<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>sexueller Missbrauch von Kindern-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
	<atom:link href="https://dost-rechtsanwalt.de/themen/sexueller-missbrauch-von-kindern/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://dost-rechtsanwalt.de/themen/sexueller-missbrauch-von-kindern/</link>
	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Sun, 13 Sep 2026 08:46:30 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	
	<item>
		<title>Untersuchungshaft bei Sexualstraftaten</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/keine-untersuchungshaft-bei-verdacht-des-schweren-sexuellen-missbrauchs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 21 Dec 2019 08:20:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Haftverschonung]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch von Kindern]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=11692</guid>

					<description><![CDATA[<p>Untersuchungshaft bei Sexualstraftaten – führt ein schwerer Tatvorwurf automatisch ins Gefängnis? Der Vorwurf lautet sexueller Missbrauch eines Kindes oder Vergewaltigung. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/keine-untersuchungshaft-bei-verdacht-des-schweren-sexuellen-missbrauchs/">Untersuchungshaft bei Sexualstraftaten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Untersuchungshaft bei Sexualstraftaten – führt ein schwerer Tatvorwurf automatisch ins Gefängnis?</h2>
<figure id="attachment_15851" aria-describedby="caption-attachment-15851" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-15851 size-medium" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2019/12/Strafvollzugsanstalt-300x200.jpg" alt="Untersuchungshaft bei Sexualstraftaten" width="300" height="200" srcset="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2019/12/Strafvollzugsanstalt-300x200.jpg 300w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2019/12/Strafvollzugsanstalt-1024x683.jpg 1024w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2019/12/Strafvollzugsanstalt-768x512.jpg 768w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2019/12/Strafvollzugsanstalt-350x233.jpg 350w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2019/12/Strafvollzugsanstalt-uai-720x480.jpg 720w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2019/12/Strafvollzugsanstalt-uai-1032x688.jpg 1032w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2019/12/Strafvollzugsanstalt.jpg 1536w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-15851" class="wp-caption-text">Untersuchungshaft bei Sexualstraftaten</figcaption></figure>
<p>Der Vorwurf lautet sexueller Missbrauch eines Kindes oder Vergewaltigung. Die Straferwartung kann erheblich sein. Bedeutet das automatisch Untersuchungshaft? Nein.</p>
<p>Untersuchungshaft ist keine vorweggenommene Strafe. Auch bei schweren Sexualstraftaten gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung. Deshalb muss jedes Gericht eigenständig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl tatsächlich vorliegen.</p>
<h2>Dringender Tatverdacht allein reicht grundsätzlich nicht</h2>
<p>Nach § 112 Abs. 1 StPO setzt Untersuchungshaft zunächst dringenden Tatverdacht voraus. Es muss also eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Grundsätzlich kommt ein Haftgrund hinzu: insbesondere Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Außerdem muss die Inhaftierung verhältnismäßig sein.</p>
<p>Eine hohe Straferwartung kann den Fluchtanreiz erhöhen. Sie ersetzt aber nicht ohne Weiteres die Prüfung der persönlichen Verhältnisse: Wohnung, Familie, Arbeitsplatz, bisheriges Verhalten und Auslandsbeziehungen müssen in die Gesamtwürdigung einfließen.</p>
<h2>Besonderheit: schwerer sexueller Missbrauch nach § 176c StGB</h2>
<p>Bei besonders schweren Delikten macht <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__112.html" target="_blank" rel="noopener">§ 112 Abs. 3</a> StPO eine Ausnahme. Dazu gehören heute ausdrücklich der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176c StGB und § 176d StGB. Der Wortlaut erlaubt Untersuchungshaft sogar, wenn ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO nicht vorliegt. Das bedeutet allerdings nicht: Tatvorwurf § 176c = automatisch Haft.</p>
<p>Die Vorschrift muss wegen des Grundrechts auf Freiheit restriktiv ausgelegt werden. Auch bei Schwerkriminalität müssen zumindest Umstände vorhanden sein, aufgrund derer ohne Inhaftierung die Durchführung des Strafverfahrens gefährdet sein könnte.</p>
<p>Diese Linie bestätigt der BGH weiterhin, zuletzt BGH, Beschluss vom 7. Januar 2026 (AK 115/25): § 112 Abs. 3 StPO ist verfassungskonform einschränkend auszulegen. Auch mildere Maßnahmen müssen geprüft werden.</p>
