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	<title>Presserklärungen-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Sun, 13 Sep 2026 17:23:26 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
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	<item>
		<title>Einseitige Berichterstattung über Strafverfahren: Nur die halbe Wahrheit?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/nur-die-halbe-wahrheit-in-den-medien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Dec 2020 10:59:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presserklärungen]]></category>
		<category><![CDATA[Einseitige Berichterstattung über Strafverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Nur die halbe Wahrheit in den Medien</h2>
<p>Die Haftstrafe wird zur Schlagzeile. Dass ein Gericht zugleich von einzelnen Vorwürfen freigesprochen hat, bleibt unerwähnt. Einseitige Berichterstattung über Strafverfahren kann Persönlichkeitsrechte verletzen, obwohl einzelne Angaben stimmen. Entscheidend ist, ob wesentliche Auslassungen einen falschen Gesamteindruck erzeugen. Medien müssen nicht jedes Verfahrensdetail wiedergeben. Sie dürfen aber durch die Auswahl ihrer Informationen den Ausgang eines Prozesses nicht entstellen. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof 2026 erneut bekräftigt (BGH, Urteil vom 12.05.2026 &#8211; VI ZR 346/24).</p>
<h2>Eine Verurteilung erzählt nicht immer die ganze Geschichte</h2>
<p>Anlass meines ursprünglichen Beitrags war ein Berliner Strafverfahren aus dem Jahr 2020. Nach der damaligen Darstellung wurden 32 angeklagte Taten verhandelt: Wegen 20 Taten erfolgte eine Verurteilung, zehn Vorwürfe wurden nach § 154 Absatz 2 StPO vorläufig eingestellt, in zwei Fällen erging ein Freispruch. Das Urteil war bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig.</p>
<p>Die Kritik richtete sich gegen Berichte, die das Verfahren auf Verurteilung und Strafhöhe reduzierten. Ob einzelne Veröffentlichungen deshalb rechtswidrig waren, lässt sich allerdings nur anhand ihres konkreten Wortlauts und Zusammenhangs beurteilen.</p>
<h2>Teileinstellung ist kein Freispruch – aber auch kein Schuldspruch</h2>
<p>Diese Unterscheidung ist für eine zutreffende Berichterstattung wesentlich:</p>
<p>Teilfreispruch: Hinsichtlich bestimmter angeklagter Taten erfolgt keine Verurteilung. Daraus folgt allerdings nicht zwingend, dass eine Anzeige nachweislich falsch war.</p>
<p>Teileinstellung nach § 154 StPO: Bestimmte Vorwürfe werden vorläufig nicht weiterverfolgt, etwa weil die dafür zu erwartende Strafe neben einer anderen Strafe nicht erheblich ins Gewicht fällt. Über diese Vorwürfe wird damit weder durch Schuldspruch noch durch Freispruch entschieden.</p>
<p>Nach Anklageerhebung kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft in jeder Verfahrenslage vorläufig einstellen. Der späte Zeitpunkt einer Einstellung macht sie deshalb für sich genommen nicht rechtswidrig.</p>
<p>Wer eingestellte Vorwürfe als bewiesene Taten darstellt, verwischt diese Unterschiede. Ebenso falsch wäre es, jede Einstellung als vollständige Entlastung auszugeben.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung: Auch Auslassungen können rechtswidrig sein</h2>
<p>Der BGH, Urteil vom 12.05.2026 (VI ZR 346/24), stellt klar: Bewusst unvollständige Berichterstattung ist unter bestimmten Voraussetzungen wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln.</p>
<p>Das gilt, wenn verschwiegene wesentliche Tatsachen eine ehrverletzende Schlussfolgerung weniger naheliegend erscheinen ließen und durch ihr Fehlen beim Leser ein im Kern falsches Bild entstehen kann. Redaktionelle Kürzungen bleiben erlaubt; sie dürfen den Sachverhalt jedoch nicht zulasten einer erkennbaren Person entstellen.</p>
<p>Für Prozessberichte folgt daraus: Teilfreisprüche und andere wesentliche Einschränkungen des Anklagevorwurfs können unverzichtbar sein. Nicht jede fehlende Einzelheit begründet dagegen einen Unterlassungsanspruch.</p>
<h2>Fehlende Rechtskraft muss erkennbar bleiben</h2>
<p>Über eine erstinstanzliche Verurteilung darf berichtet werden. Der Bericht darf aber keinen unzutreffenden Eindruck eines endgültig abgeschlossenen Verfahrens erzeugen. Auch der Pressekodex fordert eine klare Unterscheidung zwischen Verdacht und erwiesener Schuld. <a href="https://www.presserat.de/pressekodex.html" target="_blank" rel="noopener">Richtlinie 13.2</a> empfiehlt zudem eine Folgeberichterstattung über einen späteren rechtskräftigen Freispruch oder eine deutliche Minderung des Strafvorwurfs, sofern berechtigte Interessen Betroffener nicht entgegenstehen. Das sind presseethische Maßstäbe; sie ersetzen nicht die gesonderte Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche.</p>
<h2>Was können Betroffene tun?</h2>
<p>Sichern Sie den vollständigen Bericht mit Überschrift, Bildern, Datum und Internetadresse. Stellen Sie ihm die tatsächlichen gerichtlichen Entscheidungen gegenüber.</p>
<p>Zu prüfen sind insbesondere:</p>
<ul>
<li>Werden Anklagevorwürfe und nachgewiesene Taten unterschieden?</li>
<li>Fehlen wesentliche Teilfreisprüche oder Einstellungen?</li>
<li>Ist der Stand des Rechtsmittelverfahrens zutreffend dargestellt?</li>
<li>Verändert eine Auslassung den Gesamteindruck?</li>
</ul>
<p>Bei rechtswidrigen Veröffentlichungen können Unterlassungsansprüche bestehen. Je nach Fall kommen weitere Schritte wie Gegendarstellung, Berichtigung oder eine Beschwerde beim Presserat in Betracht.</p>
<p><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson · Fachanwalt für Strafrecht</a><br />
Stand: September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/nur-die-halbe-wahrheit-in-den-medien/">Einseitige Berichterstattung über Strafverfahren: Nur die halbe Wahrheit?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Nur die halbe Wahrheit in den Medien</h2>
<p>Die Haftstrafe wird zur Schlagzeile. Dass ein Gericht zugleich von einzelnen Vorwürfen freigesprochen hat, bleibt unerwähnt. Einseitige Berichterstattung über Strafverfahren kann Persönlichkeitsrechte verletzen, obwohl einzelne Angaben stimmen. Entscheidend ist, ob wesentliche Auslassungen einen falschen Gesamteindruck erzeugen. Medien müssen nicht jedes Verfahrensdetail wiedergeben. Sie dürfen aber durch die Auswahl ihrer Informationen den Ausgang eines Prozesses nicht entstellen. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof 2026 erneut bekräftigt (BGH, Urteil vom 12.05.2026 &#8211; VI ZR 346/24).</p>
