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	<title>Organisierte Kriminalität-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Sun, 21 Jun 2026 15:14:58 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Keine Strafverfolgung trotz Drogendelikt</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/absehen-von-strafverfolgung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Jun 2018 23:53:36 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p><strong>Keine Strafverfolgung trotz Drogendelikt</strong></p>
<h2>Anwalt kann Verfahrenseinstellung erwirken</h2>
<p>Ein Absehen von der <strong>Strafverfolgung</strong> von Straftaten Drogenabhängiger ist nach dem <strong>Betäubungsmittelstrafrecht</strong> in zweierlei Hinsicht möglich.</p>
<h3>Keine Strafverfolgung bei Gelegenheitskonsum</h3>
<p>Zum einen besteht bei <strong>Gelegenheitskonsumenten </strong>gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__31a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 31a BtMG</a> die Möglichkeit zur Einstellung des <strong>Ermittlungsverfahrens. </strong>Wenn Ihr <strong>Rechtsanwalt</strong> bei der Staatsanwaltschaft &#8222;Druck&#8220; macht und überzeugend argumentiert, wird dieses Ziel erreicht. Unsere Praxiserfahrung bestätigt das.</p>
<h3>Keine Strafverfolgung bei Geringfügigkeit</h3>
<p>Liegt dem Strafverfahren ein <strong>Vergehen</strong> nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__29.html" target="_blank" rel="noopener">§ 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG</a> zu Grunde, so kann Ihr Strafverteidiger die Staatsanwaltschaft dazu veranlassen, von der Strafverfolgung absehen. Hier kommt es darauf an, dass der Verteidiger in der Lage ist, die &#8222;<strong>Schuld des Täters&#8220;</strong> als <strong>gering</strong> darzustellen. Auch darf kein kein <strong>öffentliches Interesse an der Strafverfolgung</strong> bestehen. Und die Staatsanwaltschaft muss zudem davon überzeugt werden, dass der Mandant die Betäubungsmittel lediglich zum <strong>Eigenverbrauch</strong> in <strong>geringer Menge</strong> <strong>anbaut</strong>, <strong>herstellt</strong>, <strong>einführt</strong>, <strong>ausführt</strong>, <strong>durchführt</strong>, <strong>erwirbt</strong>, sich in sonstiger Weise <strong>verschafft</strong> oder <strong>besitzt</strong>.</p>
<p>Von der Verfolgung soll auch abgesehen werden, wenn der Täter in einem <strong>Drogenkonsumraum</strong> Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt. In Berlin werden Ermittlungsverfahren bei Produkten aus <strong>Cannabis</strong> bis 15 g eingestellt werden. Ein Drogenkonsumraum ist eine Raum, in dem unter Aufsicht Drogen konsumiert werden dürfen, ohne dass sich der Abhängige einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzt. Solche Räume existieren auch in Berlin und anderen Bundesländern (Rechtslage und Praxis vor dem 1.4.2024).</p>
<p>Eine Änderung der Rechtslage hat sich allerdings <strong>seit dem 1.April 2024</strong> im Hinblick auf die <strong>TEILLEGALISIERUNG des Besitzes von Cannabis in Deutschland</strong> ergeben. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener"><strong>Näheres lesen Sie dazu hier.</strong></a></p>
<h3>Strafverfahren gegen Personen mit Drogenabhängigkeit</h3>
<p>Zum anderen besteht die Möglichkeit von der Verfolgung von Straftaten Drogenabhängiger nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__37.html" target="_blank" rel="noopener">§ 37 BtMG</a> abzusehen. Hierbei sind die Staatsanwaltschaften in der Praxis konservativ und zurückhaltend.  Aufgabe der  Verteidigung ist es daher, die Zurückhaltung zu brechen und nachvollziehbar zu argumentieren.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft kann mit Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Annahme besteht, dass der Beschuldigte die Straftat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat und keine höhere Strafe als eine <strong>Freiheitsstrafe</strong> von bis zu zwei Jahren zu erwarten ist. Voraussetzung weiter ist, dass sich der Betroffene wegen seiner Abhängigkeit einer <strong>Therapie</strong> unterzieht und seine <strong>Resozialisierung</strong> zu erwarten ist.</p>
<h3>Der sichere Weg zum optimalen Ziel</h3>
<p>Lassn Sie sich in solchen Fällen anwaltlich verteidigen. Die Möglichkeiten sind vielfältig, um das optimale Ergebnis, hier das Absehen von der Srtrafverfolgung, zu erreichen.</p>
<h3>Weitergehende Informationen zur Strafverteidigung</h3>
<p>Grundlegende Informationen zur Strafverteidigung bei Besitz und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln finden Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/handeltreiben-mit-betaeubungsmitteln/" target="_blank" rel="noopener">hier</a>. Eine weitere Seite beinhaltet Wissenswertes zu den <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/bandenmaessiger-drogenhandel/" target="_blank" rel="noopener">Verteidigungsstrategien bei bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.</a></p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/absehen-von-strafverfolgung/">Keine Strafverfolgung trotz Drogendelikt</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Keine Strafverfolgung trotz Drogendelikt</strong></p>
<h2>Anwalt kann Verfahrenseinstellung erwirken</h2>
<p>Ein Absehen von der <strong>Strafverfolgung</strong> von Straftaten Drogenabhängiger ist nach dem <strong>Betäubungsmittelstrafrecht</strong> in zweierlei Hinsicht möglich.</p>
<h3>Keine Strafverfolgung bei Gelegenheitskonsum</h3>
<p>Zum einen besteht bei <strong>Gelegenheitskonsumenten </strong>gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__31a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 31a BtMG</a> die Möglichkeit zur Einstellung des <strong>Ermittlungsverfahrens. </strong>Wenn Ihr <strong>Rechtsanwalt</strong> bei der Staatsanwaltschaft &#8222;Druck&#8220; macht und überzeugend argumentiert, wird dieses Ziel erreicht. Unsere Praxiserfahrung bestätigt das.</p>
<h3>Keine Strafverfolgung bei Geringfügigkeit</h3>
<p>Liegt dem Strafverfahren ein <strong>Vergehen</strong> nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__29.html" target="_blank" rel="noopener">§ 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG</a> zu Grunde, so kann Ihr Strafverteidiger die Staatsanwaltschaft dazu veranlassen, von der Strafverfolgung absehen. Hier kommt es darauf an, dass der Verteidiger in der Lage ist, die &#8222;<strong>Schuld des Täters&#8220;</strong> als <strong>gering</strong> darzustellen. Auch darf kein kein <strong>öffentliches Interesse an der Strafverfolgung</strong> bestehen. Und die Staatsanwaltschaft muss zudem davon überzeugt werden, dass der Mandant die Betäubungsmittel lediglich zum <strong>Eigenverbrauch</strong> in <strong>geringer Menge</strong> <strong>anbaut</strong>, <strong>herstellt</strong>, <strong>einführt</strong>, <strong>ausführt</strong>, <strong>durchführt</strong>, <strong>erwirbt</strong>, sich in sonstiger Weise <strong>verschafft</strong> oder <strong>besitzt</strong>.</p>
<p>Von der Verfolgung soll auch abgesehen werden, wenn der Täter in einem <strong>Drogenkonsumraum</strong> Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt. In Berlin werden Ermittlungsverfahren bei Produkten aus <strong>Cannabis</strong> bis 15 g eingestellt werden. Ein Drogenkonsumraum ist eine Raum, in dem unter Aufsicht Drogen konsumiert werden dürfen, ohne dass sich der Abhängige einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzt. Solche Räume existieren auch in Berlin und anderen Bundesländern (Rechtslage und Praxis vor dem 1.4.2024).</p>
