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	<title>Rechtsanwalt bei Vorwürfen aus dem Bereich Sexualstrafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Thu, 09 Jul 2026 12:57:08 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
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	<item>
		<title>Kinderpornographie</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kinderpornographie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 28 Jun 2026 10:23:16 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<h2>Kinderpornographie nach § 184b StGB – frühzeitig richtig verteidigen</h2>
<p>Der Vorwurf, kinderpornographische Inhalte verbreitet, erworben, abgerufen oder besessen zu haben, trifft Beschuldigte meist völlig unvorbereitet. Häufig beginnt das Verfahren mit einer Hausdurchsuchung, der Beschlagnahme von Mobiltelefonen und Computern oder einer polizeilichen Vorladung. Zugleich können berufliche Konsequenzen, familiäre Konflikte und eine erhebliche öffentliche Stigmatisierung drohen, obwohl bislang keine Verurteilung vorliegt. Deshalb sollten Sie schweigen und frühzeitig einen Strafverteidiger einschalten.</p>
<h2>Was regelt § 184b StGB?</h2>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html" target="_blank" rel="noopener">§184b StGB</a> erfasst verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit kinderpornographischen Inhalten. Als Kind gilt dabei eine Person unter 14 Jahren. Der Tatbestand betrifft insbesondere Darstellungen sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern. Außerdem erfasst er bestimmte aufreizend geschlechtsbetonte Darstellungen unbekleideter oder teilweise unbekleideter Kinder sowie sexuell aufreizende Darstellungen unbekleideter Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes.</p>
<p>Allerdings unterscheidet das Gesetz zwischen Verbreitung, Zugänglichmachen, Herstellung, Erwerb, Abruf und Besitz. Deshalb muss die Verteidigung genau prüfen, welche konkrete Handlung die Staatsanwaltschaft behauptet. Denn der bloße Fund einer Datei auf einem Gerät beantwortet noch nicht, wer sie gespeichert hat, wann sie dorthin gelangte und ob der Beschuldigte von ihr wusste.</p>
<h2>Kinderpornographie &#8211; Welche Strafe droht?</h2>
<p>Für das Verbreiten oder öffentliche Zugänglichmachen sieht § 184b Abs. 1 StGB grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Dagegen reicht der Strafrahmen beim Abruf, bei der Besitzverschaffung und beim Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB von drei Monaten bis zu fünf Jahren.</p>
<p>Seit der Reform vom 28. Juni 2024 handelt es sich bei diesen Tatbeständen wieder um Vergehen. Daher können je nach Einzelfall auch eine Verfahrenseinstellung oder eine Erledigung durch Strafbefehl in Betracht kommen. Dennoch hängt das Ergebnis nicht allein von der Zahl der Dateien ab. Vielmehr spielen Inhalt, Herkunft, Speicherdauer, technischer Speicherort, Weitergabe, Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse eine Rolle.</p>
<h2>Kinderpornographie &#8211; Wie beginnen die Ermittlungen?</h2>
<p>Hinweise stammen häufig von Plattformbetreibern, aus internationalen Meldungen oder aus anderen Ermittlungsverfahren. Anschließend ordnen Gerichte oftmals Durchsuchungen an. Die Polizei sichert dann Datenträger und wertet diese technisch aus.</p>
<p>Dabei können Vorschaubilder, Cloud-Daten, Messenger-Dateien oder automatisch angelegte Speicherbereiche Fragen aufwerfen, die sich nur anhand der konkreten Forensik beantworten lassen. Deshalb darf die Bewertung der Ermittlungsbehörden nicht ungeprüft übernommen werden.</p>
<h2>Wie sollten Sie sich verhalten?</h2>
<p>Machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Nutzung Ihrer Geräte, zu Passwörtern, Accounts oder einzelnen Dateien. Erklären Sie lediglich, dass Sie schweigen und zunächst einen Verteidiger sprechen möchten. Löschen oder verändern Sie außerdem keine Daten, denn dadurch können zusätzliche Verdachtsmomente entstehen.</p>
<p>Unterschreiben Sie keine freiwillige Einwilligung und stimmen Sie keiner weitergehenden Durchsicht Ihrer Geräte zu, bevor Sie rechtlichen Rat erhalten haben.</p>
<h2>Wie hilft ein Strafverteidiger?</h2>
<p>Ich beantrage Akteneinsicht, prüfe den Durchsuchungsbeschluss und analysiere die digitale Beweislage. Außerdem kläre ich, ob Besitzvorsatz, bewusster Abruf oder eine Weitergabe tatsächlich nachweisbar sind. Falls technische Fragen entscheidend sind, arbeite ich mit spezialisierten Sachverständigen und Analysten zusammen.</p>
<p>Als <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> bearbeite ich jedes Mandat persönlich. Wenn gegen Sie wegen § 184b StGB ermittelt wird, nehmen Sie möglichst früh Kontakt zu meiner Kanzlei in Berlin auf. Je früher die Verteidigung beginnt, desto besser lassen sich unnötige Angaben vermeiden und tragfähige Verteidigungsansätze entwickeln.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kinderpornographie/">Kinderpornographie</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Kinderpornographie nach § 184b StGB – frühzeitig richtig verteidigen</h2>
<p>Der Vorwurf, kinderpornographische Inhalte verbreitet, erworben, abgerufen oder besessen zu haben, trifft Beschuldigte meist völlig unvorbereitet. Häufig beginnt das Verfahren mit einer Hausdurchsuchung, der Beschlagnahme von Mobiltelefonen und Computern oder einer polizeilichen Vorladung. Zugleich können berufliche Konsequenzen, familiäre Konflikte und eine erhebliche öffentliche Stigmatisierung drohen, obwohl bislang keine Verurteilung vorliegt. Deshalb sollten Sie schweigen und frühzeitig einen Strafverteidiger einschalten.</p>
<h2>Was regelt § 184b StGB?</h2>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html" target="_blank" rel="noopener">§184b StGB</a> erfasst verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit kinderpornographischen Inhalten. Als Kind gilt dabei eine Person unter 14 Jahren. Der Tatbestand betrifft insbesondere Darstellungen sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern. Außerdem erfasst er bestimmte aufreizend geschlechtsbetonte Darstellungen unbekleideter oder teilweise unbekleideter Kinder sowie sexuell aufreizende Darstellungen unbekleideter Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes.</p>
<p>Allerdings unterscheidet das Gesetz zwischen Verbreitung, Zugänglichmachen, Herstellung, Erwerb, Abruf und Besitz. Deshalb muss die Verteidigung genau prüfen, welche konkrete Handlung die Staatsanwaltschaft behauptet. Denn der bloße Fund einer Datei auf einem Gerät beantwortet noch nicht, wer sie gespeichert hat, wann sie dorthin gelangte und ob der Beschuldigte von ihr wusste.</p>
<h2>Kinderpornographie &#8211; Welche Strafe droht?</h2>
<p>Für das Verbreiten oder öffentliche Zugänglichmachen sieht § 184b Abs. 1 StGB grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Dagegen reicht der Strafrahmen beim Abruf, bei der Besitzverschaffung und beim Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB von drei Monaten bis zu fünf Jahren.</p>
<p>Seit der Reform vom 28. Juni 2024 handelt es sich bei diesen Tatbeständen wieder um Vergehen. Daher können je nach Einzelfall auch eine Verfahrenseinstellung oder eine Erledigung durch Strafbefehl in Betracht kommen. Dennoch hängt das Ergebnis nicht allein von der Zahl der Dateien ab. Vielmehr spielen Inhalt, Herkunft, Speicherdauer, technischer Speicherort, Weitergabe, Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse eine Rolle.</p>
<h2>Kinderpornographie &#8211; Wie beginnen die Ermittlungen?</h2>
<p>Hinweise stammen häufig von Plattformbetreibern, aus internationalen Meldungen oder aus anderen Ermittlungsverfahren. Anschließend ordnen Gerichte oftmals Durchsuchungen an. Die Polizei sichert dann Datenträger und wertet diese technisch aus.</p>
<p>Dabei können Vorschaubilder, Cloud-Daten, Messenger-Dateien oder automatisch angelegte Speicherbereiche Fragen aufwerfen, die sich nur anhand der konkreten Forensik beantworten lassen. Deshalb darf die Bewertung der Ermittlungsbehörden nicht ungeprüft übernommen werden.</p>
<h2>Wie sollten Sie sich verhalten?</h2>
<p>Machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Nutzung Ihrer Geräte, zu Passwörtern, Accounts oder einzelnen Dateien. Erklären Sie lediglich, dass Sie schweigen und zunächst einen Verteidiger sprechen möchten. Löschen oder verändern Sie außerdem keine Daten, denn dadurch können zusätzliche Verdachtsmomente entstehen.</p>
<p>Unterschreiben Sie keine freiwillige Einwilligung und stimmen Sie keiner weitergehenden Durchsicht Ihrer Geräte zu, bevor Sie rechtlichen Rat erhalten haben.</p>
<h2>Wie hilft ein Strafverteidiger?</h2>
