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	<title>Rechtsanwalt bei Vorwürfen aus dem Bereich Sexualstrafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Thu, 25 Jun 2026 16:51:00 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
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	<item>
		<title>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 May 2026 13:00:22 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/">Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/">Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Deal vor Gericht bei Sexualdelikten</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/deal-vor-gericht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Mar 2025 08:59:54 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<h2>Der Deal vor Gericht im Sexualstrafrecht</h2>
<p>Wie bereits <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/einstellung-der-verfahren/" target="_blank" rel="noopener">an anderer Stelle dargelegt</a>, werde ich als <strong>Strafverteidiger</strong> zunächst bemüht sein, die Anklageerhebung und somit ein gerichtliches Verfahren zu verhindern. Aber das ist nicht in allen Fällen zu erreichen. Wenn etwa die Beweissituation gegen den Mandanten spricht, wird es wohl zur Anklageerhebung und zu einem gerichtlichen Verfahren kommen. Dann geht es um den Deal vor Gericht. Gerade bei Sexualstraftaten, etwa <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/176.html" target="_blank" rel="noopener">bei sexuellem Missbrauch von Kindern</a>, kann ein solcher Deal für den angeklagten Mandanten Vorteile mit sich bringen.</p>
<h2>Der Deal zwischen Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt</h2>
<p>Die Verständigung im Strafverfahren wird häufig als „Deal“ bezeichnet. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 257c StPO. Danach können Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung unter bestimmten Voraussetzungen eine Verständigung über den weiteren Verlauf des Strafverfahrens treffen.</p>
<p>Aber auch das dann folgende Gerichtsverfahren kann durch einen <strong>Deal</strong> &#8222;mit einem blauen Auge&#8220; für den Mandanten beendet werden. Der Deal vor Gericht ist nichts anderes als eine &#8222;<strong>Verfahrensabsprache</strong>&#8222;, bei dem die Richter bei einem bestimmten Umfang eines Geständnisses zusichern, einen bestimmten Strafrahmen nicht zu überschreiten. Das kann auch die Zusicherung beinhalten, die Strafe auf <strong>Bewährung</strong> auszusetzen.</p>
<h2>Was bedeutet Verständigung im Strafverfahren?</h2>
<p>Eine Verständigung betrifft regelmäßig die Straferwartung und das Prozessverhalten des Angeklagten. Typischerweise erklärt das Gericht eine mögliche Strafober- und Strafuntergrenze für den Fall eines Geständnisses.</p>
<p>Dabei gilt jedoch:</p>
<ul>
<li>Der Schuldspruch darf nicht Gegenstand einer Verständigung sein.</li>
<li>Das Gericht bleibt weiterhin zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet.</li>
<li>Eine feste „Punktstrafe“ ist unzulässig.</li>
<li>Die Verständigung muss öffentlich mitgeteilt werden.</li>
<li>Verständigung bei Sexualstraftaten</li>
</ul>
<p>Auch bei Sexualstraftaten sind Verständigungen grundsätzlich zulässig. Gerade umfangreiche Beweisaufnahmen, Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen oder belastende Zeugensituationen führen in der Praxis häufig zu Gesprächen über eine mögliche Verständigung.</p>
<p>Das Gericht prüft dabei insbesondere:</p>
<ul>
<li>Umfang der Beweisaufnahme,</li>
<li>Aussageverhalten des Angeklagten,</li>
<li>Belastung von Zeugen,</li>
<li>Prozessökonomie,</li>
<li>und die rechtliche Einordnung des Tatvorwurfs.</li>
</ul>
<p>Gerade im Sexualstrafrecht hängen Verfahren häufig von Aussagepsychologie und komplexen Beweisfragen ab.</p>
<h2>Welche Anforderungen gelten für einen Deal?</h2>
<p>Die Strafprozessordnung stellt klare Anforderungen an Verständigungen nach § 257c StPO.</p>
<p><strong>Transparenz in der Hauptverhandlung</strong></p>
<p>Verständigungsgespräche müssen grundsätzlich in der Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Der Bundesgerichtshof betont regelmäßig die Transparenzpflicht des Gerichts.</p>
<p><strong>Geständnis als Bestandteil der Verständigung</strong></p>
<p>Nach § 257c Abs. 2 StPO soll regelmäßig auch ein Geständnis Bestandteil der Verständigung sein.</p>
<p><strong>Keine Bindung bei neuen Umständen</strong></p>
<p>Das Gericht bleibt nicht in jedem Fall an die Verständigung gebunden. Ändert sich die Beweislage wesentlich, kann die Bindung entfallen.</p>
<p><strong>Belehrung des Angeklagten</strong></p>
<p>Der Angeklagte muss vor Zustandekommen der Verständigung über die Folgen und die mögliche Lösung des Gerichts von der Verständigung belehrt werden</p>
<h2>Welche Bedeutung hat die Verständigung in der Praxis?</h2>
<p>Verständigungen ermöglichen häufig eine strukturierte Verfahrensgestaltung und können langwierige Beweisaufnahmen verkürzen. Gerade im Sexualstrafrecht spielen dabei häufig Aussagebelastungen von Zeugen sowie umfangreiche Gutachten eine Rolle. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung regelmäßig, dass die richterliche Aufklärungspflicht trotz Verständigung bestehen bleibt. Das Gericht darf deshalb nicht allein aufgrund eines Geständnisses auf notwendige Beweisprüfungen verzichten.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Ein Strafverteidiger analysiert frühzeitig die Beweislage und die rechtlichen Möglichkeiten einer Verständigung. Denn nicht jedes Verfahren eignet sich für einen Deal nach § 257c StPO.</p>
<p>Der Verteidiger prüft insbesondere:</p>
<ul>
<li>die Beweissituation,</li>
<li>Aussagekonstellationen,</li>
<li>mögliche Strafrahmen,</li>
<li>Verständigungsvorschläge des Gerichts,</li>
<li>Geständnisstrategien,</li>
<li>und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.</li>
</ul>
<p>Darüber hinaus achtet der Verteidiger darauf, dass Verständigungsgespräche ordnungsgemäß dokumentiert und gesetzliche Belehrungspflichten eingehalten werden.</p>
<h3>Warnung vor dem Deal mit dem Gericht</h3>
<p>Aus der <strong>Praxiserfahrung</strong> weiß ich aber auch, dass mancher Staatsanwalt und Richter einen unzulässigen Druck auf den angeklagten Mandanten ausüben. Dabei soll das Ablegen eine Geständnisses erzwungen werden. &#8222;Gelockt&#8220; wird der Angeklagte dann sehr unverhohlen. So könne er bei einem Geständnis mit einer Bewährungsverurteilung rechnen, was &#8222;natürlich&#8220; ohne Geständnis nicht mehr möglich sei.</p>
<h3>Der Deal vor Gericht mit dem falschen Geständnis führt in die Sackgasse</h3>
<p>So mancher Angeklagter hat sich dadurch &#8222;verführen&#8220; lassen. Die Angst vor Verurteilung und Gefängnisstrafe kann Betroffene dazu veranlassen, eine Straftat zu gestehen, die sie nicht begangen haben. Ich rate regelmäßig ab, falsche Geständnisse abzulegen. Und ich rate dann <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/konfrontative-strafverteidigung-bei-vergewaltigung/" target="_blank" rel="noopener">zur konfrontativen Verteidigung</a>.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/deal-vor-gericht/">Deal vor Gericht bei Sexualdelikten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Der Deal vor Gericht im Sexualstrafrecht</h2>
<p>Wie bereits <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/einstellung-der-verfahren/" target="_blank" rel="noopener">an anderer Stelle dargelegt</a>, werde ich als <strong>Strafverteidiger</strong> zunächst bemüht sein, die Anklageerhebung und somit ein gerichtliches Verfahren zu verhindern. Aber das ist nicht in allen Fällen zu erreichen. Wenn etwa die Beweissituation gegen den Mandanten spricht, wird es wohl zur Anklageerhebung und zu einem gerichtlichen Verfahren kommen. Dann geht es um den Deal vor Gericht. Gerade bei Sexualstraftaten, etwa <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/176.html" target="_blank" rel="noopener">bei sexuellem Missbrauch von Kindern</a>, kann ein solcher Deal für den angeklagten Mandanten Vorteile mit sich bringen.</p>
<h2>Der Deal zwischen Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt</h2>
<p>Die Verständigung im Strafverfahren wird häufig als „Deal“ bezeichnet. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 257c StPO. Danach können Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung unter bestimmten Voraussetzungen eine Verständigung über den weiteren Verlauf des Strafverfahrens treffen.</p>