<h2>OLG Hamm: Schwerer sexueller Missbrauch – trotzdem kein Haftbefehl</h2>
<p>Wie wichtig diese Prüfung ist, zeigt OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2023 (4 Ws 88/23). Dem Beschuldigten wurden mehrere Fälle schweren sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Haftbefehl nach § 112 Abs. 3 StPO. Das OLG bestätigte jedoch die Ablehnung des Haftbefehls.</p>
<p>Der Beschuldigte war nicht vorbestraft. Konkrete Fluchtgefahr bestand nicht. Die Belastungszeugin hatte sich seinem Einflussbereich entzogen; Kontaktversuche während des Ermittlungsverfahrens waren nicht festgestellt worden. Auch konkrete Anhaltspunkte für weitere gleichartige Straftaten bestanden nicht.</p>
<p>Das ist für die Verteidigung ein wichtiger Befund: Selbst der Verdacht eines schweren Sexualdelikts kann für Untersuchungshaft nicht genügen, wenn die tatsächlichen Haftgründe fehlen.</p>
<h2>Wiederholungsgefahr bei Sexualstraftaten</h2>
<p>Eine besondere Rolle spielt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__112a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 112a StPO</a>. Die Vorschrift nennt ausdrücklich zahlreiche Sexualdelikte, darunter §§ 174, 176 bis 176d und 177 StGB. Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr setzt aber ebenfalls mehr voraus als die bloße Tatbezeichnung. Es müssen bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche gleichartige Straftaten begehen wird.</p>
<p>Nach OLG Bamberg, Beschluss vom 18. April 2023 (1 Ws 209/23) kann eine Wiederholungsgefahr zwar aus Tatbild, Vorgeschichte und Persönlichkeitsstruktur folgen. Die bloße einmalige Verwirklichung einer Katalogtat indiziert sie jedoch nicht stets automatisch.</p>
<h2>Auch bei Wiederholungsgefahr ist Haftverschonung möglich</h2>
<p>§ 116 Abs. 3 StPO erlaubt auch bei einem Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr eine Außervollzugsetzung, wenn konkrete Weisungen ausreichend erscheinen. Denkbar sind etwa Kontaktverbote, Tätigkeitsverbote, therapeutische Maßnahmen oder andere kontrollierbare Auflagen. Entscheidend ist, ob diese Maßnahmen die behauptete Gefahr tatsächlich zuverlässig begrenzen können. Untersuchungshaft bleibt deshalb auch im Sexualstrafrecht ultima ratio.</p>
<p>Nicht die Schwere des Vorwurfs entscheidet allein über die Freiheit. Entscheidend sind dringender Tatverdacht, konkrete Haftgründe, Verhältnismäßigkeit und die Frage, ob mildere Maßnahmen ausreichen.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/keine-untersuchungshaft-bei-verdacht-des-schweren-sexuellen-missbrauchs/">Untersuchungshaft bei Sexualstraftaten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Revision bei sexuellem Missbrauch</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-berlin-zerpflueckt-urteil-wegen-kindesmissbrauch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Dec 2019 23:57:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographische Schriften]]></category>
		<category><![CDATA[Sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch von Kindern]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=11653</guid>

					<description><![CDATA[<p>Revision bei sexuellem Missbrauch – wann wird ein Urteil aufgehoben? Zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-berlin-zerpflueckt-urteil-wegen-kindesmissbrauch/">Revision bei sexuellem Missbrauch</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Revision bei sexuellem Missbrauch – wann wird ein Urteil aufgehoben?</h2>
<figure id="attachment_15847" aria-describedby="caption-attachment-15847" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-15847 size-medium" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2019/12/Richter-und-Staatsanwalt-300x169.jpg" alt="Revision bei sexuellem Missbrauch" width="300" height="169" srcset="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2019/12/Richter-und-Staatsanwalt-300x169.jpg 300w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2019/12/Richter-und-Staatsanwalt-1024x576.jpg 1024w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2019/12/Richter-und-Staatsanwalt-768x432.jpg 768w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2019/12/Richter-und-Staatsanwalt-1536x864.jpg 1536w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2019/12/Richter-und-Staatsanwalt-350x197.jpg 350w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2019/12/Richter-und-Staatsanwalt-uai-720x405.jpg 720w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2019/12/Richter-und-Staatsanwalt-uai-1032x581.jpg 1032w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2019/12/Richter-und-Staatsanwalt.jpg 1672w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-15847" class="wp-caption-text">Revision bei sexuellem Missbrauch</figcaption></figure>