<p>Ich beantrage Akteneinsicht, prüfe den Durchsuchungsbeschluss und analysiere die digitale Beweislage. Außerdem kläre ich, ob Besitzvorsatz, bewusster Abruf oder eine Weitergabe tatsächlich nachweisbar sind. Falls technische Fragen entscheidend sind, arbeite ich mit spezialisierten Sachverständigen und Analysten zusammen.</p>
<p>Als <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> bearbeite ich jedes Mandat persönlich. Wenn gegen Sie wegen § 184b StGB ermittelt wird, nehmen Sie möglichst früh Kontakt zu meiner Kanzlei in Berlin auf. Je früher die Verteidigung beginnt, desto besser lassen sich unnötige Angaben vermeiden und tragfähige Verteidigungsansätze entwickeln.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kinderpornographie/">Kinderpornographie</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 May 2026 13:00:22 +0000</pubDate>
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			</item>
		<item>
		<title>Deal vor Gericht bei Sexualdelikten</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/deal-vor-gericht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Mar 2025 08:59:54 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<h2>Der Deal vor Gericht im Sexualstrafrecht</h2>
<p>Wie bereits <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/einstellung-der-verfahren/" target="_blank" rel="noopener">an anderer Stelle dargelegt</a>, werde ich als <strong>Strafverteidiger</strong> zunächst bemüht sein, die Anklageerhebung und somit ein gerichtliches Verfahren zu verhindern. Aber das ist nicht in allen Fällen zu erreichen. Wenn etwa die Beweissituation gegen den Mandanten spricht, wird es wohl zur Anklageerhebung und zu einem gerichtlichen Verfahren kommen. Dann geht es um den Deal vor Gericht. Gerade bei Sexualstraftaten, etwa <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/176.html" target="_blank" rel="noopener">bei sexuellem Missbrauch von Kindern</a>, kann ein solcher Deal für den angeklagten Mandanten Vorteile mit sich bringen.</p>
<h2>Der Deal zwischen Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt</h2>
<p>Die Verständigung im Strafverfahren wird häufig als „Deal“ bezeichnet. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 257c StPO. Danach können Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung unter bestimmten Voraussetzungen eine Verständigung über den weiteren Verlauf des Strafverfahrens treffen.</p>
<p>Aber auch das dann folgende Gerichtsverfahren kann durch einen <strong>Deal</strong> &#8222;mit einem blauen Auge&#8220; für den Mandanten beendet werden. Der Deal vor Gericht ist nichts anderes als eine &#8222;<strong>Verfahrensabsprache</strong>&#8222;, bei dem die Richter bei einem bestimmten Umfang eines Geständnisses zusichern, einen bestimmten Strafrahmen nicht zu überschreiten. Das kann auch die Zusicherung beinhalten, die Strafe auf <strong>Bewährung</strong> auszusetzen.</p>
<h2>Was bedeutet Verständigung im Strafverfahren?</h2>
<p>Eine Verständigung betrifft regelmäßig die Straferwartung und das Prozessverhalten des Angeklagten. Typischerweise erklärt das Gericht eine mögliche Strafober- und Strafuntergrenze für den Fall eines Geständnisses.</p>
<p>Dabei gilt jedoch:</p>
<ul>
<li>Der Schuldspruch darf nicht Gegenstand einer Verständigung sein.</li>
<li>Das Gericht bleibt weiterhin zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet.</li>
<li>Eine feste „Punktstrafe“ ist unzulässig.</li>
<li>Die Verständigung muss öffentlich mitgeteilt werden.</li>
<li>Verständigung bei Sexualstraftaten</li>
</ul>
<p>Auch bei Sexualstraftaten sind Verständigungen grundsätzlich zulässig. Gerade umfangreiche Beweisaufnahmen, Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen oder belastende Zeugensituationen führen in der Praxis häufig zu Gesprächen über eine mögliche Verständigung.</p>
<p>Das Gericht prüft dabei insbesondere:</p>
<ul>
<li>Umfang der Beweisaufnahme,</li>
<li>Aussageverhalten des Angeklagten,</li>
<li>Belastung von Zeugen,</li>
<li>Prozessökonomie,</li>
<li>und die rechtliche Einordnung des Tatvorwurfs.</li>
</ul>
<p>Gerade im Sexualstrafrecht hängen Verfahren häufig von Aussagepsychologie und komplexen Beweisfragen ab.</p>
<h2>Welche Anforderungen gelten für einen Deal?</h2>
<p>Die Strafprozessordnung stellt klare Anforderungen an Verständigungen nach § 257c StPO.</p>
<p><strong>Transparenz in der Hauptverhandlung</strong></p>
<p>Verständigungsgespräche müssen grundsätzlich in der Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Der Bundesgerichtshof betont regelmäßig die Transparenzpflicht des Gerichts.</p>
<p><strong>Geständnis als Bestandteil der Verständigung</strong></p>
<p>Nach § 257c Abs. 2 StPO soll regelmäßig auch ein Geständnis Bestandteil der Verständigung sein.</p>
<p><strong>Keine Bindung bei neuen Umständen</strong></p>
<p>Das Gericht bleibt nicht in jedem Fall an die Verständigung gebunden. Ändert sich die Beweislage wesentlich, kann die Bindung entfallen.</p>
<p><strong>Belehrung des Angeklagten</strong></p>
<p>Der Angeklagte muss vor Zustandekommen der Verständigung über die Folgen und die mögliche Lösung des Gerichts von der Verständigung belehrt werden</p>
<h2>Welche Bedeutung hat die Verständigung in der Praxis?</h2>
<p>Verständigungen ermöglichen häufig eine strukturierte Verfahrensgestaltung und können langwierige Beweisaufnahmen verkürzen. Gerade im Sexualstrafrecht spielen dabei häufig Aussagebelastungen von Zeugen sowie umfangreiche Gutachten eine Rolle. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung regelmäßig, dass die richterliche Aufklärungspflicht trotz Verständigung bestehen bleibt. Das Gericht darf deshalb nicht allein aufgrund eines Geständnisses auf notwendige Beweisprüfungen verzichten.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Ein Strafverteidiger analysiert frühzeitig die Beweislage und die rechtlichen Möglichkeiten einer Verständigung. Denn nicht jedes Verfahren eignet sich für einen Deal nach § 257c StPO.</p>
<p>Der Verteidiger prüft insbesondere:</p>
<ul>
<li>die Beweissituation,</li>
<li>Aussagekonstellationen,</li>
<li>mögliche Strafrahmen,</li>
<li>Verständigungsvorschläge des Gerichts,</li>
<li>Geständnisstrategien,</li>
<li>und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.</li>
</ul>
<p>Darüber hinaus achtet der Verteidiger darauf, dass Verständigungsgespräche ordnungsgemäß dokumentiert und gesetzliche Belehrungspflichten eingehalten werden.</p>
<h3>Warnung vor dem Deal mit dem Gericht</h3>
<p>Aus der <strong>Praxiserfahrung</strong> weiß ich aber auch, dass mancher Staatsanwalt und Richter einen unzulässigen Druck auf den angeklagten Mandanten ausüben. Dabei soll das Ablegen eine Geständnisses erzwungen werden. &#8222;Gelockt&#8220; wird der Angeklagte dann sehr unverhohlen. So könne er bei einem Geständnis mit einer Bewährungsverurteilung rechnen, was &#8222;natürlich&#8220; ohne Geständnis nicht mehr möglich sei.</p>
<h3>Der Deal vor Gericht mit dem falschen Geständnis führt in die Sackgasse</h3>
<p>So mancher Angeklagter hat sich dadurch &#8222;verführen&#8220; lassen. Die Angst vor Verurteilung und Gefängnisstrafe kann Betroffene dazu veranlassen, eine Straftat zu gestehen, die sie nicht begangen haben. Ich rate regelmäßig ab, falsche Geständnisse abzulegen. Und ich rate dann <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/konfrontative-strafverteidigung-bei-vergewaltigung/" target="_blank" rel="noopener">zur konfrontativen Verteidigung</a>.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/deal-vor-gericht/">Deal vor Gericht bei Sexualdelikten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Der Deal vor Gericht im Sexualstrafrecht</h2>
<p>Wie bereits <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/einstellung-der-verfahren/" target="_blank" rel="noopener">an anderer Stelle dargelegt</a>, werde ich als <strong>Strafverteidiger</strong> zunächst bemüht sein, die Anklageerhebung und somit ein gerichtliches Verfahren zu verhindern. Aber das ist nicht in allen Fällen zu erreichen. Wenn etwa die Beweissituation gegen den Mandanten spricht, wird es wohl zur Anklageerhebung und zu einem gerichtlichen Verfahren kommen. Dann geht es um den Deal vor Gericht. Gerade bei Sexualstraftaten, etwa <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/176.html" target="_blank" rel="noopener">bei sexuellem Missbrauch von Kindern</a>, kann ein solcher Deal für den angeklagten Mandanten Vorteile mit sich bringen.</p>
<h2>Der Deal zwischen Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt</h2>
<p>Die Verständigung im Strafverfahren wird häufig als „Deal“ bezeichnet. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 257c StPO. Danach können Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung unter bestimmten Voraussetzungen eine Verständigung über den weiteren Verlauf des Strafverfahrens treffen.</p>