<p>Aber auch das dann folgende Gerichtsverfahren kann durch einen <strong>Deal</strong> &#8222;mit einem blauen Auge&#8220; für den Mandanten beendet werden. Der Deal vor Gericht ist nichts anderes als eine &#8222;<strong>Verfahrensabsprache</strong>&#8222;, bei dem die Richter bei einem bestimmten Umfang eines Geständnisses zusichern, einen bestimmten Strafrahmen nicht zu überschreiten. Das kann auch die Zusicherung beinhalten, die Strafe auf <strong>Bewährung</strong> auszusetzen.</p>
<h2>Was bedeutet Verständigung im Strafverfahren?</h2>
<p>Eine Verständigung betrifft regelmäßig die Straferwartung und das Prozessverhalten des Angeklagten. Typischerweise erklärt das Gericht eine mögliche Strafober- und Strafuntergrenze für den Fall eines Geständnisses.</p>
<p>Dabei gilt jedoch:</p>
<ul>
<li>Der Schuldspruch darf nicht Gegenstand einer Verständigung sein.</li>
<li>Das Gericht bleibt weiterhin zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet.</li>
<li>Eine feste „Punktstrafe“ ist unzulässig.</li>
<li>Die Verständigung muss öffentlich mitgeteilt werden.</li>
<li>Verständigung bei Sexualstraftaten</li>
</ul>
<p>Auch bei Sexualstraftaten sind Verständigungen grundsätzlich zulässig. Gerade umfangreiche Beweisaufnahmen, Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen oder belastende Zeugensituationen führen in der Praxis häufig zu Gesprächen über eine mögliche Verständigung.</p>
<p>Das Gericht prüft dabei insbesondere:</p>
<ul>
<li>Umfang der Beweisaufnahme,</li>
<li>Aussageverhalten des Angeklagten,</li>
<li>Belastung von Zeugen,</li>
<li>Prozessökonomie,</li>
<li>und die rechtliche Einordnung des Tatvorwurfs.</li>
</ul>
<p>Gerade im Sexualstrafrecht hängen Verfahren häufig von Aussagepsychologie und komplexen Beweisfragen ab.</p>
<h2>Welche Anforderungen gelten für einen Deal?</h2>
<p>Die Strafprozessordnung stellt klare Anforderungen an Verständigungen nach § 257c StPO.</p>
<p><strong>Transparenz in der Hauptverhandlung</strong></p>
<p>Verständigungsgespräche müssen grundsätzlich in der Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Der Bundesgerichtshof betont regelmäßig die Transparenzpflicht des Gerichts.</p>
<p><strong>Geständnis als Bestandteil der Verständigung</strong></p>
<p>Nach § 257c Abs. 2 StPO soll regelmäßig auch ein Geständnis Bestandteil der Verständigung sein.</p>
<p><strong>Keine Bindung bei neuen Umständen</strong></p>
<p>Das Gericht bleibt nicht in jedem Fall an die Verständigung gebunden. Ändert sich die Beweislage wesentlich, kann die Bindung entfallen.</p>
<p><strong>Belehrung des Angeklagten</strong></p>
<p>Der Angeklagte muss vor Zustandekommen der Verständigung über die Folgen und die mögliche Lösung des Gerichts von der Verständigung belehrt werden</p>
<h2>Welche Bedeutung hat die Verständigung in der Praxis?</h2>
<p>Verständigungen ermöglichen häufig eine strukturierte Verfahrensgestaltung und können langwierige Beweisaufnahmen verkürzen. Gerade im Sexualstrafrecht spielen dabei häufig Aussagebelastungen von Zeugen sowie umfangreiche Gutachten eine Rolle. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung regelmäßig, dass die richterliche Aufklärungspflicht trotz Verständigung bestehen bleibt. Das Gericht darf deshalb nicht allein aufgrund eines Geständnisses auf notwendige Beweisprüfungen verzichten.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Ein Strafverteidiger analysiert frühzeitig die Beweislage und die rechtlichen Möglichkeiten einer Verständigung. Denn nicht jedes Verfahren eignet sich für einen Deal nach § 257c StPO.</p>
<p>Der Verteidiger prüft insbesondere:</p>
<ul>
<li>die Beweissituation,</li>
<li>Aussagekonstellationen,</li>
<li>mögliche Strafrahmen,</li>
<li>Verständigungsvorschläge des Gerichts,</li>
<li>Geständnisstrategien,</li>
<li>und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.</li>
</ul>
<p>Darüber hinaus achtet der Verteidiger darauf, dass Verständigungsgespräche ordnungsgemäß dokumentiert und gesetzliche Belehrungspflichten eingehalten werden.</p>
<h3>Warnung vor dem Deal mit dem Gericht</h3>
<p>Aus der <strong>Praxiserfahrung</strong> weiß ich aber auch, dass mancher Staatsanwalt und Richter einen unzulässigen Druck auf den angeklagten Mandanten ausüben. Dabei soll das Ablegen eine Geständnisses erzwungen werden. &#8222;Gelockt&#8220; wird der Angeklagte dann sehr unverhohlen. So könne er bei einem Geständnis mit einer Bewährungsverurteilung rechnen, was &#8222;natürlich&#8220; ohne Geständnis nicht mehr möglich sei.</p>
<h3>Der Deal vor Gericht mit dem falschen Geständnis führt in die Sackgasse</h3>
<p>So mancher Angeklagter hat sich dadurch &#8222;verführen&#8220; lassen. Die Angst vor Verurteilung und Gefängnisstrafe kann Betroffene dazu veranlassen, eine Straftat zu gestehen, die sie nicht begangen haben. Ich rate regelmäßig ab, falsche Geständnisse abzulegen. Und ich rate dann <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/konfrontative-strafverteidigung-bei-vergewaltigung/" target="_blank" rel="noopener">zur konfrontativen Verteidigung</a>.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/deal-vor-gericht/">Deal vor Gericht bei Sexualdelikten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sicherungsverwahrung vermeiden</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/sicherungsverwahrung-vermeiden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Jul 2024 14:53:11 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?page_id=13605</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Wie kann Sicherungsverwahrung vermieden werden?</h2>
<p>Um es gleich vorweg zu nehmen, eine allgemeingültige Antwort gibt es auf diese Frage nicht. Wie so häufig, kommt es auf den Einzelfall an.</p>
<h2>Was ist Sicherungsverwahrung?</h2>
<p>Die Sicherungsverwahrung gehört zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung im deutschen Strafrecht. Sie wird neben einer Freiheitsstrafe angeordnet und beginnt grundsätzlich erst nach deren Vollstreckung.</p>
<p>Die Sicherungsverwahrung (SV) ist eine schuldunabhängige präventive freiheitsentziehende Maßnahme, die sich an die verbüßte Haftstrafe anschließt. Die abgeurteilte Tat stellt sich als Symptomtat für die Gefährlichkeit des Täters dar, der einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten hat.</p>
<p>Die Voraussetzungen der Anordnung der SV sind in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__66.html" target="_blank" rel="noopener">§ 66 StGB</a> geregelt. Kann im Zeitpunkt der Verurteilung nicht sicher gesagt werden, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der SV vorliegen, so kann das Gericht auch die Unterbringung in die SV gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__66a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 66a StGB</a> vorbehalten.</p>
<h2>Dauer der Sicherungsverwahrung</h2>
<p>Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes hat nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__67e.html" target="_blank" rel="noopener"> § 67e StGB</a> jährlich über den weiteren Vollzug der SV zu entscheiden. Nach dem Vollzug von 10 Jahren der Unterbringung verkürzt sich die Frist auf neun Monate. Nach 10 Jahren wird die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt, wenn keine Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten, durch die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, mehr besteht ( § 67d Abs. 3 StGB). Zur Vorbereitung dieser Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind ( § 463 Abs. 3 StPO).</p>
<p>Das Gericht kann allerdings jederzeit die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aussetzen oder für erledigt erklären.</p>
<p>Hat der Verurteilte bisher keinen Verteidiger, ist ihm spätestens vor einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ein Verteidiger beizuordnen.</p>
<h2>Nachträgliche Sicherungsverwahrung</h2>
<p>Es besteht auch die Möglichkeit, die SV nachträglich anzuordnen. Unter welchen Voraussetzungen dies erfolgen kann, wird <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/nachtraegliche-sicherungsverwahrung-konventionswidrig-sein/" target="_blank" rel="noopener">hier</a> an Hand von Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erläutert.</p>
<h2>Sicherungsverwahrung bei Sexualstraftaten</h2>
<p>Zur SV bei Sexualstraftaten lesen Sie bitte<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sicherungsverwahrung-bei-sexualdelikten/" target="_blank" rel="noopener"> hier</a> weiter.</p>
<h2>Sicherungsverwahrung bei schweren Sexualstraftaten und Gewaltstraftaten</h2>
<p>Die Vorschrift des § 66 StGB betrifft insbesondere:</p>
<ul>
<li>schwere Sexualstraftaten</li>
<li>erhebliche Gewaltdelikte</li>
<li>Straftaten gegen das Leben</li>
<li>Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit</li>