<p>Eine Änderung der Rechtslage hat sich allerdings <strong>seit dem 1.April 2024</strong> im Hinblick auf die <strong>TEILLEGALISIERUNG des Besitzes von Cannabis in Deutschland</strong> ergeben. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener"><strong>Näheres lesen Sie dazu hier.</strong></a></p>
<h3>Strafverfahren gegen Personen mit Drogenabhängigkeit</h3>
<p>Zum anderen besteht die Möglichkeit von der Verfolgung von Straftaten Drogenabhängiger nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__37.html" target="_blank" rel="noopener">§ 37 BtMG</a> abzusehen. Hierbei sind die Staatsanwaltschaften in der Praxis konservativ und zurückhaltend.  Aufgabe der  Verteidigung ist es daher, die Zurückhaltung zu brechen und nachvollziehbar zu argumentieren.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft kann mit Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Annahme besteht, dass der Beschuldigte die Straftat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat und keine höhere Strafe als eine <strong>Freiheitsstrafe</strong> von bis zu zwei Jahren zu erwarten ist. Voraussetzung weiter ist, dass sich der Betroffene wegen seiner Abhängigkeit einer <strong>Therapie</strong> unterzieht und seine <strong>Resozialisierung</strong> zu erwarten ist.</p>
<h3>Der sichere Weg zum optimalen Ziel</h3>
<p>Lassn Sie sich in solchen Fällen anwaltlich verteidigen. Die Möglichkeiten sind vielfältig, um das optimale Ergebnis, hier das Absehen von der Srtrafverfolgung, zu erreichen.</p>
<h3>Weitergehende Informationen zur Strafverteidigung</h3>
<p>Grundlegende Informationen zur Strafverteidigung bei Besitz und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln finden Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/handeltreiben-mit-betaeubungsmitteln/" target="_blank" rel="noopener">hier</a>. Eine weitere Seite beinhaltet Wissenswertes zu den <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/bandenmaessiger-drogenhandel/" target="_blank" rel="noopener">Verteidigungsstrategien bei bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verbotene Waffen im Waffengesetz</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/verbotene-waffen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 May 2018 10:51:25 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?page_id=9571</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Welche Waffen sind verboten?</h2>
<p>Das Waffengesetz bezeichnet einen Katalog an diversen Waffen als absolut <strong>verbotene Waffen</strong>. Der Umgang mit diesen steht unter Strafe. Zum Umgang mit Waffen zählt der Erwerb, der Besitz, die Überlassung, das Führen, Verbringen oder mitnehmen. Selbstverständlich auch erfasst ist das Schießen. Aber auch das Herstellen, bearbeiten, instand setzen oder Handel treiben mit diesen Waffen ist verboten.</p>
<p>In <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html" target="_blank" rel="noopener">Anlage 2 des WaffG</a> ist aufgezählt, welche Waffen verboten sind.</p>
<h3>Zu den verbotenen Waffen zählen:</h3>
<ul>
<li>Automatische Schusswaffen (Vollautomaten)</li>
<li>Vorderschaftsrepetierflinten (unter bestimmten Bedingungen)</li>
<li>Scheinwaffen</li>
<li>Waffen, die mit Gegenständen verkleidet sind (z.B. Taschenlampenpistolen)</li>
<li>Schnell zusammenklappbare oder zerlegbare Waffen</li>
<li>Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten oder markieren</li>
<li>Nachtsichtgeräte/Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffe, sofern diese einen Bildwandler/el. Verstärkung besitzen</li>
<li>Nachtsichtvorsätze/-aufsätze für Zielhilfsmittel, sofern diese einen Bildwandler/el. Verstärkung besitzen</li>
<li>Mehrschüssige Kurzwaffen, deren Baujahr nach 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm., wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt</li>
</ul>
<h2>Desweiteren gibt es verbotene Gegenstände.</h2>
<p>Dazu zählen:</p>
<ul>
<li>Wurfsterne</li>
<li>Gegenstände mit Reiz-/Wirkstoffen</li>
<li>Präzisionsschleudern</li>
<li>Nun-Chakus (und ähnliche Gegenstände)</li>
<li>Spring- und Fallmesser</li>
<li>Faustmesser</li>
<li>Butterflymesser</li>
<li>Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte)</li>
</ul>
<h2>Auch bestimmte Munitionen oder Geschosse sind verboten:</h2>
<ul>
<li>Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, der Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshilfe umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt.</li>
<li>Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leichtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern enthalten</li>
<li>Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition</li>
<li>Kleinschrotmunition, die in Lagern mit einem Durchmesser bis 12,5 mm geladen werden kann</li>
<li>Munition, die zur ausschließlichen Verwendung in Kriegswaffen bestimmt ist</li>
</ul>
<p>Der Umgang mit diesen Waffen und Gegenständen steht unter Strafe. Welche Umgang wie bestraft wird, wird im folgenden Artikel näher beleuchtet.</p>
<h3>Erste Hilfe</h3>
<p>Eine Übersicht welche Taten im Bereich des Waffenrechts mit einer Strafe belegt sind, finden Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/das-verbot-im-waffenrecht/" target="_blank" rel="noopener">hier</a>. Eine Einführung ins Waffenrecht und mehr zur Reform 2017 finden Sie in <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/waffenrecht/" target="_blank" rel="noopener">diesem Artikel</a>.</p>
<p>Wenn Sie sich mit einem Straftatvorwurf im Bereich des Waffenrechts konfrontiert sehen, sollten Sie einen kompetenten <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener"><strong>Anwalt für Strafrecht</strong> </a>aufsuchen.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/verbotene-waffen/">Verbotene Waffen im Waffengesetz</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Welche Waffen sind verboten?</h2>
<p>Das Waffengesetz bezeichnet einen Katalog an diversen Waffen als absolut <strong>verbotene Waffen</strong>. Der Umgang mit diesen steht unter Strafe. Zum Umgang mit Waffen zählt der Erwerb, der Besitz, die Überlassung, das Führen, Verbringen oder mitnehmen. Selbstverständlich auch erfasst ist das Schießen. Aber auch das Herstellen, bearbeiten, instand setzen oder Handel treiben mit diesen Waffen ist verboten.</p>
<p>In <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html" target="_blank" rel="noopener">Anlage 2 des WaffG</a> ist aufgezählt, welche Waffen verboten sind.</p>
<h3>Zu den verbotenen Waffen zählen:</h3>
<ul>
<li>Automatische Schusswaffen (Vollautomaten)</li>
<li>Vorderschaftsrepetierflinten (unter bestimmten Bedingungen)</li>
<li>Scheinwaffen</li>
<li>Waffen, die mit Gegenständen verkleidet sind (z.B. Taschenlampenpistolen)</li>
<li>Schnell zusammenklappbare oder zerlegbare Waffen</li>
<li>Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten oder markieren</li>
<li>Nachtsichtgeräte/Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffe, sofern diese einen Bildwandler/el. Verstärkung besitzen</li>
<li>Nachtsichtvorsätze/-aufsätze für Zielhilfsmittel, sofern diese einen Bildwandler/el. Verstärkung besitzen</li>
<li>Mehrschüssige Kurzwaffen, deren Baujahr nach 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm., wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt</li>
</ul>
<h2>Desweiteren gibt es verbotene Gegenstände.</h2>
<p>Dazu zählen:</p>
<ul>
<li>Wurfsterne</li>
<li>Gegenstände mit Reiz-/Wirkstoffen</li>
<li>Präzisionsschleudern</li>
<li>Nun-Chakus (und ähnliche Gegenstände)</li>
<li>Spring- und Fallmesser</li>
<li>Faustmesser</li>
<li>Butterflymesser</li>
<li>Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte)</li>
</ul>
<h2>Auch bestimmte Munitionen oder Geschosse sind verboten:</h2>
<ul>
<li>Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, der Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshilfe umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt.</li>
