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	<title>Besitz kinderpornographischer Schriften - Berliner Rechtsanwalt</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Thu, 09 Jul 2026 15:21:20 +0000</lastBuildDate>
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	<item>
		<title>Kinderpornographie</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kinderpornographie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 28 Jun 2026 10:23:16 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<h2>Kinderpornographie nach § 184b StGB – frühzeitig richtig verteidigen</h2>
<p>Der Vorwurf, kinderpornographische Inhalte verbreitet, erworben, abgerufen oder besessen zu haben, trifft Beschuldigte meist völlig unvorbereitet. Häufig beginnt das Verfahren mit einer Hausdurchsuchung, der Beschlagnahme von Mobiltelefonen und Computern oder einer polizeilichen Vorladung. Zugleich können berufliche Konsequenzen, familiäre Konflikte und eine erhebliche öffentliche Stigmatisierung drohen, obwohl bislang keine Verurteilung vorliegt. Deshalb sollten Sie schweigen und frühzeitig einen Strafverteidiger einschalten.</p>
<h2>Was regelt § 184b StGB?</h2>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html" target="_blank" rel="noopener">§184b StGB</a> erfasst verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit kinderpornographischen Inhalten. Als Kind gilt dabei eine Person unter 14 Jahren. Der Tatbestand betrifft insbesondere Darstellungen sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern. Außerdem erfasst er bestimmte aufreizend geschlechtsbetonte Darstellungen unbekleideter oder teilweise unbekleideter Kinder sowie sexuell aufreizende Darstellungen unbekleideter Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes.</p>
<p>Allerdings unterscheidet das Gesetz zwischen Verbreitung, Zugänglichmachen, Herstellung, Erwerb, Abruf und Besitz. Deshalb muss die Verteidigung genau prüfen, welche konkrete Handlung die Staatsanwaltschaft behauptet. Denn der bloße Fund einer Datei auf einem Gerät beantwortet noch nicht, wer sie gespeichert hat, wann sie dorthin gelangte und ob der Beschuldigte von ihr wusste.</p>
<h2>Kinderpornographie &#8211; Welche Strafe droht?</h2>
<p>Für das Verbreiten oder öffentliche Zugänglichmachen sieht § 184b Abs. 1 StGB grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Dagegen reicht der Strafrahmen beim Abruf, bei der Besitzverschaffung und beim Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB von drei Monaten bis zu fünf Jahren.</p>
<p>Seit der Reform vom 28. Juni 2024 handelt es sich bei diesen Tatbeständen wieder um Vergehen. Daher können je nach Einzelfall auch eine Verfahrenseinstellung oder eine Erledigung durch Strafbefehl in Betracht kommen. Dennoch hängt das Ergebnis nicht allein von der Zahl der Dateien ab. Vielmehr spielen Inhalt, Herkunft, Speicherdauer, technischer Speicherort, Weitergabe, Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse eine Rolle.</p>
<h2>Kinderpornographie &#8211; Wie beginnen die Ermittlungen?</h2>
<p>Hinweise stammen häufig von Plattformbetreibern, aus internationalen Meldungen oder aus anderen Ermittlungsverfahren. Anschließend ordnen Gerichte oftmals Durchsuchungen an. Die Polizei sichert dann Datenträger und wertet diese technisch aus.</p>
<p>Dabei können Vorschaubilder, Cloud-Daten, Messenger-Dateien oder automatisch angelegte Speicherbereiche Fragen aufwerfen, die sich nur anhand der konkreten Forensik beantworten lassen. Deshalb darf die Bewertung der Ermittlungsbehörden nicht ungeprüft übernommen werden.</p>
<h2>Wie sollten Sie sich verhalten?</h2>
<p>Machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Nutzung Ihrer Geräte, zu Passwörtern, Accounts oder einzelnen Dateien. Erklären Sie lediglich, dass Sie schweigen und zunächst einen Verteidiger sprechen möchten. Löschen oder verändern Sie außerdem keine Daten, denn dadurch können zusätzliche Verdachtsmomente entstehen.</p>
<p>Unterschreiben Sie keine freiwillige Einwilligung und stimmen Sie keiner weitergehenden Durchsicht Ihrer Geräte zu, bevor Sie rechtlichen Rat erhalten haben.</p>
<h2>Wie hilft ein Strafverteidiger?</h2>
<p>Ich beantrage Akteneinsicht, prüfe den Durchsuchungsbeschluss und analysiere die digitale Beweislage. Außerdem kläre ich, ob Besitzvorsatz, bewusster Abruf oder eine Weitergabe tatsächlich nachweisbar sind. Falls technische Fragen entscheidend sind, arbeite ich mit spezialisierten Sachverständigen und Analysten zusammen.</p>
<p>Als <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> bearbeite ich jedes Mandat persönlich. Wenn gegen Sie wegen § 184b StGB ermittelt wird, nehmen Sie möglichst früh Kontakt zu meiner Kanzlei in Berlin auf. Je früher die Verteidigung beginnt, desto besser lassen sich unnötige Angaben vermeiden und tragfähige Verteidigungsansätze entwickeln.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kinderpornographie/">Kinderpornographie</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Kinderpornographie nach § 184b StGB – frühzeitig richtig verteidigen</h2>
