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	<title>Berufung-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
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		<title>Berufung und Verbot der Schlechterstellung im Strafrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Jul 2013 15:15:20 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<h2>Berufung und Verbot der Schlechterstellung</h2>
<p>Gegen Urteile der Amtsgerichte ist die <strong>Berufung</strong> und die <strong>Revision</strong>, gegen Urteile der Landgerichte nur die Revision zulässig. Für den von einem Amtsgericht in einem Strafverfahren verurteilten Mandanten stellt sich häufig die Frage, ob er Nachteile erleiden kann, wenn er in die Berufung gegen ein Urteil geht. Nachteile dahingehend, dass die Strafe(=<strong>Rechtsfolgen</strong>=<strong>Strafmaß</strong>) durch das höhere Gericht erhöht werden Könnte.</p>
<h2>Verbot der Schlechterstellung</h2>
<p>Tatsächlich sieht das Strafgesetzbuch ein <strong>Verbot der Schlechterstellung</strong> bei der Berufung vor (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/331.html" target="_blank" rel="noopener">§331 S</a>tPO). Danach darf ein Urteil in Art und Höhe der <strong>Rechtsfolgen</strong> der Tat nicht zum Nachteil des veruteilten Mandanten durch das <strong>Berufungsgericht</strong> abgeändert werden.</p>
<h2>Einschränkung und Voraussetzung des Verbots der Schlechterstellung</h2>
<p>Das <strong>Schlechterstellungsverbot</strong> gilt aber nicht uneingeschränkt. Denn nach § 331 StPO gilt es nur dann, wenn der angeklagte Mandant, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder ein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat. Legt also die Staatsanwaltschaft (zu seinen Ungunsten) Beufung ein, sind die Rechtstfolgen (=Strafmaß=Höhe der Strafe) nach oben offen. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Verschlechterung eintreten. Legt nur der Mandant Rechtsmittel ein, gilt das Verschlechterungsverbot uneingeschränkt.</p>
<h2>Die auf das Strafmaß beschränkte Berufung</h2>
<p>Wenn Berufung eingelegt wird, kann sie entweder in vollem Umfange oder beschränkt eingelegt werden. Wird sie in vollem Umfang eingelegt, so geht der angeklagte Mandant damit gegen seine Verurteilung an sich, also gegen den <strong>Schuldspruch</strong> vor. Es wird damit in aller Regel ein <strong>Freispruch</strong> angestrebt. Daneben gibt es die Möglichkeit der auf den <strong>Rechtsfolgenausspruch</strong> beschränkten Berufung, mit der also lediglich die (zu hohe) <strong>Strafe</strong> angegriffen, der Schuldspruch selbst aber anerkannt wird und in Rechtskraft erwächst. Eine zunächst in vollem Umfang eingelegte Berufung lässt sich jederzeit, auch noch in der Hauptverhandlung, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken.</p>
<h3>Vorsicht bei der Beschränkung</h3>
<p>Unter bestimmten Konstellationen prüft ein Gericht, ob &#8211; neben einer Strafe &#8211; die Voraussetzungen der Anordnung der <strong>Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus</strong> (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html" target="_blank" rel="noopener">§ 63 StGB</a>) oder in einer <strong>Entziehungsanstalt</strong>  (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html" target="_blank" rel="noopener">§ 64 StGB</a>) gegeben sind. Kommt das erstinstanzliche Gericht zu dem Ergebnis, dass es solcher Anordnungen <strong>nicht</strong> bedarf, sind die Mandanten darüber zumeist froh. Die Frage stellt sich aber, ob die Unterbringung neu geprüft wird, wenn gegen das Urteil Berufung eingelegt wir. Eine solche Überprüfung findet statt <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/331.html" target="_blank" rel="noopener">(§ 331 Abs. 2 StPO</a>).</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-im-strafrecht/berufung-und-verbot-der-schlechterstellung-im-strafverfahren/">Berufung und Verbot der Schlechterstellung im Strafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Berufung und Verbot der Schlechterstellung</h2>
<p>Gegen Urteile der Amtsgerichte ist die <strong>Berufung</strong> und die <strong>Revision</strong>, gegen Urteile der Landgerichte nur die Revision zulässig. Für den von einem Amtsgericht in einem Strafverfahren verurteilten Mandanten stellt sich häufig die Frage, ob er Nachteile erleiden kann, wenn er in die Berufung gegen ein Urteil geht. Nachteile dahingehend, dass die Strafe(=<strong>Rechtsfolgen</strong>=<strong>Strafmaß</strong>) durch das höhere Gericht erhöht werden Könnte.</p>
<h2>Verbot der Schlechterstellung</h2>
<p>Tatsächlich sieht das Strafgesetzbuch ein <strong>Verbot der Schlechterstellung</strong> bei der Berufung vor (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/331.html" target="_blank" rel="noopener">§331 S</a>tPO). Danach darf ein Urteil in Art und Höhe der <strong>Rechtsfolgen</strong> der Tat nicht zum Nachteil des veruteilten Mandanten durch das <strong>Berufungsgericht</strong> abgeändert werden.</p>
<h2>Einschränkung und Voraussetzung des Verbots der Schlechterstellung</h2>
<p>Das <strong>Schlechterstellungsverbot</strong> gilt aber nicht uneingeschränkt. Denn nach § 331 StPO gilt es nur dann, wenn der angeklagte Mandant, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder ein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat. Legt also die Staatsanwaltschaft (zu seinen Ungunsten) Beufung ein, sind die Rechtstfolgen (=Strafmaß=Höhe der Strafe) nach oben offen. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Verschlechterung eintreten. Legt nur der Mandant Rechtsmittel ein, gilt das Verschlechterungsverbot uneingeschränkt.</p>
<h2>Die auf das Strafmaß beschränkte Berufung</h2>
<p>Wenn Berufung eingelegt wird, kann sie entweder in vollem Umfange oder beschränkt eingelegt werden. Wird sie in vollem Umfang eingelegt, so geht der angeklagte Mandant damit gegen seine Verurteilung an sich, also gegen den <strong>Schuldspruch</strong> vor. Es wird damit in aller Regel ein <strong>Freispruch</strong> angestrebt. Daneben gibt es die Möglichkeit der auf den <strong>Rechtsfolgenausspruch</strong> beschränkten Berufung, mit der also lediglich die (zu hohe) <strong>Strafe</strong> angegriffen, der Schuldspruch selbst aber anerkannt wird und in Rechtskraft erwächst. Eine zunächst in vollem Umfang eingelegte Berufung lässt sich jederzeit, auch noch in der Hauptverhandlung, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken.</p>
<h3>Vorsicht bei der Beschränkung</h3>
<p>Unter bestimmten Konstellationen prüft ein Gericht, ob &#8211; neben einer Strafe &#8211; die Voraussetzungen der Anordnung der <strong>Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus</strong> (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html" target="_blank" rel="noopener">§ 63 StGB</a>) oder in einer <strong>Entziehungsanstalt</strong>  (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html" target="_blank" rel="noopener">§ 64 StGB</a>) gegeben sind. Kommt das erstinstanzliche Gericht zu dem Ergebnis, dass es solcher Anordnungen <strong>nicht</strong> bedarf, sind die Mandanten darüber zumeist froh. Die Frage stellt sich aber, ob die Unterbringung neu geprüft wird, wenn gegen das Urteil Berufung eingelegt wir. Eine solche Überprüfung findet statt <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/331.html" target="_blank" rel="noopener">(§ 331 Abs. 2 StPO</a>).</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-im-strafrecht/berufung-und-verbot-der-schlechterstellung-im-strafverfahren/">Berufung und Verbot der Schlechterstellung im Strafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Berufung im Strafrecht gegen ein Urteil des Amtsgerichts</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-im-strafrecht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Jul 2013 10:23:51 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<h2>Das Rechtsmittel der Berufung im Strafrecht</h2>
<p>Der Weg der <strong>Berufung </strong>(<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__312.html" target="_blank" rel="noopener">§ 312 StPO</a>) <strong>gegen ein Urteil im Strafrecht</strong> ist dann offen, wenn in 1. Instanz vor einem <strong>Amtsgericht</strong> verhandelt worden ist. Je nach Zuständigkeit wird in erster Instanz entweder vor dem Einzelrichter oder der kleinen Strafkammer verhandelt. Im Letzteren Fall wird der hauptberufliche Richter durch zwei Schöffen (Laienrichter) unterstützt.</p>
<p>Im Strafverfahren vor dem Amtsgericht kommt es zu einer <strong>Beweisaufnahme</strong>, in deren Ergebnis der oder die Richter dann alle Beweise zu würdigen haben und &#8211; darauf gestützt &#8211; ein Urteil fällen. Das Urteil kann mit einer <strong>Verurteilung</strong> oder mit einem <strong>Freispruch</strong> enden.</p>
<h3>Keine Möglichkeit der Berufung im Strafrecht durch den &#8222;Angeklagten&#8220; bei Freispruch durch Gericht</h3>
<p>Endet das Strafverfahren mit einem Freispruch, besteht <strong>keine</strong> Möglichkeit für den Freigesprochenen, das Urteil mit der Berufung anzugreifen.</p>
<h2>Berufung im Strafrecht bei Freispruch durch Staatsanwaltschaft</h2>
<p>Allerdings kann die Staatsanwaltschaft Berufung gegen ein freisprechendes Urteil einlegen. Auch ist es möglich, dass die Staatsanwaltschaft Berufung zu Gunsten des Verurteilten einlegt, wenn der Angeklagten verurteilt wurde.</p>
<h2>Berufung im Strafrecht  durch Nebenkläger und Opfer</h2>
<p>Die Berufung der Nebenkläger gegen ein Urteil ist nur bedingt möglich. Wird der Angeklagte freigesprochen, ist die Berufung möglich. Sie ist aber nicht gegen das <strong>Strafmaß</strong> zulässig.</p>
<p>Endet das Strafverfahren mit einer Verurteilung kann das <strong>Rechtsmittel der Berufung im Strafrecht </strong>unterschiedlich eingesetzt werden, in dem:</p>
<ol>
<li><span style="line-height: 13px;">die <strong>Berufung in vollem Umfange</strong> und somit gegen den Schuldspruch eingelegt wird;</span></li>
<li>die Berufung auf den <strong>Rechtsfolgenausspruch</strong> (die verhängte Strafe) beschränkt wird.</li>
</ol>