<li>schwere Freiheitsdelikte</li>
</ul>
<p>Das Gesetz verlangt mehrere Voraussetzungen. Dazu gehören insbesondere:</p>
<ul>
<li>einschlägige Vorverurteilungen,</li>
<li>erhebliche Anlasstaten,</li>
<li>ein sogenannter „Hang“ zu erheblichen Straftaten,</li>
<li>und eine Gefährlichkeitsprognose für die Zukunft.</li>
</ul>
<h2>Der Begriff des „Hanges“</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof definiert den „Hang“ als einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder zur Begehung erheblicher Straftaten drängt.</p>
<p>Gerichte prüfen dabei insbesondere:</p>
<ul>
<li>frühere Straftaten,</li>
<li>Persönlichkeitsstruktur,</li>
<li>Entwicklung des Betroffenen,</li>
<li>Verhalten im Strafvollzug,</li>
<li>psychiatrische Gutachten,</li>
<li>und die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straftaten.</li>
</ul>
<p>Die Rechtsprechung verlangt dabei stets eine umfassende Gesamtwürdigung des Einzelfalles.</p>
<h2>Sicherungsverwahrung nur bei schwerer Gefährlichkeit</h2>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes darf Sicherungsverwahrung nur unter strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung angeordnet werden. Maßgeblich ist insbesondere die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten</p>
<p>Der Bundesgerichtshof betont zudem, dass statistische Wahrscheinlichkeiten allein nicht ausreichen. Vielmehr müssen konkrete Umstände für eine fortbestehende Gefährlichkeit sprechen.</p>
<p><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/bundesverfassungsgerichts-zur-sicherungsverwahrung-bei-sexualstraftaten/" target="_blank" rel="noopener">Hier</a> stelle ich Ihnen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Anforderungen der Anordnung der SV bei schweren Sexualstraftaten und Gewaltstraftaten vor.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Ein Strafverteidiger prüft frühzeitig die gesetzlichen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung. Gerade bei Sexual- und Gewaltstraftaten hängt die Entscheidung häufig von psychiatrischen Gutachten und der Gefährlichkeitsprognose ab.</p>
<p>Der Verteidiger analysiert insbesondere:</p>
<ul>
<li>Vorverurteilungen,</li>
<li>die rechtliche Einordnung der Anlasstaten,</li>
<li>psychiatrische Gutachten,</li>
<li>Vollzugsverhalten,</li>
<li>Therapieentwicklung,</li>
<li>und die Voraussetzungen eines „Hanges“.</li>
</ul>
<p>Darüber hinaus überprüft der Verteidiger die Gefährlichkeitsprognose sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßregel. Gerade im Bereich der Sicherungsverwahrung entstehen häufig komplexe medizinische und rechtliche Bewertungsfragen. Deshalb empfiehlt sich frühzeitig die Unterstützung durch einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Maßregelrecht und Sexualstrafrecht.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sicherungsverwahrung-vermeiden/">Sicherungsverwahrung vermeiden</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Wie kann Sicherungsverwahrung vermieden werden?</h2>
<p>Um es gleich vorweg zu nehmen, eine allgemeingültige Antwort gibt es auf diese Frage nicht. Wie so häufig, kommt es auf den Einzelfall an.</p>
<h2>Was ist Sicherungsverwahrung?</h2>
<p>Die Sicherungsverwahrung gehört zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung im deutschen Strafrecht. Sie wird neben einer Freiheitsstrafe angeordnet und beginnt grundsätzlich erst nach deren Vollstreckung.</p>
<p>Die Sicherungsverwahrung (SV) ist eine schuldunabhängige präventive freiheitsentziehende Maßnahme, die sich an die verbüßte Haftstrafe anschließt. Die abgeurteilte Tat stellt sich als Symptomtat für die Gefährlichkeit des Täters dar, der einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten hat.</p>
<p>Die Voraussetzungen der Anordnung der SV sind in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__66.html" target="_blank" rel="noopener">§ 66 StGB</a> geregelt. Kann im Zeitpunkt der Verurteilung nicht sicher gesagt werden, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der SV vorliegen, so kann das Gericht auch die Unterbringung in die SV gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__66a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 66a StGB</a> vorbehalten.</p>
<h2>Dauer der Sicherungsverwahrung</h2>
<p>Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes hat nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__67e.html" target="_blank" rel="noopener"> § 67e StGB</a> jährlich über den weiteren Vollzug der SV zu entscheiden. Nach dem Vollzug von 10 Jahren der Unterbringung verkürzt sich die Frist auf neun Monate. Nach 10 Jahren wird die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt, wenn keine Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten, durch die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, mehr besteht ( § 67d Abs. 3 StGB). Zur Vorbereitung dieser Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind ( § 463 Abs. 3 StPO).</p>
<p>Das Gericht kann allerdings jederzeit die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aussetzen oder für erledigt erklären.</p>
<p>Hat der Verurteilte bisher keinen Verteidiger, ist ihm spätestens vor einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ein Verteidiger beizuordnen.</p>
<h2>Nachträgliche Sicherungsverwahrung</h2>
<p>Es besteht auch die Möglichkeit, die SV nachträglich anzuordnen. Unter welchen Voraussetzungen dies erfolgen kann, wird <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/nachtraegliche-sicherungsverwahrung-konventionswidrig-sein/" target="_blank" rel="noopener">hier</a> an Hand von Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erläutert.</p>
<h2>Sicherungsverwahrung bei Sexualstraftaten</h2>
<p>Zur SV bei Sexualstraftaten lesen Sie bitte<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sicherungsverwahrung-bei-sexualdelikten/" target="_blank" rel="noopener"> hier</a> weiter.</p>
<h2>Sicherungsverwahrung bei schweren Sexualstraftaten und Gewaltstraftaten</h2>
<p>Die Vorschrift des § 66 StGB betrifft insbesondere:</p>
<ul>
<li>schwere Sexualstraftaten</li>
<li>erhebliche Gewaltdelikte</li>
<li>Straftaten gegen das Leben</li>
<li>Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit</li>
<li>schwere Freiheitsdelikte</li>
</ul>
<p>Das Gesetz verlangt mehrere Voraussetzungen. Dazu gehören insbesondere:</p>
<ul>
<li>einschlägige Vorverurteilungen,</li>
<li>erhebliche Anlasstaten,</li>
<li>ein sogenannter „Hang“ zu erheblichen Straftaten,</li>
<li>und eine Gefährlichkeitsprognose für die Zukunft.</li>
</ul>
<h2>Der Begriff des „Hanges“</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof definiert den „Hang“ als einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder zur Begehung erheblicher Straftaten drängt.</p>
<p>Gerichte prüfen dabei insbesondere:</p>
<ul>
<li>frühere Straftaten,</li>
<li>Persönlichkeitsstruktur,</li>
<li>Entwicklung des Betroffenen,</li>
<li>Verhalten im Strafvollzug,</li>
<li>psychiatrische Gutachten,</li>
<li>und die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straftaten.</li>
</ul>
<p>Die Rechtsprechung verlangt dabei stets eine umfassende Gesamtwürdigung des Einzelfalles.</p>
<h2>Sicherungsverwahrung nur bei schwerer Gefährlichkeit</h2>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes darf Sicherungsverwahrung nur unter strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung angeordnet werden. Maßgeblich ist insbesondere die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten</p>
<p>Der Bundesgerichtshof betont zudem, dass statistische Wahrscheinlichkeiten allein nicht ausreichen. Vielmehr müssen konkrete Umstände für eine fortbestehende Gefährlichkeit sprechen.</p>
<p><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/bundesverfassungsgerichts-zur-sicherungsverwahrung-bei-sexualstraftaten/" target="_blank" rel="noopener">Hier</a> stelle ich Ihnen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Anforderungen der Anordnung der SV bei schweren Sexualstraftaten und Gewaltstraftaten vor.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Ein Strafverteidiger prüft frühzeitig die gesetzlichen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung. Gerade bei Sexual- und Gewaltstraftaten hängt die Entscheidung häufig von psychiatrischen Gutachten und der Gefährlichkeitsprognose ab.</p>
<p>Der Verteidiger analysiert insbesondere:</p>
<ul>
<li>Vorverurteilungen,</li>
<li>die rechtliche Einordnung der Anlasstaten,</li>
<li>psychiatrische Gutachten,</li>
<li>Vollzugsverhalten,</li>
<li>Therapieentwicklung,</li>
<li>und die Voraussetzungen eines „Hanges“.</li>
</ul>