<h2>Eine Verurteilung erzählt nicht immer die ganze Geschichte</h2>
<p>Anlass meines ursprünglichen Beitrags war ein Berliner Strafverfahren aus dem Jahr 2020. Nach der damaligen Darstellung wurden 32 angeklagte Taten verhandelt: Wegen 20 Taten erfolgte eine Verurteilung, zehn Vorwürfe wurden nach § 154 Absatz 2 StPO vorläufig eingestellt, in zwei Fällen erging ein Freispruch. Das Urteil war bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig.</p>
<p>Die Kritik richtete sich gegen Berichte, die das Verfahren auf Verurteilung und Strafhöhe reduzierten. Ob einzelne Veröffentlichungen deshalb rechtswidrig waren, lässt sich allerdings nur anhand ihres konkreten Wortlauts und Zusammenhangs beurteilen.</p>
<h2>Teileinstellung ist kein Freispruch – aber auch kein Schuldspruch</h2>
<p>Diese Unterscheidung ist für eine zutreffende Berichterstattung wesentlich:</p>
<p>Teilfreispruch: Hinsichtlich bestimmter angeklagter Taten erfolgt keine Verurteilung. Daraus folgt allerdings nicht zwingend, dass eine Anzeige nachweislich falsch war.</p>
<p>Teileinstellung nach § 154 StPO: Bestimmte Vorwürfe werden vorläufig nicht weiterverfolgt, etwa weil die dafür zu erwartende Strafe neben einer anderen Strafe nicht erheblich ins Gewicht fällt. Über diese Vorwürfe wird damit weder durch Schuldspruch noch durch Freispruch entschieden.</p>
<p>Nach Anklageerhebung kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft in jeder Verfahrenslage vorläufig einstellen. Der späte Zeitpunkt einer Einstellung macht sie deshalb für sich genommen nicht rechtswidrig.</p>
<p>Wer eingestellte Vorwürfe als bewiesene Taten darstellt, verwischt diese Unterschiede. Ebenso falsch wäre es, jede Einstellung als vollständige Entlastung auszugeben.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung: Auch Auslassungen können rechtswidrig sein</h2>
<p>Der BGH, Urteil vom 12.05.2026 (VI ZR 346/24), stellt klar: Bewusst unvollständige Berichterstattung ist unter bestimmten Voraussetzungen wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln.</p>
<p>Das gilt, wenn verschwiegene wesentliche Tatsachen eine ehrverletzende Schlussfolgerung weniger naheliegend erscheinen ließen und durch ihr Fehlen beim Leser ein im Kern falsches Bild entstehen kann. Redaktionelle Kürzungen bleiben erlaubt; sie dürfen den Sachverhalt jedoch nicht zulasten einer erkennbaren Person entstellen.</p>
<p>Für Prozessberichte folgt daraus: Teilfreisprüche und andere wesentliche Einschränkungen des Anklagevorwurfs können unverzichtbar sein. Nicht jede fehlende Einzelheit begründet dagegen einen Unterlassungsanspruch.</p>
<h2>Fehlende Rechtskraft muss erkennbar bleiben</h2>
<p>Über eine erstinstanzliche Verurteilung darf berichtet werden. Der Bericht darf aber keinen unzutreffenden Eindruck eines endgültig abgeschlossenen Verfahrens erzeugen. Auch der Pressekodex fordert eine klare Unterscheidung zwischen Verdacht und erwiesener Schuld. <a href="https://www.presserat.de/pressekodex.html" target="_blank" rel="noopener">Richtlinie 13.2</a> empfiehlt zudem eine Folgeberichterstattung über einen späteren rechtskräftigen Freispruch oder eine deutliche Minderung des Strafvorwurfs, sofern berechtigte Interessen Betroffener nicht entgegenstehen. Das sind presseethische Maßstäbe; sie ersetzen nicht die gesonderte Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche.</p>
<h2>Was können Betroffene tun?</h2>
<p>Sichern Sie den vollständigen Bericht mit Überschrift, Bildern, Datum und Internetadresse. Stellen Sie ihm die tatsächlichen gerichtlichen Entscheidungen gegenüber.</p>
<p>Zu prüfen sind insbesondere:</p>
<ul>
<li>Werden Anklagevorwürfe und nachgewiesene Taten unterschieden?</li>
<li>Fehlen wesentliche Teilfreisprüche oder Einstellungen?</li>
<li>Ist der Stand des Rechtsmittelverfahrens zutreffend dargestellt?</li>
<li>Verändert eine Auslassung den Gesamteindruck?</li>
</ul>
<p>Bei rechtswidrigen Veröffentlichungen können Unterlassungsansprüche bestehen. Je nach Fall kommen weitere Schritte wie Gegendarstellung, Berichtigung oder eine Beschwerde beim Presserat in Betracht.</p>
<p><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson · Fachanwalt für Strafrecht</a><br />
Stand: September 2026.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/nur-die-halbe-wahrheit-in-den-medien/">Einseitige Berichterstattung über Strafverfahren: Nur die halbe Wahrheit?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vergeltung im Völkerrecht – gilt zwischen Staaten „Auge um Auge, Zahn um Zahn“?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/die-zaehne-der-kanzlerin/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Apr 2017 13:16:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Presserklärungen]]></category>
		<category><![CDATA[Kriegsverbrechen]]></category>
		<category><![CDATA[Vergeltung im Völkerrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=4937</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Vergeltung im Völkerrecht</h2>
<p><em>„Zahn um Zahn“</em> – so einfach wäre Strafrecht manchmal, wenn man es auf die Logik der Vergeltung reduzieren würde. Wer einem anderen einen Zahn ausschlägt, verliert selbst einen. Wer fremdes Eigentum wegnimmt, dem nimmt der Staat etwas weg. Natürlich funktioniert ein moderner Rechtsstaat nicht so. Noch weniger funktioniert nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs das Völkerrecht nach diesem Prinzip.</p>
<p>Trotzdem taucht die Vorstellung militärischer Vergeltung bis heute immer wieder auf: Ein Staat begeht ein schweres Unrecht. Ein anderer Staat schlägt militärisch zurück. Politisch mag das nachvollziehbar erscheinen. Aber ist es deshalb rechtmäßig?</p>
<h2>Der Fall Syrien: Giftgas und amerikanische Raketen</h2>
<p>Ausgangspunkt meines ursprünglichen Beitrags war der Giftgasangriff auf Khan Shaykhun in Syrien am 4. April 2017. Nach damaliger Einschätzung der Bundesregierung deuteten die verfügbaren Erkenntnisse auf einen Einsatz des Nervenkampfstoffs Sarin durch syrische Streitkräfte hin. Drei Tage später ließ US-Präsident Donald Trump den syrischen Luftwaffenstützpunkt Schairat mit Marschflugkörpern angreifen.</p>
<p>In Deutschland wurde dieser Militärschlag politisch teilweise als „nachvollziehbar“ bezeichnet. Völkerrechtlich ist „nachvollziehbar“ allerdings keine Rechtsgrundlage.</p>