<p>Wenn Berufung eingelegt ist, findet der Strafprozess nicht mehr vor dem Amtsgericht sondern vor dem zuständigen <strong>Landgericht</strong> statt. Es kommt dort formal zur Wiederholung dessen, was bereits am Amtsgericht stattgefunden hat, nämlich zur Beweisaufnahme. Nochmals werden Zeugen, ggf. der Angeklagte und Gutachter gehört, Urkunden und Fotos in Augenschein genommen usw. Das <strong>Berufungsgericht</strong> kann auch neue Beweise erheben, es ist also nicht an den Umfang der Beweisaufnahme des Amtsgericht gebunden.</p>
<p>Ziel jeder Berufung ist es natürlich entweder zum Freispruch zu kommen oder das Strafmaß zu verringern. Welche realistischen Chancen bestehen, sollten Sie mit einem Rechtsanwalt besprechen. Bitte denken Sie auch daran, das eine optimale Verteidigung auch Vorbereitungszeit in Anspruch nimmt. Ich kann Ihnen zusichern, das ich so viele Mandate betreue, wie ich sie vom Umfang und der Qualität auch optimal vorbereiten kann. Es ist immer genügend Zeit da, sich Ihrer Angelegenheit anzunehmen. Aber wenn Mandanten erst wenige Tage vor Beginn der Berufungsverhandlung den Anwalt mit der Verteidigung betrauen, ist das objektiv in fast allen Fällen etwas spät. Daher sollten Sie rechtzeitig im eigenen Interesse handeln.</p>
<h2>Frist für Berufung im Strafrecht gegen ein Urteil</h2>
<p>Die <strong>Frist für die Berufung</strong> gegen ein Urteil im Strafrecht beträgt<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__314.html" target="_blank" rel="noopener"> 1 Woche</a> nach Verkündung des Urteils. Beachten Sie die Einhaltung dieser Frist. Eine einmal eingelegte Berufung kann auch wieder zurückgenommen werden. Dann aber wird das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig.</p>
<h3>Sprungrevision  gegen Urteil des Amtsgerichts</h3>
<p>Auch ist die Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts möglich. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-oder-die-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Auf dieser Seite</a> erfahren Sie mehr zur sogenannten <strong>Sprungrevision</strong> und wann man &#8211; alternativ &#8211; dieses Rechtsmittel wählt.</p>
<h2>Rechtsmittel gegen Urteile der Landgerichte</h2>
<p>Gegen Urteile eine Landgerichts steht nur die Möglichkeit der Revision zur Verfügung. Dabei spielt es keine Rolle, ob vor dem Landgericht in 1.  oder 2. Instanz verhandelt wird.</p>
<h3>Weitere Informationen</h3>
<p>Einen einleitenden Artikel zum Thema <strong>Berufung und Revision</strong> finden Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">hier.</a> Nähere Informationen finden Sie auf den folgenden Unterseiten auch zu den Themen der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Berufung</a>, der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Revision</a> und zur <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/wiederaufnahme/" target="_blank" rel="noopener">Wiederaufnahme des Strafverfahrens</a>. Einige <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">erfolgreiche Fälle</a> können Sie hier einsehen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-im-strafrecht/">Die Berufung im Strafrecht gegen ein Urteil des Amtsgerichts</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Das Rechtsmittel der Berufung im Strafrecht</h2>
<p>Der Weg der <strong>Berufung </strong>(<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__312.html" target="_blank" rel="noopener">§ 312 StPO</a>) <strong>gegen ein Urteil im Strafrecht</strong> ist dann offen, wenn in 1. Instanz vor einem <strong>Amtsgericht</strong> verhandelt worden ist. Je nach Zuständigkeit wird in erster Instanz entweder vor dem Einzelrichter oder der kleinen Strafkammer verhandelt. Im Letzteren Fall wird der hauptberufliche Richter durch zwei Schöffen (Laienrichter) unterstützt.</p>
<p>Im Strafverfahren vor dem Amtsgericht kommt es zu einer <strong>Beweisaufnahme</strong>, in deren Ergebnis der oder die Richter dann alle Beweise zu würdigen haben und &#8211; darauf gestützt &#8211; ein Urteil fällen. Das Urteil kann mit einer <strong>Verurteilung</strong> oder mit einem <strong>Freispruch</strong> enden.</p>
<h3>Keine Möglichkeit der Berufung im Strafrecht durch den &#8222;Angeklagten&#8220; bei Freispruch durch Gericht</h3>
<p>Endet das Strafverfahren mit einem Freispruch, besteht <strong>keine</strong> Möglichkeit für den Freigesprochenen, das Urteil mit der Berufung anzugreifen.</p>
<h2>Berufung im Strafrecht bei Freispruch durch Staatsanwaltschaft</h2>
<p>Allerdings kann die Staatsanwaltschaft Berufung gegen ein freisprechendes Urteil einlegen. Auch ist es möglich, dass die Staatsanwaltschaft Berufung zu Gunsten des Verurteilten einlegt, wenn der Angeklagten verurteilt wurde.</p>
<h2>Berufung im Strafrecht  durch Nebenkläger und Opfer</h2>
<p>Die Berufung der Nebenkläger gegen ein Urteil ist nur bedingt möglich. Wird der Angeklagte freigesprochen, ist die Berufung möglich. Sie ist aber nicht gegen das <strong>Strafmaß</strong> zulässig.</p>
<p>Endet das Strafverfahren mit einer Verurteilung kann das <strong>Rechtsmittel der Berufung im Strafrecht </strong>unterschiedlich eingesetzt werden, in dem:</p>
<ol>
<li><span style="line-height: 13px;">die <strong>Berufung in vollem Umfange</strong> und somit gegen den Schuldspruch eingelegt wird;</span></li>
<li>die Berufung auf den <strong>Rechtsfolgenausspruch</strong> (die verhängte Strafe) beschränkt wird.</li>
</ol>
<p>Wenn Berufung eingelegt ist, findet der Strafprozess nicht mehr vor dem Amtsgericht sondern vor dem zuständigen <strong>Landgericht</strong> statt. Es kommt dort formal zur Wiederholung dessen, was bereits am Amtsgericht stattgefunden hat, nämlich zur Beweisaufnahme. Nochmals werden Zeugen, ggf. der Angeklagte und Gutachter gehört, Urkunden und Fotos in Augenschein genommen usw. Das <strong>Berufungsgericht</strong> kann auch neue Beweise erheben, es ist also nicht an den Umfang der Beweisaufnahme des Amtsgericht gebunden.</p>
<p>Ziel jeder Berufung ist es natürlich entweder zum Freispruch zu kommen oder das Strafmaß zu verringern. Welche realistischen Chancen bestehen, sollten Sie mit einem Rechtsanwalt besprechen. Bitte denken Sie auch daran, das eine optimale Verteidigung auch Vorbereitungszeit in Anspruch nimmt. Ich kann Ihnen zusichern, das ich so viele Mandate betreue, wie ich sie vom Umfang und der Qualität auch optimal vorbereiten kann. Es ist immer genügend Zeit da, sich Ihrer Angelegenheit anzunehmen. Aber wenn Mandanten erst wenige Tage vor Beginn der Berufungsverhandlung den Anwalt mit der Verteidigung betrauen, ist das objektiv in fast allen Fällen etwas spät. Daher sollten Sie rechtzeitig im eigenen Interesse handeln.</p>
<h2>Frist für Berufung im Strafrecht gegen ein Urteil</h2>
<p>Die <strong>Frist für die Berufung</strong> gegen ein Urteil im Strafrecht beträgt<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__314.html" target="_blank" rel="noopener"> 1 Woche</a> nach Verkündung des Urteils. Beachten Sie die Einhaltung dieser Frist. Eine einmal eingelegte Berufung kann auch wieder zurückgenommen werden. Dann aber wird das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig.</p>
<h3>Sprungrevision  gegen Urteil des Amtsgerichts</h3>
<p>Auch ist die Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts möglich. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-oder-die-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Auf dieser Seite</a> erfahren Sie mehr zur sogenannten <strong>Sprungrevision</strong> und wann man &#8211; alternativ &#8211; dieses Rechtsmittel wählt.</p>
<h2>Rechtsmittel gegen Urteile der Landgerichte</h2>
<p>Gegen Urteile eine Landgerichts steht nur die Möglichkeit der Revision zur Verfügung. Dabei spielt es keine Rolle, ob vor dem Landgericht in 1.  oder 2. Instanz verhandelt wird.</p>
<h3>Weitere Informationen</h3>
<p>Einen einleitenden Artikel zum Thema <strong>Berufung und Revision</strong> finden Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">hier.</a> Nähere Informationen finden Sie auf den folgenden Unterseiten auch zu den Themen der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Berufung</a>, der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Revision</a> und zur <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/wiederaufnahme/" target="_blank" rel="noopener">Wiederaufnahme des Strafverfahrens</a>. Einige <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">erfolgreiche Fälle</a> können Sie hier einsehen.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-im-strafrecht/">Die Berufung im Strafrecht gegen ein Urteil des Amtsgerichts</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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		<title>Die Berufung oder die Revision im Strafrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Apr 2013 09:52:15 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<h2>Berufung oder die Revision im Strafrecht gegen Urteile der Amtsgerichte</h2>
<p>Gegen ein Urteil eines Amtsgerichts steht dem Verurteilten das Rechtsmittel der<strong> Berufung oder der Revision im Strafrecht</strong> (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/314.html" target="_blank" rel="noopener">§314 StPO</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/333.html" target="_blank" rel="noopener">§ 333 StPO</a>) zur Verfügung. Ob eher mit der Berufung oder der Revision gegen das Urteil vorgegangen werden sollte, dazu berät sie Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht.</p>
<h2>Nur Revision gegen Urteile der Landgerichte, Oberlandesgerichte und des Kammergerichts Berlin</h2>
<p>Findet die Hauptverhandlung in 1. Instanz nicht vor dem Amtsgericht, sondern vor einem Landgericht oder Oberlandesgericht statt, gibt es keine Berufung. Hier ist nur die Revision gegen das Urteil möglich.</p>
<p>Die meisten Mandanten kennen den Unterschied zwischen Berufung und Revision nicht. Als Faustregel zur Erklärung kann man vereinfacht sagen: in einem Berufungsverfahren findet nochmals eine Beweisaufnahme statt, es werden z.B. Zeugen vernommen. Anders ist das in der Revisionsinstanz. Hier wird das Urteil auf Rechtsfehler geprüft. Eine Verhandlung findet in vielen Fällen nicht statt, weil im Beschlussverfahren entweder das Urteil aufgehoben oder die Revision verworfen wird.</p>
<h2>Unterschiede zwischen Berufung und Revision im Strafrecht</h2>