<p>Darüber hinaus überprüft der Verteidiger die Gefährlichkeitsprognose sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßregel. Gerade im Bereich der Sicherungsverwahrung entstehen häufig komplexe medizinische und rechtliche Bewertungsfragen. Deshalb empfiehlt sich frühzeitig die Unterstützung durch einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Maßregelrecht und Sexualstrafrecht.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sicherungsverwahrung-vermeiden/">Sicherungsverwahrung vermeiden</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kipo &#8211; Kinderpornographische digitale Daten aus dem Ausland</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kipo-daten-aus-dem-ausland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 May 2022 18:14:21 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p><strong>Kinderpornographische digitale Daten aus dem Ausland – NCMEC-Meldungen und Strafverteidigung</strong></p>
<h2>Wenn ein ausländischer Hinweis zur Hausdurchsuchung führt</h2>
<p>Viele Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts kinder- oder jugendpornographischer Inhalte beginnen nicht mit einer deutschen Polizeikontrolle. Vielmehr erhält das Bundeskriminalamt digitale Hinweise aus dem Ausland. Diese enthalten beispielsweise eine IP-Adresse, eine E-Mail-Adresse, einen Benutzernamen, Zeitangaben, Hashwerte oder einzelne Bild- und Videodateien. Anschließend ermitteln deutsche Behörden den Anschlussinhaber. Danach folgen häufig eine Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme von Mobiltelefonen und Computern sowie eine umfangreiche forensische Datenauswertung. Allerdings beweist eine ausländische Meldung noch nicht, dass der Anschlussinhaber die gemeldete Datei selbst hochgeladen, versandt oder bewusst gespeichert hat. Deshalb muss die Verteidigung die Entstehung, Übermittlung und technische Aussagekraft der Daten genau prüfen.</p>
<h2>Was ist eine NCMEC-Meldung?</h2>
<p>Zahlreiche Hinweise stammen aus den USA. Dort müssen bestimmte Internet- und Kommunikationsdienste verdächtige Sachverhalte an das National Center for Missing and Exploited Children, kurz NCMEC, melden. Zu den meldenden Unternehmen können Betreiber von sozialen Netzwerken, Cloudspeichern, Messenger-Diensten oder E-Mail-Plattformen gehören. Die Anbieter erkennen verdächtige Inhalte beispielsweise durch:</p>
<ul>
<li>Meldungen anderer Nutzer,</li>
<li>interne Kontrollen,</li>
<li>automatisierte Erkennungssysteme,</li>
<li>den Vergleich digitaler Hashwerte,</li>
<li>die Prüfung auffälliger Benutzerkonten.</li>
</ul>
<p>NCMEC erstellt daraus einen sogenannten CyberTipline-Report. Dieser kann Kontodaten, IP-Adressen, Zeitstempel, hochgeladene Dateien und weitere Informationen enthalten. Besteht ein Bezug zu Deutschland, gelangt die Meldung regelmäßig zum Bundeskriminalamt. Wichtig ist jedoch: Nicht jede gemeldete Datei wurde zuvor von einem Mitarbeiter persönlich angesehen. Teilweise beruht die Meldung lediglich auf einem automatisierten Hashwertvergleich. Deshalb muss im Einzelfall geklärt werden, wer den Inhalt tatsächlich geprüft und wie das System die Datei zugeordnet hat.</p>
<h2>Wie gelangt der Verdachtsfall zum Beschuldigten?</h2>
<p>Das Bundeskriminalamt prüft zunächst, ob die mitgeteilten Inhalte nach deutschem Recht strafrechtlich relevant sein können. Anschließend kann es anhand der übermittelten IP-Adresse oder der Kontodaten weitere Ermittlungen veranlassen. Die Bestandsdatenauskunft richtet sich insbesondere nach § 100j StPO und den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes. Dadurch können die Ermittler feststellen, welchem Anschluss eine bestimmte IP-Adresse zu einem konkreten Zeitpunkt zugewiesen war. Danach leitet das BKA den Vorgang regelmäßig an das zuständige Landeskriminalamt und die örtliche Staatsanwaltschaft weiter. Allerdings identifiziert eine IP-Adresse zunächst nur einen Internetanschluss. Sie beweist nicht automatisch, welche Person den Anschluss oder ein bestimmtes Gerät benutzt hat. Gerade in Familien, Wohngemeinschaften, Unternehmen oder gemeinsam genutzten Netzwerken können mehrere Personen Zugriff besitzen.</p>
<h2>Rechtsgrundlage des Tatvorwurfs</h2>
<p>Die strafrechtliche Grundlage bildet vor allem § 184b StGB. Die Vorschrift erfasst unter anderem das Verbreiten, Zugänglichmachen, Abrufen, Verschaffen und Besitzen kinderpornographischer Inhalte. Für das Verbreiten und bestimmte weitere Handlungen sieht § 184b Abs. 1 StGB grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Wer einen tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen kinderpornographischen Inhalt abruft, sich daran Besitz verschafft oder ihn besitzt, muss nach § 184b Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Bei jugendpornographischen Inhalten kann § 184c StGB eingreifen. Allerdings setzt eine Strafbarkeit regelmäßig vorsätzliches Handeln voraus. Die Staatsanwaltschaft muss deshalb unter anderem nachweisen, dass der Beschuldigte von der Datei wusste und die tatsächliche Verfügungsmacht darüber besaß oder sie bewusst verbreitete. Eine automatisch gespeicherte Datei, ein Vorschaubild, ein Cache-Eintrag oder eine unbekannte Cloud-Synchronisierung begründen deshalb nicht ohne Weiteres einen strafbaren Besitz.</p>
<h2>Vom ausländischen Hinweis zum Durchsuchungsbeschluss</h2>
<p>Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt nach § 152 Abs. 2 StPO ein Anfangsverdacht. Es müssen daher zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Stützt die Staatsanwaltschaft den Verdacht auf einen ausländischen Datenbericht, beantragt sie häufig die Durchsuchung der Wohnung. Die Rechtsgrundlagen bilden §§ 102 und 105 StPO. Dabei muss der Durchsuchungsbeschluss insbesondere erkennen lassen:</p>
<ul>
<li>welcher Tatvorwurf besteht,</li>
<li>wann die Tat stattgefunden haben soll,</li>
<li>welche Datei gemeldet wurde,</li>
<li>welche Konten oder IP-Adressen betroffen sind,</li>
<li>welche Geräte und Beweismittel gesucht werden,</li>
<li>weshalb gerade der Beschuldigte als Nutzer in Betracht kommt.</li>
</ul>
<p>Die Behörden dürfen die Wohnung nicht allein deshalb unbegrenzt durchsuchen, weil eine IP-Adresse zum Anschluss des Beschuldigten führt. Vielmehr müssen sie die tatsächliche Zuordnung und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme prüfen. Nach der Durchsuchung können sie Computer, Mobiltelefone, Tablets, Festplatten und andere Datenträger nach §§ 94 und 98 StPO sicherstellen oder beschlagnahmen. Die Durchsicht elektronischer Speichermedien richtet sich insbesondere nach § 110 StPO.</p>
<h2>Sind ausländische digitale Daten verwertbar?</h2>
<p>Ausländische Beweismittel unterliegen nicht automatisch einem Beweisverwertungsverbot. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich ihre Verwendung im deutschen Strafverfahren grundsätzlich nach deutschem Recht. Auch wenn ausländische Ermittler oder private Anbieter bei der Datengewinnung anders vorgehen als deutsche Behörden, führt dies deshalb nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit. Grenzen können jedoch erreicht sein, wenn Behörden grundlegende rechtsstaatliche Mindeststandards missachten, deutsche Schutzvorschriften gezielt umgehen oder die Verteidigung die Herkunft und Authentizität der Daten nicht wirksam überprüfen kann. Bei NCMEC-Meldungen kommt hinzu, dass die ursprüngliche Erhebung häufig durch private Internetanbieter erfolgt. Deshalb muss die Verteidigung unterscheiden:</p>
<ul>
<li>Wer entdeckte die Datei?</li>
<li>Erfolgte eine automatisierte oder menschliche Prüfung?</li>
<li>Welche Suchmethode kam zum Einsatz?</li>
<li>Stammt die Datei tatsächlich aus dem betroffenen Benutzerkonto?</li>
<li>Sind Zeitstempel und IP-Zuordnung vollständig dokumentiert?</li>
<li>Wurde die Datei zwischenzeitlich verändert?</li>
<li>Lässt sich die Beweismittelkette nachvollziehen?</li>
</ul>
<p>Ein pauschaler Hinweis auf eine NCMEC-Meldung ersetzt keine technische Beweisführung.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung zu NCMEC-Daten</h2>
<p>Die Rechtsprechung bewertet NCMEC-Meldungen nicht einheitlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 21. Oktober 2024 eine Durchsuchungsmaßnahme nicht beanstandet, bei der ein aus einer NCMEC-Meldung stammendes Video den Verdacht begründete. Die abgebildete Person wirkte nach der gerichtlichen Bewertung minderjährig. Das konnte im konkreten Fall einen zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen bilden. Das Bundesverfassungsgericht entschied damit jedoch nicht allgemein, dass jede NCMEC-Meldung zuverlässig oder uneingeschränkt verwertbar ist.</p>