<p>Der Vorwurf, kinderpornographische Inhalte verbreitet, erworben, abgerufen oder besessen zu haben, trifft Beschuldigte meist völlig unvorbereitet. Häufig beginnt das Verfahren mit einer Hausdurchsuchung, der Beschlagnahme von Mobiltelefonen und Computern oder einer polizeilichen Vorladung. Zugleich können berufliche Konsequenzen, familiäre Konflikte und eine erhebliche öffentliche Stigmatisierung drohen, obwohl bislang keine Verurteilung vorliegt. Deshalb sollten Sie schweigen und frühzeitig einen Strafverteidiger einschalten.</p>
<h2>Was regelt § 184b StGB?</h2>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html" target="_blank" rel="noopener">§184b StGB</a> erfasst verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit kinderpornographischen Inhalten. Als Kind gilt dabei eine Person unter 14 Jahren. Der Tatbestand betrifft insbesondere Darstellungen sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern. Außerdem erfasst er bestimmte aufreizend geschlechtsbetonte Darstellungen unbekleideter oder teilweise unbekleideter Kinder sowie sexuell aufreizende Darstellungen unbekleideter Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes.</p>
<p>Allerdings unterscheidet das Gesetz zwischen Verbreitung, Zugänglichmachen, Herstellung, Erwerb, Abruf und Besitz. Deshalb muss die Verteidigung genau prüfen, welche konkrete Handlung die Staatsanwaltschaft behauptet. Denn der bloße Fund einer Datei auf einem Gerät beantwortet noch nicht, wer sie gespeichert hat, wann sie dorthin gelangte und ob der Beschuldigte von ihr wusste.</p>
<h2>Kinderpornographie &#8211; Welche Strafe droht?</h2>
<p>Für das Verbreiten oder öffentliche Zugänglichmachen sieht § 184b Abs. 1 StGB grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Dagegen reicht der Strafrahmen beim Abruf, bei der Besitzverschaffung und beim Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB von drei Monaten bis zu fünf Jahren.</p>
<p>Seit der Reform vom 28. Juni 2024 handelt es sich bei diesen Tatbeständen wieder um Vergehen. Daher können je nach Einzelfall auch eine Verfahrenseinstellung oder eine Erledigung durch Strafbefehl in Betracht kommen. Dennoch hängt das Ergebnis nicht allein von der Zahl der Dateien ab. Vielmehr spielen Inhalt, Herkunft, Speicherdauer, technischer Speicherort, Weitergabe, Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse eine Rolle.</p>
<h2>Kinderpornographie &#8211; Wie beginnen die Ermittlungen?</h2>
<p>Hinweise stammen häufig von Plattformbetreibern, aus internationalen Meldungen oder aus anderen Ermittlungsverfahren. Anschließend ordnen Gerichte oftmals Durchsuchungen an. Die Polizei sichert dann Datenträger und wertet diese technisch aus.</p>
<p>Dabei können Vorschaubilder, Cloud-Daten, Messenger-Dateien oder automatisch angelegte Speicherbereiche Fragen aufwerfen, die sich nur anhand der konkreten Forensik beantworten lassen. Deshalb darf die Bewertung der Ermittlungsbehörden nicht ungeprüft übernommen werden.</p>
<h2>Wie sollten Sie sich verhalten?</h2>
<p>Machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Nutzung Ihrer Geräte, zu Passwörtern, Accounts oder einzelnen Dateien. Erklären Sie lediglich, dass Sie schweigen und zunächst einen Verteidiger sprechen möchten. Löschen oder verändern Sie außerdem keine Daten, denn dadurch können zusätzliche Verdachtsmomente entstehen.</p>
<p>Unterschreiben Sie keine freiwillige Einwilligung und stimmen Sie keiner weitergehenden Durchsicht Ihrer Geräte zu, bevor Sie rechtlichen Rat erhalten haben.</p>
<h2>Wie hilft ein Strafverteidiger?</h2>
<p>Ich beantrage Akteneinsicht, prüfe den Durchsuchungsbeschluss und analysiere die digitale Beweislage. Außerdem kläre ich, ob Besitzvorsatz, bewusster Abruf oder eine Weitergabe tatsächlich nachweisbar sind. Falls technische Fragen entscheidend sind, arbeite ich mit spezialisierten Sachverständigen und Analysten zusammen.</p>
<p>Als <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> bearbeite ich jedes Mandat persönlich. Wenn gegen Sie wegen § 184b StGB ermittelt wird, nehmen Sie möglichst früh Kontakt zu meiner Kanzlei in Berlin auf. Je früher die Verteidigung beginnt, desto besser lassen sich unnötige Angaben vermeiden und tragfähige Verteidigungsansätze entwickeln.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kinderpornographie/">Kinderpornographie</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Deal vor Gericht bei Sexualdelikten</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/deal-vor-gericht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Mar 2025 08:59:54 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<h2>Der Deal vor Gericht im Sexualstrafrecht</h2>
