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	<title>sexueller Missbrauch von Kindern-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Sat, 27 Jun 2026 16:21:15 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
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	<item>
		<title>Keine Untersuchungshaft  bei Verdacht des schweren sexuellen Missbrauchs</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/keine-untersuchungshaft-bei-verdacht-des-schweren-sexuellen-missbrauchs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 21 Dec 2019 08:20:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Haftverschonung]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch von Kindern]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Landgericht Berlin beschließt  Haftverschonung Das Amtsgericht Tiergarten hatte im November 2019 Untersuchungshaft gegen einen Mandanten angeordnet. Er steht im Verdacht [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/keine-untersuchungshaft-bei-verdacht-des-schweren-sexuellen-missbrauchs/">Keine Untersuchungshaft  bei Verdacht des schweren sexuellen Missbrauchs</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<figure id="attachment_7121" aria-describedby="caption-attachment-7121" style="width: 233px" class="wp-caption alignright"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-7121 size-medium" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2017/09/Webseiten-9-233x300.jpg" alt="Fachanwalt Strafrecht , Untersuchungshaft, Hadtverschonung, sexueller Missbrauch, kinderpornographische Schriften, Vergewaltigung" width="233" height="300" /><figcaption id="caption-attachment-7121" class="wp-caption-text">Rechtsanwalt Oliver Marson</figcaption></figure>
<h2>Landgericht Berlin beschließt  Haftverschonung</h2>
<p>Das Amtsgericht Tiergarten hatte im November 2019 Untersuchungshaft gegen einen Mandanten angeordnet. Er steht im Verdacht als Trainer Kinder und Jugendliche sexuell missbraucht zu haben. Es wird wegen <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__176.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">sexuellem Missbrauch</a> und wegen <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__176a.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">schwerem sexuellem Missbrauch</a> in über 20 Fällen ermittelt.</p>
<h3>Wiederholungsgefahr als Grund für Anordnung der Untersuchungshaft</h3>
<p>Das Amtsgericht stütze den Haftbefehl auf <strong>Wiederholungsgefahr</strong> gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__112a.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 112a StPO</a>, die auf eine innere Neigung pädosexueller Übergriffe auf Jungen gestützt wurde. Das ergäbe sich aus dem langen Tatzeiraum und der Vielzahl der Übergriffe.</p>
<h3>Haftprüfung blieb erfolglos</h3>
<p>Auf Antrag der Verteidigung kam es Anfang Dezember 2019 zur Haftprüfung. Die von der Verteidigung vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Argumente verhallten in den Ohren der Haftrichterin. Ironisch und etwas schnippig fragte sie mich, ob ich wissen wolle, was sie von dem Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls bzw. Haftverschonung halte. Oder ob ich gleich meinen Antrag zurücknehme. Ich nahm die Anträge selbstverständlich nicht zurück. Daraufhin ordnete die Richterin die Fortdauer der Untersuchungshaft an.</p>
<h3> Beschwerde gegen Haftbefehl und Haftfortdauer</h3>
<p>Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung ließ der Mandant <strong>Beschwerde</strong> einlegen. Wieder wurde die Aufhebung des Haftbefehls, hilsweise Haftverschonung beantragt. Das Landgericht Berlin hat nun mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 Haftverschonung angeordnet. Der Mandant wurde am gleichen Tag aus der Untersuchungshaft in Berlin Moabit entlassen. Das Gericht erteilte Auflagen. Danach ist es dem Mandanten untersagt, als Trainer von Kindern und Jugendlichen zu fungieren oder sonstwie mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist das Landgericht der Auffassung, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bestehe. Jedoch könne Haftverschonung gem. §116 Abs. 3 StPO angeordnet werden. Es sei die Erwartung gerechtfertigt, dass der Mandant die erteilten Auflagen erfüllen und so der Sicherungszweck der U-Haft erfüllt werde.</p>