<p>Einige Landgerichte halten eine konkrete Meldung, die IP-Adresse, Zeitpunkt und Datei benennt, grundsätzlich für ausreichend, um einen Anfangsverdacht und eine Durchsuchung zu begründen.</p>
<p>Andere Gerichte verlangen dagegen zusätzliche Anhaltspunkte. Sie weisen darauf hin, dass eine dynamische IP-Adresse, eine E-Mail-Adresse oder ein Benutzerkonto nicht automatisch eine bestimmte Person als Täter identifiziert.</p>
<p>Auch die fehlende Nachprüfbarkeit automatisierter Erkennungssysteme, unvollständige Metadaten und ein großer zeitlicher Abstand zwischen Meldung und Durchsuchung können gegen die Rechtmäßigkeit oder Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme sprechen.</p>
<h2>Anfangsverdacht ist noch kein Tatnachweis</h2>
<p>Für eine Hausdurchsuchung genügt ein Anfangsverdacht. Für eine Anklage verlangt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html" target="_blank" rel="noopener">§ 170 Abs. 1 StPO</a> dagegen einen hinreichenden Tatverdacht. Eine Verurteilung setzt schließlich die Überzeugung des Gerichts voraus, dass der Angeklagte die Tat begangen hat. Deshalb darf die Staatsanwaltschaft nicht </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kipo-daten-aus-dem-ausland/">Kipo &#8211; Kinderpornographische digitale Daten aus dem Ausland</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kinderpornographische digitale Daten aus dem Ausland – NCMEC-Meldungen und Strafverteidigung</strong></p>
<h2>Wenn ein ausländischer Hinweis zur Hausdurchsuchung führt</h2>
<p>Viele Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts kinder- oder jugendpornographischer Inhalte beginnen nicht mit einer deutschen Polizeikontrolle. Vielmehr erhält das Bundeskriminalamt digitale Hinweise aus dem Ausland. Diese enthalten beispielsweise eine IP-Adresse, eine E-Mail-Adresse, einen Benutzernamen, Zeitangaben, Hashwerte oder einzelne Bild- und Videodateien. Anschließend ermitteln deutsche Behörden den Anschlussinhaber. Danach folgen häufig eine Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme von Mobiltelefonen und Computern sowie eine umfangreiche forensische Datenauswertung. Allerdings beweist eine ausländische Meldung noch nicht, dass der Anschlussinhaber die gemeldete Datei selbst hochgeladen, versandt oder bewusst gespeichert hat. Deshalb muss die Verteidigung die Entstehung, Übermittlung und technische Aussagekraft der Daten genau prüfen.</p>
<h2>Was ist eine NCMEC-Meldung?</h2>
<p>Zahlreiche Hinweise stammen aus den USA. Dort müssen bestimmte Internet- und Kommunikationsdienste verdächtige Sachverhalte an das National Center for Missing and Exploited Children, kurz NCMEC, melden. Zu den meldenden Unternehmen können Betreiber von sozialen Netzwerken, Cloudspeichern, Messenger-Diensten oder E-Mail-Plattformen gehören. Die Anbieter erkennen verdächtige Inhalte beispielsweise durch:</p>
<ul>
<li>Meldungen anderer Nutzer,</li>
<li>interne Kontrollen,</li>
<li>automatisierte Erkennungssysteme,</li>
<li>den Vergleich digitaler Hashwerte,</li>
<li>die Prüfung auffälliger Benutzerkonten.</li>
</ul>
<p>NCMEC erstellt daraus einen sogenannten CyberTipline-Report. Dieser kann Kontodaten, IP-Adressen, Zeitstempel, hochgeladene Dateien und weitere Informationen enthalten. Besteht ein Bezug zu Deutschland, gelangt die Meldung regelmäßig zum Bundeskriminalamt. Wichtig ist jedoch: Nicht jede gemeldete Datei wurde zuvor von einem Mitarbeiter persönlich angesehen. Teilweise beruht die Meldung lediglich auf einem automatisierten Hashwertvergleich. Deshalb muss im Einzelfall geklärt werden, wer den Inhalt tatsächlich geprüft und wie das System die Datei zugeordnet hat.</p>
<h2>Wie gelangt der Verdachtsfall zum Beschuldigten?</h2>
<p>Das Bundeskriminalamt prüft zunächst, ob die mitgeteilten Inhalte nach deutschem Recht strafrechtlich relevant sein können. Anschließend kann es anhand der übermittelten IP-Adresse oder der Kontodaten weitere Ermittlungen veranlassen. Die Bestandsdatenauskunft richtet sich insbesondere nach § 100j StPO und den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes. Dadurch können die Ermittler feststellen, welchem Anschluss eine bestimmte IP-Adresse zu einem konkreten Zeitpunkt zugewiesen war. Danach leitet das BKA den Vorgang regelmäßig an das zuständige Landeskriminalamt und die örtliche Staatsanwaltschaft weiter. Allerdings identifiziert eine IP-Adresse zunächst nur einen Internetanschluss. Sie beweist nicht automatisch, welche Person den Anschluss oder ein bestimmtes Gerät benutzt hat. Gerade in Familien, Wohngemeinschaften, Unternehmen oder gemeinsam genutzten Netzwerken können mehrere Personen Zugriff besitzen.</p>
<h2>Rechtsgrundlage des Tatvorwurfs</h2>
<p>Die strafrechtliche Grundlage bildet vor allem § 184b StGB. Die Vorschrift erfasst unter anderem das Verbreiten, Zugänglichmachen, Abrufen, Verschaffen und Besitzen kinderpornographischer Inhalte. Für das Verbreiten und bestimmte weitere Handlungen sieht § 184b Abs. 1 StGB grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Wer einen tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen kinderpornographischen Inhalt abruft, sich daran Besitz verschafft oder ihn besitzt, muss nach § 184b Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Bei jugendpornographischen Inhalten kann § 184c StGB eingreifen. Allerdings setzt eine Strafbarkeit regelmäßig vorsätzliches Handeln voraus. Die Staatsanwaltschaft muss deshalb unter anderem nachweisen, dass der Beschuldigte von der Datei wusste und die tatsächliche Verfügungsmacht darüber besaß oder sie bewusst verbreitete. Eine automatisch gespeicherte Datei, ein Vorschaubild, ein Cache-Eintrag oder eine unbekannte Cloud-Synchronisierung begründen deshalb nicht ohne Weiteres einen strafbaren Besitz.</p>
<h2>Vom ausländischen Hinweis zum Durchsuchungsbeschluss</h2>
<p>Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt nach § 152 Abs. 2 StPO ein Anfangsverdacht. Es müssen daher zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Stützt die Staatsanwaltschaft den Verdacht auf einen ausländischen Datenbericht, beantragt sie häufig die Durchsuchung der Wohnung. Die Rechtsgrundlagen bilden §§ 102 und 105 StPO. Dabei muss der Durchsuchungsbeschluss insbesondere erkennen lassen:</p>
<ul>
<li>welcher Tatvorwurf besteht,</li>
<li>wann die Tat stattgefunden haben soll,</li>
<li>welche Datei gemeldet wurde,</li>
<li>welche Konten oder IP-Adressen betroffen sind,</li>
<li>welche Geräte und Beweismittel gesucht werden,</li>
<li>weshalb gerade der Beschuldigte als Nutzer in Betracht kommt.</li>
</ul>
<p>Die Behörden dürfen die Wohnung nicht allein deshalb unbegrenzt durchsuchen, weil eine IP-Adresse zum Anschluss des Beschuldigten führt. Vielmehr müssen sie die tatsächliche Zuordnung und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme prüfen. Nach der Durchsuchung können sie Computer, Mobiltelefone, Tablets, Festplatten und andere Datenträger nach §§ 94 und 98 StPO sicherstellen oder beschlagnahmen. Die Durchsicht elektronischer Speichermedien richtet sich insbesondere nach § 110 StPO.</p>
<h2>Sind ausländische digitale Daten verwertbar?</h2>
<p>Ausländische Beweismittel unterliegen nicht automatisch einem Beweisverwertungsverbot. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich ihre Verwendung im deutschen Strafverfahren grundsätzlich nach deutschem Recht. Auch wenn ausländische Ermittler oder private Anbieter bei der Datengewinnung anders vorgehen als deutsche Behörden, führt dies deshalb nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit. Grenzen können jedoch erreicht sein, wenn Behörden grundlegende rechtsstaatliche Mindeststandards missachten, deutsche Schutzvorschriften gezielt umgehen oder die Verteidigung die Herkunft und Authentizität der Daten nicht wirksam überprüfen kann. Bei NCMEC-Meldungen kommt hinzu, dass die ursprüngliche Erhebung häufig durch private Internetanbieter erfolgt. Deshalb muss die Verteidigung unterscheiden:</p>
<ul>
<li>Wer entdeckte die Datei?</li>
<li>Erfolgte eine automatisierte oder menschliche Prüfung?</li>
<li>Welche Suchmethode kam zum Einsatz?</li>
<li>Stammt die Datei tatsächlich aus dem betroffenen Benutzerkonto?</li>
<li>Sind Zeitstempel und IP-Zuordnung vollständig dokumentiert?</li>
<li>Wurde die Datei zwischenzeitlich verändert?</li>
<li>Lässt sich die Beweismittelkette nachvollziehen?</li>
</ul>
<p>Ein pauschaler Hinweis auf eine NCMEC-Meldung ersetzt keine technische Beweisführung.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung zu NCMEC-Daten</h2>