<h2>Das Gewaltverbot ist der Ausgangspunkt</h2>
<p>Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen verbietet grundsätzlich die Anwendung militärischer Gewalt gegen andere Staaten. Dieses Gewaltverbot gehört zu den zentralen Grundsätzen der internationalen Rechtsordnung. Militärische Gewalt kann insbesondere zulässig sein, wenn der UN-Sicherheitsrat sie nach Kapitel VII der UN-Charta autorisiert.</p>
<p>Daneben besteht nach <a href="https://unric.org/de/die-charta-der-vereinten-nationen/" target="_blank" rel="noopener">Art. 51 UN-Charta</a> das Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung, wenn ein Staat Opfer eines bewaffneten Angriffs wird. Auch dann müssen insbesondere Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.</p>
<p>Eine dritte allgemeine Kategorie namens <em>„militärische Bestrafung“</em> kennt die UN-Charta dagegen nicht.</p>
<h2>Darf ein Kriegsverbrechen militärisch „bestraft“ werden?</h2>
<p>Hier liegt das eigentliche Problem. Der Einsatz chemischer Waffen kann ein schweres Kriegsverbrechen darstellen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch das Recht eines anderen Staates, militärisch Vergeltung zu üben.</p>
<p>Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages kamen bei der späteren Untersuchung der Syrien-Luftangriffe zu einem bemerkenswert eindeutigen Ergebnis: Der amerikanische Militärschlag vom April 2017 sei in der völkerrechtlichen Diskussion einhellig als völkerrechtswidrig bezeichnet worden. Das vermeintliche „Zahn-um-Zahn-Prinzip“ funktioniert also gerade nicht.</p>
<h2>Selbstverteidigung ist keine Bestrafung</h2>
<p>Die Unterscheidung bleibt auch in der neueren völkerrechtlichen Diskussion aktuell. Richterin Hilary Charlesworth hat dies 2024 am Internationalen Gerichtshof besonders prägnant herausgearbeitet: Selbstverteidigung soll einen bewaffneten Angriff abwehren oder beenden. Davon zu unterscheiden sind Maßnahmen, die den Angreifer für bereits angerichtetes Unrecht bestrafen sollen. Solche bewaffneten Repressalien sind völkerrechtlich verboten.</p>
<p><strong>Der Unterschied ist fundamental:</strong></p>
<p>Abwehr soll einen Angriff stoppen. Vergeltung soll für einen vergangenen Angriff bestrafen.</p>
<p>Letzteres ist keine Selbstverteidigung.</p>
<h2>Und was ist mit humanitären Interventionen?</h2>
<p>Schwieriger wird es, wenn militärische Gewalt eingesetzt werden soll, um weitere Massaker, Giftgasangriffe oder andere schwerste Menschenrechtsverletzungen zu verhindern. Über eine solche <em>„humanitäre Intervention“</em> ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats wird seit Jahrzehnten gestritten. Eine allgemein anerkannte zusätzliche Ausnahme vom Gewaltverbot hat sich daraus jedoch nicht entwickelt.</p>
<p>Auch moralische Empörung ersetzt deshalb keine Rechtsgrundlage.</p>
<h2>Vom Zahn der Kanzlerin zum Kern des Rechtsstaats</h2>
<p>Der alte Beitrag war Satire. Das darin erfundene <em>„Zahn-um-Zahn-Strafprinzip der DDR“</em> gab es selbstverständlich nie. Der dahinterstehende Gedanke ist aber aktueller denn je. Recht zeigt seinen Wert gerade dann, wenn seine Regeln gegenüber demjenigen gelten sollen, der zuvor selbst Recht gebrochen hat. Das gilt im Strafprozess ebenso wie im Völkerrecht.</p>
<p>Ein Kriegsverbrechen rechtfertigt nicht automatisch ein zweites völkerrechtswidriges Handeln. Wer Recht durchsetzen will, kann sich nicht allein auf Vergeltung berufen.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/die-zaehne-der-kanzlerin/">Vergeltung im Völkerrecht – gilt zwischen Staaten „Auge um Auge, Zahn um Zahn“?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Vergeltung im Völkerrecht</h2>
<p><em>„Zahn um Zahn“</em> – so einfach wäre Strafrecht manchmal, wenn man es auf die Logik der Vergeltung reduzieren würde. Wer einem anderen einen Zahn ausschlägt, verliert selbst einen. Wer fremdes Eigentum wegnimmt, dem nimmt der Staat etwas weg. Natürlich funktioniert ein moderner Rechtsstaat nicht so. Noch weniger funktioniert nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs das Völkerrecht nach diesem Prinzip.</p>
<p>Trotzdem taucht die Vorstellung militärischer Vergeltung bis heute immer wieder auf: Ein Staat begeht ein schweres Unrecht. Ein anderer Staat schlägt militärisch zurück. Politisch mag das nachvollziehbar erscheinen. Aber ist es deshalb rechtmäßig?</p>
<h2>Der Fall Syrien: Giftgas und amerikanische Raketen</h2>
<p>Ausgangspunkt meines ursprünglichen Beitrags war der Giftgasangriff auf Khan Shaykhun in Syrien am 4. April 2017. Nach damaliger Einschätzung der Bundesregierung deuteten die verfügbaren Erkenntnisse auf einen Einsatz des Nervenkampfstoffs Sarin durch syrische Streitkräfte hin. Drei Tage später ließ US-Präsident Donald Trump den syrischen Luftwaffenstützpunkt Schairat mit Marschflugkörpern angreifen.</p>
<p>In Deutschland wurde dieser Militärschlag politisch teilweise als „nachvollziehbar“ bezeichnet. Völkerrechtlich ist „nachvollziehbar“ allerdings keine Rechtsgrundlage.</p>
<h2>Das Gewaltverbot ist der Ausgangspunkt</h2>
<p>Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen verbietet grundsätzlich die Anwendung militärischer Gewalt gegen andere Staaten. Dieses Gewaltverbot gehört zu den zentralen Grundsätzen der internationalen Rechtsordnung. Militärische Gewalt kann insbesondere zulässig sein, wenn der UN-Sicherheitsrat sie nach Kapitel VII der UN-Charta autorisiert.</p>
<p>Daneben besteht nach <a href="https://unric.org/de/die-charta-der-vereinten-nationen/" target="_blank" rel="noopener">Art. 51 UN-Charta</a> das Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung, wenn ein Staat Opfer eines bewaffneten Angriffs wird. Auch dann müssen insbesondere Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.</p>
<p>Eine dritte allgemeine Kategorie namens <em>„militärische Bestrafung“</em> kennt die UN-Charta dagegen nicht.</p>
<h2>Darf ein Kriegsverbrechen militärisch „bestraft“ werden?</h2>
<p>Hier liegt das eigentliche Problem. Der Einsatz chemischer Waffen kann ein schweres Kriegsverbrechen darstellen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch das Recht eines anderen Staates, militärisch Vergeltung zu üben.</p>