<h3>Weitere Informationen zur Abwendung der Untersuchungshaft</h3>
<p>Natürlich kann nicht in allen Fällen die Untersuchungshaft abgewendet werden. Das hängt immer von den individuellen Umständen des Einzelfalles ab. Aber das zu erreichen ist möglich, auch beim Vorwurf vorsätzlicher Tötungsdelikte. Eines von vielen Beispielen <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/haftverschonung-bei-verdacht-des-totschlags/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">finden Sie hier</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kammergericht Berlin zerpflückt Urteil wegen Kindesmissbrauch</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-berlin-zerpflueckt-urteil-wegen-kindesmissbrauch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Dec 2019 23:57:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographische Schriften]]></category>
		<category><![CDATA[Sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch von Kindern]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil des Amtsgerichts Tiergarten aufgehoben Das Kammergericht Berlin hob Ende November 2019 auf meine Revision ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Urteil des Amtsgerichts Tiergarten aufgehoben</h2>
<p>Das Kammergericht Berlin hob Ende November 2019 auf meine Revision ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten auf. Der Beschluss des Kammergerichts schloss sich weitestgehend dem Revisionsvorbringen des Revisionsführers bzw. des Verteidigers an.</p>
<h3>Urteil des Amtsgerichts Tiergarten</h3>
<p>Mit Urteil vom 28.03.2019 wurde mein Mandant wegen <strong>schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern</strong> sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen und wegen <strong>Besitzes kinderpornographischer Schriften</strong> in Tateinheit mit <strong>Besitzes jugendpornographischer Schriften</strong> verurteilt. Mit dem Urteil wurde eine <strong>Gesamtfreiheitsstrafe</strong> von 2 Jahren und 3 Monaten verhängt. Der Computer wurde <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__74.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">gem. § 74 StGB</a> eingezogen. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-revision/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Ich berichtete</a>.</p>
<h3>Revision zum Kammergericht Berlin</h3>
<p>Mit der Revision wurde sowohl die Verletzung formalen und  materiellen Rechts gerügt.</p>
<h3>Unwirksamkeit der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses</h3>
<p>Mit der Revision wurde zunächst gerügt, dass die Anklage teilweise nicht den Voraussetzungen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__200.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 200 StPO</a> entsprach und sie deshalb, ebenso wie der darauf beruhende Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts, unwirksam war. Das Kammergericht Berlin folgte dieser Argumentation, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anklageschrift-wegen-kinderpornographie-unwirksam/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">wie hier nachzulesen ist</a>.</p>
<h3>Rechtswidrige Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens</h3>
<p>In der Hauptverhandlung ließ der spätere Revisionsführer über seinen Verteidiger einen Antrag auf Einholung eines <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/glaubwuerdigkeit-von-zeugen/gutachten-zur-glaubhaftigkeit/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens</a> zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Nebenklägers stellen. Zum Beweisthema wurde vorgetragen:</p>
<p style="padding-left: 200px;">„Das Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der Aussagefähigkeit (Zeugentüchtigkeit), der Aussagequalität und der Aussagezuverlässigkeit zu dem Ergebnis kommen, dass schon die Aussagefähigkeit zu den relevanten Anklagevorwürfen im Hinblick auf eine ausgeprägte ADHS-Erkrankung nicht gegeben ist. In jedem Falle wird das Gutachten zu dem Ergebnis kommen, dass die Unwahrhypothese nicht zu verwerfen ist und die kindlichen Zeugenaussagen zu den vermeintlichen Tathandlungen des Angeklagten unglaubhaft sind.&#8220;</p>