<li>Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leichtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern enthalten</li>
<li>Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition</li>
<li>Kleinschrotmunition, die in Lagern mit einem Durchmesser bis 12,5 mm geladen werden kann</li>
<li>Munition, die zur ausschließlichen Verwendung in Kriegswaffen bestimmt ist</li>
</ul>
<p>Der Umgang mit diesen Waffen und Gegenständen steht unter Strafe. Welche Umgang wie bestraft wird, wird im folgenden Artikel näher beleuchtet.</p>
<h3>Erste Hilfe</h3>
<p>Eine Übersicht welche Taten im Bereich des Waffenrechts mit einer Strafe belegt sind, finden Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/das-verbot-im-waffenrecht/" target="_blank" rel="noopener">hier</a>. Eine Einführung ins Waffenrecht und mehr zur Reform 2017 finden Sie in <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/waffenrecht/" target="_blank" rel="noopener">diesem Artikel</a>.</p>
<p>Wenn Sie sich mit einem Straftatvorwurf im Bereich des Waffenrechts konfrontiert sehen, sollten Sie einen kompetenten <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener"><strong>Anwalt für Strafrecht</strong> </a>aufsuchen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/verbotene-waffen/">Verbotene Waffen im Waffengesetz</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Straftatbestände des Waffenrechts</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/das-verbot-im-waffenrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 May 2018 10:51:22 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?page_id=9572</guid>

					<description><![CDATA[<p><strong>Straftatbestände des Waffenrechts – Voraussetzungen, Strafen und Verteidigung</strong></p>
<h2>Wann wird ein Verstoß gegen das Waffenrecht zur Straftat?</h2>
<p>Das Waffenrecht regelt nicht nur Schusswaffen. Vielmehr erfasst es auch Munition, wesentliche Waffenteile, Hieb- und Stoßwaffen sowie zahlreiche verbotene Gegenstände. Deshalb können neben Sportschützen, Jägern und Waffenhändlern auch Personen betroffen sein, die einen Schlagring, ein Butterflymesser, eine Schreckschusswaffe oder eine nicht angemeldete Waffe besitzen. Allerdings führt nicht jeder Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Straftat. Während die <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/" target="_blank" rel="noopener">§§ 51 und 52 WaffG</a> strafbares Verhalten regeln, enthält § 53 WaffG zahlreiche Ordnungswidrigkeiten. Die Abgrenzung entscheidet daher darüber, ob lediglich ein Bußgeld oder eine Geld- beziehungsweise Freiheitsstrafe droht. Außerdem können waffenrechtliche Verstöße den Verlust einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder eines Jagdscheins auslösen. Deshalb sollten Beschuldigte den Vorwurf frühzeitig prüfen lassen.</p>
<h2>Die Rechtsgrundlagen des Waffenstrafrechts</h2>
<p>Die zentralen Rechtsgrundlagen bilden die §§ 51 und 52 des Waffengesetzes. Daneben bestimmen § 1 WaffG sowie die Anlagen 1 und 2, welche Gegenstände als Waffen gelten und welcher Umgang mit ihnen verboten oder erlaubnispflichtig ist.</p>
<p>Das Gesetz versteht unter dem Umgang mit einer Waffe insbesondere:</p>
<ul>
<li>Erwerb,</li>
<li>Besitz,</li>
<li>Überlassen,</li>
<li>Führen,</li>
<li>Verbringen,</li>
<li>Mitnehmen,</li>
<li>Herstellen,</li>
<li>Bearbeiten,</li>
<li>Instandsetzen,</li>
<li>Handel treiben.</li>
</ul>
<p>Wer eine Waffe erwirbt, erlangt die tatsächliche Gewalt über sie. Besitz liegt dagegen vor, solange jemand diese tatsächliche Gewalt ausübt. Dabei kommt es nicht allein auf das Eigentum an. Deshalb kann auch derjenige eine Waffe besitzen, dem sie rechtlich nicht gehört. Eine Waffe führt, wer außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte tatsächliche Gewalt über sie ausübt. Allerdings ist das erlaubnisfreie Transportieren unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit ist und der Transport einem gesetzlich anerkannten Zweck dient. Gerade die Abgrenzung zwischen Führen und Transportieren verursacht in der Praxis häufig Streit.</p>
<h2>Schwere Straftaten nach § 51 WaffG</h2>
<p>§ 51 WaffG betrifft besonders gefährliche verbotene Schusswaffen. Dazu gehören insbesondere Vollautomaten sowie bestimmte Vorderschaftrepetierflinten. Wer eine solche Waffe entgegen dem gesetzlichen Verbot erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, muss grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren rechnen. Damit handelt es sich um ein Verbrechen. Folglich ist nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der Versuch strafbar.</p>
<p>In besonders schweren Fällen steigt der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein solcher Fall kommt insbesondere in Betracht, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds handelt.</p>
<p>Allerdings sieht § 51 Abs. 3 WaffG auch einen minder schweren Fall vor. Dann drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hängt von einer Gesamtwürdigung ab. Dabei können beispielsweise die Art der Waffe, die Dauer des Besitzes, der Verwendungszweck, eine freiwillige Herausgabe sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt werden.</p>
<h2>Straftaten nach § 52 WaffG</h2>
<p>§ 52 WaffG enthält zahlreiche weitere Straftatbestände. Deshalb genügt ein Blick auf die Waffe allein häufig nicht. Vielmehr muss geprüft werden, welche konkrete Handlung der Beschuldigte vorgenommen haben soll und ob er dafür eine Erlaubnis besaß.</p>
<p>Strafbar kann insbesondere sein, wer:</p>
<ul>
<li>bestimmte verbotene Waffen oder Gegenstände erwirbt oder besitzt,</li>
<li>eine erlaubnispflichtige Schusswaffe ohne Waffenbesitzkarte erwirbt oder besitzt,</li>
<li>eine Schusswaffe ohne erforderlichen Waffenschein führt,</li>
<li>Munition ohne Erlaubnis erwirbt oder besitzt,</li>
<li>eine Waffe einem Nichtberechtigten überlässt,</li>
<li>ohne Erlaubnis Waffen herstellt, bearbeitet oder instand setzt,</li>
<li>ohne Genehmigung mit Waffen oder Munition Handel treibt,</li>
<li>Waffen oder Munition unerlaubt nach Deutschland verbringt oder mitnimmt,</li>
<li>eine Waffe bei einer öffentlichen Veranstaltung führt,</li>
<li>einer vollziehbaren behördlichen Waffenverbotsanordnung zuwiderhandelt.</li>
</ul>
<p>Der Strafrahmen hängt vom jeweiligen Tatbestand ab. Besonders schwerwiegende Verstöße nach § 52 Abs. 1 WaffG bedroht das Gesetz grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Andere Verstöße können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Deshalb lässt sich die Straferwartung nicht allein anhand der Bezeichnung „Verstoß gegen das Waffengesetz“ beurteilen. Vielmehr muss die Verteidigung die konkrete Waffe, die Erlaubnislage und die vorgeworfene Umgangsform genau bestimmen.</p>
<h2>Verbotene Waffen nach Anlage 2 zum Waffengesetz</h2>
<p>Anlage 2 zum Waffengesetz enthält eine umfangreiche Waffenliste. Sie unterscheidet zwischen verbotenen, erlaubnispflichtigen und teilweise erlaubnisfreien Waffen. Zu den verbotenen Gegenständen können unter anderem gehören:</p>
<ul>
<li>Schlagringe,</li>
<li>Butterflymesser,</li>
<li>bestimmte Springmesser,</li>
<li>Würgehölzer,</li>
<li>getarnte Waffen,</li>
<li>bestimmte Elektroschockgeräte,</li>
<li>Wurfsterne,</li>
<li>bestimmte Magazine,</li>
<li>vollautomatische Schusswaffen,</li>
<li>bestimmte Vorderschaftrepetierflinten.</li>
</ul>
<p>Allerdings hängt die rechtliche Einordnung häufig von technischen Einzelheiten ab. Bei Messern kommt es etwa auf die Klingenform, die Klingenlänge und den Öffnungsmechanismus an. Bei Schusswaffen können dagegen Funktionsweise, Umbauten, Lauf, Verschluss, Gehäuse und weitere wesentliche Teile entscheidend sein. Deshalb sollte eine Strafbarkeit nicht allein anhand der äußeren Erscheinung des Gegenstands angenommen werden. Vielmehr kann ein waffentechnisches Gutachten erforderlich sein.</p>