<p>Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages kamen bei der späteren Untersuchung der Syrien-Luftangriffe zu einem bemerkenswert eindeutigen Ergebnis: Der amerikanische Militärschlag vom April 2017 sei in der völkerrechtlichen Diskussion einhellig als völkerrechtswidrig bezeichnet worden. Das vermeintliche „Zahn-um-Zahn-Prinzip“ funktioniert also gerade nicht.</p>
<h2>Selbstverteidigung ist keine Bestrafung</h2>
<p>Die Unterscheidung bleibt auch in der neueren völkerrechtlichen Diskussion aktuell. Richterin Hilary Charlesworth hat dies 2024 am Internationalen Gerichtshof besonders prägnant herausgearbeitet: Selbstverteidigung soll einen bewaffneten Angriff abwehren oder beenden. Davon zu unterscheiden sind Maßnahmen, die den Angreifer für bereits angerichtetes Unrecht bestrafen sollen. Solche bewaffneten Repressalien sind völkerrechtlich verboten.</p>
<p><strong>Der Unterschied ist fundamental:</strong></p>
<p>Abwehr soll einen Angriff stoppen. Vergeltung soll für einen vergangenen Angriff bestrafen.</p>
<p>Letzteres ist keine Selbstverteidigung.</p>
<h2>Und was ist mit humanitären Interventionen?</h2>
<p>Schwieriger wird es, wenn militärische Gewalt eingesetzt werden soll, um weitere Massaker, Giftgasangriffe oder andere schwerste Menschenrechtsverletzungen zu verhindern. Über eine solche <em>„humanitäre Intervention“</em> ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats wird seit Jahrzehnten gestritten. Eine allgemein anerkannte zusätzliche Ausnahme vom Gewaltverbot hat sich daraus jedoch nicht entwickelt.</p>
<p>Auch moralische Empörung ersetzt deshalb keine Rechtsgrundlage.</p>
<h2>Vom Zahn der Kanzlerin zum Kern des Rechtsstaats</h2>
<p>Der alte Beitrag war Satire. Das darin erfundene <em>„Zahn-um-Zahn-Strafprinzip der DDR“</em> gab es selbstverständlich nie. Der dahinterstehende Gedanke ist aber aktueller denn je. Recht zeigt seinen Wert gerade dann, wenn seine Regeln gegenüber demjenigen gelten sollen, der zuvor selbst Recht gebrochen hat. Das gilt im Strafprozess ebenso wie im Völkerrecht.</p>
<p>Ein Kriegsverbrechen rechtfertigt nicht automatisch ein zweites völkerrechtswidriges Handeln. Wer Recht durchsetzen will, kann sich nicht allein auf Vergeltung berufen.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/die-zaehne-der-kanzlerin/">Vergeltung im Völkerrecht – gilt zwischen Staaten „Auge um Auge, Zahn um Zahn“?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Der Schrecken und die Bundeskanzlerin an Neujahr</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/der-schrecken-und-die-bundeskanzlerin-neujahr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Jan 2015 13:56:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presserklärungen]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeskanzlerin]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=3586</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Die Bundeskanzlerin und mein Schrecken</h2>
<p>Die Neujahrsansprache der Kanzlerin enthält vielleicht Teile, die von fehlender Kompetenz getragen sind und bei nur oberflächlicher Betrachtung wenig Beachtung verdienen könnten. In einem aber hat sie voll in&#8217;s Schwarze getroffen:</p>
<p>In ihrer Rede ließ sie fallen, dass die Kinder in der DDR in Furcht aufwachsen mussten. Und das stimmt:</p>
<p>Ich war nach den Jahren in der Diktatur zur Wende 1990 so verängstigt, dass ich stotterte, einnäßte und am ganzen Körper zitterte, wenn ich in Lumpen gehüllt im Winter Abend für Abend mit meinen Eltern schweigend in der asbestverseuchten Hütte  ohne Öfen in der kalten Küche am Küchentisch essen und mit ihnen wie jeden Tag meine lauwarme Kohlsuppe vom Plastikteller schlürfen musste.</p>
<p>Dass mich meine Kanzlerin mit einem solchen ausgemachten Unfug behelligt, ist erschreckend. Aber irgendwie verzeihe ich ihr auch. Sie erscheint eben als erschreckend schlichte Frau,  die vermutlich deshalb viele mögen und der gerade deshalb keiner was antun will. Und sie bedient den Mainstream im Kampf um die Massenverblödung. Einfach rührend.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/der-schrecken-und-die-bundeskanzlerin-neujahr/">Der Schrecken und die Bundeskanzlerin an Neujahr</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Die Bundeskanzlerin und mein Schrecken</h2>
<p>Die Neujahrsansprache der Kanzlerin enthält vielleicht Teile, die von fehlender Kompetenz getragen sind und bei nur oberflächlicher Betrachtung wenig Beachtung verdienen könnten. In einem aber hat sie voll in&#8217;s Schwarze getroffen:</p>
<p>In ihrer Rede ließ sie fallen, dass die Kinder in der DDR in Furcht aufwachsen mussten. Und das stimmt:</p>
<p>Ich war nach den Jahren in der Diktatur zur Wende 1990 so verängstigt, dass ich stotterte, einnäßte und am ganzen Körper zitterte, wenn ich in Lumpen gehüllt im Winter Abend für Abend mit meinen Eltern schweigend in der asbestverseuchten Hütte  ohne Öfen in der kalten Küche am Küchentisch essen und mit ihnen wie jeden Tag meine lauwarme Kohlsuppe vom Plastikteller schlürfen musste.</p>
<p>Dass mich meine Kanzlerin mit einem solchen ausgemachten Unfug behelligt, ist erschreckend. Aber irgendwie verzeihe ich ihr auch. Sie erscheint eben als erschreckend schlichte Frau,  die vermutlich deshalb viele mögen und der gerade deshalb keiner was antun will. Und sie bedient den Mainstream im Kampf um die Massenverblödung. Einfach rührend.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/der-schrecken-und-die-bundeskanzlerin-neujahr/">Der Schrecken und die Bundeskanzlerin an Neujahr</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Presseerklärung im Strafverfahren – wann sollte der Strafverteidiger an die Öffentlichkeit gehen?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/presseerklaerung-zu-dem-am-19-04-2012-begonnenen-strafprozess-vor-der-39-grossen-strafkammer-des-landgerichts-berlin-wegen-schweren-sexuellen-missbrauchs-von-kindern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Apr 2012 08:02:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presserklärungen]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presseerklärung]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Presseerklärung im Strafverfahren</h2>
<p>Ein Strafprozess beginnt – und die öffentliche Meinungsbildung hat längst stattgefunden. Zeitungen berichten über den Tatvorwurf, Online-Medien greifen Details auf und in sozialen Netzwerken werden Verdächtigungen weiterverbreitet. Für den Beschuldigten gilt vor Gericht die Unschuldsvermutung. In der öffentlichen Wahrnehmung kann das Urteil dagegen bereits gesprochen sein. In einer solchen Situation stellt sich für die Verteidigung eine strategische Frage: Soll der Strafverteidiger mit einer Presseerklärung selbst an die Öffentlichkeit gehen?</p>