<p>Die beiden Rechtsmittel sind nicht miteinander vergleichbar, auch wenn die Ziele, die mit ihnen verfolgt werden, identisch sind. Die Entscheidung &#8211; Berufung oder die Revision im Strafrecht &#8211; kann also durchaus schwierig sein. So führt die Berufung zu einer<strong> neuen Beweisaufnahme</strong> vor dem höheren Gericht. Nochmals werden Zeugen vernommen, Gutachter gehört, Urkunden und andere Beweisstücke in das Strafverfahren eingeführt und am Schluss durch das Gericht gewürdigt. In der Revision gibt es keine Beweisaufnahme.</p>
<p>Die Revisionsgerichte (Bundesgerichtshof, Oberlandesgerichte und Kammergericht Berlin) sind an die Feststellungen im Urteil der Vorinstanz gebunden. Aufgabe der Revisionsgerichte ist es zu prüfen, ob das <strong>materielle und formelle Recht</strong> eingehalten wurde. Auch findet dort selten eine mündliche Verhandlung statt. Wenn doch, so führt das zur Erörterung von ausschließlich und meist komplizierten Rechtsfragen zwischen dem Strafverteidiger, dem Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft und dem Gericht. Das ist auch der Grund dafür, dass an den Revisionsgerichten &#8222;<strong>Anwaltszwang</strong>&#8220; besteht. Sie können die Revision also nicht alleine ohne Strafverteidiger betreiben.</p>
<p>Zu den möglichen Ergebnissen, die mit der Revision erreichbar sind, geben meine Unterseiten einen Einblick. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/" target="_blank" rel="noopener">Hier finden</a> Sie z.B. Ausführungen zur <strong>Sprungrevision</strong> gegen amtsgerichtliche Urteile. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/kindesmissbrauch/" target="_blank" rel="noopener">Hier finden Sie ein Beispiel</a>, wie mit der Sprungrevision  unter Auslassung der <strong>Berufung</strong> erfolgreich ein Urteil &#8222;gekippt&#8220; wurde. Und <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/revision-wegen-fahrlaessiger-koerperverletzung-am-olg-brandenburg/" target="_blank" rel="noopener">hier zeige ich auf</a>, wie es nach erfolgloser Berufung , aber erfolgreicher Revission nach<strong> vier Instanzen</strong> zum <strong>Freispruch</strong> kam.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-oder-die-revision-im-strafrecht/">Die Berufung oder die Revision im Strafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Berufung oder die Revision im Strafrecht gegen Urteile der Amtsgerichte</h2>
<p>Gegen ein Urteil eines Amtsgerichts steht dem Verurteilten das Rechtsmittel der<strong> Berufung oder der Revision im Strafrecht</strong> (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/314.html" target="_blank" rel="noopener">§314 StPO</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/333.html" target="_blank" rel="noopener">§ 333 StPO</a>) zur Verfügung. Ob eher mit der Berufung oder der Revision gegen das Urteil vorgegangen werden sollte, dazu berät sie Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht.</p>
<h2>Nur Revision gegen Urteile der Landgerichte, Oberlandesgerichte und des Kammergerichts Berlin</h2>
<p>Findet die Hauptverhandlung in 1. Instanz nicht vor dem Amtsgericht, sondern vor einem Landgericht oder Oberlandesgericht statt, gibt es keine Berufung. Hier ist nur die Revision gegen das Urteil möglich.</p>
<p>Die meisten Mandanten kennen den Unterschied zwischen Berufung und Revision nicht. Als Faustregel zur Erklärung kann man vereinfacht sagen: in einem Berufungsverfahren findet nochmals eine Beweisaufnahme statt, es werden z.B. Zeugen vernommen. Anders ist das in der Revisionsinstanz. Hier wird das Urteil auf Rechtsfehler geprüft. Eine Verhandlung findet in vielen Fällen nicht statt, weil im Beschlussverfahren entweder das Urteil aufgehoben oder die Revision verworfen wird.</p>
<h2>Unterschiede zwischen Berufung und Revision im Strafrecht</h2>
<p>Die beiden Rechtsmittel sind nicht miteinander vergleichbar, auch wenn die Ziele, die mit ihnen verfolgt werden, identisch sind. Die Entscheidung &#8211; Berufung oder die Revision im Strafrecht &#8211; kann also durchaus schwierig sein. So führt die Berufung zu einer<strong> neuen Beweisaufnahme</strong> vor dem höheren Gericht. Nochmals werden Zeugen vernommen, Gutachter gehört, Urkunden und andere Beweisstücke in das Strafverfahren eingeführt und am Schluss durch das Gericht gewürdigt. In der Revision gibt es keine Beweisaufnahme.</p>
<p>Die Revisionsgerichte (Bundesgerichtshof, Oberlandesgerichte und Kammergericht Berlin) sind an die Feststellungen im Urteil der Vorinstanz gebunden. Aufgabe der Revisionsgerichte ist es zu prüfen, ob das <strong>materielle und formelle Recht</strong> eingehalten wurde. Auch findet dort selten eine mündliche Verhandlung statt. Wenn doch, so führt das zur Erörterung von ausschließlich und meist komplizierten Rechtsfragen zwischen dem Strafverteidiger, dem Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft und dem Gericht. Das ist auch der Grund dafür, dass an den Revisionsgerichten &#8222;<strong>Anwaltszwang</strong>&#8220; besteht. Sie können die Revision also nicht alleine ohne Strafverteidiger betreiben.</p>
<p>Zu den möglichen Ergebnissen, die mit der Revision erreichbar sind, geben meine Unterseiten einen Einblick. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/" target="_blank" rel="noopener">Hier finden</a> Sie z.B. Ausführungen zur <strong>Sprungrevision</strong> gegen amtsgerichtliche Urteile. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/kindesmissbrauch/" target="_blank" rel="noopener">Hier finden Sie ein Beispiel</a>, wie mit der Sprungrevision  unter Auslassung der <strong>Berufung</strong> erfolgreich ein Urteil &#8222;gekippt&#8220; wurde. Und <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/revision-wegen-fahrlaessiger-koerperverletzung-am-olg-brandenburg/" target="_blank" rel="noopener">hier zeige ich auf</a>, wie es nach erfolgloser Berufung , aber erfolgreicher Revission nach<strong> vier Instanzen</strong> zum <strong>Freispruch</strong> kam.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-oder-die-revision-im-strafrecht/">Die Berufung oder die Revision im Strafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Revision wegen Strafzumessung bei Totschlag erfolgreich</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/erfolgreiche-revision-wegen-strafzumessung-bei-totschlag/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Apr 2013 09:52:14 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/beispiel-2-drei-jahre-statt-sechs-jahre-gefaengnis-wegen-totschlags-rechtsfehler-bei-der-strafzumessung-erfolgreiche-revision-zum-bgh/</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Erfolgreiche Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Totschlag</h2>
<p>Eine Revision kann auch dann erfolgreich sein, wenn der Schuldspruch nicht mehr angegriffen wird. Das zeigt ein von der Kanzlei geführtes Verfahren wegen zweifachen Totschlags. Obwohl das Landgericht eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt hatte und dem Angeklagten ursprünglich sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes drohte, enthielt die Strafzumessung erhebliche Rechtsfehler. Der Bundesgerichtshof hob deshalb mit <strong>Beschluss vom 3. Dezember 2003 – 5 StR 473/03</strong> – den gesamten Strafausspruch auf. Nach der erneuten Verhandlung reduzierte das Landgericht die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre. Außerdem kam der Verurteilte nach weniger als drei Jahren Haft wieder frei.</p>
<p>Der Fall zeigt: Nicht nur der Schuldspruch, sondern ebenso die Begründung der konkreten Strafhöhe muss einer sorgfältigen revisionsrechtlichen Prüfung standhalten.</p>
<h2>Der Sachverhalt: Demütigungen, Abhängigkeit und eine tödliche Eskalation</h2>
<p>Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten zunächst zweifachen Mord vorgeworfen. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine äußerst problematische Beziehung. Der Angeklagte hatte sich seiner Lebensgefährtin emotional vollständig untergeordnet. Er vertraute ihr blind, während sie ihn nach den späteren Feststellungen des Landgerichts wiederholt belog, manipulierte und wirtschaftlich ruinierte. Wenige Tage vor der Tat erklärte sie ihm, dass sie ihn lediglich ausgenutzt habe. Außerdem bezeichneten sie und ihr Bruder den Angeklagten mehrfach als „Looser“. Zugleich verlangte die Lebensgefährtin von ihm die Wohnungs- und Autoschlüssel und stellte ihm in Aussicht, dass er bei einer Trennung kaum etwas aus der gemeinsamen Wohnung erhalten werde.</p>
<p>Als der Angeklagte nachts von der Arbeit nach Hause kam, fand er seine erheblich alkoholisierten und nur leicht bekleideten Lebensgefährtin sowie deren Bruder gemeinsam im Bett. Bereits zuvor hatte er den Eindruck gewonnen, dass zwischen den Geschwistern eine intime Beziehung bestehen könnte. Außerdem fand er seine Schildkröte, an der er sehr hing und die für ihn eine symbolische Verbindung zu seiner Lebensgefährtin darstellte, im Toilettenbecken. Die über mehrere Tage fortgesetzten Kränkungen trafen auf Schlafmangel, emotionale Abhängigkeit und eine bereits hochgradig angespannte psychische Verfassung. Während eines weiteren Streits geriet der Angeklagte schließlich in einen Zustand massiver affektiver Erregung. Er tötete seine Lebensgefährtin mit zahlreichen Messerstichen und griff anschließend auch deren Bruder tödlich an.</p>
<h2>Das Urteil des Landgerichts</h2>
<p>Das Schwurgericht verurteilte den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen zweifachen Totschlags zu sechs Jahren Freiheitsstrafe. Dabei erkannte das Gericht zugunsten des Angeklagten gleich mehrere außergewöhnliche Umstände an. Zunächst bejahte es einen minder schweren Fall des Totschlags nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__213.html" target="_blank" rel="noopener">§ 213 StGB</a>. Die fortlaufenden Demütigungen und schweren Kränkungen hatten den Angeklagten ohne eigene Veranlassung zum Zorn gereizt und zur Tat hingerissen. Außerdem nahm das Landgericht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB an. Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte in einem protahierten Affekt, der seine Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkte. Deshalb milderte das Gericht den Strafrahmen zusätzlich nach § 49 Abs. 1 StGB. Obwohl das Gericht den psychischen Ausnahmezustand anerkannte, wertete es jedoch gerade die dadurch geprägte Tatausführung strafschärfend. Darin lag der zentrale Widerspruch.</p>