<p>Die unverzichtbare Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen wurde in dem Antrag auf konkrete Besonderheiten im vorliegenden Fall gestützt. Das betraf konkret die ADHS-Erkrankung des Nebenklägers, der Besuch der daraus resultierenden Sonderschule, die Therapie und die medikamentöse Behandlung im tatrelevanten Zeitraum sowie die daraus abzuleitende Beeinflussung des Aussageverhaltens. Den Antrag lehnte das Amtsgericht mit einer unprofessionellen Begründung ab, so dass sie hier keiner Erwähnung bedarf. Das Kammergericht hob das Urteil zwar schon wegen der Sachbeschwerde auf, so dass es über die Prozessrüge nicht entscheiden musste. Es wies aber darauf hin, dass auch diese Rüge Erfolg gehabt hätte und für das neue Verfahren ein aussagepsychologisches Gutachten herangezogen werden müsse. Zur Begründung verwies das Kammergericht Berlin auf die ADHS-Erkrankung des Nebenklägers. Sie stellt eine Besonderheit dar, die ein Gericht überfordert, ohne sachverständige Hilfe die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu bewerten.</p>
<h3>Kammergericht Berlin hebt Urteil wegen Sachmängeln auf</h3>
<h4>Aussagequalität und Aussagekonstanz</h4>
<p>Stützt das Gericht die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auf die Aussagen des vermeintlichen Opfers, müssen die Urteilsgründe eine zusammenhängende Darstellung der Aussagen mit den zugehörigen Details enthalten, die eine Überprüfung der Aussagequalität und -konstanz revisionsrechtlich möglich machen. Dabei muss im Urteil eine Darstellung und Auseinandersetzung mit den im Einzelnen festgestellten, auch das Kerngeschehen betreffenden Konstanzen und/oder Abweichungen in den jeweiligen Aussagen der Belastungszeugen erfolgen.</p>
<h4>Entstehungsgeschichte von Aussagen bei kindlichen Zeugen</h4>
<p>Zudem muss sich das Gericht in den Urteilsgründen mit der Entstehungsgeschichte der Aussagen befassen und insbesondere mitteilen, wie es zur Aufdeckung der vermeintlichen Taten und zur Anzeigeerstattung kam. Der Entstehungsgeschichte einer Aussage kommt gerade bei der Bewertung kindlicher Zeugen in Missbrauchsfällen besondere Bedeutung zu.</p>
<p><strong>Die mit der Revision gerügten, konkreten Lücken des Urteils</strong></p>
<p>1. Die Urteilsgründe enthalten keine hinreichend detaillierte Darstellung der den Angeklagten belastenden Aussagen des Nebenklägers. Soweit das Amtsgericht sich (ausschließlich) auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit auf <u>gerichtliche Aussagen </u>des Nebenklägers beschränkt und ausführt, es bestünde „keine Besorgnis, der Nebenkläger habe Aussagen seiner Eltern oder Dritter übernommen“, der Nebenkläger habe „mit seinen Eltern, bei der Polizei und vor Gericht über die Vorfälle geredet“, die Aussageentstehung würde „für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers“ sprechen, es gebe „keinen Grund zu der Annahme, er sei von Dritten (insbesondere von seinen Eltern) beeinflusst worden und/oder habe tatsächlich Erlebtes und Fantasie durchmischt&#8220;, genügt das angesichts der verkürzten und detailarmen Tatfeststellungen nicht.</p>
<p>2. Es hätte einer eingehenden Darlegung der in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens getätigten und sonst schriftlich festgestellten Aussagen des Nebenklägers bedurft. Dies gilt umso mehr, als die Mutter, von der im Urteil die Rede ist und der gegenüber sich der Nebenkläger zunächst ohne Beisein des Zeugen X offenbart haben soll, zeugenschaftlich nicht vernommen wurde. Die Entstehungsgeschichte der Aussage teilt das Gericht nicht vollständig mit.</p>
<p>3. Das Gericht führt lediglich pauschal und somit lückenhaft aus, es habe im „Randbereich Abweichungen zwischen der Aussage des Nebenklägers kurz nach der Tat und der gerichtlichen Aussage des Nebenklägers“ gegeben. Um welche Abweichungen es sich gehandelt haben soll lässt das Urteil offen.</p>