<p>Ein 2012 vor dem Landgericht Berlin geführtes Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zeigte, dass Pressearbeit Bestandteil einer Verteidigungsstrategie sein kann. Sie muss allerdings sorgfältig dosiert werden.</p>
<h2>Strafverteidigung findet manchmal auch außerhalb des Gerichtssaals statt</h2>
<p>Am 19. April 2012 begann vor der 39. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin die Hauptverhandlung. Der Tatvorwurf hatte erhebliches öffentliches Interesse ausgelöst. Die Verteidigung entschied sich damals für eine Presseerklärung, um die eigene Position zum Verfahren darzustellen. Das kann sinnvoll sein, wenn Berichterstattung ein einseitiges Bild erzeugt oder Informationen aus Ermittlungsakten öffentlich geworden sind, zu denen sich der Beschuldigte bislang nicht äußern konnte.</p>
<p>Dabei geht es nicht darum, einen Strafprozess in den Medien zu führen. Ziel kann vielmehr sein, falsche Tatsachen richtigzustellen und daran zu erinnern, dass Anklage und Verurteilung zwei verschiedene Dinge sind.</p>
<h2>Wann kann eine Presseerklärung sinnvoll sein?</h2>
<p>Öffentlichkeitsarbeit kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Verfahren bereits erhebliche mediale Aufmerksamkeit erhält. Schweigen kann strafprozessual richtig sein und dennoch dazu führen, dass öffentlich ausschließlich die Darstellung von Ermittlungsbehörden, Anzeigeerstatter oder Nebenklage wahrgenommen wird. Eine sachliche Erklärung kann dann beispielsweise den Verfahrensstand erläutern, unzutreffende Informationen korrigieren oder die Verteidigungsposition in Grundzügen darstellen. Entscheidend bleibt jedoch das Interesse des Mandanten. Pressearbeit ist kein Selbstzweck und erst recht keine Werbung des Verteidigers.</p>
<h2>Die wichtigste Grenze: anwaltliche Verschwiegenheit</h2>
<p>§ 43a Abs. 2 BRAO verpflichtet Rechtsanwälte grundsätzlich zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen bei ihrer Berufsausübung bekannt geworden ist. Die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses kann darüber hinaus nach § 203 StGB strafbar sein. Deshalb darf ein Verteidiger vertrauliche Informationen aus dem Mandatsverhältnis nicht eigenmächtig veröffentlichen. Will der Mandant ausdrücklich eine öffentliche Stellungnahme, kann er seinen Verteidiger hinsichtlich bestimmter Informationen von der Verschwiegenheit entbinden. Auch dann sollte allerdings nur veröffentlicht werden, was für das konkrete Kommunikationsziel erforderlich ist.</p>
<h2>Vorsicht mit Informationen aus der Ermittlungsakte</h2>
<p>Besondere Zurückhaltung ist bei Aktenbestandteilen geboten. Dass ein Verteidiger aufgrund seines Akteneinsichtsrechts Unterlagen kennt, bedeutet nicht, dass er sie beliebig veröffentlichen darf. Zusätzlich können Persönlichkeitsrechte von Zeugen, Geschädigten oder anderen Beteiligten betroffen sein. Vor allem in Sexualstrafverfahren ist dies sensibel. Informationen über Kinder, mutmaßlich Geschädigte oder intime Lebenssachverhalte gehören grundsätzlich nicht in eine Presseerklärung. Eine professionelle Verteidigung muss deshalb zwischen öffentlicher Richtigstellung und unnötiger Offenlegung von Verfahrensdetails unterscheiden.</p>
<h2>Darf ein Strafverteidiger Staatsanwaltschaft und Gericht kritisieren?</h2>
<p>Grundsätzlich ja. Auch Rechtsanwälte können sich auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Das Bundesverfassungsgericht schützt dabei durchaus pointierte anwaltliche Kritik. Bereits mit Beschluss vom 28. Juli 2014 – 1 BvR 482/13 stellte es klar, dass selbst überzogene oder ausfällige Kritik nicht automatisch unzulässige Schmähkritik darstellt. Entscheidend bleibt grundsätzlich der sachliche Zusammenhang.</p>
<p>Für eine Presseerklärung empfiehlt sich dennoch ein anderer Maßstab: Je sachlicher die Kritik formuliert wird, desto glaubwürdiger wirkt sie. Persönliche Angriffe auf Richter, Staatsanwälte oder Zeugen helfen dem Mandanten regelmäßig nicht.</p>
<h2>Pressearbeit und anwaltliche Werbung sind zu trennen</h2>
<p>Eine weitere Grenze zieht § 43b BRAO. Anwaltliche Werbung ist zulässig, wenn sie sachlich über die berufliche Tätigkeit informiert und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Eine Presseerklärung zu einem laufenden Strafverfahren sollte deshalb Verteidigung bleiben und nicht zur Selbstdarstellung des Rechtsanwalts werden. Im Mittelpunkt stehen der Mandant und seine Interessen – nicht der Verteidiger.</p>
<h2>Manchmal ist keine Presseerklärung die beste Pressearbeit</h2>
<p>Nicht jedes öffentlich diskutierte Strafverfahren verlangt eine Antwort. Eine Erklärung kann neue Schlagzeilen produzieren, Ermittlungsansätze offenlegen oder die Verteidigung unnötig auf eine bestimmte Sachverhaltsdarstellung festlegen. Deshalb sollte vor jeder Äußerung geprüft werden: Was wollen wir erreichen – und hilft diese Information dem Mandanten tatsächlich? Eine gute Presseerklärung des Strafverteidigers ist deshalb häufig kurz. Sie korrigiert, wo eine Korrektur erforderlich ist, schützt vertrauliche Informationen und nimmt dem Gericht die Entscheidung über Schuld oder Unschuld nicht vorweg.</p>
<p>Denn auch in einem medial geführten Strafverfahren bleibt der wichtigste Ort der Verteidigung der Gerichtssaal.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/presseerklaerung-zu-dem-am-19-04-2012-begonnenen-strafprozess-vor-der-39-grossen-strafkammer-des-landgerichts-berlin-wegen-schweren-sexuellen-missbrauchs-von-kindern/">Presseerklärung im Strafverfahren – wann sollte der Strafverteidiger an die Öffentlichkeit gehen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Presseerklärung im Strafverfahren</h2>
<p>Ein Strafprozess beginnt – und die öffentliche Meinungsbildung hat längst stattgefunden. Zeitungen berichten über den Tatvorwurf, Online-Medien greifen Details auf und in sozialen Netzwerken werden Verdächtigungen weiterverbreitet. Für den Beschuldigten gilt vor Gericht die Unschuldsvermutung. In der öffentlichen Wahrnehmung kann das Urteil dagegen bereits gesprochen sein. In einer solchen Situation stellt sich für die Verteidigung eine strategische Frage: Soll der Strafverteidiger mit einer Presseerklärung selbst an die Öffentlichkeit gehen?</p>