<p>Wie bereits <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/einstellung-der-verfahren/" target="_blank" rel="noopener">an anderer Stelle dargelegt</a>, werde ich als <strong>Strafverteidiger</strong> zunächst bemüht sein, die Anklageerhebung und somit ein gerichtliches Verfahren zu verhindern. Aber das ist nicht in allen Fällen zu erreichen. Wenn etwa die Beweissituation gegen den Mandanten spricht, wird es wohl zur Anklageerhebung und zu einem gerichtlichen Verfahren kommen. Dann geht es um den Deal vor Gericht. Gerade bei Sexualstraftaten, etwa <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/176.html" target="_blank" rel="noopener">bei sexuellem Missbrauch von Kindern</a>, kann ein solcher Deal für den angeklagten Mandanten Vorteile mit sich bringen.</p>
<h2>Der Deal zwischen Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt</h2>
<p>Die Verständigung im Strafverfahren wird häufig als „Deal“ bezeichnet. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 257c StPO. Danach können Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung unter bestimmten Voraussetzungen eine Verständigung über den weiteren Verlauf des Strafverfahrens treffen.</p>
<p>Aber auch das dann folgende Gerichtsverfahren kann durch einen <strong>Deal</strong> &#8222;mit einem blauen Auge&#8220; für den Mandanten beendet werden. Der Deal vor Gericht ist nichts anderes als eine &#8222;<strong>Verfahrensabsprache</strong>&#8222;, bei dem die Richter bei einem bestimmten Umfang eines Geständnisses zusichern, einen bestimmten Strafrahmen nicht zu überschreiten. Das kann auch die Zusicherung beinhalten, die Strafe auf <strong>Bewährung</strong> auszusetzen.</p>
<h2>Was bedeutet Verständigung im Strafverfahren?</h2>
<p>Eine Verständigung betrifft regelmäßig die Straferwartung und das Prozessverhalten des Angeklagten. Typischerweise erklärt das Gericht eine mögliche Strafober- und Strafuntergrenze für den Fall eines Geständnisses.</p>
<p>Dabei gilt jedoch:</p>
<ul>
<li>Der Schuldspruch darf nicht Gegenstand einer Verständigung sein.</li>
<li>Das Gericht bleibt weiterhin zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet.</li>
<li>Eine feste „Punktstrafe“ ist unzulässig.</li>
<li>Die Verständigung muss öffentlich mitgeteilt werden.</li>
<li>Verständigung bei Sexualstraftaten</li>
</ul>
<p>Auch bei Sexualstraftaten sind Verständigungen grundsätzlich zulässig. Gerade umfangreiche Beweisaufnahmen, Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen oder belastende Zeugensituationen führen in der Praxis häufig zu Gesprächen über eine mögliche Verständigung.</p>
<p>Das Gericht prüft dabei insbesondere:</p>
<ul>
<li>Umfang der Beweisaufnahme,</li>
<li>Aussageverhalten des Angeklagten,</li>
<li>Belastung von Zeugen,</li>
<li>Prozessökonomie,</li>
<li>und die rechtliche Einordnung des Tatvorwurfs.</li>
</ul>
<p>Gerade im Sexualstrafrecht hängen Verfahren häufig von Aussagepsychologie und komplexen Beweisfragen ab.</p>
<h2>Welche Anforderungen gelten für einen Deal?</h2>
<p>Die Strafprozessordnung stellt klare Anforderungen an Verständigungen nach § 257c StPO.</p>
<p><strong>Transparenz in der Hauptverhandlung</strong></p>
<p>Verständigungsgespräche müssen grundsätzlich in der Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Der Bundesgerichtshof betont regelmäßig die Transparenzpflicht des Gerichts.</p>
<p><strong>Geständnis als Bestandteil der Verständigung</strong></p>
<p>Nach § 257c Abs. 2 StPO soll regelmäßig auch ein Geständnis Bestandteil der Verständigung sein.</p>
<p><strong>Keine Bindung bei neuen Umständen</strong></p>
<p>Das Gericht bleibt nicht in jedem Fall an die Verständigung gebunden. Ändert sich die Beweislage wesentlich, kann die Bindung entfallen.</p>
<p><strong>Belehrung des Angeklagten</strong></p>
<p>Der Angeklagte muss vor Zustandekommen der Verständigung über die Folgen und die mögliche Lösung des Gerichts von der Verständigung belehrt werden</p>
<h2>Welche Bedeutung hat die Verständigung in der Praxis?</h2>
<p>Verständigungen ermöglichen häufig eine strukturierte Verfahrensgestaltung und können langwierige Beweisaufnahmen verkürzen. Gerade im Sexualstrafrecht spielen dabei häufig Aussagebelastungen von Zeugen sowie umfangreiche Gutachten eine Rolle. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung regelmäßig, dass die richterliche Aufklärungspflicht trotz Verständigung bestehen bleibt. Das Gericht darf deshalb nicht allein aufgrund eines Geständnisses auf notwendige Beweisprüfungen verzichten.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Ein Strafverteidiger analysiert frühzeitig die Beweislage und die rechtlichen Möglichkeiten einer Verständigung. Denn nicht jedes Verfahren eignet sich für einen Deal nach § 257c StPO.</p>
<p>Der Verteidiger prüft insbesondere:</p>
<ul>
<li>die Beweissituation,</li>
<li>Aussagekonstellationen,</li>
<li>mögliche Strafrahmen,</li>
<li>Verständigungsvorschläge des Gerichts,</li>
<li>Geständnisstrategien,</li>
<li>und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.</li>
</ul>