<h2>Besitz, Führen und Überlassen sind unterschiedliche Handlungen</h2>
<p>Besitz und Führen beschreiben verschiedene Umgangsformen. Wer eine Waffe in seiner Wohnung aufbewahrt, besitzt sie. Wer dieselbe Waffe anschließend zugriffsbereit außerhalb seiner Wohnung mit sich trägt, führt sie zusätzlich. Das Überlassen liegt dagegen vor, wenn jemand einem anderen die tatsächliche Gewalt über die Waffe einräumt. Dabei reicht grundsätzlich auch eine vorübergehende Übergabe aus. Eigentum muss nicht übertragen werden. Deshalb kann bereits das Aushändigen einer Waffe an einen Freund, Bekannten oder Kunden strafbar sein, wenn dieser nicht über die erforderliche Berechtigung verfügt. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligten davon ausgehen, dass die Waffenbesitzkarte bald erteilt werde. Waffen dürfen daher erst übergeben werden, wenn die erforderliche Berechtigung tatsächlich vorliegt.</p>
<h2>Aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Waffenüberlassung</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof befasste sich im Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 4 StR 331/25 – mit einem Waffenhändler, der einem Kunden eine Pistole und Munition überließ, obwohl der Kunde noch keine Waffenbesitzkarte besaß. Später tötete der Erwerber seine Partnerin mit dieser Waffe. Das Landgericht verurteilte den Waffenhändler deshalb nicht nur wegen des unerlaubten Überlassens, sondern außerdem wegen fahrlässiger Tötung. Der BGH hob die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf. Allein aus der unerlaubten Überlassung folgt nach seiner Auffassung nicht automatisch, dass eine spätere vorsätzliche Tötung für den Überlassenden vorhersehbar war. Vielmehr muss das Gericht prüfen, ob der konkrete Geschehensablauf nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschuldigten vorhersehbar war. Die Strafbarkeit wegen des vorsätzlichen Überlassens an einen Nichtberechtigten blieb davon jedoch unberührt. Die Entscheidung zeigt deshalb </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/das-verbot-im-waffenrecht/">Straftatbestände des Waffenrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Straftatbestände des Waffenrechts – Voraussetzungen, Strafen und Verteidigung</strong></p>
<h2>Wann wird ein Verstoß gegen das Waffenrecht zur Straftat?</h2>
<p>Das Waffenrecht regelt nicht nur Schusswaffen. Vielmehr erfasst es auch Munition, wesentliche Waffenteile, Hieb- und Stoßwaffen sowie zahlreiche verbotene Gegenstände. Deshalb können neben Sportschützen, Jägern und Waffenhändlern auch Personen betroffen sein, die einen Schlagring, ein Butterflymesser, eine Schreckschusswaffe oder eine nicht angemeldete Waffe besitzen. Allerdings führt nicht jeder Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Straftat. Während die <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/" target="_blank" rel="noopener">§§ 51 und 52 WaffG</a> strafbares Verhalten regeln, enthält § 53 WaffG zahlreiche Ordnungswidrigkeiten. Die Abgrenzung entscheidet daher darüber, ob lediglich ein Bußgeld oder eine Geld- beziehungsweise Freiheitsstrafe droht. Außerdem können waffenrechtliche Verstöße den Verlust einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder eines Jagdscheins auslösen. Deshalb sollten Beschuldigte den Vorwurf frühzeitig prüfen lassen.</p>
<h2>Die Rechtsgrundlagen des Waffenstrafrechts</h2>
<p>Die zentralen Rechtsgrundlagen bilden die §§ 51 und 52 des Waffengesetzes. Daneben bestimmen § 1 WaffG sowie die Anlagen 1 und 2, welche Gegenstände als Waffen gelten und welcher Umgang mit ihnen verboten oder erlaubnispflichtig ist.</p>
<p>Das Gesetz versteht unter dem Umgang mit einer Waffe insbesondere:</p>
<ul>
<li>Erwerb,</li>
<li>Besitz,</li>
<li>Überlassen,</li>
<li>Führen,</li>
<li>Verbringen,</li>
<li>Mitnehmen,</li>
<li>Herstellen,</li>
<li>Bearbeiten,</li>
<li>Instandsetzen,</li>
<li>Handel treiben.</li>
</ul>
<p>Wer eine Waffe erwirbt, erlangt die tatsächliche Gewalt über sie. Besitz liegt dagegen vor, solange jemand diese tatsächliche Gewalt ausübt. Dabei kommt es nicht allein auf das Eigentum an. Deshalb kann auch derjenige eine Waffe besitzen, dem sie rechtlich nicht gehört. Eine Waffe führt, wer außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte tatsächliche Gewalt über sie ausübt. Allerdings ist das erlaubnisfreie Transportieren unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit ist und der Transport einem gesetzlich anerkannten Zweck dient. Gerade die Abgrenzung zwischen Führen und Transportieren verursacht in der Praxis häufig Streit.</p>
<h2>Schwere Straftaten nach § 51 WaffG</h2>
<p>§ 51 WaffG betrifft besonders gefährliche verbotene Schusswaffen. Dazu gehören insbesondere Vollautomaten sowie bestimmte Vorderschaftrepetierflinten. Wer eine solche Waffe entgegen dem gesetzlichen Verbot erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, muss grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren rechnen. Damit handelt es sich um ein Verbrechen. Folglich ist nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der Versuch strafbar.</p>
<p>In besonders schweren Fällen steigt der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein solcher Fall kommt insbesondere in Betracht, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds handelt.</p>
<p>Allerdings sieht § 51 Abs. 3 WaffG auch einen minder schweren Fall vor. Dann drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hängt von einer Gesamtwürdigung ab. Dabei können beispielsweise die Art der Waffe, die Dauer des Besitzes, der Verwendungszweck, eine freiwillige Herausgabe sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt werden.</p>
<h2>Straftaten nach § 52 WaffG</h2>
<p>§ 52 WaffG enthält zahlreiche weitere Straftatbestände. Deshalb genügt ein Blick auf die Waffe allein häufig nicht. Vielmehr muss geprüft werden, welche konkrete Handlung der Beschuldigte vorgenommen haben soll und ob er dafür eine Erlaubnis besaß.</p>
<p>Strafbar kann insbesondere sein, wer:</p>
<ul>
<li>bestimmte verbotene Waffen oder Gegenstände erwirbt oder besitzt,</li>
<li>eine erlaubnispflichtige Schusswaffe ohne Waffenbesitzkarte erwirbt oder besitzt,</li>
<li>eine Schusswaffe ohne erforderlichen Waffenschein führt,</li>
<li>Munition ohne Erlaubnis erwirbt oder besitzt,</li>
<li>eine Waffe einem Nichtberechtigten überlässt,</li>
<li>ohne Erlaubnis Waffen herstellt, bearbeitet oder instand setzt,</li>
<li>ohne Genehmigung mit Waffen oder Munition Handel treibt,</li>
<li>Waffen oder Munition unerlaubt nach Deutschland verbringt oder mitnimmt,</li>
<li>eine Waffe bei einer öffentlichen Veranstaltung führt,</li>
<li>einer vollziehbaren behördlichen Waffenverbotsanordnung zuwiderhandelt.</li>
</ul>
<p>Der Strafrahmen hängt vom jeweiligen Tatbestand ab. Besonders schwerwiegende Verstöße nach § 52 Abs. 1 WaffG bedroht das Gesetz grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Andere Verstöße können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Deshalb lässt sich die Straferwartung nicht allein anhand der Bezeichnung „Verstoß gegen das Waffengesetz“ beurteilen. Vielmehr muss die Verteidigung die konkrete Waffe, die Erlaubnislage und die vorgeworfene Umgangsform genau bestimmen.</p>
<h2>Verbotene Waffen nach Anlage 2 zum Waffengesetz</h2>
<p>Anlage 2 zum Waffengesetz enthält eine umfangreiche Waffenliste. Sie unterscheidet zwischen verbotenen, erlaubnispflichtigen und teilweise erlaubnisfreien Waffen. Zu den verbotenen Gegenständen können unter anderem gehören:</p>
<ul>
<li>Schlagringe,</li>
