Prognosegutachten nach § 63 StGB – Mindestanforderungen und kritische Prüfung
Wenn eine zeitlich unbefristete Unterbringung droht

Ein Prognosegutachten nach § 63 StGB kann über die weitere Freiheit eines Beschuldigten entscheiden. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass von ihm infolge einer psychischen Störung künftig erhebliche Straftaten zu erwarten sind, kann es die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen. Diese Maßregel besitzt keine von Anfang an festgelegte Höchstdauer. Deshalb kann sie den Betroffenen erheblich länger belasten als eine Freiheitsstrafe, die für die Anlasstat verhängt worden wäre. Gerade deshalb müssen Diagnose, Tatbezug und Gefährlichkeitsprognose besonders sorgfältig geprüft werden. Ein psychiatrisches Gutachten ist jedoch kein unumstößlicher Beweis. Vielmehr unterstützt der Sachverständige das Gericht mit medizinischem oder psychologischem Fachwissen. Die rechtliche Entscheidung muss das Gericht selbst treffen.
Rechtsgrundlage der Unterbringung
Die zentrale Rechtsgrundlage bildet § 63 StGB. Danach setzt die Unterbringung zunächst voraus, dass der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB begangen hat. Außerdem muss eine Gesamtwürdigung der Person und der Tat ergeben, dass der Betroffene infolge seines fortdauernden Zustands künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Durch diese Taten müssen Opfer körperlich oder seelisch erheblich geschädigt beziehungsweise gefährdet werden, oder es muss schwerer wirtschaftlicher Schaden drohen. Es genügt daher nicht, dass weitere Straftaten lediglich möglich erscheinen. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades. Darüber hinaus muss zwischen der psychischen Störung, der Anlasstat und den erwarteten zukünftigen Taten ein symptomatischer Zusammenhang bestehen. Eine psychiatrische Diagnose allein rechtfertigt deshalb keine Unterbringung. Zusätzlich gilt nach § 62 StGB der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Maßregel darf nicht außer Verhältnis zur Anlasstat, zu den erwarteten Taten und zum Grad der Gefährlichkeit stehen.
Wann muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden?
Kommt eine Unterbringung nach § 63 StGB in Betracht, schreibt § 246a StPO grundsätzlich die Vernehmung eines Sachverständigen vor. Dieser soll sich insbesondere zum psychischen Zustand und zu den Behandlungsaussichten äußern. Hat der Sachverständige den Angeklagten zuvor noch nicht untersucht, soll ihm dafür bereits vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden. Allerdings darf das Gericht die Verantwortung nicht auf den Gutachter übertragen. Der Sachverständige beantwortet fachwissenschaftliche Fragen. Dagegen entscheidet allein das Gericht, ob die Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 63 StGB erfüllt sind.
Deshalb genügt es nicht, wenn das Urteil lediglich feststellt, die Kammer schließe sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Vielmehr muss das Gericht die wesentlichen Befunde, Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen so darstellen, dass die Entscheidung nachvollziehbar bleibt.
Welche Mindestanforderungen gelten für das Prognosegutachten?
Die im Jahr 2019 veröffentlichten „Empfehlungen für Prognosegutachten“ haben die früheren Mindestanforderungen aus den Jahren 2006 und 2007 überarbeitet. Sie enthalten sowohl rechtliche als auch erfahrungswissenschaftliche Empfehlungen. Ein fachgerechtes Prognosegutachten sollte zunächst den Auftrag, die Fragestellung und die verwendeten Erkenntnisquellen offenlegen. Außerdem muss erkennbar sein, ob der Gutachter den Betroffenen persönlich untersucht hat und welche Akten, Behandlungsunterlagen, Vorbefunde sowie früheren Gutachten ihm vorlagen. Zu den wesentlichen Bestandteilen gehören insbesondere:
- nachvollziehbare Diagnose und Differentialdiagnose,
- Biografie und soziale Entwicklung,
- Delinquenzgeschichte,
- Analyse der Anlasstat,
- Tatmotivation und Tatsituation,
- bisherige Behandlungen und deren Verlauf,
- Entwicklung seit der Anlasstat,
- statische und veränderbare Risikofaktoren,
- protektive und stabilisierende Faktoren,
- sozialer Empfangsraum,
- konkrete zukünftige Risikosituationen.
Dabei muss das Gutachten Tatsachen, Angaben des Betroffenen, Hypothesen und fachliche Bewertungen klar voneinander trennen. Widersprüchliche Befunde darf der Gutachter nicht übergehen. Vielmehr muss er erklären, weshalb er einer Information folgt und eine andere verwirft.
Die individuelle Delinquenzhypothese
Nach den erfahrungswissenschaftlichen Empfehlungen darf sich ein Prognosegutachten nicht in einer Aufzählung allgemeiner Risikomerkmale erschöpfen. Vielmehr muss der Sachverständige eine individuelle Delinquenzhypothese entwickeln. Dabei untersucht er, welche persönlichen, psychischen, sozialen und situativen Faktoren zur bisherigen Tat geführt haben. Anschließend prüft er, ob diese Faktoren fortbestehen und unter welchen Bedingungen sie erneut wirksam werden könnten. Beispielsweise reicht die Feststellung einer paranoiden Schizophrenie allein nicht aus. Vielmehr muss das Gutachten erklären:
- Welche konkreten Symptome bestanden zur Tatzeit?