<p>Die Rechtsprechung bewertet NCMEC-Meldungen nicht einheitlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 21. Oktober 2024 eine Durchsuchungsmaßnahme nicht beanstandet, bei der ein aus einer NCMEC-Meldung stammendes Video den Verdacht begründete. Die abgebildete Person wirkte nach der gerichtlichen Bewertung minderjährig. Das konnte im konkreten Fall einen zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen bilden. Das Bundesverfassungsgericht entschied damit jedoch nicht allgemein, dass jede NCMEC-Meldung zuverlässig oder uneingeschränkt verwertbar ist.</p>
<p>Einige Landgerichte halten eine konkrete Meldung, die IP-Adresse, Zeitpunkt und Datei benennt, grundsätzlich für ausreichend, um einen Anfangsverdacht und eine Durchsuchung zu begründen.</p>
<p>Andere Gerichte verlangen dagegen zusätzliche Anhaltspunkte. Sie weisen darauf hin, dass eine dynamische IP-Adresse, eine E-Mail-Adresse oder ein Benutzerkonto nicht automatisch eine bestimmte Person als Täter identifiziert.</p>
<p>Auch die fehlende Nachprüfbarkeit automatisierter Erkennungssysteme, unvollständige Metadaten und ein großer zeitlicher Abstand zwischen Meldung und Durchsuchung können gegen die Rechtmäßigkeit oder Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme sprechen.</p>
<h2>Anfangsverdacht ist noch kein Tatnachweis</h2>
<p>Für eine Hausdurchsuchung genügt ein Anfangsverdacht. Für eine Anklage verlangt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html" target="_blank" rel="noopener">§ 170 Abs. 1 StPO</a> dagegen einen hinreichenden Tatverdacht. Eine Verurteilung setzt schließlich die Überzeugung des Gerichts voraus, dass der Angeklagte die Tat begangen hat. Deshalb darf die Staatsanwaltschaft nicht </p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kipo-daten-aus-dem-ausland/">Kipo &#8211; Kinderpornographische digitale Daten aus dem Ausland</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteisaufhebung in der Revision am BGH</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/urteisaufhebung-in-der-revision-am-bgh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Aug 2020 19:51:48 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?page_id=12284</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Urteil wegen angeblichem Kindesmissbrauchs aufgehoben</h2>
<p>Die Urteisaufhebung durch den VI. Strafsenat kam wie sie kommen musste. Das Urteil des Landgerichts Magdeburg wurde den Anforderungen aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__261.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 261 StPO</a> nicht gerecht.</p>
<h3>Der Schuldspruch des Landgerichts</h3>
<p>Das Landgericht  hatte  den Angeklagten wegen<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__176a.html#:~:text=%C2%A7%20176a%20Schwerer%20sexueller%20Mi%C3%9Fbrauch%20von%20Kindern&#38;text=eine%20Person%20%C3%BCber%20achtzehn%20Jahren,2." target="_blank" rel="noopener noreferrer"> schweren sexuellen Missbrauchs</a> in einem Fall an einer zum Tatzeitpunkt kindlichen Zeugin zu einer <strong>Freiheitsstrafe</strong> von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.</p>
<p>Die Verteidigung wurde erst in der <strong>Revisionsinstanz</strong> am BGH übernommen. Aus dem Urteil ergab sich, dass es den strengen Anforderungen nicht gerecht wurde,  die an die Würdigung der Aussage eines Belastungszeugen als einzigen Belastungszeugen zu stellen sind. Das Urteil litt unter durchgreifenden Erörterungsmängeln.</p>
<h3>Revisionsvorbringen führt zu späterer Urteilsaufhebung</h3>
<p>Die Revisionsbegründung stellte dann die Urteilsmängel im Einzelnen dar.</p>
<h3>Rechtsfehler bei der Darstellung der Aussageentstehung &#8211; Grund späterer Urteilsaufhebung</h3>
<p>Die Aussageentstehung wurde im Urteil nicht nachvollziehbar bzw. viel zu kurz dargelegt. So wurde nur mitgeteilt, dass sich die Belastungszeugin (angebliches Opfer) zunächst ihrer Freundin  anvertraut habe. Was sie ihr genau anvertraut haben will verschwieg das Urteil. Auch die genauen Umstände, wie es zu dieser Offenbarung gegenüber der Freundin wann und wo gekommen sein soll, lässt das Urteil nicht erkennen. Das Urteil lässt auch offen, ob die Freundin polizeilich oder gerichtlich als Zeugin vernommen worden ist. Unter den Beweismitteln wurde sie nicht benannt.</p>
<h3>Fehlende Motivanalyse</h3>
<p>Die Mutter der Belastungszeugin bestätigte nach dem Urteil, von ihrer Tochter über den sexuellen Missbrauch  erfahren zu haben. Hier verschweigt das Urteil insbesondere die konkreten Umstände, unter denen es dazu gekommen sein soll, dass die Tochter der Mutter über eine angebliche Vergewaltigung durch den Beschwerdeführer berichtet hat. Im Urteil wurde dazu nur lapidar ausgeführt, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Offenbarung durch die Tochter „keinen Zugang zu ihr gehabt&#8220; habe. Es habe „wieder eine Streitigkeit&#8220; gegeben, infolgedessen es zu dieser Offenbarung eines angeblichen sexuellen Missbrauchs gekommen sei. Das Gericht hätte gerade unter diesen Umständen die Hintergründe des Streits ergründen und zum Gegenstand der <strong>Glaubwürdigkeitsprüfung</strong> machen müssen, um sich so ein Bild zu einer möglichen Falschbezichtigung durch die Belastungszeugin und zu ihren möglichen Motiven machen zu können. Es fehlt hier, aber auch insgesamt an einer <strong>Motivanalyse</strong>. Auch dieser Urteilsmangel wäre für sich allein genommen ausreichend für die Urteilsaufhebung gewesen.</p>
<h3>Darstellungsmangel der polizeichen Zeugenvernehmung als Grund für die spätere Urteilsaufhebung</h3>
<p>Eine geschlossene Darstellung der wesentlichen Angaben der Belastungszeugin anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung  ließ das Urteil ebenfalls vermissen.</p>
<h3>Darstellungsmangel bei der gerichtlichen Zeugenvernehmung als Grund für die spätere Urteilsaufhebung</h3>
<p>Aber auch eine geschlossene Darstellung der wesentlichen Angaben der Belastungszeugin anlässlich ihrer gerichtlichen Zeugenvernehmung waren dem Urteil nicht zu entnehmen. Das hätte unter keinen Umständen unterlassen werden dürfen. Das gilt insbesondere deshalb, weil die Belastungszeugin dabei abweichende Angaben zu der polizeilichen Vernehmung tätigte. Denn das Urteil gibt die Psychologin Dr. K. wieder (<strong>Glaubwürdigkeitsgutachten</strong>), wonach die Belastungszeugin erstmals in der Hauptverhandlung bekundet habe, „es sei mit dem Angeklagten auch zu Oralverkehr gekommen und sie habe ihn darüber hinaus mit der Hand befriedigen müssen&#8220;. Mit diesen Widersprüchen und Weiterungen im Aussageverhalten hätte sich das Landgericht zwingend zwecks Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin auseinandersetzen müssen. Auch  das ist rechtsfehlerhaft unterblieben. Auch das ein Grund der späteren Urteisaufhebung.</p>
<h3>12 von 13 angeklagten Missbrauchshandlungen schweigend eingestellt</h3>
<p>Aber auch unter dem besonderen Gesichtspunkt, dass von den insgesamt 13 angeklagten <strong>Missbrauchshandlungen</strong> 12 (!) durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden sind &#8211; die Gründe teilte das Urteil nicht mit &#8211; hätte eine detaillierte Wiedergabe der Aussagen der Belastungszeugin im Urteil erfolgen müssen. Hier hätte es sich dem Gericht förmlich aufdrängen müssen, dass eine Belastungstendenz der Belastungszeugin vorgelegen haben muss. Mit dieser Problematik setzte sich das Urteil nicht auseinander.</p>
<h3>Unzureichende Glaubhaftigkeitsprüfung als Grund fer Urteilsaufhebung</h3>
<p>Das Urteil führte aus, dass sich „die Kammer dem Ergebnis der Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung voll umfänglich angeschlossen (habe), so dass die Angaben des Kindes  zu dem Kerngeschehen am 03. auf den 04.03.2017 wie festgestellt, wie auch das von ihr geschilderte Geschehen in der Küche in xyz an einem nicht mehr bestimmbaren Tag der Beaufsichtigung im Jahr 2016 durch den Angeklagten im festgestellten Umfang für glaubhaft und das Kind für glaubwürdig erachtet werden.&#8220;  Es ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht keine Gründe mitteilt, warum es den Ausführungen und insbesondere dem Ergebnis der Sachverständigen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin gefolgt sein will. Eine banale Bezugnahme reicht unter den dargestellten Umständen nicht aus. Daher ist zwingend davon auszugehen, dass sich das Gericht gerade nicht von den Ausführungen und vom Ergebnis der Gutachter überzeugen konnte.</p>
<h3>Bundesgerichtshof folgte bei der Urteilsaufhebung im Wesentlichen dem Vortrag des Strafverteidigers</h3>