<li>Butterflymesser,</li>
<li>bestimmte Springmesser,</li>
<li>Würgehölzer,</li>
<li>getarnte Waffen,</li>
<li>bestimmte Elektroschockgeräte,</li>
<li>Wurfsterne,</li>
<li>bestimmte Magazine,</li>
<li>vollautomatische Schusswaffen,</li>
<li>bestimmte Vorderschaftrepetierflinten.</li>
</ul>
<p>Allerdings hängt die rechtliche Einordnung häufig von technischen Einzelheiten ab. Bei Messern kommt es etwa auf die Klingenform, die Klingenlänge und den Öffnungsmechanismus an. Bei Schusswaffen können dagegen Funktionsweise, Umbauten, Lauf, Verschluss, Gehäuse und weitere wesentliche Teile entscheidend sein. Deshalb sollte eine Strafbarkeit nicht allein anhand der äußeren Erscheinung des Gegenstands angenommen werden. Vielmehr kann ein waffentechnisches Gutachten erforderlich sein.</p>
<h2>Besitz, Führen und Überlassen sind unterschiedliche Handlungen</h2>
<p>Besitz und Führen beschreiben verschiedene Umgangsformen. Wer eine Waffe in seiner Wohnung aufbewahrt, besitzt sie. Wer dieselbe Waffe anschließend zugriffsbereit außerhalb seiner Wohnung mit sich trägt, führt sie zusätzlich. Das Überlassen liegt dagegen vor, wenn jemand einem anderen die tatsächliche Gewalt über die Waffe einräumt. Dabei reicht grundsätzlich auch eine vorübergehende Übergabe aus. Eigentum muss nicht übertragen werden. Deshalb kann bereits das Aushändigen einer Waffe an einen Freund, Bekannten oder Kunden strafbar sein, wenn dieser nicht über die erforderliche Berechtigung verfügt. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligten davon ausgehen, dass die Waffenbesitzkarte bald erteilt werde. Waffen dürfen daher erst übergeben werden, wenn die erforderliche Berechtigung tatsächlich vorliegt.</p>
<h2>Aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Waffenüberlassung</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof befasste sich im Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 4 StR 331/25 – mit einem Waffenhändler, der einem Kunden eine Pistole und Munition überließ, obwohl der Kunde noch keine Waffenbesitzkarte besaß. Später tötete der Erwerber seine Partnerin mit dieser Waffe. Das Landgericht verurteilte den Waffenhändler deshalb nicht nur wegen des unerlaubten Überlassens, sondern außerdem wegen fahrlässiger Tötung. Der BGH hob die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf. Allein aus der unerlaubten Überlassung folgt nach seiner Auffassung nicht automatisch, dass eine spätere vorsätzliche Tötung für den Überlassenden vorhersehbar war. Vielmehr muss das Gericht prüfen, ob der konkrete Geschehensablauf nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschuldigten vorhersehbar war. Die Strafbarkeit wegen des vorsätzlichen Überlassens an einen Nichtberechtigten blieb davon jedoch unberührt. Die Entscheidung zeigt deshalb </p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/das-verbot-im-waffenrecht/">Straftatbestände des Waffenrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das Waffenrecht</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/waffenrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 May 2018 10:51:17 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?page_id=9548</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Das Waffenrecht</h2>
<p>Das Waffenrecht wird im <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html#BJNR397010002BJNE006002118" target="_blank" rel="noopener">Waffengesetz</a> und im <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffkontrg/" target="_blank" rel="noopener">Kriegswaffenkontrollgesetz</a> geregelt. Das <strong>Kriegswaffenkontrollgesetz</strong>, kurz KrWaffKontrG enthält Bestimmungen über diverse <strong>Waffen</strong>, die im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführt sind. Dazu gehören vor allem Atomwaffen, biologische Waffen und Chemiewaffen. Aber auch Flugkörper, Kampffahrzeuge, Torpedos, Bomben und Flammenwerfer. Soweit ist die Abgrenzung zu den Waffen, die vom Waffengesetz geregelt werden, eindeutig. Schwierig ist der Fall, der voll- und halbautomatischen Waffen, die je nach Bauart, entweder vom einen oder von dem anderen Gesetz erfasst werden.</p>
<p>Das <strong>Waffengesetz</strong> regelt den Umgang mit Waffen und Munition und dient damit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Vorschriften in Deutschland gehören zu den strengsten Waffenregelungen der Welt.</p>
<p>Im Waffengesetz wird vor allem der Erwerb und der Besitz, das Führen, Schießen, Aufbewahren und die Herstellung und der Handel geregelt.</p>
<p>Bestimmte Waffen sind absolut verboten. Jeglicher Umgang mit diesen steht unter Strafe. Für bestimmte Fälle oder Personengruppen gibt es dabei jedoch Ausnahmen. So sind die Regelungen des Waffengesetzes nicht für die <strong>Polizei</strong> oder <strong>Bundeswehr</strong> geltend.</p>
<h2>Was sind Waffen?</h2>
<p>Dazu gehören <strong>Schusswaffen</strong> und Gegenstände, die diesen ähneln (z.B. Armbrüste). Aber auch andere Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Menschen einen Schaden zuzufügen (insb. Hieb- oder Stoßwaffen) gehören dazu. Davon werden auch Elektroimpulsgeräte, Reizstoffsprühgeräte, Flammenwerfer etc. erfasst. Außerdem gilt das Gesetz auch für Gegenstände, die zwar nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen, die jedoch trotzdem dazu geeignet sind. Dazu zählen vor allem Spring-, Fall und Faustmesser.</p>
<h2>Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis</h2>
<p>Der Umgang mit Waffen erfordert eine waffenrechtliche Erlaubnis, den sogenannten <strong>Waffenschein</strong>. Um diese zu erlangen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Insbesondere muss der Antragssteller das 18. Lebensjahr vollendet haben und zuverlässig und geeignet sein. Außerdem muss er einen Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde und seines persönlichen Bedürfnisses an der Waffe erbringen.</p>
<h3>Die Reform im Waffenrecht</h3>
<p>Am 07.07.2017 ist eine <strong>Reform</strong> des Waffenrechts in Kraft getreten, die die Anpassung des nationalen Rechts an die internationalen Vorschriften vorgenommen hat. Insbesondere wurden die Bestimmungen zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Sicherheitsstandards für Sicherheitsbehältnisse angehoben. Auch die Regelungen zur Deaktivierung, also Unbrauchbarmachung einer Waffe wurden verschärft.</p>
<p><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__58.html" target="_blank" rel="noopener">§ 58 VIII S.1 WaffG</a> regelt für die Übergangszeit eine befristete Möglichkeit, den unerlaubten Besitz an Waffen aufzugeben, ohne sich hierbei strafbar zu machen. Denn allein das Führen einer unerlaubten Waffe steht unter einer Strafandrohung. Bis zum 01.07.2018 besteht daher die Möglichkeit Waffen, die entweder illegal oder legal (z.b. durch Vererbung) in den Besitz gelangt sind, bei einer zuständigen Behörde abzugeben. Die zuständigen Behörden sind die Waffenbehörde und jede Polizeidienststelle.</p>
<p>In den folgenden Artikeln wird näher darauf eingegangen, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/verbotene-waffen/" target="_blank" rel="noopener">welche Waffen absolut verboten</a> sind und <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/das-verbot-im-waffenrecht/" target="_blank" rel="noopener">welche Strafen drohen</a>, bei Verstößen gegen das Waffengesetz. Wenn Sie mit einem Vorwurf im Bereich des Waffenrechts konfrontiert werden, sollten Sie einen kompetenten <strong>Anwalt für Strafrecht</strong> aufsuchen. Gerne können Sie sich an meine <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Strafrechtskanzlei </a>wenden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/waffenrecht/">Das Waffenrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Das Waffenrecht</h2>