<p>4. Lückenhaft ist das Urteil auch deshalb, weil es sich mit den Aussagen des Nebenklägers im Stadium des Ermittlungsverfahrens nicht auseinandersetzt. Er wurde polizeilich vernommen .</p>
<h4>Unbeachtet gebliebene Prüfungsmethodik bei Glaubwürdigkeitsprüfung</h4>
<p>Der Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaussagen liegt bekanntlich eine festgeschriebene Prüfungsmethodik zugrunde. Im Kern beruht die Prüfung auf drei Säulen, nämlich der Aussagefähigkeit, der Aussagequalität und der Aussagezuverlässigkeit. Die Befunde zu den vorgenannten drei Säulen der Glaubhaftigkeitsprüfung werden in einen hypothesengeleiteten Prozess integriert. Dabei wird nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 30.07.1999 zu den wissenschaftlichen Anforderungen an Glaubhaftigkeitsgutachten von der Unwahrhypothese ausgegangen. Es wird also zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage unwahr, also nicht erlebnisfundiert, ist. Der Unwahrhypothese steht die Alternativhypothese gegenüber, wonach also Aussagen erlebnisfundiert sind. Sie gilt dann, wenn die erhobenen Befunde nicht mehr mit der Unwahrhypothese vereinbar sind.</p>
<p>Auch in dieser Hinsicht ist das Urteil lückenhaft. Denn es ist nicht ersichtlich, dass überhaupt eine Glaubhaftigkeitsprüfung nach dieser von der Rechtsprechung vorgegebenen Methodik erfolgt ist. Auch dadurch entzieht sich das Urteil revisionsrechtlicher Überprüfung. Es bleibt völlig offen, ob die 0-Hypothese angewandt und wie sie überwunden worden sein soll.</p>
<h4>Das Kammergericht Berlin folgte der Rechtsargumentation des Strafverteidigers</h4>
<p>Die vorgenannten Rügen aus der Sachbeschwerde des Revisionsführers hat das Kammergericht vollständig übernommen und das Urteil weitestgend im Schuldspruch und vollständig im Rechtfolgeausspruch (=Strafmaß) aufgehoben.</p>
<h3>Kammergericht Berlin erkennt Lücken bei den Strafzumessungskriterien</h3>
<p>Aber das Kammergericht vertrat auch die Auffassung, dass das Gericht nicht geprüft hatte, ob die Einziehung des Computers, auf dem sich kinderpornograhische Videos und Fotos befanden, gerechtfertigt war. Es hätte geprüft werden müssen, ob die Einziehung durch einfache Löschung der inkriminierten Bilder hätte vermieden werden können. Wenn nicht, so hätte die Einziehung strafmildernd berücksichtigt und dazu der Wert des Computers geschätzt werden müssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Anwalt erreicht milde Strafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs am Landgericht Oldenburg</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/anwalt-erreicht-milde-strafe-wegen-schweren-sexuellen-missbrauchs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Apr 2013 09:00:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presserklärungen]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch von Kindern]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anwalt erreicht milde Strafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs Die Strafe für den Mandanten in dem Prozess vor dem Landgericht Oldenburg [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anwalt-erreicht-milde-strafe-wegen-schweren-sexuellen-missbrauchs/">Anwalt erreicht milde Strafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs am Landgericht Oldenburg</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<figure id="attachment_1671" aria-describedby="caption-attachment-1671" style="width: 150px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="size-thumbnail wp-image-1671" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2020/12/Rechtsanwalt-Oliver-Marson-Berlin-2-240x300.jpg" alt="Anwalt erreicht milde Strafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs Oldenburg Berlin" width="150" height="150" /><figcaption id="caption-attachment-1671" class="wp-caption-text">Rechtsanwalt Oliver Marson</figcaption></figure>
<h2>Anwalt erreicht milde Strafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs</h2>