<p>Zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und weiterer Sexualdelikte: So endete 2019 ein von mir verteidigtes Verfahren zunächst vor dem Amtsgericht Tiergarten. Es wurde Revision eingelegt.</p>
<p>Das Kammergericht Berlin hob das Urteil im November 2019 weitgehend im Schuldspruch und vollständig im Rechtsfolgenausspruch auf. Entscheidend waren keine neuen Zeugen oder neuen Beweise. Entscheidend war, dass das schriftliche Urteil den rechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung nicht genügte. Genau darin liegt die Funktion einer Revision.</p>
<h2>Das Revisionsgericht hört die Zeugen nicht noch einmal</h2>
<p>Eine Revision ist keine zweite Hauptverhandlung. Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__261.html" target="_blank" rel="noopener">§ 261 StPO</a> ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts. Das Revisionsgericht fragt deshalb nicht, ob es selbst dem Belastungszeugen geglaubt hätte. Es prüft vielmehr, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar, lückenhaft oder mit Denkgesetzen und gesicherten Erfahrungssätzen unvereinbar ist.</p>
<p>Gerade in Sexualstrafsachen kann deshalb entscheidend sein, was im schriftlichen Urteil tatsächlich steht.</p>
<h2>Aussage gegen Aussage: Das Urteil muss überprüfbar sein</h2>
<p>Beruht die Verurteilung eines bestreitenden oder schweigenden Angeklagten im Kern auf einer einzigen Belastungsaussage, gelten besondere Anforderungen.</p>
<p>Der BGH verlangt insbesondere eine sorgfältige Prüfung von:</p>
<p>Aussageinhalt, Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, möglichen Aussagemotiven, Aussagekonstanz, Detailliertheit und Plausibilität. Das bestätigte der BGH zuletzt erneut im Beschluss vom 27. Mai 2026 (6 StR 151/26). Alle belastenden und entlastenden Gesichtspunkte müssen erkannt und in einer Gesamtwürdigung verarbeitet werden. Fehlt diese nachvollziehbare Darstellung, kann eine Verurteilung revisionsrechtlich keinen Bestand haben.</p>
<h2>BGH 2025: Widersprüche dürfen nicht einfach verschwinden</h2>
<p>Ein nahezu paralleler Fall wurde 2025 entschieden. Der BGH, Beschluss vom 15. April 2025 (6 StR 675/24), hob eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auf. Das Tatgericht hatte insbesondere die Entwicklung und Konstanz der belastenden Aussage nicht ausreichend nachvollziehbar gewürdigt. Damit bleibt die Linie, die auch dem damaligen Berliner Verfahren zugrunde lag, hochaktuell:</p>
<p>Das Gericht darf nicht lediglich schreiben, die Aussage sei „glaubhaft“. Es muss erkennen lassen, warum es trotz möglicher Widersprüche, Veränderungen oder Besonderheiten von ihrer Zuverlässigkeit überzeugt ist.</p>
<h2>Wann braucht das Gericht einen Sachverständigen?</h2>
<p>Im damaligen Verfahren hatte die Verteidigung ein <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/glaubwuerdigkeit-von-zeugen/gutachten-zur-glaubhaftigkeit/" target="_blank" rel="noopener">aussagepsychologisches Gutachten</a> beantragt. Hintergrund waren konkrete Besonderheiten des kindlichen Zeugen, insbesondere eine ausgeprägte ADHS-Erkrankung, schulische Besonderheiten sowie Therapie und Medikation. Das Kammergericht hielt sachverständige Hilfe für die erneute Hauptverhandlung für erforderlich.</p>
<p>Die neuere Rechtsprechung differenziert ebenso.</p>
<p>Grundsätzlich beurteilt das Gericht Aussagetüchtigkeit und Glaubhaftigkeit selbst. Liegen aber Besonderheiten vor, für deren Bewertung medizinische oder psychologische Fachkenntnisse erforderlich sind, kann es sich nicht ohne Weiteres auf eigene Sachkunde berufen. Sehr deutlich ist BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 (3 StR 99/25). Dort beanstandete der BGH die Ablehnung eines Sachverständigenbeweises zu einer medizinischen Diagnose und deren möglichen Auswirkungen auf die Aussagekompetenz.</p>
<p>Das bedeutet allerdings nicht: psychische Diagnose = automatisch Gutachten. Entscheidend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass besondere fachliche Fragen für die Aussagebeurteilung erheblich sind.</p>
<h2>Auch 2026 werden Urteile wegen mangelhafter Beweiswürdigung korrigiert</h2>
<p>Die Bedeutung sorgfältiger Urteilsgründe zeigt auch BGH, Beschluss vom 23. Juni 2026 (1 StR 6/26). Bei mehreren Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen trugen die Feststellungen die Verurteilung nicht ausreichend; sieben Fälle wurden im Revisionsverfahren eingestellt. Der Grundsatz lautet deshalb:</p>