<p>Das Waffenrecht wird im <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html#BJNR397010002BJNE006002118" target="_blank" rel="noopener">Waffengesetz</a> und im <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffkontrg/" target="_blank" rel="noopener">Kriegswaffenkontrollgesetz</a> geregelt. Das <strong>Kriegswaffenkontrollgesetz</strong>, kurz KrWaffKontrG enthält Bestimmungen über diverse <strong>Waffen</strong>, die im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführt sind. Dazu gehören vor allem Atomwaffen, biologische Waffen und Chemiewaffen. Aber auch Flugkörper, Kampffahrzeuge, Torpedos, Bomben und Flammenwerfer. Soweit ist die Abgrenzung zu den Waffen, die vom Waffengesetz geregelt werden, eindeutig. Schwierig ist der Fall, der voll- und halbautomatischen Waffen, die je nach Bauart, entweder vom einen oder von dem anderen Gesetz erfasst werden.</p>
<p>Das <strong>Waffengesetz</strong> regelt den Umgang mit Waffen und Munition und dient damit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Vorschriften in Deutschland gehören zu den strengsten Waffenregelungen der Welt.</p>
<p>Im Waffengesetz wird vor allem der Erwerb und der Besitz, das Führen, Schießen, Aufbewahren und die Herstellung und der Handel geregelt.</p>
<p>Bestimmte Waffen sind absolut verboten. Jeglicher Umgang mit diesen steht unter Strafe. Für bestimmte Fälle oder Personengruppen gibt es dabei jedoch Ausnahmen. So sind die Regelungen des Waffengesetzes nicht für die <strong>Polizei</strong> oder <strong>Bundeswehr</strong> geltend.</p>
<h2>Was sind Waffen?</h2>
<p>Dazu gehören <strong>Schusswaffen</strong> und Gegenstände, die diesen ähneln (z.B. Armbrüste). Aber auch andere Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Menschen einen Schaden zuzufügen (insb. Hieb- oder Stoßwaffen) gehören dazu. Davon werden auch Elektroimpulsgeräte, Reizstoffsprühgeräte, Flammenwerfer etc. erfasst. Außerdem gilt das Gesetz auch für Gegenstände, die zwar nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen, die jedoch trotzdem dazu geeignet sind. Dazu zählen vor allem Spring-, Fall und Faustmesser.</p>
<h2>Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis</h2>
<p>Der Umgang mit Waffen erfordert eine waffenrechtliche Erlaubnis, den sogenannten <strong>Waffenschein</strong>. Um diese zu erlangen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Insbesondere muss der Antragssteller das 18. Lebensjahr vollendet haben und zuverlässig und geeignet sein. Außerdem muss er einen Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde und seines persönlichen Bedürfnisses an der Waffe erbringen.</p>
<h3>Die Reform im Waffenrecht</h3>
<p>Am 07.07.2017 ist eine <strong>Reform</strong> des Waffenrechts in Kraft getreten, die die Anpassung des nationalen Rechts an die internationalen Vorschriften vorgenommen hat. Insbesondere wurden die Bestimmungen zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Sicherheitsstandards für Sicherheitsbehältnisse angehoben. Auch die Regelungen zur Deaktivierung, also Unbrauchbarmachung einer Waffe wurden verschärft.</p>
<p><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__58.html" target="_blank" rel="noopener">§ 58 VIII S.1 WaffG</a> regelt für die Übergangszeit eine befristete Möglichkeit, den unerlaubten Besitz an Waffen aufzugeben, ohne sich hierbei strafbar zu machen. Denn allein das Führen einer unerlaubten Waffe steht unter einer Strafandrohung. Bis zum 01.07.2018 besteht daher die Möglichkeit Waffen, die entweder illegal oder legal (z.b. durch Vererbung) in den Besitz gelangt sind, bei einer zuständigen Behörde abzugeben. Die zuständigen Behörden sind die Waffenbehörde und jede Polizeidienststelle.</p>
<p>In den folgenden Artikeln wird näher darauf eingegangen, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/verbotene-waffen/" target="_blank" rel="noopener">welche Waffen absolut verboten</a> sind und <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/das-verbot-im-waffenrecht/" target="_blank" rel="noopener">welche Strafen drohen</a>, bei Verstößen gegen das Waffengesetz. Wenn Sie mit einem Vorwurf im Bereich des Waffenrechts konfrontiert werden, sollten Sie einen kompetenten <strong>Anwalt für Strafrecht</strong> aufsuchen. Gerne können Sie sich an meine <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Strafrechtskanzlei </a>wenden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/waffenrecht/">Das Waffenrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>besonders schwere Fall der Nötigung</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/besonders-schwere-fall-der-noetigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 May 2018 13:00:22 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?page_id=9432</guid>

					<description><![CDATA[<h2>besonders schwere Fall der Nötigung</h2>
<p>Wird der besonders schwerere Fall der Nötigung  (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" target="_blank" rel="noopener">§240 Abs. 2 StGB</a>) vorgeworfen, droht im Falle der Verurteilung eine <strong>Freiheitsstrafe</strong> von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Es werden in § 240 StGB zwei konkrete Sachverhalte benannt, wann der besonders schwere Fall der Nötigung vorliegt. Auch einige unbenannte Tathandlungen, die den schweren Fall begründen. Die festgeschriebenen Tathandlungen sind die <strong>Nötigung einer Schwangeren</strong> zum <strong>Schwangerschaftsabbruch</strong>. Auch der <strong>Missbrauch</strong> der Befugnisse oder Stellung eines Amtsträgers wird explizit vom Gesetz benannt.</p>
<p>Als unbenannte Tathandlungen sind die <strong>Drohung</strong> mit schwerwiegenden Straftaten, die <strong>Nötigung</strong> zur Ausführung oder Duldung von besonders erniedrigender, gefährlicher oder schädigender Handlungen und der bedenkenlose Einsatz von <strong>Gewalt</strong> in der <strong>Rechtsprechung</strong> anerkannt.</p>
<p>Mit einer drohenden Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, steht viel auf dem Spiel. Wenn Sie sich mit solch einem Straftatvorwurf konfrontiert sehen, sollten Sie einen kompetenten <strong>Anwalt für Strafrecht</strong>aufsuchen. Gerne können Sie sich an <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-rechtsanwalt-strafrecht-berlin/" target="_blank" rel="noopener">unsere Strafrechtskanzlei</a> wenden.</p>
<h3>Die Rechtswidrigkeit und der besonders schwere Fall der Nötigung</h3>
<p>Außerdem muss die Nötigung rechtswidrig sein. Das bedeutet, dass neben den normalen Rechtfertigungsgründen wie <strong>Notwehr</strong> oder <strong>Notstand</strong> eine weitere Prüfung vorzunehmen ist. Das Gesetz verlangt, dass die Anwendung des <strong>Nötigungsmittels</strong> zu dem erstrebten Zweck in einem Verhältnis stehen muss, das als verwerflich anzusehen ist. Hier sollen nicht moralische Erwägungen ihren Platz finden, sondern geprüft werden, ob das Verhalten <strong>sozialwidrig</strong> ist. Daher sollen verschiedene Kriterien hier ihre Würdigung finden. Zu prüfen ist vor allem, ob es <strong>staatliche Zwangsmittel</strong> gibt, die Vorrang vor der eigenen Durchsetzung der Rechte haben. So ist es rechtswidrig, wenn ein Gläubiger seine Schulden mit Gewalt eintreibt, da es staatliche Hilfsmittel und Gerichte gibt, die er in Anspruch nehmen kann und auf die er vertrauen muss.</p>
<h3>Grundsätzliches zur Nötigung</h3>
<p>Auf der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/noetigung/" target="_blank" rel="noopener">vorhergehenden Seite</a> finden Sie Erläuterungen, wann eine Nötigung vorliegt. So können Sie verstehen, wann der &#8222;normale Fall&#8220; vorliegt und was der  besonders schwere Fall der Nötigung zusätzlich verlangt.</p>