- Wie beeinflussten diese Symptome die Tat?
- Bestehen die maßgeblichen Symptome fort?
- Welche Situationen können eine erneute Krise auslösen?
- Welche Art von Straftaten könnte daraus entstehen?
- Welche Behandlung kann das Risiko verringern?
- Welche Schutzfaktoren wirken einer erneuten Tat entgegen?
Erst aus dieser individuellen Analyse kann eine nachvollziehbare Prognose entstehen.
Prognoseinstrumente ersetzen keine Einzelfallprüfung
Standardisierte Prognoseinstrumente können eine Begutachtung strukturieren und den Einzelfall in einen empirischen Erfahrungsraum einordnen. Allerdings dürfen Punktwerte oder statistische Rückfallraten die individuelle Prüfung nicht ersetzen. Der Sachverständige muss deshalb offenlegen, welches Instrument er verwendet hat, für welche Personengruppe es entwickelt wurde und welche Aussagekraft es im konkreten Fall besitzt. Außerdem muss er die Grenzen des Verfahrens benennen. Eine statistisch erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit einer Vergleichsgruppe beweist nicht, dass gerade der untersuchte Beschuldigte erneut eine erhebliche Straftat begehen wird. Ebenso wenig darf das Gutachten nur belastende Faktoren sammeln. Vielmehr muss es auch protektive Umstände prüfen, beispielsweise:
- langjährig straffreies Verhalten,
- freiwillige psychiatrische Behandlung,
- zuverlässige Medikamenteneinnahme,
- Krankheitseinsicht,
- tragfähige familiäre Beziehungen,
- gesicherte Wohnverhältnisse,
- strukturierte Beschäftigung,
- Abstinenz und therapeutische Begleitung.
Gerade die fehlende Auseinandersetzung mit solchen Schutzfaktoren kann die Aussagekraft einer negativen Prognose erheblich mindern.
Aktuelle BGH-Rechtsprechung: Vermutungen genügen nicht
Mit Beschluss vom 25. Juni 2025 – 2 StR 203/25 – hat der Bundesgerichtshof erneut verdeutlicht, dass bloße Vermutungen für eine Unterbringung nicht ausreichen. Das Landgericht hatte sich auf Ausführungen gestützt, nach denen eine wahnbedingte Verkennung des Tatopfers „denkbar“ beziehungsweise „vermutlich“ gewesen sei. Damit stand jedoch nicht sicher fest, dass der Angeklagte bei der Tat tatsächlich schuldunfähig war. Der BGH hob die Entscheidung auf. Das Gericht muss sich von den Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit überzeugen. Die bloße Möglichkeit einer krankheitsbedingten Tatbegehung kann weder einen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit noch eine Unterbringung nach § 63 StGB tragen.
Für die Verteidigung bedeutet dies: Formulierungen wie „möglicherweise“, „nicht auszuschließen“, „denkbar“ oder „könnte“ müssen genau darauf geprüft werden, ob sie lediglich eine Hypothese beschreiben oder tatsächlich eine tragfähige Feststellung begründen.
Umfassende Würdigung statt pauschaler Gefährlichkeit
Der BGH verlangt zudem eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit, des Vorlebens, der Anlasstat und der Entwicklung nach der Tat. Im Beschluss vom 13. August 2024 – 4 StR 301/24 – beanstandete der BGH eine Prognose, weil das Tatgericht wichtige protektive Faktoren nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Dazu können insbesondere ein straffreies Vorleben trotz bereits lange bestehender Erkrankung sowie freiwillig in Anspruch genommene Behandlungen gehören. Außerdem muss das Gericht genauer prüfen, ob eine Tat aus einer besonderen Beziehung zum konkreten Opfer entstand. Eine allein auf einen persönlichen Konflikt bezogene Tat erlaubt nicht ohne Weiteres den Schluss, der Betroffene sei für die Allgemeinheit gefährlich.
Auch der Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 4 StR 408/24 – betont, dass das Gericht die künftig drohenden Taten und das Maß der Gefährdung konkret beschreiben muss. Dabei muss es die delinquenzfördernden Faktoren, deren Fortbestand und ihre mögliche Kompensation durch schützende Umstände untersuchen.
Eine lediglich latente Gefahr genügt dagegen nicht.
Welche Taten sind erheblich?
§ 63 StGB verlangt grundsätzlich die Erwartung erheblicher rechtswidriger Taten. Nach der Rechtsprechung müssen diese mindestens dem Bereich mittlerer Kriminalität zuzuordnen sein und den Rechtsfrieden empfindlich stören. Gewalt- und Aggressionsdelikte können diese Schwelle regelmäßig erreichen. Allerdings muss das Gericht auch hier die konkrete Tat betrachten. Eine einfache Körperverletzung mit geringer Gewalt und geringfügigen Folgen erfüllt die Erheblichkeitsschwelle nicht zwangsläufig. Der BGH hat im Urteil vom 15. Oktober 2025 – 6 StR 179/25 – erneut hervorgehoben, dass die rechtliche Bewertung der Anlasstaten nachvollziehbar begründet werden muss. Die bloße Bezeichnung einer Tat als „nicht erheblich“ oder „erheblich“ genügt deshalb nicht.