<p>Aber auch das dann folgende Gerichtsverfahren kann durch einen <strong>Deal</strong> &#8222;mit einem blauen Auge&#8220; für den Mandanten beendet werden. Der Deal vor Gericht ist nichts anderes als eine &#8222;<strong>Verfahrensabsprache</strong>&#8222;, bei dem die Richter bei einem bestimmten Umfang eines Geständnisses zusichern, einen bestimmten Strafrahmen nicht zu überschreiten. Das kann auch die Zusicherung beinhalten, die Strafe auf <strong>Bewährung</strong> auszusetzen.</p>
<h2>Was bedeutet Verständigung im Strafverfahren?</h2>
<p>Eine Verständigung betrifft regelmäßig die Straferwartung und das Prozessverhalten des Angeklagten. Typischerweise erklärt das Gericht eine mögliche Strafober- und Strafuntergrenze für den Fall eines Geständnisses.</p>
<p>Dabei gilt jedoch:</p>
<ul>
<li>Der Schuldspruch darf nicht Gegenstand einer Verständigung sein.</li>
<li>Das Gericht bleibt weiterhin zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet.</li>
<li>Eine feste „Punktstrafe“ ist unzulässig.</li>
<li>Die Verständigung muss öffentlich mitgeteilt werden.</li>
<li>Verständigung bei Sexualstraftaten</li>
</ul>
<p>Auch bei Sexualstraftaten sind Verständigungen grundsätzlich zulässig. Gerade umfangreiche Beweisaufnahmen, Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen oder belastende Zeugensituationen führen in der Praxis häufig zu Gesprächen über eine mögliche Verständigung.</p>
<p>Das Gericht prüft dabei insbesondere:</p>
<ul>
<li>Umfang der Beweisaufnahme,</li>
<li>Aussageverhalten des Angeklagten,</li>
<li>Belastung von Zeugen,</li>
<li>Prozessökonomie,</li>
<li>und die rechtliche Einordnung des Tatvorwurfs.</li>
</ul>
<p>Gerade im Sexualstrafrecht hängen Verfahren häufig von Aussagepsychologie und komplexen Beweisfragen ab.</p>
<h2>Welche Anforderungen gelten für einen Deal?</h2>
<p>Die Strafprozessordnung stellt klare Anforderungen an Verständigungen nach § 257c StPO.</p>
<p><strong>Transparenz in der Hauptverhandlung</strong></p>
<p>Verständigungsgespräche müssen grundsätzlich in der Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Der Bundesgerichtshof betont regelmäßig die Transparenzpflicht des Gerichts.</p>
<p><strong>Geständnis als Bestandteil der Verständigung</strong></p>
<p>Nach § 257c Abs. 2 StPO soll regelmäßig auch ein Geständnis Bestandteil der Verständigung sein.</p>
<p><strong>Keine Bindung bei neuen Umständen</strong></p>
<p>Das Gericht bleibt nicht in jedem Fall an die Verständigung gebunden. Ändert sich die Beweislage wesentlich, kann die Bindung entfallen.</p>
<p><strong>Belehrung des Angeklagten</strong></p>
<p>Der Angeklagte muss vor Zustandekommen der Verständigung über die Folgen und die mögliche Lösung des Gerichts von der Verständigung belehrt werden</p>
<h2>Welche Bedeutung hat die Verständigung in der Praxis?</h2>
<p>Verständigungen ermöglichen häufig eine strukturierte Verfahrensgestaltung und können langwierige Beweisaufnahmen verkürzen. Gerade im Sexualstrafrecht spielen dabei häufig Aussagebelastungen von Zeugen sowie umfangreiche Gutachten eine Rolle. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung regelmäßig, dass die richterliche Aufklärungspflicht trotz Verständigung bestehen bleibt. Das Gericht darf deshalb nicht allein aufgrund eines Geständnisses auf notwendige Beweisprüfungen verzichten.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Ein Strafverteidiger analysiert frühzeitig die Beweislage und die rechtlichen Möglichkeiten einer Verständigung. Denn nicht jedes Verfahren eignet sich für einen Deal nach § 257c StPO.</p>
<p>Der Verteidiger prüft insbesondere:</p>
<ul>
<li>die Beweissituation,</li>
<li>Aussagekonstellationen,</li>
<li>mögliche Strafrahmen,</li>
<li>Verständigungsvorschläge des Gerichts,</li>
<li>Geständnisstrategien,</li>
<li>und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.</li>
</ul>
<p>Darüber hinaus achtet der Verteidiger darauf, dass Verständigungsgespräche ordnungsgemäß dokumentiert und gesetzliche Belehrungspflichten eingehalten werden.</p>
<h3>Warnung vor dem Deal mit dem Gericht</h3>
<p>Aus der <strong>Praxiserfahrung</strong> weiß ich aber auch, dass mancher Staatsanwalt und Richter einen unzulässigen Druck auf den angeklagten Mandanten ausüben. Dabei soll das Ablegen eine Geständnisses erzwungen werden. &#8222;Gelockt&#8220; wird der Angeklagte dann sehr unverhohlen. So könne er bei einem Geständnis mit einer Bewährungsverurteilung rechnen, was &#8222;natürlich&#8220; ohne Geständnis nicht mehr möglich sei.</p>
<h3>Der Deal vor Gericht mit dem falschen Geständnis führt in die Sackgasse</h3>
<p>So mancher Angeklagter hat sich dadurch &#8222;verführen&#8220; lassen. Die Angst vor Verurteilung und Gefängnisstrafe kann Betroffene dazu veranlassen, eine Straftat zu gestehen, die sie nicht begangen haben. Ich rate regelmäßig ab, falsche Geständnisse abzulegen. Und ich rate dann <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/konfrontative-strafverteidigung-bei-vergewaltigung/" target="_blank" rel="noopener">zur konfrontativen Verteidigung</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/deal-vor-gericht/">Deal vor Gericht bei Sexualdelikten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Sicherungsverwahrung vermeiden</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/sicherungsverwahrung-vermeiden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Jul 2024 14:53:11 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<h2>Wie kann Sicherungsverwahrung vermieden werden?</h2>
<p>Um es gleich vorweg zu nehmen, eine allgemeingültige Antwort gibt es auf diese Frage nicht. Wie so häufig, kommt es auf den Einzelfall an.</p>
<h2>Was ist Sicherungsverwahrung?</h2>
<p>Die Sicherungsverwahrung gehört zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung im deutschen Strafrecht. Sie wird neben einer Freiheitsstrafe angeordnet und beginnt grundsätzlich erst nach deren Vollstreckung.</p>
<p>Die Sicherungsverwahrung (SV) ist eine schuldunabhängige präventive freiheitsentziehende Maßnahme, die sich an die verbüßte Haftstrafe anschließt. Die abgeurteilte Tat stellt sich als Symptomtat für die Gefährlichkeit des Täters dar, der einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten hat.</p>
<p>Die Voraussetzungen der Anordnung der SV sind in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__66.html" target="_blank" rel="noopener">§ 66 StGB</a> geregelt. Kann im Zeitpunkt der Verurteilung nicht sicher gesagt werden, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der SV vorliegen, so kann das Gericht auch die Unterbringung in die SV gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__66a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 66a StGB</a> vorbehalten.</p>
<h2>Dauer der Sicherungsverwahrung</h2>
<p>Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes hat nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__67e.html" target="_blank" rel="noopener"> § 67e StGB</a> jährlich über den weiteren Vollzug der SV zu entscheiden. Nach dem Vollzug von 10 Jahren der Unterbringung verkürzt sich die Frist auf neun Monate. Nach 10 Jahren wird die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt, wenn keine Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten, durch die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, mehr besteht ( § 67d Abs. 3 StGB). Zur Vorbereitung dieser Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind ( § 463 Abs. 3 StPO).</p>
<p>Das Gericht kann allerdings jederzeit die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aussetzen oder für erledigt erklären.</p>
<p>Hat der Verurteilte bisher keinen Verteidiger, ist ihm spätestens vor einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ein Verteidiger beizuordnen.</p>
<h2>Nachträgliche Sicherungsverwahrung</h2>
<p>Es besteht auch die Möglichkeit, die SV nachträglich anzuordnen. Unter welchen Voraussetzungen dies erfolgen kann, wird <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/nachtraegliche-sicherungsverwahrung-konventionswidrig-sein/" target="_blank" rel="noopener">hier</a> an Hand von Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erläutert.</p>
<h2>Sicherungsverwahrung bei Sexualstraftaten</h2>
<p>Zur SV bei Sexualstraftaten lesen Sie bitte<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sicherungsverwahrung-bei-sexualdelikten/" target="_blank" rel="noopener"> hier</a> weiter.</p>
<h2>Sicherungsverwahrung bei schweren Sexualstraftaten und Gewaltstraftaten</h2>
<p>Die Vorschrift des § 66 StGB betrifft insbesondere:</p>
<ul>
<li>schwere Sexualstraftaten</li>
<li>erhebliche Gewaltdelikte</li>
<li>Straftaten gegen das Leben</li>
<li>Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit</li>
<li>schwere Freiheitsdelikte</li>
</ul>
<p>Das Gesetz verlangt mehrere Voraussetzungen. Dazu gehören insbesondere:</p>
<ul>
