wenn der Täter wusste oder wissen konnte, dass ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstand.

Auch bei den anderen Katalogtaten erfolgt der Führerscheinentzug nicht vollkommen automatisch. Der Wortlaut „in der Regel“ lässt Ausnahmen zu. Allerdings muss der Einzelfall deutlich vom gewöhnlichen Erscheinungsbild der jeweiligen Straftat abweichen.

Führerscheinverlust wegen Alkohol

Eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB gehört zu den häufigsten Gründen für eine strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung. Bei Kraftfahrzeugen nimmt die Rechtsprechung ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit an. Unterhalb dieses Wertes kann jedoch bereits ab etwa 0,3 Promille relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn alkoholbedingte Fahrfehler oder andere Ausfallerscheinungen hinzukommen. Hat die Staatsanwaltschaft eine Trunkenheitsfahrt nachgewiesen, vermutet § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB regelmäßig die fehlende Fahreignung. Dennoch muss die Verteidigung prüfen, ob die Blutalkoholberechnung stimmt, ob der Beschuldigte tatsächlich gefahren ist und ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt. Außerdem muss das Gericht die persönliche Entwicklung bis zur Hauptverhandlung berücksichtigen. Eine frühzeitige und ernsthafte Aufarbeitung des Vorfalls kann deshalb für die Dauer der Sperrfrist und in besonderen Fällen auch für die Frage der Entziehung selbst relevant sein. Allerdings genügen pauschale Teilnahmebescheinigungen oder kurzfristige Maßnahmen nicht immer.

Gilt § 69 StGB auch für eine Fahrt mit dem E-Scooter?

Ja. E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge. Deshalb kann eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter nicht nur eine Geldstrafe, sondern außerdem den Verlust der Pkw-Fahrerlaubnis zur Folge haben. Das Oberlandesgericht Hamm stellte mit Urteil vom 8. Januar 2025 – 1 ORs 70/24 – klar, dass auch für E-Scooter die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille gilt. Außerdem reicht die bloße Tatsache, dass der Beschuldigte „nur“ einen E-Scooter fuhr, nicht aus, um die Regelvermutung des § 69 StGB zu widerlegen. Dennoch bleiben die konkrete Fahrstrecke, die Verkehrssituation, die Geschwindigkeit, das Nachtatverhalten und die persönlichen Verhältnisse prüfungsrelevant. Deshalb muss die Verteidigung den Einzelfall sorgfältig aufarbeiten.

Vorläufige Entziehung nach § 111a StPO

Der Führerschein kann bereits lange vor dem Urteil verloren gehen. Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass das Gericht später die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entziehen wird, kann es diese nach § 111a StPO vorläufig entziehen. Die Polizei stellt den Führerschein häufig schon bei der Kontrolle sicher. Falls der Beschuldigte ihn nicht freiwillig herausgibt, kann das Gericht seine Beschlagnahme anordnen. Ab der wirksamen vorläufigen Entziehung darf der Betroffene keine fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge mehr führen. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Dabei prüft die Verteidigung insbesondere:

  • Besteht ein dringender Tatverdacht?
  • Ist die Fahrereigenschaft nachweisbar?
  • Sind Blutprobe und Messwerte verwertbar?
  • Liegt tatsächlich eine Katalogtat vor?
  • Besteht ein Ausnahmefall?
  • Ist die Maßnahme wegen des Zeitablaufs unverhältnismäßig?

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hob mit Beschluss vom 13. März 2025 – 23 Qs 12/25 – eine vorläufige Entziehung auf. Zwischen dem Unfall und der Maßnahme lagen mehrere Monate, obwohl die Ermittlungsbehörden den Sachverhalt früh kannten. Außerdem hatte die Staatsanwaltschaft den Antrag für den Fall angekündigt, dass der Beschuldigte Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt. Das Gericht stellte klar, dass § 111a StPO dem Schutz der Allgemeinheit dient und nicht die Ausübung eines zulässigen Rechtsmittels sanktionieren darf.

Wie lange dauert die Führerscheinsperre?

Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, setzt es nach § 69a StGB zugleich eine Sperrfrist fest. Während dieser Zeit darf die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Die Sperre dauert grundsätzlich sechs Monate bis fünf Jahre. In außergewöhnlichen Fällen kann das Gericht sie sogar dauerhaft anordnen. Die Dauer richtet sich jedoch nicht nach einem starren Strafkatalog, sondern danach, wie lange die fehlende Fahreignung voraussichtlich fortbesteht. Zeiten einer vorläufigen Entziehung berücksichtigt das Gericht grundsätzlich. Deshalb kann die im Urteil verbleibende Sperrfrist kürzer ausfallen, wenn der Beschuldigte den Führerschein bereits seit längerer Zeit nicht mehr besitzt.

Aktuelle Rechtsprechung zur Widerlegung der Regelvermutung

Das Landgericht Augsburg bestätigte mit Urteil vom 3. Juni 2025 – 4 NBs 604 Js 100271/24 – die Fahrerlaubnisentziehung nach einer besonders riskanten Gefährdung des Straßenverkehrs. Der Angeklagte hatte trotz unübersichtlicher Verkehrslage eine Fahrzeugkolonne mit stark überhöhter Geschwindigkeit überholt und beinahe einen Frontalzusammenstoß verursacht. Zwar hatte er später an einem Fahrsicherheitstraining und an einem einstündigen verkehrspsychologischen Gespräch teilgenommen. Dennoch sah das Gericht darin keine ausreichende Aufarbeitung. Es setzte eine zwölfmonatige Sperre fest, obwohl der Angeklagte beruflich auf das Fahren angewiesen war. Die Entscheidung zeigt zweierlei: Einerseits können Nachtatmaßnahmen für die Prognose wichtig sein. Andererseits müssen sie inhaltlich, zeitlich und persönlich geeignet sein, die aus der Tat folgende Ungeeignetheit tatsächlich zu widerlegen.

Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis?

Ein Fahrverbot nach § 44 StGB und eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB unterscheiden sich grundlegend. Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen. Der Betroffene darf jedoch für einen Zeitraum von einem bis zu sechs Monaten keine Kraftfahrzeuge führen. Anschließend erhält er seinen Führerschein zurück.

Bei der Entziehung erlischt dagegen die Fahrerlaubnis. Nach Ablauf der Sperrfrist muss der Betroffene eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Außerdem kann die Behörde dafür weitere Nachweise, ein medizinisches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangen.

FAQ – Häufige Fragen zum Führerscheinentzug

Wird bei jeder Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen?

Bei einer Straftat nach § 316 StGB geht das Gesetz regelmäßig von fehlender Fahreignung aus. Dennoch kann die Verteidigung besondere Umstände vortragen, die einen Ausnahmefall begründen. Die Anforderungen sind allerdings hoch.

Kann die Polizei den Führerschein sofort einziehen?

Die Polizei kann den Führerschein zunächst sicherstellen oder beschlagnahmen lassen. Über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis entscheidet grundsätzlich ein Gericht nach § 111a StPO.

Muss ich meinen Führerschein freiwillig herausgeben?

Sie müssen einer freiwilligen Sicherstellung nicht zustimmen. Allerdings kann das Gericht die Beschlagnahme und die vorläufige Entziehung anordnen. Leisten Sie deshalb keinen Widerstand, sondern lassen Sie die Maßnahme rechtlich überprüfen.

Darf ich nach einer vorläufigen Entziehung noch fahren?

Nein. Wer trotz vorläufig entzogener Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, riskiert ein neues Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Bekomme ich meinen alten Führerschein nach der Sperrfrist zurück?

Nein. Nach einer rechtskräftigen Entziehung ist die bisherige Fahrerlaubnis erloschen. Deshalb müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Sperre eine neue Fahrerlaubnis beantragen.

Ist eine MPU immer erforderlich?

Nein. Das Strafgericht ordnet die MPU grundsätzlich nicht als Teil der Strafe an. Allerdings kann die Fahrerlaubnisbehörde vor einer Neuerteilung ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Hilft es, wenn ich beruflich auf den Führerschein angewiesen bin?

Die berufliche Abhängigkeit verhindert die Entziehung nicht automatisch, weil § 69 StGB die Verkehrssicherheit schützen soll. Dennoch kann die Verteidigung die wirtschaftlichen und persönlichen Folgen bei der gesamten Verfahrensstrategie und bei der Sperrfrist einbringen.

Kann die Sperrfrist nachträglich verkürzt werden?

Ja. Nach § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben, wenn der Betroffene nicht mehr ungeeignet erscheint. Dafür muss die Verteidigung regelmäßig eine nachträgliche positive Entwicklung nachvollziehbar belegen.

Kann die Fahrerlaubnisbehörde trotz des Strafverfahrens tätig werden?

Ja, insbesondere nach Abschluss des Strafverfahrens können zusätzliche verwaltungsrechtliche Maßnahmen folgen. Das betrifft vor allem Alkohol-, Drogen- und Eignungsfragen. Deshalb sollte die Verteidigung mögliche Folgen für das Fahrerlaubnisverfahren von Anfang an berücksichtigen.

Wie kann ein Strafverteidiger helfen?

Ich beantrage zunächst vollständige Akteneinsicht und prüfe anschließend den Tatverdacht sowie sämtliche Voraussetzungen der Fahrerlaubnisentziehung. Bei Alkohol- oder Drogendelikten kontrolliere ich insbesondere die Blutentnahme, Laborwerte, Rückrechnung, ärztliche Untersuchungsbefunde und behauptete Ausfallerscheinungen. Außerdem prüfe ich, ob ein gesetzlicher Regelfall tatsächlich vorliegt und ob besondere Umstände die Vermutung fehlender Fahreignung widerlegen können. Falls das Gericht die Fahrerlaubnis bereits nach § 111a StPO vorläufig entzogen hat, lege ich bei Erfolgsaussicht Beschwerde ein. Zugleich berate ich Sie dazu, welche frühzeitigen und ernsthaften Maßnahmen Ihre Fahreignungsprognose verbessern können. Dabei kommt es nicht auf eine Ansammlung beliebiger Bescheinigungen an. Vielmehr muss jede Maßnahme zu Ihrem Fall, Ihrem Konsumverhalten und dem konkreten Tatvorwurf passen.

Als Fachanwalt für Strafrecht bearbeite ich jedes Mandat persönlich. Haben Sie nach einer Alkohol- oder Drogenfahrt, einer Unfallflucht oder einer anderen Verkehrsstraftat Ihren Führerschein abgegeben oder einen Beschluss nach § 111a StPO erhalten, sollten Sie keine vorschnelle Erklärung abgeben. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu meiner Kanzlei in Berlin auf, damit ich den Tatvorwurf, den Führerscheinentzug und die Sperrfrist gezielt prüfe.