<p>Darüber hinaus achtet der Verteidiger darauf, dass Verständigungsgespräche ordnungsgemäß dokumentiert und gesetzliche Belehrungspflichten eingehalten werden.</p>
<h3>Warnung vor dem Deal mit dem Gericht</h3>
<p>Aus der <strong>Praxiserfahrung</strong> weiß ich aber auch, dass mancher Staatsanwalt und Richter einen unzulässigen Druck auf den angeklagten Mandanten ausüben. Dabei soll das Ablegen eine Geständnisses erzwungen werden. &#8222;Gelockt&#8220; wird der Angeklagte dann sehr unverhohlen. So könne er bei einem Geständnis mit einer Bewährungsverurteilung rechnen, was &#8222;natürlich&#8220; ohne Geständnis nicht mehr möglich sei.</p>
<h3>Der Deal vor Gericht mit dem falschen Geständnis führt in die Sackgasse</h3>
<p>So mancher Angeklagter hat sich dadurch &#8222;verführen&#8220; lassen. Die Angst vor Verurteilung und Gefängnisstrafe kann Betroffene dazu veranlassen, eine Straftat zu gestehen, die sie nicht begangen haben. Ich rate regelmäßig ab, falsche Geständnisse abzulegen. Und ich rate dann <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/konfrontative-strafverteidigung-bei-vergewaltigung/" target="_blank" rel="noopener">zur konfrontativen Verteidigung</a>.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/deal-vor-gericht/">Deal vor Gericht bei Sexualdelikten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Der Deal vor Gericht im Sexualstrafrecht</h2>
<p>Wie bereits <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/einstellung-der-verfahren/" target="_blank" rel="noopener">an anderer Stelle dargelegt</a>, werde ich als <strong>Strafverteidiger</strong> zunächst bemüht sein, die Anklageerhebung und somit ein gerichtliches Verfahren zu verhindern. Aber das ist nicht in allen Fällen zu erreichen. Wenn etwa die Beweissituation gegen den Mandanten spricht, wird es wohl zur Anklageerhebung und zu einem gerichtlichen Verfahren kommen. Dann geht es um den Deal vor Gericht. Gerade bei Sexualstraftaten, etwa <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/176.html" target="_blank" rel="noopener">bei sexuellem Missbrauch von Kindern</a>, kann ein solcher Deal für den angeklagten Mandanten Vorteile mit sich bringen.</p>
<h2>Der Deal zwischen Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt</h2>
<p>Die Verständigung im Strafverfahren wird häufig als „Deal“ bezeichnet. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 257c StPO. Danach können Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung unter bestimmten Voraussetzungen eine Verständigung über den weiteren Verlauf des Strafverfahrens treffen.</p>
<p>Aber auch das dann folgende Gerichtsverfahren kann durch einen <strong>Deal</strong> &#8222;mit einem blauen Auge&#8220; für den Mandanten beendet werden. Der Deal vor Gericht ist nichts anderes als eine &#8222;<strong>Verfahrensabsprache</strong>&#8222;, bei dem die Richter bei einem bestimmten Umfang eines Geständnisses zusichern, einen bestimmten Strafrahmen nicht zu überschreiten. Das kann auch die Zusicherung beinhalten, die Strafe auf <strong>Bewährung</strong> auszusetzen.</p>
<h2>Was bedeutet Verständigung im Strafverfahren?</h2>
<p>Eine Verständigung betrifft regelmäßig die Straferwartung und das Prozessverhalten des Angeklagten. Typischerweise erklärt das Gericht eine mögliche Strafober- und Strafuntergrenze für den Fall eines Geständnisses.</p>
<p>Dabei gilt jedoch:</p>
<ul>
<li>Der Schuldspruch darf nicht Gegenstand einer Verständigung sein.</li>
<li>Das Gericht bleibt weiterhin zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet.</li>
<li>Eine feste „Punktstrafe“ ist unzulässig.</li>
<li>Die Verständigung muss öffentlich mitgeteilt werden.</li>
<li>Verständigung bei Sexualstraftaten</li>
</ul>
<p>Auch bei Sexualstraftaten sind Verständigungen grundsätzlich zulässig. Gerade umfangreiche Beweisaufnahmen, Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen oder belastende Zeugensituationen führen in der Praxis häufig zu Gesprächen über eine mögliche Verständigung.</p>
<p>Das Gericht prüft dabei insbesondere:</p>
<ul>
<li>Umfang der Beweisaufnahme,</li>
<li>Aussageverhalten des Angeklagten,</li>
<li>Belastung von Zeugen,</li>
<li>Prozessökonomie,</li>
<li>und die rechtliche Einordnung des Tatvorwurfs.</li>
</ul>
<p>Gerade im Sexualstrafrecht hängen Verfahren häufig von Aussagepsychologie und komplexen Beweisfragen ab.</p>
<h2>Welche Anforderungen gelten für einen Deal?</h2>
<p>Die Strafprozessordnung stellt klare Anforderungen an Verständigungen nach § 257c StPO.</p>
<p><strong>Transparenz in der Hauptverhandlung</strong></p>
<p>Verständigungsgespräche müssen grundsätzlich in der Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Der Bundesgerichtshof betont regelmäßig die Transparenzpflicht des Gerichts.</p>
<p><strong>Geständnis als Bestandteil der Verständigung</strong></p>
<p>Nach § 257c Abs. 2 StPO soll regelmäßig auch ein Geständnis Bestandteil der Verständigung sein.</p>