<p>Der BGH folgte  im Kern der Rechtsauffassung der Verteidigung. Mit <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2020/08/VI.-Strafsenat-BGH.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Beschluss des VI. Strafsenats vom 02. Juli 2020</a> kam es sodann zu der mit der Revision angestrebten Urteisaufhebung.</p>
<h3>Weitere Fälle rund um die Urteilsaufhebung in Revisionsverfahren</h3>
<p>Sie finden auf unserer Webseite eine Vielzahl von Beiträgen, die unsere Arbeit an den Revisionsgerichten beinhalten. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Hier</a>, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/kindesmissbrauch/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a> oder auch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/strafloser-besitz-von-kinderpornograpie/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a> finden Sie entrechende Artikel. Dort geht es ebenfalls um Fälle der Urteisaufhebung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/urteisaufhebung-in-der-revision-am-bgh/">Urteisaufhebung in der Revision am BGH</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Urteil wegen angeblichem Kindesmissbrauchs aufgehoben</h2>
<p>Die Urteisaufhebung durch den VI. Strafsenat kam wie sie kommen musste. Das Urteil des Landgerichts Magdeburg wurde den Anforderungen aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__261.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 261 StPO</a> nicht gerecht.</p>
<h3>Der Schuldspruch des Landgerichts</h3>
<p>Das Landgericht  hatte  den Angeklagten wegen<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__176a.html#:~:text=%C2%A7%20176a%20Schwerer%20sexueller%20Mi%C3%9Fbrauch%20von%20Kindern&amp;text=eine%20Person%20%C3%BCber%20achtzehn%20Jahren,2." target="_blank" rel="noopener noreferrer"> schweren sexuellen Missbrauchs</a> in einem Fall an einer zum Tatzeitpunkt kindlichen Zeugin zu einer <strong>Freiheitsstrafe</strong> von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.</p>
<p>Die Verteidigung wurde erst in der <strong>Revisionsinstanz</strong> am BGH übernommen. Aus dem Urteil ergab sich, dass es den strengen Anforderungen nicht gerecht wurde,  die an die Würdigung der Aussage eines Belastungszeugen als einzigen Belastungszeugen zu stellen sind. Das Urteil litt unter durchgreifenden Erörterungsmängeln.</p>
<h3>Revisionsvorbringen führt zu späterer Urteilsaufhebung</h3>
<p>Die Revisionsbegründung stellte dann die Urteilsmängel im Einzelnen dar.</p>
<h3>Rechtsfehler bei der Darstellung der Aussageentstehung &#8211; Grund späterer Urteilsaufhebung</h3>
<p>Die Aussageentstehung wurde im Urteil nicht nachvollziehbar bzw. viel zu kurz dargelegt. So wurde nur mitgeteilt, dass sich die Belastungszeugin (angebliches Opfer) zunächst ihrer Freundin  anvertraut habe. Was sie ihr genau anvertraut haben will verschwieg das Urteil. Auch die genauen Umstände, wie es zu dieser Offenbarung gegenüber der Freundin wann und wo gekommen sein soll, lässt das Urteil nicht erkennen. Das Urteil lässt auch offen, ob die Freundin polizeilich oder gerichtlich als Zeugin vernommen worden ist. Unter den Beweismitteln wurde sie nicht benannt.</p>
<h3>Fehlende Motivanalyse</h3>
<p>Die Mutter der Belastungszeugin bestätigte nach dem Urteil, von ihrer Tochter über den sexuellen Missbrauch  erfahren zu haben. Hier verschweigt das Urteil insbesondere die konkreten Umstände, unter denen es dazu gekommen sein soll, dass die Tochter der Mutter über eine angebliche Vergewaltigung durch den Beschwerdeführer berichtet hat. Im Urteil wurde dazu nur lapidar ausgeführt, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Offenbarung durch die Tochter „keinen Zugang zu ihr gehabt&#8220; habe. Es habe „wieder eine Streitigkeit&#8220; gegeben, infolgedessen es zu dieser Offenbarung eines angeblichen sexuellen Missbrauchs gekommen sei. Das Gericht hätte gerade unter diesen Umständen die Hintergründe des Streits ergründen und zum Gegenstand der <strong>Glaubwürdigkeitsprüfung</strong> machen müssen, um sich so ein Bild zu einer möglichen Falschbezichtigung durch die Belastungszeugin und zu ihren möglichen Motiven machen zu können. Es fehlt hier, aber auch insgesamt an einer <strong>Motivanalyse</strong>. Auch dieser Urteilsmangel wäre für sich allein genommen ausreichend für die Urteilsaufhebung gewesen.</p>
<h3>Darstellungsmangel der polizeichen Zeugenvernehmung als Grund für die spätere Urteilsaufhebung</h3>
<p>Eine geschlossene Darstellung der wesentlichen Angaben der Belastungszeugin anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung  ließ das Urteil ebenfalls vermissen.</p>
<h3>Darstellungsmangel bei der gerichtlichen Zeugenvernehmung als Grund für die spätere Urteilsaufhebung</h3>
<p>Aber auch eine geschlossene Darstellung der wesentlichen Angaben der Belastungszeugin anlässlich ihrer gerichtlichen Zeugenvernehmung waren dem Urteil nicht zu entnehmen. Das hätte unter keinen Umständen unterlassen werden dürfen. Das gilt insbesondere deshalb, weil die Belastungszeugin dabei abweichende Angaben zu der polizeilichen Vernehmung tätigte. Denn das Urteil gibt die Psychologin Dr. K. wieder (<strong>Glaubwürdigkeitsgutachten</strong>), wonach die Belastungszeugin erstmals in der Hauptverhandlung bekundet habe, „es sei mit dem Angeklagten auch zu Oralverkehr gekommen und sie habe ihn darüber hinaus mit der Hand befriedigen müssen&#8220;. Mit diesen Widersprüchen und Weiterungen im Aussageverhalten hätte sich das Landgericht zwingend zwecks Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin auseinandersetzen müssen. Auch  das ist rechtsfehlerhaft unterblieben. Auch das ein Grund der späteren Urteisaufhebung.</p>
<h3>12 von 13 angeklagten Missbrauchshandlungen schweigend eingestellt</h3>
<p>Aber auch unter dem besonderen Gesichtspunkt, dass von den insgesamt 13 angeklagten <strong>Missbrauchshandlungen</strong> 12 (!) durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden sind &#8211; die Gründe teilte das Urteil nicht mit &#8211; hätte eine detaillierte Wiedergabe der Aussagen der Belastungszeugin im Urteil erfolgen müssen. Hier hätte es sich dem Gericht förmlich aufdrängen müssen, dass eine Belastungstendenz der Belastungszeugin vorgelegen haben muss. Mit dieser Problematik setzte sich das Urteil nicht auseinander.</p>
<h3>Unzureichende Glaubhaftigkeitsprüfung als Grund fer Urteilsaufhebung</h3>
<p>Das Urteil führte aus, dass sich „die Kammer dem Ergebnis der Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung voll umfänglich angeschlossen (habe), so dass die Angaben des Kindes  zu dem Kerngeschehen am 03. auf den 04.03.2017 wie festgestellt, wie auch das von ihr geschilderte Geschehen in der Küche in xyz an einem nicht mehr bestimmbaren Tag der Beaufsichtigung im Jahr 2016 durch den Angeklagten im festgestellten Umfang für glaubhaft und das Kind für glaubwürdig erachtet werden.&#8220;  Es ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht keine Gründe mitteilt, warum es den Ausführungen und insbesondere dem Ergebnis der Sachverständigen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin gefolgt sein will. Eine banale Bezugnahme reicht unter den dargestellten Umständen nicht aus. Daher ist zwingend davon auszugehen, dass sich das Gericht gerade nicht von den Ausführungen und vom Ergebnis der Gutachter überzeugen konnte.</p>
<h3>Bundesgerichtshof folgte bei der Urteilsaufhebung im Wesentlichen dem Vortrag des Strafverteidigers</h3>
<p>Der BGH folgte  im Kern der Rechtsauffassung der Verteidigung. Mit <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2020/08/VI.-Strafsenat-BGH.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Beschluss des VI. Strafsenats vom 02. Juli 2020</a> kam es sodann zu der mit der Revision angestrebten Urteisaufhebung.</p>
<h3>Weitere Fälle rund um die Urteilsaufhebung in Revisionsverfahren</h3>
<p>Sie finden auf unserer Webseite eine Vielzahl von Beiträgen, die unsere Arbeit an den Revisionsgerichten beinhalten. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Hier</a>, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/kindesmissbrauch/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a> oder auch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/strafloser-besitz-von-kinderpornograpie/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a> finden Sie entrechende Artikel. Dort geht es ebenfalls um Fälle der Urteisaufhebung.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/urteisaufhebung-in-der-revision-am-bgh/">Urteisaufhebung in der Revision am BGH</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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		<title>Sicherungsverwahrung bei Sexualdelikten</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/sicherungsverwahrung-bei-sexualdelikten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Apr 2020 12:45:54 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?page_id=12014</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Sexueller Missbrauch von Kindern</h2>