<h2>Warum war die Strafzumessung fehlerhaft?</h2>
<p>Die Revision richtete sich ausschließlich gegen die Höhe der Strafe. Der Schuldspruch wegen zweifachen Totschlags blieb dagegen unangetastet. Dadurch konzentrierte sich die Revisionsbegründung auf die rechtlichen Fehler, welche das Landgericht bei der Abwägung der strafmildernden und strafschärfenden Umstände begangen hatte. Die Vielzahl der Messerstiche durfte nicht uneingeschränkt strafschärfend wirken. Das Landgericht bezeichnete das Vorgehen als intensiv und brutal. Insbesondere stellte es auf die hohe Zahl der Messerstiche, das Würgen und den Schlag gegen die Lebensgefährtin ab.</p>
<p>Zugleich hatte das Gericht jedoch festgestellt, dass gerade das Verletzungsbild, die Wucht der Handlungen und der Einsatz verschiedener Tatmittel typische Zeichen des protahierten Affekts darstellten. Damit erklärte es die Tatausführung selbst aus dem Zustand, der die verminderte Schuldfähigkeit begründete.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof stellte deshalb klar: Handlungsmodalitäten, die weniger auf frei entfaltete verbrecherische Energie als vielmehr auf die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung hinweisen, dürfen einem vermindert schuldfähigen Täter nicht uneingeschränkt angelastet werden. Die Vielzahl der Verletzungen sprach hier nach den Feststellungen nicht zwingend für besondere kriminelle Energie. Vielmehr deutete sie auf einen zeitweise blindwütigen und sinnlosen Ausbruch hin. Das Landgericht durfte denselben Umstand daher nicht einerseits zur Begründung des Affekts und andererseits ohne Einschränkung zur Erhöhung der Strafe verwenden.</p>
<h2>Fehlerhafte Bewertung des Nachtatverhaltens</h2>
<p>Nach der Tat warf der Angeklagte das Messer in einen Tümpel. Außerdem behauptete er zunächst, zwei andere Männer hätten die Tat begangen. Das Landgericht wertete dieses Verhalten strafschärfend. Allerdings legte der Angeklagte noch am Tattag ein ausführliches Geständnis ab. Danach zeigte er den Polizeibeamten den Ort, an dem er das Messer weggeworfen hatte. Damit half er selbst, das Tatmittel wiederzufinden. Der Bundesgerichtshof beanstandete auch diesen Teil der Strafzumessung. Ein Täter muss grundsätzlich nicht an seiner eigenen Überführung mitwirken. Deshalb dürfen der Versuch, Tatspuren zu beseitigen, und eine zunächst wahrheitswidrige pauschale Belastung unbekannter Dritter regelmäßig nicht ohne Weiteres die Strafe erhöhen. Hinzu kam ein weiterer Widerspruch: Das Landgericht berücksichtigte das zeitnahe Geständnis strafmildernd, trennte jedoch einzelne Teile desselben Nachtatverhaltens heraus und wertete sie zugleich strafschärfend. Eine solche isolierte Betrachtung wurde dem gesamten Verhalten des Angeklagten nicht gerecht.</p>
<h2>Generalprävention rechtfertigt nicht automatisch eine höhere Strafe</h2>
<p>Das Landgericht stützte die sechsjährige Freiheitsstrafe zusätzlich auf generalpräventive Erwägungen. Damit wollte es durch die Strafe offenbar auch auf andere mögliche Täter abschreckend einwirken. Der Bundesgerichtshof wies jedoch darauf hin, dass generalpräventive Gesichtspunkte nicht pauschal verwendet werden dürfen. Vielmehr setzt eine strafschärfende Berücksichtigung voraus, dass eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme vergleichbarer Straftaten tatsächlich festgestellt wurde. Das angegriffene Urteil enthielt dazu keine tragfähigen Feststellungen. Deshalb durfte das Landgericht die Generalprävention nicht lediglich formelhaft zur Begründung einer höheren Strafe heranziehen.</p>
<h2>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs</h2>
<p>Der 5. Strafsenat hob das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch auf und verwies die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer zurück.</p>
<p>Die Feststellungen zur Tat blieben dagegen bestehen. Denn der Bundesgerichtshof beanstandete keine Tatsachenfehler, sondern Fehler bei der rechtlichen Bewertung der Strafzumessungsumstände. Das neue Tatgericht musste daher keine vollständig neue Beweisaufnahme zum Tatgeschehen durchführen, sondern die Strafe auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen neu bestimmen. Der Bundesgerichtshof konnte nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die fehlerhaften Erwägungen eine mildere Strafe verhängt hätte. Genau darauf kommt es in der Revision an: Ein Rechtsfehler führt zur Aufhebung, wenn er sich auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann.</p>
<p>In </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/erfolgreiche-revision-wegen-strafzumessung-bei-totschlag/">Revision wegen Strafzumessung bei Totschlag erfolgreich</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Erfolgreiche Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Totschlag</h2>
<p>Eine Revision kann auch dann erfolgreich sein, wenn der Schuldspruch nicht mehr angegriffen wird. Das zeigt ein von der Kanzlei geführtes Verfahren wegen zweifachen Totschlags. Obwohl das Landgericht eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt hatte und dem Angeklagten ursprünglich sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes drohte, enthielt die Strafzumessung erhebliche Rechtsfehler. Der Bundesgerichtshof hob deshalb mit <strong>Beschluss vom 3. Dezember 2003 – 5 StR 473/03</strong> – den gesamten Strafausspruch auf. Nach der erneuten Verhandlung reduzierte das Landgericht die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre. Außerdem kam der Verurteilte nach weniger als drei Jahren Haft wieder frei.</p>
<p>Der Fall zeigt: Nicht nur der Schuldspruch, sondern ebenso die Begründung der konkreten Strafhöhe muss einer sorgfältigen revisionsrechtlichen Prüfung standhalten.</p>
<h2>Der Sachverhalt: Demütigungen, Abhängigkeit und eine tödliche Eskalation</h2>
<p>Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten zunächst zweifachen Mord vorgeworfen. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine äußerst problematische Beziehung. Der Angeklagte hatte sich seiner Lebensgefährtin emotional vollständig untergeordnet. Er vertraute ihr blind, während sie ihn nach den späteren Feststellungen des Landgerichts wiederholt belog, manipulierte und wirtschaftlich ruinierte. Wenige Tage vor der Tat erklärte sie ihm, dass sie ihn lediglich ausgenutzt habe. Außerdem bezeichneten sie und ihr Bruder den Angeklagten mehrfach als „Looser“. Zugleich verlangte die Lebensgefährtin von ihm die Wohnungs- und Autoschlüssel und stellte ihm in Aussicht, dass er bei einer Trennung kaum etwas aus der gemeinsamen Wohnung erhalten werde.</p>
<p>Als der Angeklagte nachts von der Arbeit nach Hause kam, fand er seine erheblich alkoholisierten und nur leicht bekleideten Lebensgefährtin sowie deren Bruder gemeinsam im Bett. Bereits zuvor hatte er den Eindruck gewonnen, dass zwischen den Geschwistern eine intime Beziehung bestehen könnte. Außerdem fand er seine Schildkröte, an der er sehr hing und die für ihn eine symbolische Verbindung zu seiner Lebensgefährtin darstellte, im Toilettenbecken. Die über mehrere Tage fortgesetzten Kränkungen trafen auf Schlafmangel, emotionale Abhängigkeit und eine bereits hochgradig angespannte psychische Verfassung. Während eines weiteren Streits geriet der Angeklagte schließlich in einen Zustand massiver affektiver Erregung. Er tötete seine Lebensgefährtin mit zahlreichen Messerstichen und griff anschließend auch deren Bruder tödlich an.</p>
<h2>Das Urteil des Landgerichts</h2>
<p>Das Schwurgericht verurteilte den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen zweifachen Totschlags zu sechs Jahren Freiheitsstrafe. Dabei erkannte das Gericht zugunsten des Angeklagten gleich mehrere außergewöhnliche Umstände an. Zunächst bejahte es einen minder schweren Fall des Totschlags nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__213.html" target="_blank" rel="noopener">§ 213 StGB</a>. Die fortlaufenden Demütigungen und schweren Kränkungen hatten den Angeklagten ohne eigene Veranlassung zum Zorn gereizt und zur Tat hingerissen. Außerdem nahm das Landgericht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB an. Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte in einem protahierten Affekt, der seine Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkte. Deshalb milderte das Gericht den Strafrahmen zusätzlich nach § 49 Abs. 1 StGB. Obwohl das Gericht den psychischen Ausnahmezustand anerkannte, wertete es jedoch gerade die dadurch geprägte Tatausführung strafschärfend. Darin lag der zentrale Widerspruch.</p>
<h2>Warum war die Strafzumessung fehlerhaft?</h2>
<p>Die Revision richtete sich ausschließlich gegen die Höhe der Strafe. Der Schuldspruch wegen zweifachen Totschlags blieb dagegen unangetastet. Dadurch konzentrierte sich die Revisionsbegründung auf die rechtlichen Fehler, welche das Landgericht bei der Abwägung der strafmildernden und strafschärfenden Umstände begangen hatte. Die Vielzahl der Messerstiche durfte nicht uneingeschränkt strafschärfend wirken. Das Landgericht bezeichnete das Vorgehen als intensiv und brutal. Insbesondere stellte es auf die hohe Zahl der Messerstiche, das Würgen und den Schlag gegen die Lebensgefährtin ab.</p>
<p>Zugleich hatte das Gericht jedoch festgestellt, dass gerade das Verletzungsbild, die Wucht der Handlungen und der Einsatz verschiedener Tatmittel typische Zeichen des protahierten Affekts darstellten. Damit erklärte es die Tatausführung selbst aus dem Zustand, der die verminderte Schuldfähigkeit begründete.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof stellte deshalb klar: Handlungsmodalitäten, die weniger auf frei entfaltete verbrecherische Energie als vielmehr auf die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung hinweisen, dürfen einem vermindert schuldfähigen Täter nicht uneingeschränkt angelastet werden. Die Vielzahl der Verletzungen sprach hier nach den Feststellungen nicht zwingend für besondere kriminelle Energie. Vielmehr deutete sie auf einen zeitweise blindwütigen und sinnlosen Ausbruch hin. Das Landgericht durfte denselben Umstand daher nicht einerseits zur Begründung des Affekts und andererseits ohne Einschränkung zur Erhöhung der Strafe verwenden.</p>