<p>Je stärker eine Verurteilung von einer einzelnen Aussage abhängt, desto genauer muss das Urteil erklären, weshalb gerade diese Aussage den Schuldspruch trägt.</p>
<h2>Die materielle Rechtslage hat sich geändert</h2>
<p>Der damalige Fall wurde noch nach älteren Vorschriften beurteilt. Heute ist der sexuelle Missbrauch eines Kindes unter 14 Jahren insbesondere in § 176 StGB geregelt; schwerer sexueller Missbrauch findet sich in § 176c StGB. Der Grundtatbestand sieht grundsätzlich mindestens ein Jahr, § 176c in seinen Qualifikationsfällen regelmäßig mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe vor. Gerade wegen dieser erheblichen Strafdrohungen müssen die Anforderungen an den Tatnachweis eingehalten werden.</p>
<p>Eine Revision ersetzt die Beweisaufnahme nicht. Sie kann aber ein Urteil beseitigen, das nicht nachvollziehbar erklärt, weshalb die Beweise für eine Verurteilung ausreichen.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-berlin-zerpflueckt-urteil-wegen-kindesmissbrauch/">Revision bei sexuellem Missbrauch</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Sexueller Missbrauch von Kindern – wo beginnt die Strafbarkeit?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/sexueller-missbrauch/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/sexueller-missbrauch/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Mar 2016 05:43:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch von Kindern]]></category>
		<category><![CDATA[Missbrauch]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=4095</guid>

					<description><![CDATA[<p>Anklage geht von schwerem sexuellen Missbrauch aus Ein Kind sitzt auf dem Schoß eines Erwachsenen. Beim Spielen kommt es zu [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sexueller-missbrauch/">Sexueller Missbrauch von Kindern – wo beginnt die Strafbarkeit?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Anklage geht von schwerem sexuellen Missbrauch aus</h2>
<figure id="attachment_15701" aria-describedby="caption-attachment-15701" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-15701 size-medium" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2016/03/Strafgericht-1-300x200.jpg" alt="Sexueller Missbrauch von Kindern" width="300" height="200" srcset="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2016/03/Strafgericht-1-300x200.jpg 300w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2016/03/Strafgericht-1-1024x683.jpg 1024w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2016/03/Strafgericht-1-768x512.jpg 768w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2016/03/Strafgericht-1-350x233.jpg 350w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2016/03/Strafgericht-1.jpg 1536w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-15701" class="wp-caption-text">Sexueller Missbrauch von Kindern</figcaption></figure>
<p>Ein Kind sitzt auf dem Schoß eines Erwachsenen. Beim Spielen kommt es zu Berührungen. Ein Kuss wird gegeben. Eine Nachricht enthält eine sexuelle Aufforderung.</p>
<p>Was davon ist sexueller Missbrauch von Kindern?</p>
<p>Die Antwort lautet nicht automatisch: alles. Das Sexualstrafrecht schützt Kinder unter 14 Jahren besonders streng. Trotzdem muss auch bei einem emotional belastenden Vorwurf exakt festgestellt werden, welches Verhalten stattgefunden hat und welchen Straftatbestand es erfüllt.</p>
<h2>§ 176 StGB: Kinder können in sexuelle Handlungen nicht wirksam einwilligen</h2>
<p>Kinder sind nach § 176 StGB Personen unter 14 Jahren. Wer sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt oder von einem Kind an sich vornehmen lässt, macht sich grundsätzlich strafbar. Anders als bei Erwachsenen kommt es nicht darauf an, ob das Kind ausdrücklich widersprochen hat. Das Gesetz schützt seine sexuelle Entwicklung unabhängig von einer vermeintlichen Zustimmung. Seit der Reform von 2021 ist sexueller Missbrauch von Kindern grundsätzlich ein Verbrechen. § 176 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor.</p>
<h2>Nicht jede körperliche Berührung ist eine sexuelle Handlung</h2>
<p>Das wird in der Praxis manchmal übersehen. § 184h Nr. 1 StGB verlangt für eine sexuelle Handlung eine gewisse Erheblichkeit. Entscheidend sind Art, Intensität, Dauer und sexueller Bezug des konkreten Verhaltens. Der BGH hat dies in BGH, Beschluss vom 21. November 2023 – 4 StR 72/23 nochmals anschaulich gezeigt: Ein einfacher Kuss auf den Mund ist selbst bei einem Kind nicht ohne Weiteres eine erhebliche sexuelle Handlung. Erforderlich sind zusätzliche Umstände, die dem Verhalten einen entsprechenden Sexualbezug und die notwendige Intensität geben.</p>