<p>Ein 2012 vor dem Landgericht Berlin geführtes Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zeigte, dass Pressearbeit Bestandteil einer Verteidigungsstrategie sein kann. Sie muss allerdings sorgfältig dosiert werden.</p>
<h2>Strafverteidigung findet manchmal auch außerhalb des Gerichtssaals statt</h2>
<p>Am 19. April 2012 begann vor der 39. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin die Hauptverhandlung. Der Tatvorwurf hatte erhebliches öffentliches Interesse ausgelöst. Die Verteidigung entschied sich damals für eine Presseerklärung, um die eigene Position zum Verfahren darzustellen. Das kann sinnvoll sein, wenn Berichterstattung ein einseitiges Bild erzeugt oder Informationen aus Ermittlungsakten öffentlich geworden sind, zu denen sich der Beschuldigte bislang nicht äußern konnte.</p>
<p>Dabei geht es nicht darum, einen Strafprozess in den Medien zu führen. Ziel kann vielmehr sein, falsche Tatsachen richtigzustellen und daran zu erinnern, dass Anklage und Verurteilung zwei verschiedene Dinge sind.</p>
<h2>Wann kann eine Presseerklärung sinnvoll sein?</h2>
<p>Öffentlichkeitsarbeit kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Verfahren bereits erhebliche mediale Aufmerksamkeit erhält. Schweigen kann strafprozessual richtig sein und dennoch dazu führen, dass öffentlich ausschließlich die Darstellung von Ermittlungsbehörden, Anzeigeerstatter oder Nebenklage wahrgenommen wird. Eine sachliche Erklärung kann dann beispielsweise den Verfahrensstand erläutern, unzutreffende Informationen korrigieren oder die Verteidigungsposition in Grundzügen darstellen. Entscheidend bleibt jedoch das Interesse des Mandanten. Pressearbeit ist kein Selbstzweck und erst recht keine Werbung des Verteidigers.</p>
<h2>Die wichtigste Grenze: anwaltliche Verschwiegenheit</h2>
<p>§ 43a Abs. 2 BRAO verpflichtet Rechtsanwälte grundsätzlich zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen bei ihrer Berufsausübung bekannt geworden ist. Die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses kann darüber hinaus nach § 203 StGB strafbar sein. Deshalb darf ein Verteidiger vertrauliche Informationen aus dem Mandatsverhältnis nicht eigenmächtig veröffentlichen. Will der Mandant ausdrücklich eine öffentliche Stellungnahme, kann er seinen Verteidiger hinsichtlich bestimmter Informationen von der Verschwiegenheit entbinden. Auch dann sollte allerdings nur veröffentlicht werden, was für das konkrete Kommunikationsziel erforderlich ist.</p>
<h2>Vorsicht mit Informationen aus der Ermittlungsakte</h2>
<p>Besondere Zurückhaltung ist bei Aktenbestandteilen geboten. Dass ein Verteidiger aufgrund seines Akteneinsichtsrechts Unterlagen kennt, bedeutet nicht, dass er sie beliebig veröffentlichen darf. Zusätzlich können Persönlichkeitsrechte von Zeugen, Geschädigten oder anderen Beteiligten betroffen sein. Vor allem in Sexualstrafverfahren ist dies sensibel. Informationen über Kinder, mutmaßlich Geschädigte oder intime Lebenssachverhalte gehören grundsätzlich nicht in eine Presseerklärung. Eine professionelle Verteidigung muss deshalb zwischen öffentlicher Richtigstellung und unnötiger Offenlegung von Verfahrensdetails unterscheiden.</p>
<h2>Darf ein Strafverteidiger Staatsanwaltschaft und Gericht kritisieren?</h2>
<p>Grundsätzlich ja. Auch Rechtsanwälte können sich auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Das Bundesverfassungsgericht schützt dabei durchaus pointierte anwaltliche Kritik. Bereits mit Beschluss vom 28. Juli 2014 – 1 BvR 482/13 stellte es klar, dass selbst überzogene oder ausfällige Kritik nicht automatisch unzulässige Schmähkritik darstellt. Entscheidend bleibt grundsätzlich der sachliche Zusammenhang.</p>
<p>Für eine Presseerklärung empfiehlt sich dennoch ein anderer Maßstab: Je sachlicher die Kritik formuliert wird, desto glaubwürdiger wirkt sie. Persönliche Angriffe auf Richter, Staatsanwälte oder Zeugen helfen dem Mandanten regelmäßig nicht.</p>
<h2>Pressearbeit und anwaltliche Werbung sind zu trennen</h2>
<p>Eine weitere Grenze zieht § 43b BRAO. Anwaltliche Werbung ist zulässig, wenn sie sachlich über die berufliche Tätigkeit informiert und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Eine Presseerklärung zu einem laufenden Strafverfahren sollte deshalb Verteidigung bleiben und nicht zur Selbstdarstellung des Rechtsanwalts werden. Im Mittelpunkt stehen der Mandant und seine Interessen – nicht der Verteidiger.</p>
<h2>Manchmal ist keine Presseerklärung die beste Pressearbeit</h2>
<p>Nicht jedes öffentlich diskutierte Strafverfahren verlangt eine Antwort. Eine Erklärung kann neue Schlagzeilen produzieren, Ermittlungsansätze offenlegen oder die Verteidigung unnötig auf eine bestimmte Sachverhaltsdarstellung festlegen. Deshalb sollte vor jeder Äußerung geprüft werden: Was wollen wir erreichen – und hilft diese Information dem Mandanten tatsächlich? Eine gute Presseerklärung des Strafverteidigers ist deshalb häufig kurz. Sie korrigiert, wo eine Korrektur erforderlich ist, schützt vertrauliche Informationen und nimmt dem Gericht die Entscheidung über Schuld oder Unschuld nicht vorweg.</p>
<p>Denn auch in einem medial geführten Strafverfahren bleibt der wichtigste Ort der Verteidigung der Gerichtssaal.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/presseerklaerung-zu-dem-am-19-04-2012-begonnenen-strafprozess-vor-der-39-grossen-strafkammer-des-landgerichts-berlin-wegen-schweren-sexuellen-missbrauchs-von-kindern/">Presseerklärung im Strafverfahren – wann sollte der Strafverteidiger an die Öffentlichkeit gehen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Straftatverdacht gegen Journalisten und Polizeibeamte wegen Anstiftung zur und Verletzung des Dienstgeheimnisses</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/straftatverdacht-gegen-journalisten-und-polizeibeamte-wegen-anstiftung-zur-und-verletzung-des-dienstgeheimnisses-in-ermittlungsverfahren-wegen-sexuellen-missbrauchs-von-kindern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Dec 2010 09:02:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presserklärungen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/straftatverdacht-gegen-journalisten-und-polizeibeamte-wegen-anstiftung-zur-und-verletzung-des-dienstgeheimnisses-in-ermittlungsverfahren-wegen-sexuellen-missbrauchs-von-kindern/</guid>