<h3>Weitere Straftatbestände</h3>
<p><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/" target="_blank" rel="noopener">Dieser</a> Artikel dienst der Einleitung ins Thema der Organisierten Kriminalität. Auf den folgenden Unterseiten finden Sie nähere Informationen zu einzelnen Straftatbeständen, die häufig in der OK vorkommen. Dazu gehören die <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/computer-und-internetkriminalitaet/" target="_blank" rel="noopener">Computer- und Internetkriminalität</a>, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/handeltreiben-mit-betaeubungsmitteln/" target="_blank" rel="noopener">Drogendelikte</a>, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/" target="_blank" rel="noopener">Menschenhandel</a>, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/waffenrecht/" target="_blank" rel="noopener">Waffenrecht</a> und <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidiger-bei-raub/" target="_blank" rel="noopener">Raub</a>.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/besonders-schwere-fall-der-noetigung/">besonders schwere Fall der Nötigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>besonders schwere Fall der Nötigung</h2>
<p>Wird der besonders schwerere Fall der Nötigung  (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/240.html" target="_blank" rel="noopener">§240 Abs. 2 StGB</a>) vorgeworfen, droht im Falle der Verurteilung eine <strong>Freiheitsstrafe</strong> von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Es werden in § 240 StGB zwei konkrete Sachverhalte benannt, wann der besonders schwere Fall der Nötigung vorliegt. Auch einige unbenannte Tathandlungen, die den schweren Fall begründen. Die festgeschriebenen Tathandlungen sind die <strong>Nötigung einer Schwangeren</strong> zum <strong>Schwangerschaftsabbruch</strong>. Auch der <strong>Missbrauch</strong> der Befugnisse oder Stellung eines Amtsträgers wird explizit vom Gesetz benannt.</p>
<p>Als unbenannte Tathandlungen sind die <strong>Drohung</strong> mit schwerwiegenden Straftaten, die <strong>Nötigung</strong> zur Ausführung oder Duldung von besonders erniedrigender, gefährlicher oder schädigender Handlungen und der bedenkenlose Einsatz von <strong>Gewalt</strong> in der <strong>Rechtsprechung</strong> anerkannt.</p>
<p>Mit einer drohenden Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, steht viel auf dem Spiel. Wenn Sie sich mit solch einem Straftatvorwurf konfrontiert sehen, sollten Sie einen kompetenten <strong>Anwalt für Strafrecht</strong>aufsuchen. Gerne können Sie sich an <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-rechtsanwalt-strafrecht-berlin/" target="_blank" rel="noopener">unsere Strafrechtskanzlei</a> wenden.</p>
<h3>Die Rechtswidrigkeit und der besonders schwere Fall der Nötigung</h3>
<p>Außerdem muss die Nötigung rechtswidrig sein. Das bedeutet, dass neben den normalen Rechtfertigungsgründen wie <strong>Notwehr</strong> oder <strong>Notstand</strong> eine weitere Prüfung vorzunehmen ist. Das Gesetz verlangt, dass die Anwendung des <strong>Nötigungsmittels</strong> zu dem erstrebten Zweck in einem Verhältnis stehen muss, das als verwerflich anzusehen ist. Hier sollen nicht moralische Erwägungen ihren Platz finden, sondern geprüft werden, ob das Verhalten <strong>sozialwidrig</strong> ist. Daher sollen verschiedene Kriterien hier ihre Würdigung finden. Zu prüfen ist vor allem, ob es <strong>staatliche Zwangsmittel</strong> gibt, die Vorrang vor der eigenen Durchsetzung der Rechte haben. So ist es rechtswidrig, wenn ein Gläubiger seine Schulden mit Gewalt eintreibt, da es staatliche Hilfsmittel und Gerichte gibt, die er in Anspruch nehmen kann und auf die er vertrauen muss.</p>
<h3>Grundsätzliches zur Nötigung</h3>
<p>Auf der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/noetigung/" target="_blank" rel="noopener">vorhergehenden Seite</a> finden Sie Erläuterungen, wann eine Nötigung vorliegt. So können Sie verstehen, wann der &#8222;normale Fall&#8220; vorliegt und was der  besonders schwere Fall der Nötigung zusätzlich verlangt.</p>
<h3>Weitere Straftatbestände</h3>
<p><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/" target="_blank" rel="noopener">Dieser</a> Artikel dienst der Einleitung ins Thema der Organisierten Kriminalität. Auf den folgenden Unterseiten finden Sie nähere Informationen zu einzelnen Straftatbeständen, die häufig in der OK vorkommen. Dazu gehören die <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/computer-und-internetkriminalitaet/" target="_blank" rel="noopener">Computer- und Internetkriminalität</a>, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/handeltreiben-mit-betaeubungsmitteln/" target="_blank" rel="noopener">Drogendelikte</a>, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/" target="_blank" rel="noopener">Menschenhandel</a>, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/waffenrecht/" target="_blank" rel="noopener">Waffenrecht</a> und <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidiger-bei-raub/" target="_blank" rel="noopener">Raub</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/besonders-schwere-fall-der-noetigung/">besonders schwere Fall der Nötigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Tatbestände der Menschenhandelsdelikte</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 May 2018 10:35:29 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?page_id=9035</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Die umfassende Regelung der Menschenhandelsdelikte</h2>
<p>Nach einer umfassenden Neustrukturierung im Jahr 2016 sind die Tatbestände rund um den Menschenhandel weitaus vielschichtiger und umfassender geregelt als vorher. Dadurch ist jedoch auch die Abgrenzung der einzelnen Tatbestände weitaus schwieriger geworden.</p>
<p>Im Folgenden soll daher eine Übersicht der leichteren Abgrenzung dienen:</p>
<ul>
<li>§ 232      &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/menschenhandel/" target="_blank" rel="noopener">Menschenhandel</a></li>
<li>§ 232 a   &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/zwangsprostitution-arbeit/" target="_blank" rel="noopener">Zwangsprostitution</a></li>
<li>§ 232 b   &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/zwangsprostitution-arbeit/" target="_blank" rel="noopener">Zwangsarbeit</a></li>
<li>§ 233      &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/ausbeutung-der-arbeitskraft/" target="_blank" rel="noopener">Ausbeutung der Arbeitskraft</a></li>
<li>§ 234      &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/der-menschenraub/" target="_blank" rel="noopener">Menschenraub</a></li>
<li>§ 234 a   &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/die-verschleppung/" target="_blank" rel="noopener">Verschleppung</a></li>
<li>§ 239      &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/freiheitsberaubung/" target="_blank" rel="noopener">Freiheitsberaubung</a></li>
<li>§ 239 a   &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/menschenraub-und-geiselnahme/" target="_blank" rel="noopener">Erpresserischer Menschenraub</a></li>
<li>§ 239 b   &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/menschenraub-und-geiselnahme/" target="_blank" rel="noopener">Geiselnahme</a></li>
<li>§ 240      &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/noetigung/" target="_blank" rel="noopener">Nötigung</a></li>
</ul>
<h2>Die Tatbestände</h2>
<p>Die meisten der folgenden Menschenhandelsdelikte bauen auf zwei Grundtatbeständen auf, die die Basis für die Strafbarkeit stellen. Diese Delikte sind die Freiheitsberaubung und die Nötigung.</p>
<p>Eine <strong>Freiheitsberaubung</strong> nach § 239 StGB begeht, wer einen anderen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt.</p>