<p>Das knüpft an BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15 an. In diesem Revisionsverfahren hatte der BGH ebenfalls beanstandet, kurze spontane Küsse ohne ausreichende Feststellungen als sexuellen Missbrauch zu bewerten.</p>
<h2>Zungenkuss: Der Kontext kann den Unterschied machen</h2>
<p>Wie stark die Umstände des Einzelfalls zählen, zeigt BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – 3 StR 423/24. Ein Erwachsener hatte ein elfjähriges Mädchen mit Zunge geküsst und erklärt, er wolle ihr das Küssen für ihren Freund beibringen. Der BGH sah darin aufgrund des eindeutigen sexuellen Kontextes sexuellen Missbrauch. Zugleich zog er eine Grenze: Der Zungenkuss erreichte nicht die Intensität einer beischlafähnlichen Handlung und begründete deshalb nach dem damals anzuwendenden Recht nicht die entsprechende Qualifikation des schweren sexuellen Missbrauchs.</p>
<p>Das Beispiel zeigt: Die Gerichte dürfen nicht lediglich das Etikett „Kuss“ oder „Berührung“ bewerten. Sie müssen den konkreten Vorgang feststellen.</p>
<h2>Sexueller Missbrauch kann auch ohne Berührung stattfinden</h2>
<p>Das heutige Sexualstrafrecht reicht allerdings erheblich weiter. § 176a StGB erfasst bestimmte sexuelle Handlungen vor einem Kind, auch ohne körperlichen Kontakt. § 176b StGB stellt unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise das Einwirken auf ein Kind durch pornographische Inhalte oder entsprechende Kommunikation unter Strafe.</p>
<p>Damit spielen Smartphones und Messenger in heutigen Ermittlungsverfahren eine erhebliche Rolle. Chats, Bilder, Videos und Kommunikationsverläufe können sowohl belastende als auch entlastende Beweismittel darstellen.</p>
<h2>Schwere und besonders schwere Fälle</h2>
<p>Nicht jeder sexuelle Missbrauch unterliegt demselben Strafrahmen. § 176c StGB erfasst insbesondere schweren sexuellen Missbrauch von Kindern. Höhere Strafen drohen etwa bei bestimmten Formen des Eindringens in den Körper, gemeinschaftlicher Tatbegehung oder erheblichen körperlichen beziehungsweise seelischen Folgen. § 176d StGB betrifft sexuellen Missbrauch mit Todesfolge. Die genaue rechtliche Einordnung kann deshalb den Unterschied zwischen sehr unterschiedlichen Mindeststrafen bedeuten.</p>
<h2>Der Tatvorwurf ersetzt nicht die Beweisführung</h2>
<p>Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs sind häufig dadurch geprägt, dass objektive Spuren fehlen und Aussagen erst Monate oder Jahre später erfolgen. Dann müssen Entstehung und Entwicklung einer Aussage, mögliche Fremdeinflüsse, Konstanz, Detailreichtum und Widersprüche sorgfältig geprüft werden. Auch bei schwersten Vorwürfen gelten § 261 StPO und der Zweifelsgrundsatz uneingeschränkt.</p>
<p>Der Schutz von Kindern und die Unschuldsvermutung stehen dabei nicht im Widerspruch. Ein rechtsstaatliches Strafverfahren muss beides gewährleisten.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sexueller-missbrauch/">Sexueller Missbrauch von Kindern – wo beginnt die Strafbarkeit?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://dost-rechtsanwalt.de/sexueller-missbrauch/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>2</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Strafzumessung – wann ist eine doppelte Strafrahmenverschiebung möglich?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/anwalt-erreicht-milde-strafe-wegen-schweren-sexuellen-missbrauchs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Apr 2013 09:00:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch von Kindern]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Oldenburg]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?p=992</guid>

					<description><![CDATA[<p>Doppelte Strafrahmenverschiebung zu Gunsten des Mandanten Vier Fälle schweren sexuellen Missbrauchs und weitere 14 Missbrauchstaten: Angesichts dieser Vorwürfe stand für [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anwalt-erreicht-milde-strafe-wegen-schweren-sexuellen-missbrauchs/">Strafzumessung – wann ist eine doppelte Strafrahmenverschiebung möglich?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Doppelte Strafrahmenverschiebung zu Gunsten des Mandanten</h2>
<figure id="attachment_15518" aria-describedby="caption-attachment-15518" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-15518 size-medium" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-300x169.jpg" alt="Strafzumessung" width="300" height="169" srcset="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-300x169.jpg 300w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-1024x576.jpg 1024w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-768x432.jpg 768w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-1536x864.jpg 1536w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-350x197.jpg 350w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-uai-720x405.jpg 720w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2-uai-1032x581.jpg 1032w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-2.jpg 1672w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-15518" class="wp-caption-text">Strafzumessung</figcaption></figure>