<li>einschlägige Vorverurteilungen,</li>
<li>erhebliche Anlasstaten,</li>
<li>ein sogenannter „Hang“ zu erheblichen Straftaten,</li>
<li>und eine Gefährlichkeitsprognose für die Zukunft.</li>
</ul>
<h2>Der Begriff des „Hanges“</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof definiert den „Hang“ als einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder zur Begehung erheblicher Straftaten drängt.</p>
<p>Gerichte prüfen dabei insbesondere:</p>
<ul>
<li>frühere Straftaten,</li>
<li>Persönlichkeitsstruktur,</li>
<li>Entwicklung des Betroffenen,</li>
<li>Verhalten im Strafvollzug,</li>
<li>psychiatrische Gutachten,</li>
<li>und die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straftaten.</li>
</ul>
<p>Die Rechtsprechung verlangt dabei stets eine umfassende Gesamtwürdigung des Einzelfalles.</p>
<h2>Sicherungsverwahrung nur bei schwerer Gefährlichkeit</h2>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes darf Sicherungsverwahrung nur unter strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung angeordnet werden. Maßgeblich ist insbesondere die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten</p>
<p>Der Bundesgerichtshof betont zudem, dass statistische Wahrscheinlichkeiten allein nicht ausreichen. Vielmehr müssen konkrete Umstände für eine fortbestehende Gefährlichkeit sprechen.</p>
<p><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/bundesverfassungsgerichts-zur-sicherungsverwahrung-bei-sexualstraftaten/" target="_blank" rel="noopener">Hier</a> stelle ich Ihnen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Anforderungen der Anordnung der SV bei schweren Sexualstraftaten und Gewaltstraftaten vor.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Ein Strafverteidiger prüft frühzeitig die gesetzlichen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung. Gerade bei Sexual- und Gewaltstraftaten hängt die Entscheidung häufig von psychiatrischen Gutachten und der Gefährlichkeitsprognose ab.</p>
<p>Der Verteidiger analysiert insbesondere:</p>
<ul>
<li>Vorverurteilungen,</li>
<li>die rechtliche Einordnung der Anlasstaten,</li>
<li>psychiatrische Gutachten,</li>
<li>Vollzugsverhalten,</li>
<li>Therapieentwicklung,</li>
<li>und die Voraussetzungen eines „Hanges“.</li>
</ul>
<p>Darüber hinaus überprüft der Verteidiger die Gefährlichkeitsprognose sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßregel. Gerade im Bereich der Sicherungsverwahrung entstehen häufig komplexe medizinische und rechtliche Bewertungsfragen. Deshalb empfiehlt sich frühzeitig die Unterstützung durch einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Maßregelrecht und Sexualstrafrecht.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sicherungsverwahrung-vermeiden/">Sicherungsverwahrung vermeiden</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Wie kann Sicherungsverwahrung vermieden werden?</h2>
<p>Um es gleich vorweg zu nehmen, eine allgemeingültige Antwort gibt es auf diese Frage nicht. Wie so häufig, kommt es auf den Einzelfall an.</p>
<h2>Was ist Sicherungsverwahrung?</h2>
<p>Die Sicherungsverwahrung gehört zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung im deutschen Strafrecht. Sie wird neben einer Freiheitsstrafe angeordnet und beginnt grundsätzlich erst nach deren Vollstreckung.</p>
<p>Die Sicherungsverwahrung (SV) ist eine schuldunabhängige präventive freiheitsentziehende Maßnahme, die sich an die verbüßte Haftstrafe anschließt. Die abgeurteilte Tat stellt sich als Symptomtat für die Gefährlichkeit des Täters dar, der einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten hat.</p>
<p>Die Voraussetzungen der Anordnung der SV sind in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__66.html" target="_blank" rel="noopener">§ 66 StGB</a> geregelt. Kann im Zeitpunkt der Verurteilung nicht sicher gesagt werden, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der SV vorliegen, so kann das Gericht auch die Unterbringung in die SV gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__66a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 66a StGB</a> vorbehalten.</p>
<h2>Dauer der Sicherungsverwahrung</h2>
<p>Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes hat nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__67e.html" target="_blank" rel="noopener"> § 67e StGB</a> jährlich über den weiteren Vollzug der SV zu entscheiden. Nach dem Vollzug von 10 Jahren der Unterbringung verkürzt sich die Frist auf neun Monate. Nach 10 Jahren wird die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt, wenn keine Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten, durch die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, mehr besteht ( § 67d Abs. 3 StGB). Zur Vorbereitung dieser Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind ( § 463 Abs. 3 StPO).</p>
<p>Das Gericht kann allerdings jederzeit die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aussetzen oder für erledigt erklären.</p>
<p>Hat der Verurteilte bisher keinen Verteidiger, ist ihm spätestens vor einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ein Verteidiger beizuordnen.</p>
<h2>Nachträgliche Sicherungsverwahrung</h2>
<p>Es besteht auch die Möglichkeit, die SV nachträglich anzuordnen. Unter welchen Voraussetzungen dies erfolgen kann, wird <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/nachtraegliche-sicherungsverwahrung-konventionswidrig-sein/" target="_blank" rel="noopener">hier</a> an Hand von Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erläutert.</p>
<h2>Sicherungsverwahrung bei Sexualstraftaten</h2>
<p>Zur SV bei Sexualstraftaten lesen Sie bitte<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sicherungsverwahrung-bei-sexualdelikten/" target="_blank" rel="noopener"> hier</a> weiter.</p>
<h2>Sicherungsverwahrung bei schweren Sexualstraftaten und Gewaltstraftaten</h2>
<p>Die Vorschrift des § 66 StGB betrifft insbesondere:</p>
<ul>
<li>schwere Sexualstraftaten</li>
<li>erhebliche Gewaltdelikte</li>
<li>Straftaten gegen das Leben</li>
<li>Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit</li>
<li>schwere Freiheitsdelikte</li>
</ul>
<p>Das Gesetz verlangt mehrere Voraussetzungen. Dazu gehören insbesondere:</p>
<ul>
<li>einschlägige Vorverurteilungen,</li>
<li>erhebliche Anlasstaten,</li>
<li>ein sogenannter „Hang“ zu erheblichen Straftaten,</li>
<li>und eine Gefährlichkeitsprognose für die Zukunft.</li>
</ul>
<h2>Der Begriff des „Hanges“</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof definiert den „Hang“ als einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder zur Begehung erheblicher Straftaten drängt.</p>
<p>Gerichte prüfen dabei insbesondere:</p>
<ul>
<li>frühere Straftaten,</li>
<li>Persönlichkeitsstruktur,</li>
<li>Entwicklung des Betroffenen,</li>
<li>Verhalten im Strafvollzug,</li>
<li>psychiatrische Gutachten,</li>
<li>und die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straftaten.</li>
</ul>
<p>Die Rechtsprechung verlangt dabei stets eine umfassende Gesamtwürdigung des Einzelfalles.</p>
<h2>Sicherungsverwahrung nur bei schwerer Gefährlichkeit</h2>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes darf Sicherungsverwahrung nur unter strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung angeordnet werden. Maßgeblich ist insbesondere die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten</p>
<p>Der Bundesgerichtshof betont zudem, dass statistische Wahrscheinlichkeiten allein nicht ausreichen. Vielmehr müssen konkrete Umstände für eine fortbestehende Gefährlichkeit sprechen.</p>
<p><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/bundesverfassungsgerichts-zur-sicherungsverwahrung-bei-sexualstraftaten/" target="_blank" rel="noopener">Hier</a> stelle ich Ihnen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Anforderungen der Anordnung der SV bei schweren Sexualstraftaten und Gewaltstraftaten vor.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Ein Strafverteidiger prüft frühzeitig die gesetzlichen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung. Gerade bei Sexual- und Gewaltstraftaten hängt die Entscheidung häufig von psychiatrischen Gutachten und der Gefährlichkeitsprognose ab.</p>
<p>Der Verteidiger analysiert insbesondere:</p>
<ul>
<li>Vorverurteilungen,</li>
<li>die rechtliche Einordnung der Anlasstaten,</li>
<li>psychiatrische Gutachten,</li>
<li>Vollzugsverhalten,</li>
<li>Therapieentwicklung,</li>
<li>und die Voraussetzungen eines „Hanges“.</li>
</ul>