<p><strong>Keine Bindung bei neuen Umständen</strong></p>
<p>Das Gericht bleibt nicht in jedem Fall an die Verständigung gebunden. Ändert sich die Beweislage wesentlich, kann die Bindung entfallen.</p>
<p><strong>Belehrung des Angeklagten</strong></p>
<p>Der Angeklagte muss vor Zustandekommen der Verständigung über die Folgen und die mögliche Lösung des Gerichts von der Verständigung belehrt werden</p>
<h2>Welche Bedeutung hat die Verständigung in der Praxis?</h2>
<p>Verständigungen ermöglichen häufig eine strukturierte Verfahrensgestaltung und können langwierige Beweisaufnahmen verkürzen. Gerade im Sexualstrafrecht spielen dabei häufig Aussagebelastungen von Zeugen sowie umfangreiche Gutachten eine Rolle. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung regelmäßig, dass die richterliche Aufklärungspflicht trotz Verständigung bestehen bleibt. Das Gericht darf deshalb nicht allein aufgrund eines Geständnisses auf notwendige Beweisprüfungen verzichten.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Ein Strafverteidiger analysiert frühzeitig die Beweislage und die rechtlichen Möglichkeiten einer Verständigung. Denn nicht jedes Verfahren eignet sich für einen Deal nach § 257c StPO.</p>
<p>Der Verteidiger prüft insbesondere:</p>
<ul>
<li>die Beweissituation,</li>
<li>Aussagekonstellationen,</li>
<li>mögliche Strafrahmen,</li>
<li>Verständigungsvorschläge des Gerichts,</li>
<li>Geständnisstrategien,</li>
<li>und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.</li>
</ul>
<p>Darüber hinaus achtet der Verteidiger darauf, dass Verständigungsgespräche ordnungsgemäß dokumentiert und gesetzliche Belehrungspflichten eingehalten werden.</p>
<h3>Warnung vor dem Deal mit dem Gericht</h3>
<p>Aus der <strong>Praxiserfahrung</strong> weiß ich aber auch, dass mancher Staatsanwalt und Richter einen unzulässigen Druck auf den angeklagten Mandanten ausüben. Dabei soll das Ablegen eine Geständnisses erzwungen werden. &#8222;Gelockt&#8220; wird der Angeklagte dann sehr unverhohlen. So könne er bei einem Geständnis mit einer Bewährungsverurteilung rechnen, was &#8222;natürlich&#8220; ohne Geständnis nicht mehr möglich sei.</p>
<h3>Der Deal vor Gericht mit dem falschen Geständnis führt in die Sackgasse</h3>
<p>So mancher Angeklagter hat sich dadurch &#8222;verführen&#8220; lassen. Die Angst vor Verurteilung und Gefängnisstrafe kann Betroffene dazu veranlassen, eine Straftat zu gestehen, die sie nicht begangen haben. Ich rate regelmäßig ab, falsche Geständnisse abzulegen. Und ich rate dann <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/konfrontative-strafverteidigung-bei-vergewaltigung/" target="_blank" rel="noopener">zur konfrontativen Verteidigung</a>.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/deal-vor-gericht/">Deal vor Gericht bei Sexualdelikten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kipo &#8211; Kinderpornographische digitale Daten aus dem Ausland</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kipo-daten-aus-dem-ausland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 May 2022 18:14:21 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p><strong>Kinderpornographische digitale Daten aus dem Ausland – NCMEC-Meldungen und Strafverteidigung</strong></p>
<h2>Wenn ein ausländischer Hinweis zur Hausdurchsuchung führt</h2>
<p>Viele Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts kinder- oder jugendpornographischer Inhalte beginnen nicht mit einer deutschen Polizeikontrolle. Vielmehr erhält das Bundeskriminalamt digitale Hinweise aus dem Ausland. Diese enthalten beispielsweise eine IP-Adresse, eine E-Mail-Adresse, einen Benutzernamen, Zeitangaben, Hashwerte oder einzelne Bild- und Videodateien. Anschließend ermitteln deutsche Behörden den Anschlussinhaber. Danach folgen häufig eine Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme von Mobiltelefonen und Computern sowie eine umfangreiche forensische Datenauswertung. Allerdings beweist eine ausländische Meldung noch nicht, dass der Anschlussinhaber die gemeldete Datei selbst hochgeladen, versandt oder bewusst gespeichert hat. Deshalb muss die Verteidigung die Entstehung, Übermittlung und technische Aussagekraft der Daten genau prüfen.</p>
<h2>Was ist eine NCMEC-Meldung?</h2>
<p>Zahlreiche Hinweise stammen aus den USA. Dort müssen bestimmte Internet- und Kommunikationsdienste verdächtige Sachverhalte an das National Center for Missing and Exploited Children, kurz NCMEC, melden. Zu den meldenden Unternehmen können Betreiber von sozialen Netzwerken, Cloudspeichern, Messenger-Diensten oder E-Mail-Plattformen gehören. Die Anbieter erkennen verdächtige Inhalte beispielsweise durch:</p>
<ul>
<li>Meldungen anderer Nutzer,</li>
<li>interne Kontrollen,</li>
<li>automatisierte Erkennungssysteme,</li>
<li>den Vergleich digitaler Hashwerte,</li>
<li>die Prüfung auffälliger Benutzerkonten.</li>
</ul>