<p>Vier Fälle schweren sexuellen Missbrauchs und weitere 14 Missbrauchstaten: Angesichts dieser Vorwürfe stand für meinen Mandanten vor dem Landgericht Oldenburg eine erhebliche Freiheitsstrafe im Raum. Dennoch endete das Verfahren 2013 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Ein wesentlicher Grund lag in der Strafzumessung. Die Verteidigung hatte zunächst erfolgreich die uneingeschränkte Schuldfähigkeit infrage gestellt. Hinzu kam ein Täter-Opfer-Ausgleich. Dadurch kamen im damaligen Verfahren zwei gesetzliche Milderungsmöglichkeiten zusammen. Der Fall zeigt, wie stark die Bestimmung des richtigen Strafrahmens das spätere Strafmaß beeinflussen kann.</p>
<h2>Strafzumessung beginnt mit dem richtigen Strafrahmen</h2>
<p>Bevor ein Gericht beispielsweise entscheidet, ob drei, fünf oder acht Jahre Freiheitsstrafe angemessen sind, muss es zunächst den gesetzlich anwendbaren Strafrahmen bestimmen. Dabei können sogenannte vertypte Strafmilderungsgründe eingreifen. Das sind gesetzlich ausdrücklich geregelte Umstände, die eine Strafrahmenverschiebung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__49.html" target="_blank" rel="noopener">§ 49 StGB</a> ermöglichen.</p>
<p>Dazu gehören beispielsweise:</p>
<ul>
<li>erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB,</li>
<li>Versuch nach § 23 Abs. 2 StGB,</li>
<li>Beihilfe nach § 27 Abs. 2 StGB,</li>
<li>Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB und</li>
<li>Aufklärungshilfe in bestimmten Fällen.</li>
</ul>
<p>Sie sind von den allgemeinen Strafzumessungsumständen des § 46 StGB zu unterscheiden.</p>
<h2>Der Oldenburger Fall: Zwei Milderungsgründe</h2>
<p>Bei meinem Mandanten spielte zunächst § 21 StGB eine entscheidende Rolle. Die Verteidigung hatte das psychiatrische Gutachten kritisch hinterfragt. Schließlich wurde eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen. Dadurch konnte der Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Daneben hatte ein Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden. § 46a StGB eröffnet unter seinen Voraussetzungen ebenfalls die Möglichkeit, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.</p>
<p>Im konkreten Verfahren führte dies nach der damaligen Entscheidung des Landgerichts dazu, dass sich der für die schweren Missbrauchstaten ursprünglich maßgebliche Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren zunächst auf ein bis zehn Jahre und anschließend auf sechs Monate bis sieben Jahre und sechs Monate reduzierte. Die verhängte Strafe lag damit im unteren Bereich des maßgeblichen Rahmens.</p>
<h2>Werden mehrere Milderungsgründe einfach addiert?</h2>
<p>Nein. Hier liegt ein häufiger Irrtum. Mehrere vertypte Milderungsgründe müssen zwar berücksichtigt werden. Das bedeutet aber nicht, dass jeder von ihnen zwingend eine weitere mathematische Herabsetzung des Strafrahmens auslöst. Besonders wichtig ist die Frage, ob ein Milderungsgrund bereits „verbraucht“ wurde – beispielsweise um zunächst einen gesetzlich vorgesehenen minder schweren Fall zu begründen. Wurde ein minder schwerer Fall bereits ohne Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes angenommen, kann dieser grundsätzlich noch für eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung zur Verfügung stehen. Genau diese Unterscheidung beschäftigt den BGH regelmäßig.</p>
<h2>BGH: Jeder Milderungsgrund muss richtig eingeordnet werden</h2>
<p>Wie fehleranfällig diese Prüfung ist, zeigt eine neuere BGH-Entscheidung aus dem Betäubungsmittelstrafrecht. Das Tatgericht hatte § 21 StGB zur Begründung eines minder schweren Falles bei einem Delikt herangezogen, bei einem gleichzeitig verwirklichten Tatbestand aber übersehen, dass der Milderungsgrund dort noch nicht verbraucht war und deshalb eine weitere Verschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kam. Der BGH beanstandete dies als Rechtsfehler.</p>
<p>Für die Verteidigung bedeutet das: Bei mehreren Straftatbeständen und mehreren Milderungsgründen muss jeder denkbare Strafrahmen rechnerisch und rechtlich getrennt geprüft werden.</p>
<h2>Keine unzulässige Doppelverwertung</h2>