<h2>Fehlerhafte Bewertung des Nachtatverhaltens</h2>
<p>Nach der Tat warf der Angeklagte das Messer in einen Tümpel. Außerdem behauptete er zunächst, zwei andere Männer hätten die Tat begangen. Das Landgericht wertete dieses Verhalten strafschärfend. Allerdings legte der Angeklagte noch am Tattag ein ausführliches Geständnis ab. Danach zeigte er den Polizeibeamten den Ort, an dem er das Messer weggeworfen hatte. Damit half er selbst, das Tatmittel wiederzufinden. Der Bundesgerichtshof beanstandete auch diesen Teil der Strafzumessung. Ein Täter muss grundsätzlich nicht an seiner eigenen Überführung mitwirken. Deshalb dürfen der Versuch, Tatspuren zu beseitigen, und eine zunächst wahrheitswidrige pauschale Belastung unbekannter Dritter regelmäßig nicht ohne Weiteres die Strafe erhöhen. Hinzu kam ein weiterer Widerspruch: Das Landgericht berücksichtigte das zeitnahe Geständnis strafmildernd, trennte jedoch einzelne Teile desselben Nachtatverhaltens heraus und wertete sie zugleich strafschärfend. Eine solche isolierte Betrachtung wurde dem gesamten Verhalten des Angeklagten nicht gerecht.</p>
<h2>Generalprävention rechtfertigt nicht automatisch eine höhere Strafe</h2>
<p>Das Landgericht stützte die sechsjährige Freiheitsstrafe zusätzlich auf generalpräventive Erwägungen. Damit wollte es durch die Strafe offenbar auch auf andere mögliche Täter abschreckend einwirken. Der Bundesgerichtshof wies jedoch darauf hin, dass generalpräventive Gesichtspunkte nicht pauschal verwendet werden dürfen. Vielmehr setzt eine strafschärfende Berücksichtigung voraus, dass eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme vergleichbarer Straftaten tatsächlich festgestellt wurde. Das angegriffene Urteil enthielt dazu keine tragfähigen Feststellungen. Deshalb durfte das Landgericht die Generalprävention nicht lediglich formelhaft zur Begründung einer höheren Strafe heranziehen.</p>
<h2>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs</h2>
<p>Der 5. Strafsenat hob das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch auf und verwies die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer zurück.</p>
<p>Die Feststellungen zur Tat blieben dagegen bestehen. Denn der Bundesgerichtshof beanstandete keine Tatsachenfehler, sondern Fehler bei der rechtlichen Bewertung der Strafzumessungsumstände. Das neue Tatgericht musste daher keine vollständig neue Beweisaufnahme zum Tatgeschehen durchführen, sondern die Strafe auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen neu bestimmen. Der Bundesgerichtshof konnte nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die fehlerhaften Erwägungen eine mildere Strafe verhängt hätte. Genau darauf kommt es in der Revision an: Ein Rechtsfehler führt zur Aufhebung, wenn er sich auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann.</p>
<p>In </p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/erfolgreiche-revision-wegen-strafzumessung-bei-totschlag/">Revision wegen Strafzumessung bei Totschlag erfolgreich</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfolgreiche Revision zum Kammergericht Berlin</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/erfolgreiche-revision-zum-kammergericht-berlin/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Apr 2013 09:52:14 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/beispiel-1-vom-rechtsfehlerhaften-umgang-mit-einer-erkrankung-bis-zum-freispruch-fuer-den-angeklagten-vom-vorwurf-der-koerperverletzung-erfolgreiche-revision-des-strafverteidigers-und-rechtsanwalts/</guid>

					<description><![CDATA[<p><strong>Gefährliche Körperverletzung – erfolgreiche Revision zum Kammergericht Berlin</strong></p>
<h2>Kammergericht hebt Urteil des Landgerichts Berlin auf</h2>
<p>Mit Beschluss vom 11. Januar 2005 – (4) 1 Ss 531/04 (4/05) – hob das Kammergericht Berlin ein Urteil des Landgerichts Berlin auf. Die von mir eingelegte Revision hatte deshalb Erfolg. Anschließend verwies das Kammergericht die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Das Verfahren zeigt, dass ein Angeklagter auch dann erfolgreich gegen ein Urteil vorgehen kann, wenn das Berufungsgericht seine Berufung wegen seines Ausbleibens verworfen hat. Allerdings muss die Revision einen konkreten Rechtsfehler aufzeigen und die gesetzlichen Anforderungen an eine Verfahrensrüge einhalten.</p>
<h2>Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung</h2>
<p>Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Zugleich setzte es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Allerdings erschien er nicht zur Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin. Deshalb verwarf das Landgericht die Berufung gemäß<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__329.html" target="_blank" rel="noopener"> § 329 Abs. 1 StPO.</a> Der Angeklagte hatte jedoch ärztliche Atteste vorgelegt, um sein Ausbleiben zu entschuldigen. Dennoch hielt das Landgericht seine Teilnahme an der Hauptverhandlung für zumutbar, sofern ihm während der Verhandlung Pausen gewährt würden. Gegen dieses Verwerfungsurteil richtete sich die Revision.</p>
<h2>Wann darf eine Berufung verworfen werden?</h2>
<p>Erscheint ein Angeklagter nicht zur Berufungshauptverhandlung, kann das Gericht seine Berufung unter den gesetzlichen Voraussetzungen verwerfen. Allerdings darf es die Berufung nicht verwerfen, wenn der Angeklagte genügend entschuldigt ist. Entscheidend ist dabei nicht, ob sich der Angeklagte persönlich entschuldigt hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob objektiv ein Umstand vorlag, der sein Ausbleiben ausreichend erklärte. Beruft sich der Angeklagte auf eine Erkrankung, muss das Gericht deshalb prüfen, ob ihm die Teilnahme an der Verhandlung tatsächlich zugemutet werden konnte. Außerdem muss das Urteil die wesentlichen Tatsachen mitteilen, damit das Revisionsgericht die Entscheidung rechtlich überprüfen kann.</p>
<h2>Fehlerhafte Begründung des Landgerichts</h2>
<p>Das Kammergericht beanstandete, dass das Urteil des Landgerichts keine ausreichenden Angaben zur Erkrankung des Angeklagten enthielt. Das Landgericht erwähnte zwar die eingereichten Atteste. Allerdings teilte es weder die Art der Erkrankung noch deren wesentliche Auswirkungen mit. Deshalb konnte das Kammergericht nicht prüfen, ob das Landgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung richtig angewendet hatte. Außerdem blieb offen, ob das Landgericht den Gesundheitszustand weiter hätte aufklären müssen. Denn ohne Angaben zur Erkrankung ließ sich ebenfalls nicht beurteilen, ob zusätzliche medizinische Ermittlungen erforderlich waren. Der Hinweis des Landgerichts, der Angeklagte könne unter Einhaltung zugesicherter Pausen an der Hauptverhandlung teilnehmen, genügte ebenfalls nicht. Schließlich lässt sich die Zumutbarkeit einer Teilnahme nur beurteilen, wenn das Gericht die wesentlichen Krankheitsumstände kennt und im Urteil darstellt.</p>
<h2>Revisionsgericht darf fehlende Tatsachen nicht ergänzen</h2>
<p>Von besonderer Bedeutung ist außerdem, dass das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Verwerfungsurteils gebunden ist. Das Kammergericht durfte die fehlenden Angaben deshalb nicht selbst nachholen. Ebenso durfte es den Inhalt der Atteste nicht eigenständig im Wege des Freibeweises auswerten und dadurch die unzureichende Urteilsbegründung ergänzen. Gerade deshalb muss ein Verwerfungsurteil alle Tatsachen enthalten, auf denen die Annahme beruht, der Angeklagte sei nicht genügend entschuldigt gewesen. Fehlen diese Angaben, kann das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Verwerfung nicht kontrollieren.</p>
<h2>Erfolgreiche Verfahrensrüge</h2>
<p>Die Revision rügte sowohl die Verletzung formellen als auch materiellen Rechts. Erfolg hatte sie bereits mit der Verfahrensrüge. Das Kammergericht schloss sich der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin an. Danach genügte das Verwerfungsurteil in keiner Weise den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an ein Urteil nach § 329 Abs. 1 StPO stellt. Deshalb hob das Kammergericht das Urteil vollständig auf. Außerdem verwies es die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurück. Damit erhielt der Angeklagte erneut die Möglichkeit, seine Berufung in einer Hauptverhandlung überprüfen zu lassen.</p>
<h2>Bedeutung der Entscheidung für Angeklagte</h2>
<p>Die Entscheidung zeigt, dass eine Berufungsverwerfung nicht allein deshalb rechtmäßig ist, weil der Angeklagte dem Termin ferngeblieben ist. Hat der Angeklagte eine Erkrankung oder einen anderen erheblichen Entschuldigungsgrund mitgeteilt, muss das Gericht diesen sorgfältig prüfen. Außerdem muss es seine Entscheidung so genau begründen, dass das Revisionsgericht sie kontrollieren kann. Allerdings führt nicht jedes Attest automatisch zu einer genügenden Entschuldigung. Deshalb sollte der Angeklagte frühzeitig mitteilen:</p>
<ul>
<li>an welcher Erkrankung er leidet,</li>
<li>welche konkreten Beschwerden bestehen,</li>
<li>weshalb er nicht verhandlungs- oder reisefähig ist,</li>
<li>wie lange die Erkrankung voraussichtlich dauert,</li>
<li>ob eine ärztliche Untersuchung weitere Klarheit schaffen kann.</li>
</ul>
<p>Ein Attest sollte deshalb nicht nur allgemein „Verhandlungsunfähigkeit“ bescheinigen, sondern möglichst konkrete medizinische Tatsachen enthalten.</p>
<h2>Verhalten bei Erkrankung vor einem Gerichtstermin</h2>
<p>Wer krankheitsbedingt nicht zu einer Hauptverhandlung erscheinen kann, sollte das Gericht und seinen Verteidiger unverzüglich informieren.</p>
<p>Außerdem sollte er:</p>
<ul>
<li>ein aussagekräftiges ärztliches Attest einreichen,</li>
<li>die Art und Auswirkungen der Erkrankung dokumentieren lassen,</li>
<li>Rückfragen des Gerichts ermöglichen,</li>
<li>keinesfalls eigenmächtig davon ausgehen, dass der Termin aufgehoben wurde,</li>
<li>bis zu einer ausdrücklichen gerichtlichen Mitteilung erreichbar bleiben.</li>
</ul>
<p>Gerade in der Berufungsinstanz kann das unentschuldigte Ausbleiben erhebliche Folgen haben. Deshalb sollte der Verteidiger rechtzeitig prüfen, ob die vorgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen genügen.</p>
<h2>Revision durch Rechtsanwalt Marson</h2>