<p>NCMEC erstellt daraus einen sogenannten CyberTipline-Report. Dieser kann Kontodaten, IP-Adressen, Zeitstempel, hochgeladene Dateien und weitere Informationen enthalten. Besteht ein Bezug zu Deutschland, gelangt die Meldung regelmäßig zum Bundeskriminalamt. Wichtig ist jedoch: Nicht jede gemeldete Datei wurde zuvor von einem Mitarbeiter persönlich angesehen. Teilweise beruht die Meldung lediglich auf einem automatisierten Hashwertvergleich. Deshalb muss im Einzelfall geklärt werden, wer den Inhalt tatsächlich geprüft und wie das System die Datei zugeordnet hat.</p>
<h2>Wie gelangt der Verdachtsfall zum Beschuldigten?</h2>
<p>Das Bundeskriminalamt prüft zunächst, ob die mitgeteilten Inhalte nach deutschem Recht strafrechtlich relevant sein können. Anschließend kann es anhand der übermittelten IP-Adresse oder der Kontodaten weitere Ermittlungen veranlassen. Die Bestandsdatenauskunft richtet sich insbesondere nach § 100j StPO und den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes. Dadurch können die Ermittler feststellen, welchem Anschluss eine bestimmte IP-Adresse zu einem konkreten Zeitpunkt zugewiesen war. Danach leitet das BKA den Vorgang regelmäßig an das zuständige Landeskriminalamt und die örtliche Staatsanwaltschaft weiter. Allerdings identifiziert eine IP-Adresse zunächst nur einen Internetanschluss. Sie beweist nicht automatisch, welche Person den Anschluss oder ein bestimmtes Gerät benutzt hat. Gerade in Familien, Wohngemeinschaften, Unternehmen oder gemeinsam genutzten Netzwerken können mehrere Personen Zugriff besitzen.</p>
<h2>Rechtsgrundlage des Tatvorwurfs</h2>
<p>Die strafrechtliche Grundlage bildet vor allem § 184b StGB. Die Vorschrift erfasst unter anderem das Verbreiten, Zugänglichmachen, Abrufen, Verschaffen und Besitzen kinderpornographischer Inhalte. Für das Verbreiten und bestimmte weitere Handlungen sieht § 184b Abs. 1 StGB grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Wer einen tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen kinderpornographischen Inhalt abruft, sich daran Besitz verschafft oder ihn besitzt, muss nach § 184b Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Bei jugendpornographischen Inhalten kann § 184c StGB eingreifen. Allerdings setzt eine Strafbarkeit regelmäßig vorsätzliches Handeln voraus. Die Staatsanwaltschaft muss deshalb unter anderem nachweisen, dass der Beschuldigte von der Datei wusste und die tatsächliche Verfügungsmacht darüber besaß oder sie bewusst verbreitete. Eine automatisch gespeicherte Datei, ein Vorschaubild, ein Cache-Eintrag oder eine unbekannte Cloud-Synchronisierung begründen deshalb nicht ohne Weiteres einen strafbaren Besitz.</p>
<h2>Vom ausländischen Hinweis zum Durchsuchungsbeschluss</h2>
<p>Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt nach § 152 Abs. 2 StPO ein Anfangsverdacht. Es müssen daher zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Stützt die Staatsanwaltschaft den Verdacht auf einen ausländischen Datenbericht, beantragt sie häufig die Durchsuchung der Wohnung. Die Rechtsgrundlagen bilden §§ 102 und 105 StPO. Dabei muss der Durchsuchungsbeschluss insbesondere erkennen lassen:</p>
<ul>
<li>welcher Tatvorwurf besteht,</li>
<li>wann die Tat stattgefunden haben soll,</li>
<li>welche Datei gemeldet wurde,</li>
<li>welche Konten oder IP-Adressen betroffen sind,</li>
<li>welche Geräte und Beweismittel gesucht werden,</li>
<li>weshalb gerade der Beschuldigte als Nutzer in Betracht kommt.</li>
</ul>
<p>Die Behörden dürfen die Wohnung nicht allein deshalb unbegrenzt durchsuchen, weil eine IP-Adresse zum Anschluss des Beschuldigten führt. Vielmehr müssen sie die tatsächliche Zuordnung und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme prüfen. Nach der Durchsuchung können sie Computer, Mobiltelefone, Tablets, Festplatten und andere Datenträger nach §§ 94 und 98 StPO sicherstellen oder beschlagnahmen. Die Durchsicht elektronischer Speichermedien richtet sich insbesondere nach § 110 StPO.</p>
<h2>Sind ausländische digitale Daten verwertbar?</h2>
<p>Ausländische Beweismittel unterliegen nicht automatisch einem Beweisverwertungsverbot. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich ihre Verwendung im deutschen Strafverfahren grundsätzlich nach deutschem Recht. Auch wenn ausländische Ermittler oder private Anbieter bei der Datengewinnung anders vorgehen als deutsche Behörden, führt dies deshalb nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit. Grenzen können jedoch erreicht sein, wenn Behörden grundlegende rechtsstaatliche Mindeststandards missachten, deutsche Schutzvorschriften gezielt umgehen oder die Verteidigung die Herkunft und Authentizität der Daten nicht wirksam überprüfen kann. Bei NCMEC-Meldungen kommt hinzu, dass die ursprüngliche Erhebung häufig durch private Internetanbieter erfolgt. Deshalb muss die Verteidigung unterscheiden:</p>
<ul>
<li>Wer entdeckte die Datei?</li>
<li>Erfolgte eine automatisierte oder menschliche Prüfung?</li>
<li>Welche Suchmethode kam zum Einsatz?</li>