<p>Die Strafe für den Mandanten in dem Prozess vor dem Landgericht Oldenburg (siehe auch Presseerklärung vom 04.04.2013) fiel gering aus. Eine Rolle spielte dabei auch die pädophile Neigung des Betroffenen, die zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit führte.</p>
<h2>Doppelte Strafrahmenverschiebung zu Gunsten des Mandanten</h2>
<p>Das Landgericht Oldenburg verurteilte den Mandanten wegen schweren sexuellen Missbrauchs in 4 Fällen und 14 Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten. Es hielt sich dabei an den Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Antrag der Verteidigung (2 Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung) wurde zwar nicht erreicht. Aber das war auch nicht zu erwarten. Immerhin liegt der Strafrahmen im Normalfall zwischen mindestens zwei Jahren bis max. 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Verteidigung konnte jedoch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anwalt-ruegt-mangelnde-sachkunde-des-sachverstaendigen/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">den Sachverständigen kippen</a>, so dass sich der Strafrahmen zunächst auf 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe verminderte. Eine weitere Strafrahmenverschiebung ergab sich aus dem Täter-Opfer-Ausgleich, so dass der Strafrahmen nur noch bei 6 Monaten bis 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe lag. Daran gemessen lag das Urteil im unteren Bereich.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anwalt-erreicht-milde-strafe-wegen-schweren-sexuellen-missbrauchs/">Anwalt erreicht milde Strafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs am Landgericht Oldenburg</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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		<item>
		<title>Pädophilie als Grund für verminderte Schuldfähigkeit bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/schuldfaehigkeit-bei-schwerem-sexuellem-missbrauch-von-kindern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Apr 2013 08:04:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafmaß]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch von Kindern]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständiger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrahmenverschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafe bei sexuellen Missbrauch von Kindern]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe bei schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern]]></category>
		<category><![CDATA[Pädophilie]]></category>
		<category><![CDATA[Strafe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt, Strafverteidiger, sexueller Missbrauch, Strafrahmenverschiebung , Strafe, Oldenburg, Strafrecht, Kindesmissbrauch, sexueller Missbrauch von Kindern</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/schuldfaehigkeit-bei-schwerem-sexuellem-missbrauch-von-kindern/">Pädophilie als Grund für verminderte Schuldfähigkeit bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<figure id="attachment_1870" aria-describedby="caption-attachment-1870" style="width: 186px" class="wp-caption alignright"><img decoding="async" class="size-full wp-image-1870" src="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2020/12/Rechtsanwalt-Oliver-Marson-Berlin-3.jpg" alt="Schuldfähigkeit bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern - Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht" width="186" height="249" /><figcaption id="caption-attachment-1870" class="wp-caption-text">Rechtsanwalt Oliver Marson</figcaption></figure>
<h2>Pädophilie als Grund für verminderte Schuldfähigkeit bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern</h2>
<p>Manchmal kommt auch <strong><a title="Wikipedia Pädophilie" href="https://de.wikipedia.org/wiki/P%C3%A4dophilie" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Pädophilie </a>als Grund für verminderte Schuldfähigkeit bei schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern</strong> in Betracht.</p>