<p>Von der doppelten Strafrahmenverschiebung zu unterscheiden ist die unzulässige Doppelverwertung. Hat beispielsweise der Versuch bereits zur Strafrahmenmilderung geführt, darf anschließend nicht einfach der abstrakte Umstand „die Tat blieb beim Versuch“ nochmals strafmildernd berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden dürfen aber konkrete tatsächliche Besonderheiten des Versuchs, soweit ihnen eigenständiges Gewicht zukommt. Auch diese Grenze hat der BGH ausdrücklich hervorgehoben.</p>
<h2>Strafzumessung ist mehr als die letzte Zahl im Urteil</h2>
<p>Nach Festlegung des Strafrahmens folgt erst die eigentliche Strafzumessung nach § 46 StGB. Nun wägt das Gericht sämtliche zulässigen Umstände gegeneinander ab: Tatintensität, Folgen der Tat, Vorleben, Geständnis, Nachtatverhalten, persönliche Verhältnisse und weitere schuldrelevante Gesichtspunkte. Die neuere BGH-Rechtsprechung betont dabei weiterhin, dass auch die Entscheidung über eine fakultative Strafrahmenverschiebung auf einer Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit beruhen muss. Der Oldenburger Fall zeigt deshalb eine zentrale Aufgabe der Verteidigung: Sie muss nicht erst über die konkrete Zahl der Jahre streiten. Zuvor muss geklärt werden, aus welchem Strafrahmen diese Strafe überhaupt entnommen werden darf.</p>
<p>Eine sorgfältige Strafzumessung beginnt deshalb mit der Prüfung sämtlicher Milderungsgründe – und manchmal können zwei rechtlich selbständige Gründe den Strafrahmen erheblich verändern.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anwalt-erreicht-milde-strafe-wegen-schweren-sexuellen-missbrauchs/">Strafzumessung – wann ist eine doppelte Strafrahmenverschiebung möglich?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verminderte Schuldfähigkeit bei Sexualstraftaten &#8211; Pädophilie als Grund</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/schuldfaehigkeit-bei-schwerem-sexuellem-missbrauch-von-kindern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Apr 2013 08:04:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch von Kindern]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständiger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrahmenverschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafe bei sexuellen Missbrauch von Kindern]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe bei schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern]]></category>
		<category><![CDATA[Pädophilie]]></category>
		<category><![CDATA[Strafe]]></category>
		<category><![CDATA[Strafmaß]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/strafverteidigung-erreicht-fuer-kirchenmusiker-geringes-strafmass-im-prozess-vor-dem-landgericht-oldenburg-wegen-sexuellen-missbrauchs-beitrag-vom-15-04-2013/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt, Strafverteidiger, sexueller Missbrauch, Strafrahmenverschiebung , Strafe, Oldenburg, Strafrecht, Kindesmissbrauch, sexueller Missbrauch von Kindern</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/schuldfaehigkeit-bei-schwerem-sexuellem-missbrauch-von-kindern/">Verminderte Schuldfähigkeit bei Sexualstraftaten &#8211; Pädophilie als Grund</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Schuldfähigkeit bei Sexualstraftaten – was ein psychiatrisches Gutachten klären muss</h2>
<figure id="attachment_15494" aria-describedby="caption-attachment-15494" style="width: 300px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="wp-image-15494 size-medium" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-300x169.jpg" alt="Schuldfähigkeit bei Sexualstraftaten " width="300" height="169" srcset="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-300x169.jpg 300w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-1024x576.jpg 1024w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-768x432.jpg 768w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-1536x864.jpg 1536w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-350x197.jpg 350w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-uai-720x405.jpg 720w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit-uai-1032x581.jpg 1032w, https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/04/Hauptverhandlung-Moabit.jpg 1672w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /><figcaption id="caption-attachment-15494" class="wp-caption-text">Anhörung des Sachverständigen</figcaption></figure>
<p>Der Tatvorwurf war schwerwiegend: sexueller Missbrauch eines Kindes. Der Angeklagte hatte die Taten eingeräumt. Trotzdem war damit eine entscheidende Frage noch nicht beantwortet: War er bei den einzelnen Taten uneingeschränkt schuldfähig?</p>
<p>In dem von mir verteidigten Verfahren vor dem Landgericht Berlin wurde deshalb ein psychiatrischer Sachverständiger hinzugezogen. Dessen Beurteilung überzeugte die Verteidigung jedoch nicht vollständig. Der Fall zeigt, warum die Schuldfähigkeit bei Sexualstraftaten nicht allein anhand einer psychiatrischen Diagnose beurteilt werden darf.</p>