<li>Stammt die Datei tatsächlich aus dem betroffenen Benutzerkonto?</li>
<li>Sind Zeitstempel und IP-Zuordnung vollständig dokumentiert?</li>
<li>Wurde die Datei zwischenzeitlich verändert?</li>
<li>Lässt sich die Beweismittelkette nachvollziehen?</li>
</ul>
<p>Ein pauschaler Hinweis auf eine NCMEC-Meldung ersetzt keine technische Beweisführung.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung zu NCMEC-Daten</h2>
<p>Die Rechtsprechung bewertet NCMEC-Meldungen nicht einheitlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 21. Oktober 2024 eine Durchsuchungsmaßnahme nicht beanstandet, bei der ein aus einer NCMEC-Meldung stammendes Video den Verdacht begründete. Die abgebildete Person wirkte nach der gerichtlichen Bewertung minderjährig. Das konnte im konkreten Fall einen zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen bilden. Das Bundesverfassungsgericht entschied damit jedoch nicht allgemein, dass jede NCMEC-Meldung zuverlässig oder uneingeschränkt verwertbar ist.</p>
<p>Einige Landgerichte halten eine konkrete Meldung, die IP-Adresse, Zeitpunkt und Datei benennt, grundsätzlich für ausreichend, um einen Anfangsverdacht und eine Durchsuchung zu begründen.</p>
<p>Andere Gerichte verlangen dagegen zusätzliche Anhaltspunkte. Sie weisen darauf hin, dass eine dynamische IP-Adresse, eine E-Mail-Adresse oder ein Benutzerkonto nicht automatisch eine bestimmte Person als Täter identifiziert.</p>
<p>Auch die fehlende Nachprüfbarkeit automatisierter Erkennungssysteme, unvollständige Metadaten und ein großer zeitlicher Abstand zwischen Meldung und Durchsuchung können gegen die Rechtmäßigkeit oder Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme sprechen.</p>
<h2>Anfangsverdacht ist noch kein Tatnachweis</h2>
<p>Für eine Hausdurchsuchung genügt ein Anfangsverdacht. Für eine Anklage verlangt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html" target="_blank" rel="noopener">§ 170 Abs. 1 StPO</a> dagegen einen hinreichenden Tatverdacht. Eine Verurteilung setzt schließlich die Überzeugung des Gerichts voraus, dass der Angeklagte die Tat begangen hat. Deshalb darf die Staatsanwaltschaft nicht </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kipo-daten-aus-dem-ausland/">Kipo &#8211; Kinderpornographische digitale Daten aus dem Ausland</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kinderpornographische digitale Daten aus dem Ausland – NCMEC-Meldungen und Strafverteidigung</strong></p>
<h2>Wenn ein ausländischer Hinweis zur Hausdurchsuchung führt</h2>
<p>Viele Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts kinder- oder jugendpornographischer Inhalte beginnen nicht mit einer deutschen Polizeikontrolle. Vielmehr erhält das Bundeskriminalamt digitale Hinweise aus dem Ausland. Diese enthalten beispielsweise eine IP-Adresse, eine E-Mail-Adresse, einen Benutzernamen, Zeitangaben, Hashwerte oder einzelne Bild- und Videodateien. Anschließend ermitteln deutsche Behörden den Anschlussinhaber. Danach folgen häufig eine Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme von Mobiltelefonen und Computern sowie eine umfangreiche forensische Datenauswertung. Allerdings beweist eine ausländische Meldung noch nicht, dass der Anschlussinhaber die gemeldete Datei selbst hochgeladen, versandt oder bewusst gespeichert hat. Deshalb muss die Verteidigung die Entstehung, Übermittlung und technische Aussagekraft der Daten genau prüfen.</p>
<h2>Was ist eine NCMEC-Meldung?</h2>
<p>Zahlreiche Hinweise stammen aus den USA. Dort müssen bestimmte Internet- und Kommunikationsdienste verdächtige Sachverhalte an das National Center for Missing and Exploited Children, kurz NCMEC, melden. Zu den meldenden Unternehmen können Betreiber von sozialen Netzwerken, Cloudspeichern, Messenger-Diensten oder E-Mail-Plattformen gehören. Die Anbieter erkennen verdächtige Inhalte beispielsweise durch:</p>
<ul>
<li>Meldungen anderer Nutzer,</li>
<li>interne Kontrollen,</li>
<li>automatisierte Erkennungssysteme,</li>
<li>den Vergleich digitaler Hashwerte,</li>
<li>die Prüfung auffälliger Benutzerkonten.</li>
</ul>
<p>NCMEC erstellt daraus einen sogenannten CyberTipline-Report. Dieser kann Kontodaten, IP-Adressen, Zeitstempel, hochgeladene Dateien und weitere Informationen enthalten. Besteht ein Bezug zu Deutschland, gelangt die Meldung regelmäßig zum Bundeskriminalamt. Wichtig ist jedoch: Nicht jede gemeldete Datei wurde zuvor von einem Mitarbeiter persönlich angesehen. Teilweise beruht die Meldung lediglich auf einem automatisierten Hashwertvergleich. Deshalb muss im Einzelfall geklärt werden, wer den Inhalt tatsächlich geprüft und wie das System die Datei zugeordnet hat.</p>
<h2>Wie gelangt der Verdachtsfall zum Beschuldigten?</h2>