<p>Darüber hinaus überprüft der Verteidiger die Gefährlichkeitsprognose sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßregel. Gerade im Bereich der Sicherungsverwahrung entstehen häufig komplexe medizinische und rechtliche Bewertungsfragen. Deshalb empfiehlt sich frühzeitig die Unterstützung durch einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Maßregelrecht und Sexualstrafrecht.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sicherungsverwahrung-vermeiden/">Sicherungsverwahrung vermeiden</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kipo &#8211; Kinderpornographische digitale Daten aus dem Ausland</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kipo-daten-aus-dem-ausland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 May 2022 18:14:21 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?page_id=12869</guid>

					<description><![CDATA[<p><strong>Kinderpornographische digitale Daten aus dem Ausland – NCMEC-Meldungen und Strafverteidigung</strong></p>
<h2>Wenn ein ausländischer Hinweis zur Hausdurchsuchung führt</h2>
<p>Viele Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts kinder- oder jugendpornographischer Inhalte beginnen nicht mit einer deutschen Polizeikontrolle. Vielmehr erhält das Bundeskriminalamt digitale Hinweise aus dem Ausland. Diese enthalten beispielsweise eine IP-Adresse, eine E-Mail-Adresse, einen Benutzernamen, Zeitangaben, Hashwerte oder einzelne Bild- und Videodateien. Anschließend ermitteln deutsche Behörden den Anschlussinhaber. Danach folgen häufig eine Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme von Mobiltelefonen und Computern sowie eine umfangreiche forensische Datenauswertung. Allerdings beweist eine ausländische Meldung noch nicht, dass der Anschlussinhaber die gemeldete Datei selbst hochgeladen, versandt oder bewusst gespeichert hat. Deshalb muss die Verteidigung die Entstehung, Übermittlung und technische Aussagekraft der Daten genau prüfen.</p>
<h2>Was ist eine NCMEC-Meldung?</h2>
<p>Zahlreiche Hinweise stammen aus den USA. Dort müssen bestimmte Internet- und Kommunikationsdienste verdächtige Sachverhalte an das National Center for Missing and Exploited Children, kurz NCMEC, melden. Zu den meldenden Unternehmen können Betreiber von sozialen Netzwerken, Cloudspeichern, Messenger-Diensten oder E-Mail-Plattformen gehören. Die Anbieter erkennen verdächtige Inhalte beispielsweise durch:</p>
<ul>
<li>Meldungen anderer Nutzer,</li>
<li>interne Kontrollen,</li>
<li>automatisierte Erkennungssysteme,</li>
<li>den Vergleich digitaler Hashwerte,</li>
<li>die Prüfung auffälliger Benutzerkonten.</li>
</ul>
<p>NCMEC erstellt daraus einen sogenannten CyberTipline-Report. Dieser kann Kontodaten, IP-Adressen, Zeitstempel, hochgeladene Dateien und weitere Informationen enthalten. Besteht ein Bezug zu Deutschland, gelangt die Meldung regelmäßig zum Bundeskriminalamt. Wichtig ist jedoch: Nicht jede gemeldete Datei wurde zuvor von einem Mitarbeiter persönlich angesehen. Teilweise beruht die Meldung lediglich auf einem automatisierten Hashwertvergleich. Deshalb muss im Einzelfall geklärt werden, wer den Inhalt tatsächlich geprüft und wie das System die Datei zugeordnet hat.</p>
<h2>Wie gelangt der Verdachtsfall zum Beschuldigten?</h2>
<p>Das Bundeskriminalamt prüft zunächst, ob die mitgeteilten Inhalte nach deutschem Recht strafrechtlich relevant sein können. Anschließend kann es anhand der übermittelten IP-Adresse oder der Kontodaten weitere Ermittlungen veranlassen. Die Bestandsdatenauskunft richtet sich insbesondere nach § 100j StPO und den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes. Dadurch können die Ermittler feststellen, welchem Anschluss eine bestimmte IP-Adresse zu einem konkreten Zeitpunkt zugewiesen war. Danach leitet das BKA den Vorgang regelmäßig an das zuständige Landeskriminalamt und die örtliche Staatsanwaltschaft weiter. Allerdings identifiziert eine IP-Adresse zunächst nur einen Internetanschluss. Sie beweist nicht automatisch, welche Person den Anschluss oder ein bestimmtes Gerät benutzt hat. Gerade in Familien, Wohngemeinschaften, Unternehmen oder gemeinsam genutzten Netzwerken können mehrere Personen Zugriff besitzen.</p>
<h2>Rechtsgrundlage des Tatvorwurfs</h2>
<p>Die strafrechtliche Grundlage bildet vor allem § 184b StGB. Die Vorschrift erfasst unter anderem das Verbreiten, Zugänglichmachen, Abrufen, Verschaffen und Besitzen kinderpornographischer Inhalte. Für das Verbreiten und bestimmte weitere Handlungen sieht § 184b Abs. 1 StGB grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Wer einen tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen kinderpornographischen Inhalt abruft, sich daran Besitz verschafft oder ihn besitzt, muss nach § 184b Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Bei jugendpornographischen Inhalten kann § 184c StGB eingreifen. Allerdings setzt eine Strafbarkeit regelmäßig vorsätzliches Handeln voraus. Die Staatsanwaltschaft muss deshalb unter anderem nachweisen, dass der Beschuldigte von der Datei wusste und die tatsächliche Verfügungsmacht darüber besaß oder sie bewusst verbreitete. Eine automatisch gespeicherte Datei, ein Vorschaubild, ein Cache-Eintrag oder eine unbekannte Cloud-Synchronisierung begründen deshalb nicht ohne Weiteres einen strafbaren Besitz.</p>
<h2>Vom ausländischen Hinweis zum Durchsuchungsbeschluss</h2>
<p>Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt nach § 152 Abs. 2 StPO ein Anfangsverdacht. Es müssen daher zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Stützt die Staatsanwaltschaft den Verdacht auf einen ausländischen Datenbericht, beantragt sie häufig die Durchsuchung der Wohnung. Die Rechtsgrundlagen bilden §§ 102 und 105 StPO. Dabei muss der Durchsuchungsbeschluss insbesondere erkennen lassen:</p>
<ul>
<li>welcher Tatvorwurf besteht,</li>
<li>wann die Tat stattgefunden haben soll,</li>
<li>welche Datei gemeldet wurde,</li>
<li>welche Konten oder IP-Adressen betroffen sind,</li>
<li>welche Geräte und Beweismittel gesucht werden,</li>
<li>weshalb gerade der Beschuldigte als Nutzer in Betracht kommt.</li>
</ul>
<p>Die Behörden dürfen die Wohnung nicht allein deshalb unbegrenzt durchsuchen, weil eine IP-Adresse zum Anschluss des Beschuldigten führt. Vielmehr müssen sie die tatsächliche Zuordnung und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme prüfen. Nach der Durchsuchung können sie Computer, Mobiltelefone, Tablets, Festplatten und andere Datenträger nach §§ 94 und 98 StPO sicherstellen oder beschlagnahmen. Die Durchsicht elektronischer Speichermedien richtet sich insbesondere nach § 110 StPO.</p>
<h2>Sind ausländische digitale Daten verwertbar?</h2>
<p>Ausländische Beweismittel unterliegen nicht automatisch einem Beweisverwertungsverbot. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich ihre Verwendung im deutschen Strafverfahren grundsätzlich nach deutschem Recht. Auch wenn ausländische Ermittler oder private Anbieter bei der Datengewinnung anders vorgehen als deutsche Behörden, führt dies deshalb nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit. Grenzen können jedoch erreicht sein, wenn Behörden grundlegende rechtsstaatliche Mindeststandards missachten, deutsche Schutzvorschriften gezielt umgehen oder die Verteidigung die Herkunft und Authentizität der Daten nicht wirksam überprüfen kann. Bei NCMEC-Meldungen kommt hinzu, dass die ursprüngliche Erhebung häufig durch private Internetanbieter erfolgt. Deshalb muss die Verteidigung unterscheiden:</p>
<ul>
<li>Wer entdeckte die Datei?</li>
<li>Erfolgte eine automatisierte oder menschliche Prüfung?</li>
<li>Welche Suchmethode kam zum Einsatz?</li>
<li>Stammt die Datei tatsächlich aus dem betroffenen Benutzerkonto?</li>
<li>Sind Zeitstempel und IP-Zuordnung vollständig dokumentiert?</li>
<li>Wurde die Datei zwischenzeitlich verändert?</li>
<li>Lässt sich die Beweismittelkette nachvollziehen?</li>
</ul>
<p>Ein pauschaler Hinweis auf eine NCMEC-Meldung ersetzt keine technische Beweisführung.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung zu NCMEC-Daten</h2>
<p>Die Rechtsprechung bewertet NCMEC-Meldungen nicht einheitlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 21. Oktober 2024 eine Durchsuchungsmaßnahme nicht beanstandet, bei der ein aus einer NCMEC-Meldung stammendes Video den Verdacht begründete. Die abgebildete Person wirkte nach der gerichtlichen Bewertung minderjährig. Das konnte im konkreten Fall einen zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen bilden. Das Bundesverfassungsgericht entschied damit jedoch nicht allgemein, dass jede NCMEC-Meldung zuverlässig oder uneingeschränkt verwertbar ist.</p>
<p>Einige Landgerichte halten eine konkrete Meldung, die IP-Adresse, Zeitpunkt und Datei benennt, grundsätzlich für ausreichend, um einen Anfangsverdacht und eine Durchsuchung zu begründen.</p>
<p>Andere Gerichte verlangen dagegen zusätzliche Anhaltspunkte. Sie weisen darauf hin, dass eine dynamische IP-Adresse, eine E-Mail-Adresse oder ein Benutzerkonto nicht automatisch eine bestimmte Person als Täter identifiziert.</p>