<p>Die Freiheitsstrafe wegen <strong>schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern</strong> in dem Prozess vor dem <strong>Landgericht Oldenburg</strong> (siehe auch Presseerklärung vom 04.04.2013) fiel gering aus. Eine Rolle spielte dabei auch die pädophile Neigung des Betroffenen, die zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit führte.</p>
<h3>Freiheitssrafe gering durch doppelte Strafrahmenverschiebung zu Gunsten des Mandanten</h3>
<p>Das Landgericht Oldenburg verurteilte den Mandanten zu einer <strong>Freiheitsstrafe</strong> wegen<strong> schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern</strong> in 4 Fällen und 14 Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Mit 2 Jahren und 10 Monaten fiel das das <strong>Strafmaß</strong> verhältnismäßig gering aus. Das Gericht hielt sich dabei an den Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Antrag der Verteidigung (2 Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung) wurde zwar nicht erreicht. Aber das war auch nicht zu erwarten. Immerhin liegt der Strafrahmen im Normalfall zwischen mindestens zwei Jahren bis max. 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Verteidigung konnte jedoch <a href="http://www.dost-rechtsanwalt.de/index.php?article_id=168">den Sachverständigen kippen</a>, so dass sich der Strafrahmen wegen <strong>verminderter Schuldfähigkeit</strong> zunächst auf 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe verminderte. Eine weitere Strafrahmenverschiebung ergab sich aus dem Täter-Opfer-Ausgleich, so dass der Strafrahmen nur noch bei 6 Monaten bis 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe lag. Daran gemessen lag das Urteil im unteren Bereich.</p>
<h3>Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern bei Pädophilie</h3>
<p>Pädophilie kann, muss aber nicht in jedem Fall zu einer verminderten Schuldfähigkeit bei Begehung eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern führen. Liegt Pädophilie vor, sollte der Rechtsanwalt nichts unversucht lassen, ein Sachvertändigengutachten zu der Frage einzuholen, ob dadurch eine verminderte Schuldfähigkeit bei Begehung der Straftaten vorgelegen hat. Denn in solchen Fällen liegt das Strafmaß, also die verhängte Strafe, in den meisten Fällen deutlich niedriger?</p>
<p>Solche Fälle sind durchaus keine &#8222;<a href="http://www.berliner-zeitung.de/berlin/urteil-im-missbrauchsprozess-haftstrafe-fuer-paedophilen-helios-pfleger,10809148,15216972.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Einzelfälle</a>&#8220; wie auch der in der &#8222;Berliner Zeitung&#8220; veröffentlichte Bericht über ein Strafverfahren am Landgericht Berlin zeigt. Auch hier war es mir gelungen, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verminderte-schuldfaehigkeit-wegen-paedophilie-und-medikamentenmissbrauchs/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">für meinen Mandanten eine geringe Strafe</a> zu erwirken.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/schuldfaehigkeit-bei-schwerem-sexuellem-missbrauch-von-kindern/">Pädophilie als Grund für verminderte Schuldfähigkeit bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>2. Presseerklärung zum Strafverfahren am Landgericht Oldenburg &#8211; Anwalt rügt mangelnde Sachkunde des Sachverständigen und stellt Antrag auf neue Begutachtung zur Schuldfähigkeit</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/anwalt-ruegt-mangelnde-sachkunde-des-sachverstaendigen/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/anwalt-ruegt-mangelnde-sachkunde-des-sachverstaendigen/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Apr 2013 09:07:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presserklärungen]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch von Kindern]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Oldenburg]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>[Hier erscheint der sog. "Auszug" der Seite als Vorschautext]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anwalt-ruegt-mangelnde-sachkunde-des-sachverstaendigen/">2. Presseerklärung zum Strafverfahren am Landgericht Oldenburg &#8211; Anwalt rügt mangelnde Sachkunde des Sachverständigen und stellt Antrag auf neue Begutachtung zur Schuldfähigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Oliver Marson</p>