Typische Mängel eines Prognosegutachtens
In der Verteidigungspraxis zeigen sich immer wieder ähnliche Schwachstellen:
- Übernahme einer Diagnose ohne eigene Differentialdiagnose,
- fehlender Zusammenhang zwischen Erkrankung und Tat,
- unkritische Übernahme nicht erwiesener Angaben,
- fehlende Analyse der konkreten Tatsituation,
- Gleichsetzung psychischer Erkrankung mit Gefährlichkeit,
- ausschließlich belastende Auswahl der Tatsachen,
- fehlende Prüfung protektiver Faktoren,
- unklare Beschreibung der erwarteten Straftaten,
- bloße Angabe statistischer Rückfallwerte,
- fehlende Auseinandersetzung mit Behandlungsmöglichkeiten,
- widersprüchliche oder spekulative Schlussfolgerungen.
Außerdem darf der Gutachter nicht von einer belastenden Tatsachenversion ausgehen, die das Gericht noch nicht festgestellt hat. Beruht die Prognose beispielsweise auf einer streitigen Tatmotivation oder einer unbewiesenen früheren Gewalttat, kann bereits die Tatsachengrundlage fehlerhaft sein.
Wie prüft der Strafverteidiger das Prognosegutachten?
Die Verteidigung muss das Gutachten nicht nur auf das Ergebnis, sondern vor allem auf seinen methodischen Weg untersuchen. Dazu gehört die Prüfung, ob der Gutachter ausreichend qualifiziert ist, die vollständigen Akten kannte und anerkannte fachwissenschaftliche Methoden angewandt hat. Außerdem muss geklärt werden, ob er entlastende Tatsachen einbezogen, widersprüchliche Befunde diskutiert und die Grenzen seiner Aussage deutlich gemacht hat.
In der Hauptverhandlung kann der Strafverteidiger den Gutachter unter anderem dazu befragen:
- Auf welchen Tatsachen beruht die Diagnose?
- Welche Differentialdiagnosen wurden geprüft?
- Welche Angaben sind objektiv belegt?
- Welche Prognoseinstrumente wurden verwendet?
- Wie hoch ist deren Aussagekraft im konkreten Fall?
- Welche protektiven Faktoren wurden berücksichtigt?
- Welche konkreten Taten werden erwartet?
- Unter welchen Bedingungen könnte das Risiko sinken?
- Welche Unsicherheiten enthält die Prognose?
Dabei kann es sinnvoll sein, einen eigenen psychiatrischen oder psychologischen Berater hinzuzuziehen, der das Gerichtsgutachten fachlich überprüft und die Verteidigung bei der Befragung unterstützt.
Wann kommt ein weiteres Gutachten in Betracht?
Ein weiteres Gutachten kann nach § 244 Abs. 4 StPO insbesondere dann erforderlich werden, wenn die Sachkunde des bisherigen Gutachters zweifelhaft erscheint, das Gutachten auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen beruht, innere Widersprüche enthält oder ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt. Allerdings muss die Verteidigung die Mängel konkret bezeichnen. Der bloße Wunsch nach einer günstigeren Bewertung genügt nicht. Deshalb sollte ein Beweisantrag genau darlegen, welche methodischen oder tatsächlichen Fehler vorliegen und warum ein weiterer Sachverständiger zu einer verlässlicheren Beurteilung gelangen kann. Lehnt das Gericht einen ausreichend begründeten Antrag rechtsfehlerhaft ab, kann dies später eine revisionsrechtlich erhebliche Verfahrensrüge begründen.
Persönliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson
Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit mehr als 30 Jahren Beschuldigte in umfangreichen Strafverfahren und Verfahren, in denen eine Unterbringung nach § 63 StGB droht. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Dabei prüfe ich nicht nur die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel, sondern setze mich außerdem mit der Diagnose, der Tatsachengrundlage und der Methodik des Prognosegutachtens auseinander. Bei Bedarf arbeite ich mit forensisch erfahrenen Psychiatern, Psychologen und weiteren Sachverständigen zusammen. Denn eine wirksame Verteidigung gegen eine Unterbringung erfordert häufig eine Verbindung aus strafrechtlicher Erfahrung und unabhängiger fachwissenschaftlicher Beratung.
Ein Prognosegutachten nach § 63 StGB darf weder auf allgemeinen Vermutungen noch auf der bloßen Diagnose einer psychischen Erkrankung beruhen. Vielmehr müssen Anlasstat, Erkrankung, symptomatischer Zusammenhang und zukünftige Gefährlichkeit nachvollziehbar festgestellt werden.
Je früher die Verteidigung das Gutachten, die Anknüpfungstatsachen und die verwendeten Methoden überprüft, desto besser lassen sich Fehlprognosen und eine ungerechtfertigte Unterbringung verhindern.