<p>Eine erfolgreiche Revision verlangt nicht nur die Kenntnis des materiellen Strafrechts. Vielmehr müssen auch formelle Fehler des Gerichts erkannt, fristgerecht gerügt und vollständig dargestellt werden. In dem vorliegenden Verfahren führte die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils. Das Landgericht musste deshalb erneut über die Berufung und damit über die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verhandeln. Als <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> prüfe ich strafrechtliche Urteile persönlich auf Verfahrensfehler und sachlich-rechtliche Mängel. Je früher die revisionsrechtliche Prüfung beginnt, desto besser lassen sich kurze Fristen einhalten und erfolgreiche Rügen vorbereiten.</p>
<h2>Erfolgreiche Revision zum Kammergericht Berlin</h2>
<p>Die Revision zum <strong>Kammergericht Berlin</strong> war erfolgreich, es hob mit <a href="http://www.dost-rechtsanwalt.de/files/beschluss-kammergericht-berlin-050111.pdf" target="_blank" rel="noopener">Beschluss vom 11. Januar 2005</a>  das Urteil des Landgerichts auf. Daraufhin wurde  der Prozess am Landgericht Berlin wiederholt. Dort  kam der Mandant dann endlich zu dem angestrebten <strong>Freispruch</strong>.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/erfolgreiche-revision-zum-kammergericht-berlin/">Erfolgreiche Revision zum Kammergericht Berlin</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Gefährliche Körperverletzung – erfolgreiche Revision zum Kammergericht Berlin</strong></p>
<h2>Kammergericht hebt Urteil des Landgerichts Berlin auf</h2>
<p>Mit Beschluss vom 11. Januar 2005 – (4) 1 Ss 531/04 (4/05) – hob das Kammergericht Berlin ein Urteil des Landgerichts Berlin auf. Die von mir eingelegte Revision hatte deshalb Erfolg. Anschließend verwies das Kammergericht die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Das Verfahren zeigt, dass ein Angeklagter auch dann erfolgreich gegen ein Urteil vorgehen kann, wenn das Berufungsgericht seine Berufung wegen seines Ausbleibens verworfen hat. Allerdings muss die Revision einen konkreten Rechtsfehler aufzeigen und die gesetzlichen Anforderungen an eine Verfahrensrüge einhalten.</p>
<h2>Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung</h2>
<p>Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Zugleich setzte es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Allerdings erschien er nicht zur Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin. Deshalb verwarf das Landgericht die Berufung gemäß<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__329.html" target="_blank" rel="noopener"> § 329 Abs. 1 StPO.</a> Der Angeklagte hatte jedoch ärztliche Atteste vorgelegt, um sein Ausbleiben zu entschuldigen. Dennoch hielt das Landgericht seine Teilnahme an der Hauptverhandlung für zumutbar, sofern ihm während der Verhandlung Pausen gewährt würden. Gegen dieses Verwerfungsurteil richtete sich die Revision.</p>
<h2>Wann darf eine Berufung verworfen werden?</h2>
<p>Erscheint ein Angeklagter nicht zur Berufungshauptverhandlung, kann das Gericht seine Berufung unter den gesetzlichen Voraussetzungen verwerfen. Allerdings darf es die Berufung nicht verwerfen, wenn der Angeklagte genügend entschuldigt ist. Entscheidend ist dabei nicht, ob sich der Angeklagte persönlich entschuldigt hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob objektiv ein Umstand vorlag, der sein Ausbleiben ausreichend erklärte. Beruft sich der Angeklagte auf eine Erkrankung, muss das Gericht deshalb prüfen, ob ihm die Teilnahme an der Verhandlung tatsächlich zugemutet werden konnte. Außerdem muss das Urteil die wesentlichen Tatsachen mitteilen, damit das Revisionsgericht die Entscheidung rechtlich überprüfen kann.</p>
<h2>Fehlerhafte Begründung des Landgerichts</h2>
<p>Das Kammergericht beanstandete, dass das Urteil des Landgerichts keine ausreichenden Angaben zur Erkrankung des Angeklagten enthielt. Das Landgericht erwähnte zwar die eingereichten Atteste. Allerdings teilte es weder die Art der Erkrankung noch deren wesentliche Auswirkungen mit. Deshalb konnte das Kammergericht nicht prüfen, ob das Landgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung richtig angewendet hatte. Außerdem blieb offen, ob das Landgericht den Gesundheitszustand weiter hätte aufklären müssen. Denn ohne Angaben zur Erkrankung ließ sich ebenfalls nicht beurteilen, ob zusätzliche medizinische Ermittlungen erforderlich waren. Der Hinweis des Landgerichts, der Angeklagte könne unter Einhaltung zugesicherter Pausen an der Hauptverhandlung teilnehmen, genügte ebenfalls nicht. Schließlich lässt sich die Zumutbarkeit einer Teilnahme nur beurteilen, wenn das Gericht die wesentlichen Krankheitsumstände kennt und im Urteil darstellt.</p>
<h2>Revisionsgericht darf fehlende Tatsachen nicht ergänzen</h2>
<p>Von besonderer Bedeutung ist außerdem, dass das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Verwerfungsurteils gebunden ist. Das Kammergericht durfte die fehlenden Angaben deshalb nicht selbst nachholen. Ebenso durfte es den Inhalt der Atteste nicht eigenständig im Wege des Freibeweises auswerten und dadurch die unzureichende Urteilsbegründung ergänzen. Gerade deshalb muss ein Verwerfungsurteil alle Tatsachen enthalten, auf denen die Annahme beruht, der Angeklagte sei nicht genügend entschuldigt gewesen. Fehlen diese Angaben, kann das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Verwerfung nicht kontrollieren.</p>
<h2>Erfolgreiche Verfahrensrüge</h2>
<p>Die Revision rügte sowohl die Verletzung formellen als auch materiellen Rechts. Erfolg hatte sie bereits mit der Verfahrensrüge. Das Kammergericht schloss sich der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin an. Danach genügte das Verwerfungsurteil in keiner Weise den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an ein Urteil nach § 329 Abs. 1 StPO stellt. Deshalb hob das Kammergericht das Urteil vollständig auf. Außerdem verwies es die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurück. Damit erhielt der Angeklagte erneut die Möglichkeit, seine Berufung in einer Hauptverhandlung überprüfen zu lassen.</p>
<h2>Bedeutung der Entscheidung für Angeklagte</h2>
<p>Die Entscheidung zeigt, dass eine Berufungsverwerfung nicht allein deshalb rechtmäßig ist, weil der Angeklagte dem Termin ferngeblieben ist. Hat der Angeklagte eine Erkrankung oder einen anderen erheblichen Entschuldigungsgrund mitgeteilt, muss das Gericht diesen sorgfältig prüfen. Außerdem muss es seine Entscheidung so genau begründen, dass das Revisionsgericht sie kontrollieren kann. Allerdings führt nicht jedes Attest automatisch zu einer genügenden Entschuldigung. Deshalb sollte der Angeklagte frühzeitig mitteilen:</p>
<ul>
<li>an welcher Erkrankung er leidet,</li>
<li>welche konkreten Beschwerden bestehen,</li>
<li>weshalb er nicht verhandlungs- oder reisefähig ist,</li>
<li>wie lange die Erkrankung voraussichtlich dauert,</li>
<li>ob eine ärztliche Untersuchung weitere Klarheit schaffen kann.</li>
</ul>
<p>Ein Attest sollte deshalb nicht nur allgemein „Verhandlungsunfähigkeit“ bescheinigen, sondern möglichst konkrete medizinische Tatsachen enthalten.</p>
<h2>Verhalten bei Erkrankung vor einem Gerichtstermin</h2>
<p>Wer krankheitsbedingt nicht zu einer Hauptverhandlung erscheinen kann, sollte das Gericht und seinen Verteidiger unverzüglich informieren.</p>
<p>Außerdem sollte er:</p>
<ul>
<li>ein aussagekräftiges ärztliches Attest einreichen,</li>
<li>die Art und Auswirkungen der Erkrankung dokumentieren lassen,</li>
<li>Rückfragen des Gerichts ermöglichen,</li>
<li>keinesfalls eigenmächtig davon ausgehen, dass der Termin aufgehoben wurde,</li>
<li>bis zu einer ausdrücklichen gerichtlichen Mitteilung erreichbar bleiben.</li>
</ul>
<p>Gerade in der Berufungsinstanz kann das unentschuldigte Ausbleiben erhebliche Folgen haben. Deshalb sollte der Verteidiger rechtzeitig prüfen, ob die vorgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen genügen.</p>
<h2>Revision durch Rechtsanwalt Marson</h2>
<p>Eine erfolgreiche Revision verlangt nicht nur die Kenntnis des materiellen Strafrechts. Vielmehr müssen auch formelle Fehler des Gerichts erkannt, fristgerecht gerügt und vollständig dargestellt werden. In dem vorliegenden Verfahren führte die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils. Das Landgericht musste deshalb erneut über die Berufung und damit über die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verhandeln. Als <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> prüfe ich strafrechtliche Urteile persönlich auf Verfahrensfehler und sachlich-rechtliche Mängel. Je früher die revisionsrechtliche Prüfung beginnt, desto besser lassen sich kurze Fristen einhalten und erfolgreiche Rügen vorbereiten.</p>
<h2>Erfolgreiche Revision zum Kammergericht Berlin</h2>
<p>Die Revision zum <strong>Kammergericht Berlin</strong> war erfolgreich, es hob mit <a href="http://www.dost-rechtsanwalt.de/files/beschluss-kammergericht-berlin-050111.pdf" target="_blank" rel="noopener">Beschluss vom 11. Januar 2005</a>  das Urteil des Landgerichts auf. Daraufhin wurde  der Prozess am Landgericht Berlin wiederholt. Dort  kam der Mandant dann endlich zu dem angestrebten <strong>Freispruch</strong>.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/erfolgreiche-revision-zum-kammergericht-berlin/">Erfolgreiche Revision zum Kammergericht Berlin</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Praxisfälle in der Revision im Strafrecht</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Apr 2013 09:37:08 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/praxisfaelle-der-revision-im-strafrecht-ihres-berliner-rechtsanwalts-und-strafverteidigers-beim-bgh-kammergericht-berlin-oberlandesgericht-brandenburg-und-bei-weiteren-revisionsgerichten/</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Rechtsanwalt in der Revision im Strafrecht</h2>
<p>Die Revision im Strafrecht ist ein hochkomplexes Rechtsmittel – und häufig die letzte Möglichkeit, ein fehlerhaftes Urteil korrigieren zu lassen. Als erfahrener <strong>Rechtsanwalt in der Revision im Strafrecht</strong> und <strong>Fachanwalt für Strafrecht</strong> unterstütze ich Sie dabei, Urteilsfehler gezielt aufzudecken und Ihre Erfolgschancen im Revisionsverfahren zu maximieren.</p>