<p>Eine <strong>Nötigung</strong> nach § 240 StGB begeht, wer einen anderen Menschen rechtswidrig mit einem Nötigungsmittel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.</p>
<h3>Was steht wo unter Strafe?</h3>
<p>Der <strong>Menschenhandel</strong> nach § 232 StGB bestraft das anwerben, befördern, weitergeben, beherbergen oder aufnehmen einer Person, die für unter Ausnutzung einer Zwangslage ausgebeutet werden soll.</p>
<p>Die <strong>Zwangsprostitution/-arbeit</strong> nach § 232 a-b StGB stellt das Veranlassen zur Aufnahme einer ausbeuterischen Tätigkeit unter Strafe.</p>
<p>Die <strong>Ausbeutung der Arbeitskraft</strong> nach § 233 StGB bestraft letztendlich denjenigen, der einen anderen beschäftigt und dabei ausbeutet.</p>
<p>Diese drei Delikte stehen demnach in einem aufeinander aufbauenden Verhältnis.</p>
<p>Der <strong>Menschenraub</strong> nach § 234 StGB setzt voraus, dass eine Person, eine andere Person entweder in hilfloser Lage aussetzt oder dem Dienst in einer militärischen Einrichtung im Ausland zuführt. Dies muss mittels <strong>Gewalt</strong>, <strong>Drohung</strong> oder durch <strong>List</strong> erfolgen.</p>
<p>Der Tatbestand der <strong>Verschleppung</strong> nach § 234a StGB wurde geschaffen um Strafbarkeitslücken zu füllen, die vom <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/der-menschenraub/" target="_blank" rel="noopener">Menschenraub</a> nicht erfasst werden. Voraussetzung ist, dass ein Täter eine andere Person durch List, Drohung oder <strong>Gewalt</strong> ins Ausland verbringt und dadurch der Gefahr aussetzt aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei einen bestimmten Schaden zu erleiden.</p>
<p>Der <strong>erpresserische Menschenraub</strong> nach § 239 a StGB und die <strong>Geiselnahme</strong>, § 239b StGB ähneln sich vom Tathergang sehr. Der Unterschied liegt darin, mit welcher Absicht der Täter handelt.</p>
<h2>Kompetente Strafverteidigung durch langjährige Erfahrung</h2>
<p>Vorwürfe aus dem Bereich Menschenhandelsdelikte betreffen heute viele Lebens- und Wirtschaftsbereiche. Eine frühzeitige Verteidigung ermöglicht es, Sachverhalte rechtlich einzuordnen und die Beweislage umfassend zu prüfen.</p>
<p>Als <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger in Berlin</a> vertreten ich Mandanten bundesweit bei Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandelsdelikte und anderen Delikten. Dabei entwickel ich eine auf den jeweiligen Sachverhalt abgestimmte Verteidigungsstrategie.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/">Die Tatbestände der Menschenhandelsdelikte</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Die umfassende Regelung der Menschenhandelsdelikte</h2>
<p>Nach einer umfassenden Neustrukturierung im Jahr 2016 sind die Tatbestände rund um den Menschenhandel weitaus vielschichtiger und umfassender geregelt als vorher. Dadurch ist jedoch auch die Abgrenzung der einzelnen Tatbestände weitaus schwieriger geworden.</p>
<p>Im Folgenden soll daher eine Übersicht der leichteren Abgrenzung dienen:</p>
<ul>
<li>§ 232      &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/menschenhandel/" target="_blank" rel="noopener">Menschenhandel</a></li>
<li>§ 232 a   &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/zwangsprostitution-arbeit/" target="_blank" rel="noopener">Zwangsprostitution</a></li>
<li>§ 232 b   &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/zwangsprostitution-arbeit/" target="_blank" rel="noopener">Zwangsarbeit</a></li>
<li>§ 233      &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/ausbeutung-der-arbeitskraft/" target="_blank" rel="noopener">Ausbeutung der Arbeitskraft</a></li>
<li>§ 234      &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/der-menschenraub/" target="_blank" rel="noopener">Menschenraub</a></li>
<li>§ 234 a   &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/die-verschleppung/" target="_blank" rel="noopener">Verschleppung</a></li>
<li>§ 239      &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/freiheitsberaubung/" target="_blank" rel="noopener">Freiheitsberaubung</a></li>
<li>§ 239 a   &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/menschenraub-und-geiselnahme/" target="_blank" rel="noopener">Erpresserischer Menschenraub</a></li>
<li>§ 239 b   &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/menschenraub-und-geiselnahme/" target="_blank" rel="noopener">Geiselnahme</a></li>
<li>§ 240      &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/noetigung/" target="_blank" rel="noopener">Nötigung</a></li>
</ul>
<h2>Die Tatbestände</h2>
<p>Die meisten der folgenden Menschenhandelsdelikte bauen auf zwei Grundtatbeständen auf, die die Basis für die Strafbarkeit stellen. Diese Delikte sind die Freiheitsberaubung und die Nötigung.</p>
<p>Eine <strong>Freiheitsberaubung</strong> nach § 239 StGB begeht, wer einen anderen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt.</p>
<p>Eine <strong>Nötigung</strong> nach § 240 StGB begeht, wer einen anderen Menschen rechtswidrig mit einem Nötigungsmittel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.</p>
<h3>Was steht wo unter Strafe?</h3>
<p>Der <strong>Menschenhandel</strong> nach § 232 StGB bestraft das anwerben, befördern, weitergeben, beherbergen oder aufnehmen einer Person, die für unter Ausnutzung einer Zwangslage ausgebeutet werden soll.</p>
<p>Die <strong>Zwangsprostitution/-arbeit</strong> nach § 232 a-b StGB stellt das Veranlassen zur Aufnahme einer ausbeuterischen Tätigkeit unter Strafe.</p>
<p>Die <strong>Ausbeutung der Arbeitskraft</strong> nach § 233 StGB bestraft letztendlich denjenigen, der einen anderen beschäftigt und dabei ausbeutet.</p>
<p>Diese drei Delikte stehen demnach in einem aufeinander aufbauenden Verhältnis.</p>
<p>Der <strong>Menschenraub</strong> nach § 234 StGB setzt voraus, dass eine Person, eine andere Person entweder in hilfloser Lage aussetzt oder dem Dienst in einer militärischen Einrichtung im Ausland zuführt. Dies muss mittels <strong>Gewalt</strong>, <strong>Drohung</strong> oder durch <strong>List</strong> erfolgen.</p>
<p>Der Tatbestand der <strong>Verschleppung</strong> nach § 234a StGB wurde geschaffen um Strafbarkeitslücken zu füllen, die vom <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/der-menschenraub/" target="_blank" rel="noopener">Menschenraub</a> nicht erfasst werden. Voraussetzung ist, dass ein Täter eine andere Person durch List, Drohung oder <strong>Gewalt</strong> ins Ausland verbringt und dadurch der Gefahr aussetzt aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei einen bestimmten Schaden zu erleiden.</p>
<p>Der <strong>erpresserische Menschenraub</strong> nach § 239 a StGB und die <strong>Geiselnahme</strong>, § 239b StGB ähneln sich vom Tathergang sehr. Der Unterschied liegt darin, mit welcher Absicht der Täter handelt.</p>
<h2>Kompetente Strafverteidigung durch langjährige Erfahrung</h2>
<p>Vorwürfe aus dem Bereich Menschenhandelsdelikte betreffen heute viele Lebens- und Wirtschaftsbereiche. Eine frühzeitige Verteidigung ermöglicht es, Sachverhalte rechtlich einzuordnen und die Beweislage umfassend zu prüfen.</p>
<p>Als <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger in Berlin</a> vertreten ich Mandanten bundesweit bei Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandelsdelikte und anderen Delikten. Dabei entwickel ich eine auf den jeweiligen Sachverhalt abgestimmte Verteidigungsstrategie.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/menschenhandel/">Die Tatbestände der Menschenhandelsdelikte</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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