<p>Sicherungsverwahrung bei Sexualdelikten: Die <strong>Unterbringung</strong> in der Sicherungsverwahrung ist keine Strafe. Sie wird vielmehr neben der Strafe vom Gericht angeordnet, wenn die in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__66.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 66 StGB</a> benannten Voraussetzungen vorliegen. Sie beginnt nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe und kann dazu führen, dass die Betroffenen für den Rest ihres Lebens in ihren Freiheitsrechten erheblich beschränkt bleiben. Für das Institut der Sicherungsverwahrung folgt aus Art 1 Abs 1 GG kein verfassungsrechtliches Gebot, schon bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder in einem späteren Überprüfungszeitpunkt eine Höchstfrist des Vollzugs festzusetzen. So hat es das Bundesverfassungsgericht bereits 2004 entschieden.</p>
<h2>Sicherungsverwahrung als Eingriff in das Freiheitsgrundrecht</h2>
<p>Der in der Sicherungsverwahrung liegende, schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG</a>) ist nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrundeliegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs zu rechtfertigen. Dabei sind auch die Wertungen des<a href="https://dejure.org/gesetze/MRK/7.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer"> Art. 7 Abs. 1 EMRK</a> zu berücksichtigen.</p>
<h2>Prognose entscheidet über Sicherungsverwahrung</h2>
<p>Im Falle des <strong>§ 66 Abs. 1 Ziff. 4 StGB</strong> wird die Anordnung der Sicherheitsverwahrung erfolgen, wenn die <strong>Gesamtwürdigung</strong> des <strong>Täters</strong> und seiner <strong>Taten</strong> ergeben, dass er infolge eines <strong>Hanges</strong> zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die <strong>Allgemeinheit</strong> <strong>gefährlich</strong> ist. Die Prognose muss zwar das Gericht vornehmen. Es bedient sich dafür aber eines phsychiatrischen Gutachters, der dann eine <strong>Gefähtlichkeitsprognose</strong> vornimmt.</p>
<h2>Kindesmissbrauch gilt als schwere Sexualstraftat</h2>
<p>Taten des <strong>schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern</strong> gemäß<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__176a.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer"> § 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1</a> StGB gelten im Hinblick auf die für die Tatopfer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen und die hohe Strafandrohung unabhängig von körperlicher Gewaltanwendung &#8211; unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls &#8211; grundsätzlich als schwere Sexualstraftaten. So die <strong>Rechtsprechung</strong>.</p>
<h2>Der Hang als eine der Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung</h2>
<p>Das Tatgericht muss einen &#8222;Hang&#8220; feststellen.  Dieser &#8222;Hang&#8220; ergibt sich aus dem Charakter und der gesamten Persönlichkeit eines Täters. Ob ein <span class="highlight" data-juris-gui="highlight">Hang</span> im Sinne eines eingeschliffenen inneren Zustands festzustellen ist, der den Täter immer wieder neue Straften begehen lässt, bedarf einer umfassenden Geamtwürdigung, die alle bedeutsamen, für und gegen eine wahrscheinliche <strong><span class="highlight" data-juris-gui="highlight">Hangtäterschaft</span> </strong>sprechende Umstände berücksichtigt. Selbstredend ist dazu eine Vergangenheitsbetrachtung durch das Tatgericht vorzunehmen.</p>
<h2>Strafverteidiger kontra Sicherungsverwahrung</h2>
<p>Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, alle Argumente in ein Gerichtsverfahren einzubringen, um die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu verhindern. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Strafverteidigung mit dem Ziel des Freispruchs nicht in Betracht kommt. Allgemeine Ausführungen zur Strafverteidigung in Sexualstrafsachen <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">finden Sie auch hier</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sicherungsverwahrung-bei-sexualdelikten/">Sicherungsverwahrung bei Sexualdelikten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Sexueller Missbrauch von Kindern</h2>
<p>Sicherungsverwahrung bei Sexualdelikten: Die <strong>Unterbringung</strong> in der Sicherungsverwahrung ist keine Strafe. Sie wird vielmehr neben der Strafe vom Gericht angeordnet, wenn die in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__66.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 66 StGB</a> benannten Voraussetzungen vorliegen. Sie beginnt nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe und kann dazu führen, dass die Betroffenen für den Rest ihres Lebens in ihren Freiheitsrechten erheblich beschränkt bleiben. Für das Institut der Sicherungsverwahrung folgt aus Art 1 Abs 1 GG kein verfassungsrechtliches Gebot, schon bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder in einem späteren Überprüfungszeitpunkt eine Höchstfrist des Vollzugs festzusetzen. So hat es das Bundesverfassungsgericht bereits 2004 entschieden.</p>
<h2>Sicherungsverwahrung als Eingriff in das Freiheitsgrundrecht</h2>
<p>Der in der Sicherungsverwahrung liegende, schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG</a>) ist nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrundeliegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs zu rechtfertigen. Dabei sind auch die Wertungen des<a href="https://dejure.org/gesetze/MRK/7.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer"> Art. 7 Abs. 1 EMRK</a> zu berücksichtigen.</p>
<h2>Prognose entscheidet über Sicherungsverwahrung</h2>
<p>Im Falle des <strong>§ 66 Abs. 1 Ziff. 4 StGB</strong> wird die Anordnung der Sicherheitsverwahrung erfolgen, wenn die <strong>Gesamtwürdigung</strong> des <strong>Täters</strong> und seiner <strong>Taten</strong> ergeben, dass er infolge eines <strong>Hanges</strong> zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die <strong>Allgemeinheit</strong> <strong>gefährlich</strong> ist. Die Prognose muss zwar das Gericht vornehmen. Es bedient sich dafür aber eines phsychiatrischen Gutachters, der dann eine <strong>Gefähtlichkeitsprognose</strong> vornimmt.</p>
<h2>Kindesmissbrauch gilt als schwere Sexualstraftat</h2>
<p>Taten des <strong>schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern</strong> gemäß<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__176a.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer"> § 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1</a> StGB gelten im Hinblick auf die für die Tatopfer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen und die hohe Strafandrohung unabhängig von körperlicher Gewaltanwendung &#8211; unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls &#8211; grundsätzlich als schwere Sexualstraftaten. So die <strong>Rechtsprechung</strong>.</p>
<h2>Der Hang als eine der Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung</h2>
<p>Das Tatgericht muss einen &#8222;Hang&#8220; feststellen.  Dieser &#8222;Hang&#8220; ergibt sich aus dem Charakter und der gesamten Persönlichkeit eines Täters. Ob ein <span class="highlight" data-juris-gui="highlight">Hang</span> im Sinne eines eingeschliffenen inneren Zustands festzustellen ist, der den Täter immer wieder neue Straften begehen lässt, bedarf einer umfassenden Geamtwürdigung, die alle bedeutsamen, für und gegen eine wahrscheinliche <strong><span class="highlight" data-juris-gui="highlight">Hangtäterschaft</span> </strong>sprechende Umstände berücksichtigt. Selbstredend ist dazu eine Vergangenheitsbetrachtung durch das Tatgericht vorzunehmen.</p>
<h2>Strafverteidiger kontra Sicherungsverwahrung</h2>
<p>Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, alle Argumente in ein Gerichtsverfahren einzubringen, um die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu verhindern. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Strafverteidigung mit dem Ziel des Freispruchs nicht in Betracht kommt. Allgemeine Ausführungen zur Strafverteidigung in Sexualstrafsachen <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">finden Sie auch hier</a>.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sicherungsverwahrung-bei-sexualdelikten/">Sicherungsverwahrung bei Sexualdelikten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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