<p>Auch die fehlende Nachprüfbarkeit automatisierter Erkennungssysteme, unvollständige Metadaten und ein großer zeitlicher Abstand zwischen Meldung und Durchsuchung können gegen die Rechtmäßigkeit oder Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme sprechen.</p>
<h2>Anfangsverdacht ist noch kein Tatnachweis</h2>
<p>Für eine Hausdurchsuchung genügt ein Anfangsverdacht. Für eine Anklage verlangt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html" target="_blank" rel="noopener">§ 170 Abs. 1 StPO</a> dagegen einen hinreichenden Tatverdacht. Eine Verurteilung setzt schließlich die Überzeugung des Gerichts voraus, dass der Angeklagte die Tat begangen hat. Deshalb darf die Staatsanwaltschaft nicht </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kipo-daten-aus-dem-ausland/">Kipo &#8211; Kinderpornographische digitale Daten aus dem Ausland</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kinderpornographische digitale Daten aus dem Ausland – NCMEC-Meldungen und Strafverteidigung</strong></p>
<h2>Wenn ein ausländischer Hinweis zur Hausdurchsuchung führt</h2>
<p>Viele Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts kinder- oder jugendpornographischer Inhalte beginnen nicht mit einer deutschen Polizeikontrolle. Vielmehr erhält das Bundeskriminalamt digitale Hinweise aus dem Ausland. Diese enthalten beispielsweise eine IP-Adresse, eine E-Mail-Adresse, einen Benutzernamen, Zeitangaben, Hashwerte oder einzelne Bild- und Videodateien. Anschließend ermitteln deutsche Behörden den Anschlussinhaber. Danach folgen häufig eine Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme von Mobiltelefonen und Computern sowie eine umfangreiche forensische Datenauswertung. Allerdings beweist eine ausländische Meldung noch nicht, dass der Anschlussinhaber die gemeldete Datei selbst hochgeladen, versandt oder bewusst gespeichert hat. Deshalb muss die Verteidigung die Entstehung, Übermittlung und technische Aussagekraft der Daten genau prüfen.</p>
<h2>Was ist eine NCMEC-Meldung?</h2>
<p>Zahlreiche Hinweise stammen aus den USA. Dort müssen bestimmte Internet- und Kommunikationsdienste verdächtige Sachverhalte an das National Center for Missing and Exploited Children, kurz NCMEC, melden. Zu den meldenden Unternehmen können Betreiber von sozialen Netzwerken, Cloudspeichern, Messenger-Diensten oder E-Mail-Plattformen gehören. Die Anbieter erkennen verdächtige Inhalte beispielsweise durch:</p>
<ul>
<li>Meldungen anderer Nutzer,</li>
<li>interne Kontrollen,</li>
<li>automatisierte Erkennungssysteme,</li>
<li>den Vergleich digitaler Hashwerte,</li>
<li>die Prüfung auffälliger Benutzerkonten.</li>
</ul>
<p>NCMEC erstellt daraus einen sogenannten CyberTipline-Report. Dieser kann Kontodaten, IP-Adressen, Zeitstempel, hochgeladene Dateien und weitere Informationen enthalten. Besteht ein Bezug zu Deutschland, gelangt die Meldung regelmäßig zum Bundeskriminalamt. Wichtig ist jedoch: Nicht jede gemeldete Datei wurde zuvor von einem Mitarbeiter persönlich angesehen. Teilweise beruht die Meldung lediglich auf einem automatisierten Hashwertvergleich. Deshalb muss im Einzelfall geklärt werden, wer den Inhalt tatsächlich geprüft und wie das System die Datei zugeordnet hat.</p>
<h2>Wie gelangt der Verdachtsfall zum Beschuldigten?</h2>
<p>Das Bundeskriminalamt prüft zunächst, ob die mitgeteilten Inhalte nach deutschem Recht strafrechtlich relevant sein können. Anschließend kann es anhand der übermittelten IP-Adresse oder der Kontodaten weitere Ermittlungen veranlassen. Die Bestandsdatenauskunft richtet sich insbesondere nach § 100j StPO und den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes. Dadurch können die Ermittler feststellen, welchem Anschluss eine bestimmte IP-Adresse zu einem konkreten Zeitpunkt zugewiesen war. Danach leitet das BKA den Vorgang regelmäßig an das zuständige Landeskriminalamt und die örtliche Staatsanwaltschaft weiter. Allerdings identifiziert eine IP-Adresse zunächst nur einen Internetanschluss. Sie beweist nicht automatisch, welche Person den Anschluss oder ein bestimmtes Gerät benutzt hat. Gerade in Familien, Wohngemeinschaften, Unternehmen oder gemeinsam genutzten Netzwerken können mehrere Personen Zugriff besitzen.</p>
<h2>Rechtsgrundlage des Tatvorwurfs</h2>
<p>Die strafrechtliche Grundlage bildet vor allem § 184b StGB. Die Vorschrift erfasst unter anderem das Verbreiten, Zugänglichmachen, Abrufen, Verschaffen und Besitzen kinderpornographischer Inhalte. Für das Verbreiten und bestimmte weitere Handlungen sieht § 184b Abs. 1 StGB grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Wer einen tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen kinderpornographischen Inhalt abruft, sich daran Besitz verschafft oder ihn besitzt, muss nach § 184b Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Bei jugendpornographischen Inhalten kann § 184c StGB eingreifen. Allerdings setzt eine Strafbarkeit regelmäßig vorsätzliches Handeln voraus. Die Staatsanwaltschaft muss deshalb unter anderem nachweisen, dass der Beschuldigte von der Datei wusste und die tatsächliche Verfügungsmacht darüber besaß oder sie bewusst verbreitete. Eine automatisch gespeicherte Datei, ein Vorschaubild, ein Cache-Eintrag oder eine unbekannte Cloud-Synchronisierung begründen deshalb nicht ohne Weiteres einen strafbaren Besitz.</p>
<h2>Vom ausländischen Hinweis zum Durchsuchungsbeschluss</h2>
<p>Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt nach § 152 Abs. 2 StPO ein Anfangsverdacht. Es müssen daher zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Stützt die Staatsanwaltschaft den Verdacht auf einen ausländischen Datenbericht, beantragt sie häufig die Durchsuchung der Wohnung. Die Rechtsgrundlagen bilden §§ 102 und 105 StPO. Dabei muss der Durchsuchungsbeschluss insbesondere erkennen lassen:</p>
<ul>
<li>welcher Tatvorwurf besteht,</li>
<li>wann die Tat stattgefunden haben soll,</li>
<li>welche Datei gemeldet wurde,</li>
<li>welche Konten oder IP-Adressen betroffen sind,</li>
<li>welche Geräte und Beweismittel gesucht werden,</li>
<li>weshalb gerade der Beschuldigte als Nutzer in Betracht kommt.</li>
</ul>
<p>Die Behörden dürfen die Wohnung nicht allein deshalb unbegrenzt durchsuchen, weil eine IP-Adresse zum Anschluss des Beschuldigten führt. Vielmehr müssen sie die tatsächliche Zuordnung und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme prüfen. Nach der Durchsuchung können sie Computer, Mobiltelefone, Tablets, Festplatten und andere Datenträger nach §§ 94 und 98 StPO sicherstellen oder beschlagnahmen. Die Durchsicht elektronischer Speichermedien richtet sich insbesondere nach § 110 StPO.</p>
<h2>Sind ausländische digitale Daten verwertbar?</h2>
<p>Ausländische Beweismittel unterliegen nicht automatisch einem Beweisverwertungsverbot. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich ihre Verwendung im deutschen Strafverfahren grundsätzlich nach deutschem Recht. Auch wenn ausländische Ermittler oder private Anbieter bei der Datengewinnung anders vorgehen als deutsche Behörden, führt dies deshalb nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit. Grenzen können jedoch erreicht sein, wenn Behörden grundlegende rechtsstaatliche Mindeststandards missachten, deutsche Schutzvorschriften gezielt umgehen oder die Verteidigung die Herkunft und Authentizität der Daten nicht wirksam überprüfen kann. Bei NCMEC-Meldungen kommt hinzu, dass die ursprüngliche Erhebung häufig durch private Internetanbieter erfolgt. Deshalb muss die Verteidigung unterscheiden:</p>
<ul>
<li>Wer entdeckte die Datei?</li>
<li>Erfolgte eine automatisierte oder menschliche Prüfung?</li>
<li>Welche Suchmethode kam zum Einsatz?</li>
<li>Stammt die Datei tatsächlich aus dem betroffenen Benutzerkonto?</li>
<li>Sind Zeitstempel und IP-Zuordnung vollständig dokumentiert?</li>
<li>Wurde die Datei zwischenzeitlich verändert?</li>
<li>Lässt sich die Beweismittelkette nachvollziehen?</li>
</ul>
<p>Ein pauschaler Hinweis auf eine NCMEC-Meldung ersetzt keine technische Beweisführung.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung zu NCMEC-Daten</h2>
<p>Die Rechtsprechung bewertet NCMEC-Meldungen nicht einheitlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 21. Oktober 2024 eine Durchsuchungsmaßnahme nicht beanstandet, bei der ein aus einer NCMEC-Meldung stammendes Video den Verdacht begründete. Die abgebildete Person wirkte nach der gerichtlichen Bewertung minderjährig. Das konnte im konkreten Fall einen zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen bilden. Das Bundesverfassungsgericht entschied damit jedoch nicht allgemein, dass jede NCMEC-Meldung zuverlässig oder uneingeschränkt verwertbar ist.</p>
<p>Einige Landgerichte halten eine konkrete Meldung, die IP-Adresse, Zeitpunkt und Datei benennt, grundsätzlich für ausreichend, um einen Anfangsverdacht und eine Durchsuchung zu begründen.</p>