					<description><![CDATA[<p><i>Pressemeldung vom 22.12.2010</i></p>
<p><strong>Seit gestern berichten die Medien über ein bei der Berliner Staatsanwaltschaft eingeleitetes Ermittlungsverfahren. Meinem Mandanten, einem Krankenpfleger, wird sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen. Nach einem Suizidversuch befindet sich mein Mandant in einem kritischen Zustand.</strong></p>
<p>Im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung ergeben sich Hinweise auf strafbares Verhalten von Polizeibeamten. Sie sind tatverdächtig, unter Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB) gegen ihre Geheimhaltungspflicht verstoßen zu haben. So verbreitete die Berliner Morgenpost (online) unter Berufung auf “ranghohe Sicherheitskreise” und “Beamte” in einem Artikel vom 21.12.2010 unter der Überschrift “Kinderpfleger soll Jungen missbraucht haben” Details zu dem Fall, die eindeutig aus dem Ermittlungsvorgang stammen. Zweifellos haben sich hier Polizeibeamte strafbar gemacht, in dem sie entgegen der Geheimhaltungspflicht Ermittlungsinterna öffentlich preisgegeben haben.</p>
<p>Als Verteidiger habe ich heute die zuständige Oberstaatsanwältin Krauth-Thielmann darüber in Kenntnis gesetzt und zunächst mündlich Strafanzeige erstattet. Ermittlungen gegen Polizeibeamte sind zugesagt.</p>
<p>Auch ergibt sich zwangsläufig der Verdacht, dass sich Journalisten der Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar gemacht haben. Die Strafanzeige bezieht sich auch auf sie.</p>
<p>Diese strafbaren Handlungen weisen Parallelen zum Kachelmann-Prozess auf, in dem ein wahrer Handel mit Informationen aus dem Ermittlungsverfahren betrieben wurde und wird. In diesen Handel sind mit hoher Wahrscheinlichkeit Bedienstete des Gerichts, der Staatsanwaltschaft, Gutachter und andere involviert. Das ist mit den Grundsätzen eines strafrechtlichen Verfahrens unvereinbar.</p>
<p>Von der Staatsanwaltschaft und ihren Erfüllungsgehilfen – der Polizei – ist schon von Gesetzes wegen eine unparteiliche und unvoreingenommene Ermittlungstätigkeit zu erwarten. Als Verteidiger habe ich im Interesse meines Mandanten die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch den Staat zu verlangen und gegebenenfalls zu erzwingen. Das erklärt die Strafanzeige.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/straftatverdacht-gegen-journalisten-und-polizeibeamte-wegen-anstiftung-zur-und-verletzung-des-dienstgeheimnisses-in-ermittlungsverfahren-wegen-sexuellen-missbrauchs-von-kindern/">Straftatverdacht gegen Journalisten und Polizeibeamte wegen Anstiftung zur und Verletzung des Dienstgeheimnisses</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Pressemeldung vom 22.12.2010</i></p>
<p><strong>Seit gestern berichten die Medien über ein bei der Berliner Staatsanwaltschaft eingeleitetes Ermittlungsverfahren. Meinem Mandanten, einem Krankenpfleger, wird sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen. Nach einem Suizidversuch befindet sich mein Mandant in einem kritischen Zustand.</strong></p>
<p>Im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung ergeben sich Hinweise auf strafbares Verhalten von Polizeibeamten. Sie sind tatverdächtig, unter Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB) gegen ihre Geheimhaltungspflicht verstoßen zu haben. So verbreitete die Berliner Morgenpost (online) unter Berufung auf “ranghohe Sicherheitskreise” und “Beamte” in einem Artikel vom 21.12.2010 unter der Überschrift “Kinderpfleger soll Jungen missbraucht haben” Details zu dem Fall, die eindeutig aus dem Ermittlungsvorgang stammen. Zweifellos haben sich hier Polizeibeamte strafbar gemacht, in dem sie entgegen der Geheimhaltungspflicht Ermittlungsinterna öffentlich preisgegeben haben.</p>
<p>Als Verteidiger habe ich heute die zuständige Oberstaatsanwältin Krauth-Thielmann darüber in Kenntnis gesetzt und zunächst mündlich Strafanzeige erstattet. Ermittlungen gegen Polizeibeamte sind zugesagt.</p>
<p>Auch ergibt sich zwangsläufig der Verdacht, dass sich Journalisten der Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar gemacht haben. Die Strafanzeige bezieht sich auch auf sie.</p>
<p>Diese strafbaren Handlungen weisen Parallelen zum Kachelmann-Prozess auf, in dem ein wahrer Handel mit Informationen aus dem Ermittlungsverfahren betrieben wurde und wird. In diesen Handel sind mit hoher Wahrscheinlichkeit Bedienstete des Gerichts, der Staatsanwaltschaft, Gutachter und andere involviert. Das ist mit den Grundsätzen eines strafrechtlichen Verfahrens unvereinbar.</p>
<p>Von der Staatsanwaltschaft und ihren Erfüllungsgehilfen – der Polizei – ist schon von Gesetzes wegen eine unparteiliche und unvoreingenommene Ermittlungstätigkeit zu erwarten. Als Verteidiger habe ich im Interesse meines Mandanten die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch den Staat zu verlangen und gegebenenfalls zu erzwingen. Das erklärt die Strafanzeige.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/straftatverdacht-gegen-journalisten-und-polizeibeamte-wegen-anstiftung-zur-und-verletzung-des-dienstgeheimnisses-in-ermittlungsverfahren-wegen-sexuellen-missbrauchs-von-kindern/">Straftatverdacht gegen Journalisten und Polizeibeamte wegen Anstiftung zur und Verletzung des Dienstgeheimnisses</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Neue Mediale Justiz! Wetterfrosch Jörg Kachelmann als Angeklagter vor Alice Schwarzer als richterliche Bildente?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/die-neue-mediale-justiz-wetterfrosch-joerg-kachelmann-als-angeklagter-vor-alice-schwarzer-als-richterliche-bildente/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/die-neue-mediale-justiz-wetterfrosch-joerg-kachelmann-als-angeklagter-vor-alice-schwarzer-als-richterliche-bildente/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Sep 2010 08:02:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presserklärungen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/die-neue-mediale-justiz-wetterfrosch-joerg-kachelmann-als-angeklagter-vor-alice-schwarzer-als-richterliche-bildente/</guid>

					<description><![CDATA[<p><i>Pressemeldung vom 09.09.2010</i></p>
<p><strong>Im Fall des Wettermoderators Jörg Kachelmann geht es einigen Medien keineswegs um reine Berichterstattung, ob er sich einer Vergewaltigung schuldig gemacht hat oder nicht. Hier scheint eine Neue Mediale Justiz Deutschlands Gerichts- und Rechtssystem in Frage zu stellen. Lässt sich Alice Schwarzer als richterliche Bildente vor den Karren spannen?</strong></p>