<h2>Der Fall: Streit über die Steuerungsfähigkeit</h2>
<p>Bei meinem Mandanten bestand eine pädophile Sexualpräferenz. Im Verfahren musste geklärt werden, ob und in welchem Umfang diese Störung seine Fähigkeit beeinflusst hatte, sein Verhalten bei den konkreten Taten zu steuern. Der gerichtliche Sachverständige ging zunächst davon aus, dass die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht vorlagen. Die Verteidigung setzte sich kritisch mit dieser Einschätzung auseinander. Entscheidend war dabei nicht die Diagnose als solche, sondern deren konkrete Auswirkung auf die Steuerungsfähigkeit im jeweiligen Tatzeitpunkt. Damit rückte eine Frage in den Mittelpunkt, die auch die heutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer wieder beschäftigt.</p>
<h2>Wann ist die Schuldfähigkeit vermindert?</h2>
<p>Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer aufgrund einer dort genannten psychischen Störung bei Begehung der Tat unfähig ist, das Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. War diese Fähigkeit lediglich erheblich vermindert, kommt § 21 StGB zur Anwendung. Dann kann das Gericht die Strafe nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__49.html" target="_blank" rel="noopener">§ 49 Abs. 1 StGB</a> mildern. Bei Sexualstraftaten steht häufig eine mögliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Vordergrund.</p>
<h2>Pädophilie allein genügt nicht</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof verlangt eine differenzierte Prüfung. Eine pädophile Störung führt nicht automatisch zu §§ 20 oder 21 StGB. Nach BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 4 StR 229/22 kann eine sexuelle Devianz erst dann das Gewicht einer schweren anderen seelischen Störung erreichen, wenn sie die Persönlichkeit des Täters in erheblichem Maße prägt und dessen Möglichkeiten zur Kontrolle sexueller Impulse deutlich einschränkt. Das Gericht muss deshalb unter anderem Entwicklung und Ausprägung der Störung, Tatfrequenz, Verhaltensmuster sowie die Fähigkeit zu planvollem und kontrolliertem Handeln untersuchen.</p>
<h2>Das Gericht muss den Sachverständigen kontrollieren</h2>
<p>Psychiatrische Sachverständige liefern die medizinische Grundlage. Über die Schuldfähigkeit entscheidet jedoch das Gericht. Deshalb darf ein Urteil nicht lediglich feststellen, der Sachverständige habe § 21 StGB bejaht oder verneint. Die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen müssen nachvollziehbar dargestellt werden. Gerade bei Sexualstraftaten sollte die Verteidigung deshalb prüfen, ob der Gutachter tatsächlich die Verhältnisse zu jedem relevanten Tatzeitpunkt untersucht und mögliche weitere Einflussfaktoren berücksichtigt hat.</p>
<h2>Und wann verjähren Sexualstraftaten?</h2>
<p>Bei lange zurückliegenden Vorwürfen muss zusätzlich geprüft werden, ob überhaupt noch eine Strafverfolgung zulässig ist. Für zahlreiche Sexualstraftaten zum Nachteil Minderjähriger bestimmt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB heute, dass die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht. Die eigentliche Verjährungsfrist beginnt in diesen Fällen daher wesentlich später. Bei Altfällen ist allerdings Vorsicht geboten: War eine Tat nach der damals geltenden Rechtslage bereits endgültig verjährt, kann eine spätere Gesetzesverschärfung die Strafbarkeit nicht wieder aufleben lassen. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 6 StR 275/24 nochmals ausdrücklich bestätigt.</p>
<h2>Verteidigung muss Tatzeit, Diagnose und Gutachten zusammenführen</h2>
<p>Bei Jahrzehnte zurückliegenden Sexualvorwürfen können deshalb zwei völlig unterschiedliche Prüfungen entscheidend werden: Zunächst ist zu klären, ob die Tat noch verfolgt werden darf. Ist das der Fall, muss anschließend untersucht werden, ob der Beschuldigte bei Begehung der konkreten Tat uneingeschränkt schuldfähig war. Die Schuldfähigkeit bei Sexualstraftaten lässt sich dabei weder aus der Schwere des Tatvorwurfs noch aus einer Diagnose ableiten. Erforderlich ist eine individuelle psychiatrische und rechtliche Bewertung.</p>
<p>Der damalige Berliner Fall zeigt zugleich, weshalb die Verteidigung ein Sachverständigengutachten kritisch hinterfragen muss. Diagnose und Schuldfähigkeit sind zwei verschiedene Fragen.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/schuldfaehigkeit-bei-schwerem-sexuellem-missbrauch-von-kindern/">Verminderte Schuldfähigkeit bei Sexualstraftaten &#8211; Pädophilie als Grund</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