<p>Andere Gerichte verlangen dagegen zusätzliche Anhaltspunkte. Sie weisen darauf hin, dass eine dynamische IP-Adresse, eine E-Mail-Adresse oder ein Benutzerkonto nicht automatisch eine bestimmte Person als Täter identifiziert.</p>
<p>Auch die fehlende Nachprüfbarkeit automatisierter Erkennungssysteme, unvollständige Metadaten und ein großer zeitlicher Abstand zwischen Meldung und Durchsuchung können gegen die Rechtmäßigkeit oder Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme sprechen.</p>
<h2>Anfangsverdacht ist noch kein Tatnachweis</h2>
<p>Für eine Hausdurchsuchung genügt ein Anfangsverdacht. Für eine Anklage verlangt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html" target="_blank" rel="noopener">§ 170 Abs. 1 StPO</a> dagegen einen hinreichenden Tatverdacht. Eine Verurteilung setzt schließlich die Überzeugung des Gerichts voraus, dass der Angeklagte die Tat begangen hat. Deshalb darf die Staatsanwaltschaft nicht </p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kipo-daten-aus-dem-ausland/">Kipo &#8211; Kinderpornographische digitale Daten aus dem Ausland</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteisaufhebung durch BGH</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/urteisaufhebung-in-der-revision-am-bgh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Aug 2020 19:51:48 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?page_id=12284</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Urteilsaufhebung durch BGH: Wann hebt der Bundesgerichtshof ein Strafurteil auf?</h2>
<p><strong>Wenn ein Strafurteil nicht hält.</strong></p>
<p>Eine Urteilsaufhebung durch BGH ist für viele Verurteilte die letzte realistische Chance, ein belastendes Strafurteil noch einmal anzugreifen. Denn nach einer Verurteilung durch das Landgericht geht es in der Revision nicht mehr darum, die gesamte Hauptverhandlung einfach zu wiederholen. Vielmehr prüft der Bundesgerichtshof, ob das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht. Genau deshalb entscheidet sich in der Revision häufig, ob ein Urteil Bestand hat oder ob der Fall zurück an eine andere Strafkammer geht.</p>
<p>Besonders deutlich zeigt das ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. August 2015, Az. 5 StR 275/15. In diesem Verfahren hob der 5. Strafsenat des BGH ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. April 2015 gemäß § <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__349.html" target="_blank" rel="noopener">349 Abs. 4 StPO</a> mit den Feststellungen auf und verwies die Sache an eine andere Jugendkammer zurück.</p>
<h2>Der Sachverhalt: Ein belastendes Urteil – aber rechtlich nicht tragfähig</h2>
<p>Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 41 Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf den ersten Blick wirkte das Urteil schwer belastend. Allerdings reicht ein belastender Vorwurf allein nicht aus. Ein Strafurteil muss vielmehr sauber begründet sein. Es muss tragfähige Feststellungen enthalten, und außerdem muss die rechtliche Bewertung zu diesen Feststellungen passen.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts stand der Angeklagte nach einer früheren Verurteilung unter Führungsaufsicht. Ihm war unter anderem untersagt worden, sich an Orten aufzuhalten, die ihm eine unkontrollierte Kontaktaufnahme zu Kindern ermöglichten, und außerdem durfte er keine Kinder beaufsichtigen oder beherbergen. Später bot er dennoch entgeltliche Kinderbetreuung über das Internet an und betreute mehrere Kinder.</p>
<p>Im Mittelpunkt des Revisionsbeschlusses stand unter anderem ein Vorfall auf einem Spielplatz. Der Angeklagte betreute dort ein Geschwisterpaar. Als ein vierjähriger Junge ihn auf einer Hängebrücke zu sich rief, küsste der Angeklagte das Kind nach den Feststellungen des Landgerichts kurz auf Mund und Stirn. Das Landgericht wertete dies als sexuelle Handlung.</p>
<p>Genau hier setzte der Bundesgerichtshof an. Denn nicht jede unangemessene, irritierende oder verdächtige Handlung erfüllt automatisch den Tatbestand einer sexuellen Handlung. Der BGH stellte klar: Eine sexuelle Handlung liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen ist. Kurze spontane Küsse auf Mund und Stirn eines vierjährigen Jungen erfüllen dieses Kriterium nach Ansicht des BGH für sich genommen nicht.</p>
<p>Zwar kann bei äußerlich mehrdeutigen Handlungen auch die Zielrichtung des Täters eine Rolle spielen. Jedoch muss das Tatgericht diese Zielrichtung beweiswürdigend tragfähig belegen. Genau daran fehlte es. Das Landgericht hatte eine sexuelle Absicht angenommen, aber nach Auffassung des BGH nicht ausreichend begründet. Die Vorbelastungen des Angeklagten, die erstmalige Betreuung des Kindes und das Fehlen eines nachvollziehbaren Anlasses für den Kuss reichten dem BGH nicht aus, um den Schluss auf eine erhebliche sexuelle Handlung sicher zu tragen.</p>
<h2>Die Schlussfolgerung: Verdacht ersetzt keine tragfähige Beweiswürdigung</h2>
<p>Diese Entscheidung zeigt eindrucksvoll, worum es bei einer Urteilsaufhebung durch BGH wirklich geht. Der Bundesgerichtshof bewertet nicht einfach, ob ein Angeklagter sympathisch wirkt oder ob der Vorwurf schwer wiegt. Vielmehr prüft er, ob das Urteil rechtlich hält. Deshalb muss das Tatgericht jeden Schuldspruch mit konkreten Feststellungen, nachvollziehbarer Beweiswürdigung und zutreffender Anwendung des Strafrechts absichern.</p>
<p>Gerade in emotional stark belasteten Verfahren besteht die Gefahr, dass frühere Verurteilungen, Persönlichkeitsbilder oder Verdachtsmomente zu stark in die Bewertung einfließen. Doch auch dann gilt: Strafrecht verlangt Beweise. Deshalb darf ein Gericht eine innere Absicht nicht bloß behaupten. Es muss erklären, warum es gerade diese Absicht sicher feststellt.</p>
<p>Der BGH hob das Urteil deshalb auf und verwies die Sache zurück. Allerdings sprach er den Angeklagten nicht frei, weil er nicht ausschließen konnte, dass ein neues Tatgericht noch tragfähige Feststellungen treffen könnte. Genau das ist typisch für viele erfolgreiche Revisionen: Das Urteil fällt, aber das Verfahren ist nicht automatisch beendet.</p>
<h2>Warum die Revision so wichtig ist</h2>
<p>Die Revision ist kein zweiter Versuch, einfach noch einmal alles vorzutragen. Sie ist vielmehr ein hochpräzises Rechtsmittel. Deshalb muss der Verteidiger das Urteil Zeile für Zeile prüfen. Er muss Widersprüche erkennen, Lücken in den Feststellungen aufdecken, fehlerhafte Beweiswürdigung angreifen und außerdem prüfen, ob das Gericht den Tatbestand richtig angewendet hat.</p>
<p>Eine Urteilsaufhebung durch BGH kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht den Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt hat, wenn es entlastende Umstände übergangen hat, wenn seine Beweiswürdigung lückenhaft oder widersprüchlich ist oder wenn es einen Straftatbestand rechtlich falsch ausgelegt hat. Gerade bei Tatbeständen, die eine bestimmte innere Zielrichtung, einen Vorsatz oder eine besondere Absicht verlangen, entstehen häufig Revisionsansätze.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Als <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> prüfe ich nach einer Verurteilung zunächst, ob die Revision fristgerecht eingelegt und begründet werden kann. Anschließend analysiere ich das schriftliche Urteil, die Urteilsgründe, das Protokoll der Hauptverhandlung und die für Verfahrensrügen notwendigen Unterlagen. Dabei geht es nicht um allgemeine Kritik, sondern um konkrete Rechtsfehler.</p>
<p>Ich prüfe insbesondere:</p>
<ul>
<li>ob die Feststellungen den Schuldspruch tragen,</li>
<li>ob die Beweiswürdigung vollständig und widerspruchsfrei ist,</li>
<li>ob das Gericht entlastende Umstände berücksichtigt hat,</li>
<li>ob innere Tatsachen wie Vorsatz oder Absicht tragfähig begründet wurden,</li>
<li>ob Verfahrensrechte verletzt wurden und</li>
<li>ob die Strafzumessung rechtlich angreifbar ist.</li>
</ul>
<p>Gerade der dargestellte BGH-Beschluss zeigt: Auch ein schwerer Vorwurf führt nicht automatisch zu einem tragfähigen Urteil. Wenn das Gericht entscheidende Schlussfolgerungen nicht sauber begründet, kann die Revision erfolgreich sein. Deshalb sollte ein Urteil nach einer Verurteilung schnell und gründlich geprüft werden.</p>
<h2>FAQ zur Urteilsaufhebung durch BGH</h2>
<p><strong>Was bedeutet Urteilsaufhebung durch BGH?</strong><br />
Eine Urteilsaufhebung durch BGH bedeutet, dass der Bundesgerichtshof ein Strafurteil wegen eines Rechtsfehlers aufhebt. Häufig verweist der BGH die Sache anschließend an eine andere Strafkammer zurück.</p>
<p><strong>Führt eine erfolgreiche Revision automatisch zum Freispruch?</strong><br />