<h2>Anwalt rügt mangelnde Sachkunde des Sachverständigen</h2>
<p>Das Landgericht Oldenburg hatte lange vor Prozessbeginn einen <strong>psychiatrischen Sachverständigen</strong> beauftragt, den Mandanten auf seine <strong>Schuldfähigkeit</strong> zu untersuchen. Das war auch notwendig, weil die Ursache der <strong>Kindesmissbrauchshandlungen</strong> in einer <strong>pädophilen Neigung</strong> zu sehen ist. Und es ist wissenschaftlich erwiesen, dass diese naturgegebene und nicht heilbare Neigung zu einer verminderten Schuldfähigkeit führen kann.</p>
<h2>Psychiatrischer Sachverständiger verneint zunächst verminderte Schuldfähigkeit</h2>
<p>In dem vor Prozessbeginn erstellten schriftlichen Gutachten verneinte der Sachverständige eine verminderte Schuldfähigkeit. Er wohnte dann der Hauptverhandlung bei. Damit soll ein Sachverständiger Gelegenheit bekommen, die erst im Prozessverlauf bekannt werdenden Umstände bei dem letzlich am Schluss der Verhandlung mündlich zu erstattenden Gutachten berücksichtigen zu können.</p>
<p>Am zweiten Verhandlungstag erstattete er das mündliche Gutachten. Auch hier kam er zu dem Ergebnis, die Schuldfähigkeit des Mandanten sei bei Ausführungen der Kindesmissbrauchshandlungen nicht beeinträchtigt gewesen. Auf dieser Auffassung beharrte der Sachverständige jedenfalls vor dem dann folgenden Beweisantrag der Verteidigung.</p>
<h2>Beweisantrag des Anwalts auf neue Begutachtung wegen fehlender Sachkunde des bisherigen Sachverständigen</h2>
<p>Die Verteidigung sah sich nach Gutachtenerstattung veranlasst, mit einem Beweisantrag ein weiteres Gutachten für den Fall einzufordern, dass das Gericht beabsichtigt, sich dem Ergebnis des Sachverständigen anzuschließen.</p>
<p>Der Beweisantrag greift als solcher nicht unmittelbar das Ergebnis des Sachverständigen an. In der 10-seitigen Begründungsschrift wird vielmehr der Weg zum Ergebnis gerügt. Nach Auffassung der Verteidigung ist die dem Gutachten zu Grunde liegende Sexualanamnese lückenhaft, der Aufbau des Gutachtens unmethodisch und es entspricht insgesamt nicht den wissenschaftlichen Anforderungen. Folgerichtig leitet die Verteidigung daraus die mangelnde Sachkunde des Sachverständigen ab. Darauf wiederum gründen letztlich auch die Zweifel, dass das Ergebnis des Sachvertändigen hinsichtlich der angeblich voll erhaltenen Schuldfähigkeit zutreffend ist. Näheres zu den Rügen am Gutachten ist insbesondere dem hier abrufbaren Interview zu entnehmen.</p>
<h2>Die Wende des Sachverständigen</h2>
<p>Das Gericht reagierte prompt und beorderte den Sachverständigen wieder zurück in den Gerichtssaal. Es unterzog ihn einer konkreten Nachbefragung zu den im Beweisantrag behaupteten Schwachpunkten des Gutachtens. Die Frage des Gerichts, ob er auch die Ausführungen des Mandanten im Geständnis zu seiner Sexualentwicklung berücksichtigt habe, beantwortete er mit einem klaren“ja”. Mit dieser allgemeinen Antwort gab sich das Gericht aber nicht zu Frieden. Punkt für Punkt der relevanten Einlassungen des Mandanten hinterfragte das Gericht bei dem nun schon verunsichert erscheinenden Sachverständigen.</p>
<p>Im Ergebnis der konkreten Befragung wendete sich die Auffassung des Sachverständigen. Er räumte ein, dass unter Berücksichtigung der Einlassungen im Geständnis eine verminderte Schuldfähigkeit des Mandanten <strong>nicht</strong> auszuschließen sei.</p>
<p>Folglich hatte der Sachverständige das Geständnis, das mündlich in seiner Anwesenheit am ersten Prozesstag verlesen wurde und ihm in Schriftform zur Verfügung gestellt worden war, bei der ersten Gutachtenerstattung unbeachtet gelassen. Wäre es anders, hätte er zwingend schon vor dem Beweisantrag und der deshalb stattgefundenen Nachbefragung zu diesem Ergebnis kommen müssen.</p>
<p>Letztlich ist es Sache des Gerichts, ob es sich den Ausführungen des Gutachters anschließt oder nicht. Auch die Frage, ob ein weiteres Gutachten erforderlich ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Das alles bleibt abzuwarten.</p>
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