<p>Bevor die Medien die Öffentlichkeit wach küssten und den Wetterfrosch Jörg Kachelmann als Liebesprinz zahlreicher Frauen enttarnten, ihn in erster und einzigster Instanz der Vergewaltigung schuldig sprachen, gab es für die Urteilsfindung Gerichte. Ganz unten standen die Amtsgerichte, dann kamen die Landgerichte. Und über ihnen thronten die Oberlandesgerichte sowie der BGH, die die Urteile ihrer Kolleginnen und Kollegen niederer Instanzen kritisch unter die Lupe nahmen und ihnen gelegentlich um die Ohren hauten. Damit ist nun Schluss. Wir haben eine Neue Mediale Justiz.</p>
<p>Alice Schwarzer ist in der Robe einer Bildente auf der medialen Gerichtsbühne erschienen. Auch wenn sie es vielleicht selbst nicht mehr wahrhaben will, der Eindruck vom unerschütterlichen Willen zur Schuldsprechung in einziger und höchster Instanz einer Neuen Medialen Justiz drängt sich auf. Glamourös erscheint schon jetzt der revolutionäre Mediensieg über die alte Gerichts- und Rechtsordnung.</p>
<p>Endlich ist in Deutschland Feierabend mit den alten rechtsstaatlichen Grundsätzen der Unschuldsvermutung oder der Bindung der Richter an Recht und Gesetz. Als medial erwählte, richterlich fungierende Bildente scheint ihr Wille zur Verurteilung oberste Priorität zu haben. Das richterlich richtige Ergebnis bei der Wahrheitsfindung bestimmt sich nicht mehr an den Gesetzen, sondern an der Höhe verkaufter Zeitungsexemplare. Oder ist sonst ein wichtigerer Grund für die mediale Massenhysterie erkennbar?</p>
<p>Steht hier ein Wetterfrosch als Angeklagter vor einer Bildente als seine Richterin? Unfreiwillig ist der Wetterfrosch wohl eher der Stein, die Bildente das freiwillige Wekzeug, mit dem die Neue Mediale Justiz ihn zum Billigkunstwerk behauen lässt und durch Verkauf Millonengewinne für die Verlage einfährt.</p>
<p>Die alte Justiz erweist sich schon jetzt als Verlierer und ist der Sache nicht mehr gewachsen. Sie ist nicht in der Lage gewesen, Verfahrensakten vor geilen Medienaugen unter Verschluss zu halten. Und wie sollen Richter Unvoreingenommenheit bei der Wahrheitsfindung wahren können, wenn sie täglich mit medialen Theorien, Vermutungen und Halbwahrheiten zur vermeintlichen Schuld des angeblichen Täters und zur Glaubwürdigkeit eines vermeintlichen Opfers zugemüllt werden?!</p>
<p>Für Strafverteidiger gilt der Grundsatz: Es gibt kein Urteil, dass es nicht wert ist auf seinen Unwert überprüft zu werden. Urteile medialer Bildenten ausgenommen.</p>
<p>Vielleicht macht diese Entenjagd manch einem Freude. Mir macht sie Angst.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/die-neue-mediale-justiz-wetterfrosch-joerg-kachelmann-als-angeklagter-vor-alice-schwarzer-als-richterliche-bildente/">Die Neue Mediale Justiz! Wetterfrosch Jörg Kachelmann als Angeklagter vor Alice Schwarzer als richterliche Bildente?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Pressemeldung vom 09.09.2010</i></p>
<p><strong>Im Fall des Wettermoderators Jörg Kachelmann geht es einigen Medien keineswegs um reine Berichterstattung, ob er sich einer Vergewaltigung schuldig gemacht hat oder nicht. Hier scheint eine Neue Mediale Justiz Deutschlands Gerichts- und Rechtssystem in Frage zu stellen. Lässt sich Alice Schwarzer als richterliche Bildente vor den Karren spannen?</strong></p>
<p>Bevor die Medien die Öffentlichkeit wach küssten und den Wetterfrosch Jörg Kachelmann als Liebesprinz zahlreicher Frauen enttarnten, ihn in erster und einzigster Instanz der Vergewaltigung schuldig sprachen, gab es für die Urteilsfindung Gerichte. Ganz unten standen die Amtsgerichte, dann kamen die Landgerichte. Und über ihnen thronten die Oberlandesgerichte sowie der BGH, die die Urteile ihrer Kolleginnen und Kollegen niederer Instanzen kritisch unter die Lupe nahmen und ihnen gelegentlich um die Ohren hauten. Damit ist nun Schluss. Wir haben eine Neue Mediale Justiz.</p>
<p>Alice Schwarzer ist in der Robe einer Bildente auf der medialen Gerichtsbühne erschienen. Auch wenn sie es vielleicht selbst nicht mehr wahrhaben will, der Eindruck vom unerschütterlichen Willen zur Schuldsprechung in einziger und höchster Instanz einer Neuen Medialen Justiz drängt sich auf. Glamourös erscheint schon jetzt der revolutionäre Mediensieg über die alte Gerichts- und Rechtsordnung.</p>
<p>Endlich ist in Deutschland Feierabend mit den alten rechtsstaatlichen Grundsätzen der Unschuldsvermutung oder der Bindung der Richter an Recht und Gesetz. Als medial erwählte, richterlich fungierende Bildente scheint ihr Wille zur Verurteilung oberste Priorität zu haben. Das richterlich richtige Ergebnis bei der Wahrheitsfindung bestimmt sich nicht mehr an den Gesetzen, sondern an der Höhe verkaufter Zeitungsexemplare. Oder ist sonst ein wichtigerer Grund für die mediale Massenhysterie erkennbar?</p>
<p>Steht hier ein Wetterfrosch als Angeklagter vor einer Bildente als seine Richterin? Unfreiwillig ist der Wetterfrosch wohl eher der Stein, die Bildente das freiwillige Wekzeug, mit dem die Neue Mediale Justiz ihn zum Billigkunstwerk behauen lässt und durch Verkauf Millonengewinne für die Verlage einfährt.</p>
<p>Die alte Justiz erweist sich schon jetzt als Verlierer und ist der Sache nicht mehr gewachsen. Sie ist nicht in der Lage gewesen, Verfahrensakten vor geilen Medienaugen unter Verschluss zu halten. Und wie sollen Richter Unvoreingenommenheit bei der Wahrheitsfindung wahren können, wenn sie täglich mit medialen Theorien, Vermutungen und Halbwahrheiten zur vermeintlichen Schuld des angeblichen Täters und zur Glaubwürdigkeit eines vermeintlichen Opfers zugemüllt werden?!</p>
<p>Für Strafverteidiger gilt der Grundsatz: Es gibt kein Urteil, dass es nicht wert ist auf seinen Unwert überprüft zu werden. Urteile medialer Bildenten ausgenommen.</p>
<p>Vielleicht macht diese Entenjagd manch einem Freude. Mir macht sie Angst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/die-neue-mediale-justiz-wetterfrosch-joerg-kachelmann-als-angeklagter-vor-alice-schwarzer-als-richterliche-bildente/">Die Neue Mediale Justiz! Wetterfrosch Jörg Kachelmann als Angeklagter vor Alice Schwarzer als richterliche Bildente?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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