Nein. Der BGH kann selbst freisprechen, wenn keine weiteren Feststellungen möglich sind. In vielen Fällen hebt er das Urteil jedoch auf und verweist die Sache zurück, damit ein neues Gericht erneut verhandelt.</p>
<p><strong>Warum hob der BGH im dargestellten Fall das Urteil auf?</strong><br />
Der BGH beanstandete, dass die Feststellungen des Landgerichts die Schuldsprüche nicht trugen. Insbesondere war die angenommene sexuelle Zielrichtung der Handlung nicht ausreichend beweiswürdigend belegt.</p>
<p><strong>Kann auch die Beweiswürdigung in der Revision angegriffen werden?</strong><br />
Ja, aber nur </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/urteisaufhebung-in-der-revision-am-bgh/">Urteisaufhebung durch BGH</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Urteilsaufhebung durch BGH: Wann hebt der Bundesgerichtshof ein Strafurteil auf?</h2>
<p><strong>Wenn ein Strafurteil nicht hält.</strong></p>
<p>Eine Urteilsaufhebung durch BGH ist für viele Verurteilte die letzte realistische Chance, ein belastendes Strafurteil noch einmal anzugreifen. Denn nach einer Verurteilung durch das Landgericht geht es in der Revision nicht mehr darum, die gesamte Hauptverhandlung einfach zu wiederholen. Vielmehr prüft der Bundesgerichtshof, ob das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht. Genau deshalb entscheidet sich in der Revision häufig, ob ein Urteil Bestand hat oder ob der Fall zurück an eine andere Strafkammer geht.</p>
<p>Besonders deutlich zeigt das ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. August 2015, Az. 5 StR 275/15. In diesem Verfahren hob der 5. Strafsenat des BGH ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. April 2015 gemäß § <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__349.html" target="_blank" rel="noopener">349 Abs. 4 StPO</a> mit den Feststellungen auf und verwies die Sache an eine andere Jugendkammer zurück.</p>
<h2>Der Sachverhalt: Ein belastendes Urteil – aber rechtlich nicht tragfähig</h2>
<p>Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 41 Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf den ersten Blick wirkte das Urteil schwer belastend. Allerdings reicht ein belastender Vorwurf allein nicht aus. Ein Strafurteil muss vielmehr sauber begründet sein. Es muss tragfähige Feststellungen enthalten, und außerdem muss die rechtliche Bewertung zu diesen Feststellungen passen.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts stand der Angeklagte nach einer früheren Verurteilung unter Führungsaufsicht. Ihm war unter anderem untersagt worden, sich an Orten aufzuhalten, die ihm eine unkontrollierte Kontaktaufnahme zu Kindern ermöglichten, und außerdem durfte er keine Kinder beaufsichtigen oder beherbergen. Später bot er dennoch entgeltliche Kinderbetreuung über das Internet an und betreute mehrere Kinder.</p>
<p>Im Mittelpunkt des Revisionsbeschlusses stand unter anderem ein Vorfall auf einem Spielplatz. Der Angeklagte betreute dort ein Geschwisterpaar. Als ein vierjähriger Junge ihn auf einer Hängebrücke zu sich rief, küsste der Angeklagte das Kind nach den Feststellungen des Landgerichts kurz auf Mund und Stirn. Das Landgericht wertete dies als sexuelle Handlung.</p>
<p>Genau hier setzte der Bundesgerichtshof an. Denn nicht jede unangemessene, irritierende oder verdächtige Handlung erfüllt automatisch den Tatbestand einer sexuellen Handlung. Der BGH stellte klar: Eine sexuelle Handlung liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen ist. Kurze spontane Küsse auf Mund und Stirn eines vierjährigen Jungen erfüllen dieses Kriterium nach Ansicht des BGH für sich genommen nicht.</p>
<p>Zwar kann bei äußerlich mehrdeutigen Handlungen auch die Zielrichtung des Täters eine Rolle spielen. Jedoch muss das Tatgericht diese Zielrichtung beweiswürdigend tragfähig belegen. Genau daran fehlte es. Das Landgericht hatte eine sexuelle Absicht angenommen, aber nach Auffassung des BGH nicht ausreichend begründet. Die Vorbelastungen des Angeklagten, die erstmalige Betreuung des Kindes und das Fehlen eines nachvollziehbaren Anlasses für den Kuss reichten dem BGH nicht aus, um den Schluss auf eine erhebliche sexuelle Handlung sicher zu tragen.</p>
<h2>Die Schlussfolgerung: Verdacht ersetzt keine tragfähige Beweiswürdigung</h2>
<p>Diese Entscheidung zeigt eindrucksvoll, worum es bei einer Urteilsaufhebung durch BGH wirklich geht. Der Bundesgerichtshof bewertet nicht einfach, ob ein Angeklagter sympathisch wirkt oder ob der Vorwurf schwer wiegt. Vielmehr prüft er, ob das Urteil rechtlich hält. Deshalb muss das Tatgericht jeden Schuldspruch mit konkreten Feststellungen, nachvollziehbarer Beweiswürdigung und zutreffender Anwendung des Strafrechts absichern.</p>
<p>Gerade in emotional stark belasteten Verfahren besteht die Gefahr, dass frühere Verurteilungen, Persönlichkeitsbilder oder Verdachtsmomente zu stark in die Bewertung einfließen. Doch auch dann gilt: Strafrecht verlangt Beweise. Deshalb darf ein Gericht eine innere Absicht nicht bloß behaupten. Es muss erklären, warum es gerade diese Absicht sicher feststellt.</p>
<p>Der BGH hob das Urteil deshalb auf und verwies die Sache zurück. Allerdings sprach er den Angeklagten nicht frei, weil er nicht ausschließen konnte, dass ein neues Tatgericht noch tragfähige Feststellungen treffen könnte. Genau das ist typisch für viele erfolgreiche Revisionen: Das Urteil fällt, aber das Verfahren ist nicht automatisch beendet.</p>
<h2>Warum die Revision so wichtig ist</h2>
<p>Die Revision ist kein zweiter Versuch, einfach noch einmal alles vorzutragen. Sie ist vielmehr ein hochpräzises Rechtsmittel. Deshalb muss der Verteidiger das Urteil Zeile für Zeile prüfen. Er muss Widersprüche erkennen, Lücken in den Feststellungen aufdecken, fehlerhafte Beweiswürdigung angreifen und außerdem prüfen, ob das Gericht den Tatbestand richtig angewendet hat.</p>
<p>Eine Urteilsaufhebung durch BGH kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht den Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt hat, wenn es entlastende Umstände übergangen hat, wenn seine Beweiswürdigung lückenhaft oder widersprüchlich ist oder wenn es einen Straftatbestand rechtlich falsch ausgelegt hat. Gerade bei Tatbeständen, die eine bestimmte innere Zielrichtung, einen Vorsatz oder eine besondere Absicht verlangen, entstehen häufig Revisionsansätze.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Als <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> prüfe ich nach einer Verurteilung zunächst, ob die Revision fristgerecht eingelegt und begründet werden kann. Anschließend analysiere ich das schriftliche Urteil, die Urteilsgründe, das Protokoll der Hauptverhandlung und die für Verfahrensrügen notwendigen Unterlagen. Dabei geht es nicht um allgemeine Kritik, sondern um konkrete Rechtsfehler.</p>
<p>Ich prüfe insbesondere:</p>
<ul>
<li>ob die Feststellungen den Schuldspruch tragen,</li>
<li>ob die Beweiswürdigung vollständig und widerspruchsfrei ist,</li>
<li>ob das Gericht entlastende Umstände berücksichtigt hat,</li>
<li>ob innere Tatsachen wie Vorsatz oder Absicht tragfähig begründet wurden,</li>
<li>ob Verfahrensrechte verletzt wurden und</li>
<li>ob die Strafzumessung rechtlich angreifbar ist.</li>
</ul>
<p>Gerade der dargestellte BGH-Beschluss zeigt: Auch ein schwerer Vorwurf führt nicht automatisch zu einem tragfähigen Urteil. Wenn das Gericht entscheidende Schlussfolgerungen nicht sauber begründet, kann die Revision erfolgreich sein. Deshalb sollte ein Urteil nach einer Verurteilung schnell und gründlich geprüft werden.</p>
<h2>FAQ zur Urteilsaufhebung durch BGH</h2>
<p><strong>Was bedeutet Urteilsaufhebung durch BGH?</strong><br />
Eine Urteilsaufhebung durch BGH bedeutet, dass der Bundesgerichtshof ein Strafurteil wegen eines Rechtsfehlers aufhebt. Häufig verweist der BGH die Sache anschließend an eine andere Strafkammer zurück.</p>
<p><strong>Führt eine erfolgreiche Revision automatisch zum Freispruch?</strong><br />
Nein. Der BGH kann selbst freisprechen, wenn keine weiteren Feststellungen möglich sind. In vielen Fällen hebt er das Urteil jedoch auf und verweist die Sache zurück, damit ein neues Gericht erneut verhandelt.</p>
<p><strong>Warum hob der BGH im dargestellten Fall das Urteil auf?</strong><br />
Der BGH beanstandete, dass die Feststellungen des Landgerichts die Schuldsprüche nicht trugen. Insbesondere war die angenommene sexuelle Zielrichtung der Handlung nicht ausreichend beweiswürdigend belegt.</p>
<p><strong>Kann auch die Beweiswürdigung in der Revision angegriffen werden?</strong><br />
Ja, aber nur </p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/urteisaufhebung-in-der-revision-am-bgh/">Urteisaufhebung durch BGH</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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