<h2>Was ist die Revision im Strafrecht?</h2>
<p>Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen strafgerichtliche Urteile, insbesondere von Amts- und Landgerichten. Anders als die Berufung findet <strong>keine neue Beweisaufnahme</strong> statt. Stattdessen überprüft das Revisionsgericht – etwa der Bundesgerichtshof (BGH) oder ein Oberlandesgericht (OLG) – das Urteil ausschließlich auf <strong>Rechtsfehler</strong>.</p>
<p>Geprüft wird insbesondere:</p>
<ul>
<li>Verletzung materiellen Rechts (z. B. falsche Anwendung von Strafnormen)</li>
<li>Verfahrensfehler (z. B. fehlerhafte Beweisaufnahme oder Verletzung von Verteidigungsrechten)</li>
<li>Lücken oder Widersprüche in den Urteilsgründen (§ 267 StPO)</li>
</ul>
<h2>Warum ein spezialisierter Rechtsanwalt für die Revision?</h2>
<p>Die Revision erfordert besondere juristische Expertise. Fehlerhafte oder unzureichend begründete Revisionsrügen führen häufig zur Verwerfung des Rechtsmittels. Ein erfahrener <strong>Rechtsanwalt für Revision im Strafrecht</strong> kennt die hohen formalen Anforderungen und weiß, wie Revisionsgründe präzise ausgearbeitet werden.</p>
<p>Typische Herausforderungen sind:</p>
<ul>
<li>Strenge Fristen (Einlegung und Begründung der Revision)</li>
<li>Formelle Anforderungen an Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 StPO)</li>
<li>Notwendigkeit exakter Fundstellen und Protokollverweise</li>
<li>Juristisch präzise Argumentation unter Einbeziehung aktueller Rechtsprechung</li>
</ul>
<h2>Typische Revisionsgründe</h2>
<p>Im Rahmen der Revision kommen verschiedene Rügen in Betracht. Besonders häufig sind:</p>
<ol>
<li><strong> Sachrüge (Verletzung materiellen Rechts)</strong><br />
Hier wird geltend gemacht, dass das Gericht das Gesetz falsch angewendet hat – etwa bei der Strafzumessung oder bei der rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens.</li>
<li><strong> Verfahrensrüge</strong><br />
Diese Rüge betrifft Fehler im Ablauf des Verfahrens, zum Beispiel:</li>
</ol>
<ul>
<li>Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags</li>
<li>Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 StPO)</li>
<li>Fehlerhafte Beweiswürdigung (§ 261 StPO)</li>
<li>Verletzung des rechtlichen Gehörs</li>
</ul>
<p>Verfahrensrügen müssen äußerst detailliert begründet werden. Schon kleine Formfehler können zur Unzulässigkeit führen.</p>
<h2>Ablauf des Revisionsverfahrens</h2>
<p>Das Revisionsverfahren gliedert sich in mehrere Schritte:</p>
<ol>
<li><strong>Einlegung der Revision</strong> (innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung)</li>
<li><strong>Begründung der Revision</strong> (innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils)</li>
<li><strong>Stellungnahme der Staatsanwaltschaft</strong></li>
<li><strong>Entscheidung durch das Revisionsgericht</strong></li>
</ol>
<p>Das Gericht kann das Urteil aufheben und zur neuen Verhandlung zurückverweisen oder die Revision verwerfen.</p>
<h2>Erfolge in der Revisionsinstanz</h2>
<p>Die Praxis als Rechtsanwalt in der <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/333.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Revision </a>im Strafrecht zeigt, dass sich der Weg bis in die Revisionsinstanz lohnen kann. Das trifft auch auf meine hier veröffentlichten Fälle zu. Dennoch ist vor “wildem Losprozessieren” bis in die Revision abzuraten. In bestimmten Fällen können Sie auch wählen, ob gegen ein Urteil mit der Berufung oder der Revision vorgegangen wird. Nähere Informationen finden Sie auch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">auf dieser Unterseite</a>.</p>
<p>Zu den Chancen der Revision und auch zu der Frage, wann es im konkreten Fall eher aussichtslos erscheinen kann, ziehen Sie einen fachkompetenten Rechtsanwalt zu Rate. Die Wege der Revision sind oft verschlungen. Und auch die erfolgreiche Revision muss nicht mit dem angestrebten Freispruch enden. Es kann passieren, dass ein angefochtenes Urteil aufgehoben wird und es zu einer neuen Verurteilung  kommt. Gerade bei langjährigen Freiheitsstrafen ist es in jedem Fall ratsam, zunächst Revision gegen das Urteil einzulegen. Auch wird erläutert, ob ein &#8222;schlechteres Urteil&#8220; möglich ist, wenn der Mandant das Urteil mit der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-im-strafrecht/berufung-und-verbot-der-schlechterstellung-im-strafverfahren/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Berufung</a> oder <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht-und-verbot-der-schlechterstellung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Revision</a> angreift</p>
<h3>Rechtsanwalt in der Revision im Strafrecht &#8211; Erfolge bis zum Freispruch</h3>
<p>Hier finden Sie exemplarische Beispiele erfolgreicher Revisionen:</p>
<ol>
<li><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/erfolgreiche-revision-zum-kammergericht-berlin/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Freispruch durch <strong>Kammergericht Berlin</strong></a></li>
<li> Nur drei Jahre Freiheitsstrafe wegen Totschlag  &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/erfolgreiche-revision-wegen-strafzumessung-bei-totschlag/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><strong>Strafzumessungsrevision</strong> zum <strong>BGH</strong></a></li>
<li>kein Betrug &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/erfolgreiche-revision-zum-kammergericht-berlin-wegen-betrug/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Sachrüge zum Kammergericht</a></li>
<li><strong>Freispruch</strong> fahrlässige <strong>Körperverletzung</strong> &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/revision-wegen-fahrlaessiger-koerperverletzung-am-olg-brandenburg/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Sachrüge zum <strong>OLG Brandenburg</strong></a></li>
<li>Freispruch <strong>Titelmissbrauch</strong> &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/revision-des-rechtsanwalts-zum-freispruch-am-kammergericht-berlin/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Sachbeschwerde zum Kammergericht</a></li>
<li>Rechte des Beschuldigten bei Vernehmung missachtet &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/bgh-zur-vernehmung-des-beschuldigten-durch-haftrichter/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Prozessrüge BGH</a></li>
<li>&#8222;Geständnis&#8220; einer Kindstötung nicht verwertbar &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/bgh-hat-urteil-aufgehoben-38-stunden-ohne-schlaf-bei-bernehmung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Prozessrüge zum BGH</a></li>
<li>Kuss auf den Mund kein <strong>sexueller</strong> <strong>Missbrauch</strong> eines Kindes &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/urteil-aufgehoben-kuss-auf-den-mund/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Sachrüge zum BGH</a></li>
<li>Kein strafrechtlicher Verstoß gegen Führungsaufsicht &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/verstoss-gegen-weisungen-waehrend-der-fuehrungsaufsicht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Sachbeschwerde zum BGH</a></li>
<li>kein strafbarer Besitz Besitz kinderpornographischer Schriften &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2015/09/BGH-Auszug-Pornoschriften.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Sachrüge zum BGH </a></li>
<li>Urteilsaufhebung wegen sexuellem Missbrauch von Kindern &#8211;  <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/kindesmissbrauch/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><strong>Sprungrevision</strong> zum OLG Brandenburg</a></li>
<li>OLG Celle hebt wegen <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/erfolgreiche-sprungrevision-olg-celle/" target="_blank" rel="noopener">Strafzumessungsfehler</a> Urteil auf</li>
<li>Urteil des AG Tiergarten vom <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-revision/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Kammergericht Berlin aufgehoben</a></li>
</ol>
<h3>Weitergehende Informationen zum Revisionsverfahren</h3>
<p>Auf meiner Webseite finden Sie grundlegende Informationen zum das <strong>Revisionsverfahren</strong>. So wird erklärt, worin der Unterschied zwischen <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Berufung und Revision</a> besteht. Erläutert wird auch, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-oder-die-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">welche Urteile mit der Berufung oder nur mit der Revision</a> angreifbar sind. Interessant auch die Frage, was eine <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Sprungrevision</a> ist und weshalb es sinnvoll sein kann, die Berufung zu &#8222;überspringen&#8220;.</p>
<h2><strong>Ihre Chancen in der Revision</strong></h2>
<p>Die Erfolgsaussichten einer Revision hängen maßgeblich von der Qualität der Begründung ab. Ein erfahrener Verteidiger erkennt auch versteckte Rechtsfehler und nutzt diese gezielt.</p>
<p>Mögliche Ziele der Revision sind:</p>
<ul>
<li>Aufhebung des Urteils</li>
<li>Zurückverweisung an eine andere Strafkammer</li>
<li>Korrektur der Strafhöhe</li>
<li>Einstellung des Verfahrens in bestimmten Konstellationen</li>
</ul>
<p>Gerade bei langen Freiheitsstrafen oder Sicherungsverwahrung kann die Revision entscheidend sein.</p>
<h2><strong>Fazit</strong></h2>
<p>Die Revision im Strafrecht ist kein „zweiter Versuch“, sondern eine hochspezialisierte rechtliche Prüfung des Urteils. Wer hier erfolgreich sein will, benötigt einen erfahrenen <strong>Rechtsanwalt für Revision im Strafrecht</strong>, der die komplexen Anforderungen sicher beherrscht.</p>
<p><strong>Sie möchten ein Urteil überprüfen lassen oder haben bereits Revision eingelegt? Kontaktieren Sie mich frühzeitig – ich analysiere Ihr Urteil sorgfältig und entwickle eine präzise und effektive Revisionsstrategie.</strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/">Praxisfälle in der Revision im Strafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Rechtsanwalt in der Revision im Strafrecht</h2>
<p>Die Revision im Strafrecht ist ein hochkomplexes Rechtsmittel – und häufig die letzte Möglichkeit, ein fehlerhaftes Urteil korrigieren zu lassen. Als erfahrener <strong>Rechtsanwalt in der Revision im Strafrecht</strong> und <strong>Fachanwalt für Strafrecht</strong> unterstütze ich Sie dabei, Urteilsfehler gezielt aufzudecken und Ihre Erfolgschancen im Revisionsverfahren zu maximieren.</p>
<h2>Was ist die Revision im Strafrecht?</h2>
<p>Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen strafgerichtliche Urteile, insbesondere von Amts- und Landgerichten. Anders als die Berufung findet <strong>keine neue Beweisaufnahme</strong> statt. Stattdessen überprüft das Revisionsgericht – etwa der Bundesgerichtshof (BGH) oder ein Oberlandesgericht (OLG) – das Urteil ausschließlich auf <strong>Rechtsfehler</strong>.</p>
<p>Geprüft wird insbesondere:</p>
<ul>
<li>Verletzung materiellen Rechts (z. B. falsche Anwendung von Strafnormen)</li>
<li>Verfahrensfehler (z. B. fehlerhafte Beweisaufnahme oder Verletzung von Verteidigungsrechten)</li>
<li>Lücken oder Widersprüche in den Urteilsgründen (§ 267 StPO)</li>
</ul>
<h2>Warum ein spezialisierter Rechtsanwalt für die Revision?</h2>
<p>Die Revision erfordert besondere juristische Expertise. Fehlerhafte oder unzureichend begründete Revisionsrügen führen häufig zur Verwerfung des Rechtsmittels. Ein erfahrener <strong>Rechtsanwalt für Revision im Strafrecht</strong> kennt die hohen formalen Anforderungen und weiß, wie Revisionsgründe präzise ausgearbeitet werden.</p>
<p>Typische Herausforderungen sind:</p>
<ul>
<li>Strenge Fristen (Einlegung und Begründung der Revision)</li>
<li>Formelle Anforderungen an Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 StPO)</li>
<li>Notwendigkeit exakter Fundstellen und Protokollverweise</li>
<li>Juristisch präzise Argumentation unter Einbeziehung aktueller Rechtsprechung</li>
</ul>
<h2>Typische Revisionsgründe</h2>
<p>Im Rahmen der Revision kommen verschiedene Rügen in Betracht. Besonders häufig sind:</p>
<ol>
<li><strong> Sachrüge (Verletzung materiellen Rechts)</strong><br />
Hier wird geltend gemacht, dass das Gericht das Gesetz falsch angewendet hat – etwa bei der Strafzumessung oder bei der rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens.</li>
<li><strong> Verfahrensrüge</strong><br />
Diese Rüge betrifft Fehler im Ablauf des Verfahrens, zum Beispiel:</li>
</ol>
<ul>
<li>Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags</li>
<li>Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 StPO)</li>
<li>Fehlerhafte Beweiswürdigung (§ 261 StPO)</li>
<li>Verletzung des rechtlichen Gehörs</li>
</ul>
<p>Verfahrensrügen müssen äußerst detailliert begründet werden. Schon kleine Formfehler können zur Unzulässigkeit führen.</p>
<h2>Ablauf des Revisionsverfahrens</h2>
<p>Das Revisionsverfahren gliedert sich in mehrere Schritte:</p>
<ol>
<li><strong>Einlegung der Revision</strong> (innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung)</li>
<li><strong>Begründung der Revision</strong> (innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils)</li>
<li><strong>Stellungnahme der Staatsanwaltschaft</strong></li>
<li><strong>Entscheidung durch das Revisionsgericht</strong></li>
</ol>
<p>Das Gericht kann das Urteil aufheben und zur neuen Verhandlung zurückverweisen oder die Revision verwerfen.</p>
<h2>Erfolge in der Revisionsinstanz</h2>
<p>Die Praxis als Rechtsanwalt in der <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/333.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Revision </a>im Strafrecht zeigt, dass sich der Weg bis in die Revisionsinstanz lohnen kann. Das trifft auch auf meine hier veröffentlichten Fälle zu. Dennoch ist vor “wildem Losprozessieren” bis in die Revision abzuraten. In bestimmten Fällen können Sie auch wählen, ob gegen ein Urteil mit der Berufung oder der Revision vorgegangen wird. Nähere Informationen finden Sie auch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">auf dieser Unterseite</a>.</p>
<p>Zu den Chancen der Revision und auch zu der Frage, wann es im konkreten Fall eher aussichtslos erscheinen kann, ziehen Sie einen fachkompetenten Rechtsanwalt zu Rate. Die Wege der Revision sind oft verschlungen. Und auch die erfolgreiche Revision muss nicht mit dem angestrebten Freispruch enden. Es kann passieren, dass ein angefochtenes Urteil aufgehoben wird und es zu einer neuen Verurteilung  kommt. Gerade bei langjährigen Freiheitsstrafen ist es in jedem Fall ratsam, zunächst Revision gegen das Urteil einzulegen. Auch wird erläutert, ob ein &#8222;schlechteres Urteil&#8220; möglich ist, wenn der Mandant das Urteil mit der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-im-strafrecht/berufung-und-verbot-der-schlechterstellung-im-strafverfahren/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Berufung</a> oder <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht-und-verbot-der-schlechterstellung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Revision</a> angreift</p>
<h3>Rechtsanwalt in der Revision im Strafrecht &#8211; Erfolge bis zum Freispruch</h3>
<p>Hier finden Sie exemplarische Beispiele erfolgreicher Revisionen:</p>
<ol>
<li><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/erfolgreiche-revision-zum-kammergericht-berlin/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Freispruch durch <strong>Kammergericht Berlin</strong></a></li>
<li> Nur drei Jahre Freiheitsstrafe wegen Totschlag  &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/erfolgreiche-revision-wegen-strafzumessung-bei-totschlag/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><strong>Strafzumessungsrevision</strong> zum <strong>BGH</strong></a></li>
<li>kein Betrug &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/erfolgreiche-revision-zum-kammergericht-berlin-wegen-betrug/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Sachrüge zum Kammergericht</a></li>
<li><strong>Freispruch</strong> fahrlässige <strong>Körperverletzung</strong> &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/revision-wegen-fahrlaessiger-koerperverletzung-am-olg-brandenburg/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Sachrüge zum <strong>OLG Brandenburg</strong></a></li>
<li>Freispruch <strong>Titelmissbrauch</strong> &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/revision-des-rechtsanwalts-zum-freispruch-am-kammergericht-berlin/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Sachbeschwerde zum Kammergericht</a></li>
<li>Rechte des Beschuldigten bei Vernehmung missachtet &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/bgh-zur-vernehmung-des-beschuldigten-durch-haftrichter/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Prozessrüge BGH</a></li>
<li>&#8222;Geständnis&#8220; einer Kindstötung nicht verwertbar &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/bgh-hat-urteil-aufgehoben-38-stunden-ohne-schlaf-bei-bernehmung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Prozessrüge zum BGH</a></li>
<li>Kuss auf den Mund kein <strong>sexueller</strong> <strong>Missbrauch</strong> eines Kindes &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/urteil-aufgehoben-kuss-auf-den-mund/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Sachrüge zum BGH</a></li>
<li>Kein strafrechtlicher Verstoß gegen Führungsaufsicht &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/verstoss-gegen-weisungen-waehrend-der-fuehrungsaufsicht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Sachbeschwerde zum BGH</a></li>
<li>kein strafbarer Besitz Besitz kinderpornographischer Schriften &#8211; <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2015/09/BGH-Auszug-Pornoschriften.pdf" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Sachrüge zum BGH </a></li>
<li>Urteilsaufhebung wegen sexuellem Missbrauch von Kindern &#8211;  <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/kindesmissbrauch/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><strong>Sprungrevision</strong> zum OLG Brandenburg</a></li>
<li>OLG Celle hebt wegen <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/erfolgreiche-sprungrevision-olg-celle/" target="_blank" rel="noopener">Strafzumessungsfehler</a> Urteil auf</li>
<li>Urteil des AG Tiergarten vom <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-revision/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Kammergericht Berlin aufgehoben</a></li>
</ol>
<h3>Weitergehende Informationen zum Revisionsverfahren</h3>
<p>Auf meiner Webseite finden Sie grundlegende Informationen zum das <strong>Revisionsverfahren</strong>. So wird erklärt, worin der Unterschied zwischen <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Berufung und Revision</a> besteht. Erläutert wird auch, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-oder-die-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">welche Urteile mit der Berufung oder nur mit der Revision</a> angreifbar sind. Interessant auch die Frage, was eine <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Sprungrevision</a> ist und weshalb es sinnvoll sein kann, die Berufung zu &#8222;überspringen&#8220;.</p>
<h2><strong>Ihre Chancen in der Revision</strong></h2>
<p>Die Erfolgsaussichten einer Revision hängen maßgeblich von der Qualität der Begründung ab. Ein erfahrener Verteidiger erkennt auch versteckte Rechtsfehler und nutzt diese gezielt.</p>
<p>Mögliche Ziele der Revision sind:</p>
<ul>
<li>Aufhebung des Urteils</li>
<li>Zurückverweisung an eine andere Strafkammer</li>
<li>Korrektur der Strafhöhe</li>
<li>Einstellung des Verfahrens in bestimmten Konstellationen</li>
</ul>
<p>Gerade bei langen Freiheitsstrafen oder Sicherungsverwahrung kann die Revision entscheidend sein.</p>
<h2><strong>Fazit</strong></h2>
<p>Die Revision im Strafrecht ist kein „zweiter Versuch“, sondern eine hochspezialisierte rechtliche Prüfung des Urteils. Wer hier erfolgreich sein will, benötigt einen erfahrenen <strong>Rechtsanwalt für Revision im Strafrecht</strong>, der die komplexen Anforderungen sicher beherrscht.</p>
<p><strong>Sie möchten ein Urteil überprüfen lassen oder haben bereits Revision eingelegt? Kontaktieren Sie mich frühzeitig – ich analysiere Ihr Urteil sorgfältig und entwickle eine präzise und effektive Revisionsstrategie.</strong></p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/">Praxisfälle in der Revision im Strafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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