<p>Das Bundeskriminalamt prüft zunächst, ob die mitgeteilten Inhalte nach deutschem Recht strafrechtlich relevant sein können. Anschließend kann es anhand der übermittelten IP-Adresse oder der Kontodaten weitere Ermittlungen veranlassen. Die Bestandsdatenauskunft richtet sich insbesondere nach § 100j StPO und den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes. Dadurch können die Ermittler feststellen, welchem Anschluss eine bestimmte IP-Adresse zu einem konkreten Zeitpunkt zugewiesen war. Danach leitet das BKA den Vorgang regelmäßig an das zuständige Landeskriminalamt und die örtliche Staatsanwaltschaft weiter. Allerdings identifiziert eine IP-Adresse zunächst nur einen Internetanschluss. Sie beweist nicht automatisch, welche Person den Anschluss oder ein bestimmtes Gerät benutzt hat. Gerade in Familien, Wohngemeinschaften, Unternehmen oder gemeinsam genutzten Netzwerken können mehrere Personen Zugriff besitzen.</p>
<h2>Rechtsgrundlage des Tatvorwurfs</h2>
<p>Die strafrechtliche Grundlage bildet vor allem § 184b StGB. Die Vorschrift erfasst unter anderem das Verbreiten, Zugänglichmachen, Abrufen, Verschaffen und Besitzen kinderpornographischer Inhalte. Für das Verbreiten und bestimmte weitere Handlungen sieht § 184b Abs. 1 StGB grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Wer einen tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen kinderpornographischen Inhalt abruft, sich daran Besitz verschafft oder ihn besitzt, muss nach § 184b Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Bei jugendpornographischen Inhalten kann § 184c StGB eingreifen. Allerdings setzt eine Strafbarkeit regelmäßig vorsätzliches Handeln voraus. Die Staatsanwaltschaft muss deshalb unter anderem nachweisen, dass der Beschuldigte von der Datei wusste und die tatsächliche Verfügungsmacht darüber besaß oder sie bewusst verbreitete. Eine automatisch gespeicherte Datei, ein Vorschaubild, ein Cache-Eintrag oder eine unbekannte Cloud-Synchronisierung begründen deshalb nicht ohne Weiteres einen strafbaren Besitz.</p>
<h2>Vom ausländischen Hinweis zum Durchsuchungsbeschluss</h2>
<p>Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt nach § 152 Abs. 2 StPO ein Anfangsverdacht. Es müssen daher zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Stützt die Staatsanwaltschaft den Verdacht auf einen ausländischen Datenbericht, beantragt sie häufig die Durchsuchung der Wohnung. Die Rechtsgrundlagen bilden §§ 102 und 105 StPO. Dabei muss der Durchsuchungsbeschluss insbesondere erkennen lassen:</p>
<ul>
<li>welcher Tatvorwurf besteht,</li>
<li>wann die Tat stattgefunden haben soll,</li>
<li>welche Datei gemeldet wurde,</li>
<li>welche Konten oder IP-Adressen betroffen sind,</li>
<li>welche Geräte und Beweismittel gesucht werden,</li>
<li>weshalb gerade der Beschuldigte als Nutzer in Betracht kommt.</li>
</ul>
<p>Die Behörden dürfen die Wohnung nicht allein deshalb unbegrenzt durchsuchen, weil eine IP-Adresse zum Anschluss des Beschuldigten führt. Vielmehr müssen sie die tatsächliche Zuordnung und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme prüfen. Nach der Durchsuchung können sie Computer, Mobiltelefone, Tablets, Festplatten und andere Datenträger nach §§ 94 und 98 StPO sicherstellen oder beschlagnahmen. Die Durchsicht elektronischer Speichermedien richtet sich insbesondere nach § 110 StPO.</p>
<h2>Sind ausländische digitale Daten verwertbar?</h2>
<p>Ausländische Beweismittel unterliegen nicht automatisch einem Beweisverwertungsverbot. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich ihre Verwendung im deutschen Strafverfahren grundsätzlich nach deutschem Recht. Auch wenn ausländische Ermittler oder private Anbieter bei der Datengewinnung anders vorgehen als deutsche Behörden, führt dies deshalb nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit. Grenzen können jedoch erreicht sein, wenn Behörden grundlegende rechtsstaatliche Mindeststandards missachten, deutsche Schutzvorschriften gezielt umgehen oder die Verteidigung die Herkunft und Authentizität der Daten nicht wirksam überprüfen kann. Bei NCMEC-Meldungen kommt hinzu, dass die ursprüngliche Erhebung häufig durch private Internetanbieter erfolgt. Deshalb muss die Verteidigung unterscheiden:</p>
<ul>
<li>Wer entdeckte die Datei?</li>
<li>Erfolgte eine automatisierte oder menschliche Prüfung?</li>
<li>Welche Suchmethode kam zum Einsatz?</li>
<li>Stammt die Datei tatsächlich aus dem betroffenen Benutzerkonto?</li>
<li>Sind Zeitstempel und IP-Zuordnung vollständig dokumentiert?</li>
<li>Wurde die Datei zwischenzeitlich verändert?</li>
<li>Lässt sich die Beweismittelkette nachvollziehen?</li>
</ul>
<p>Ein pauschaler Hinweis auf eine NCMEC-Meldung ersetzt keine technische Beweisführung.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung zu NCMEC-Daten</h2>
<p>Die Rechtsprechung bewertet NCMEC-Meldungen nicht einheitlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 21. Oktober 2024 eine Durchsuchungsmaßnahme nicht beanstandet, bei der ein aus einer NCMEC-Meldung stammendes Video den Verdacht begründete. Die abgebildete Person wirkte nach der gerichtlichen Bewertung minderjährig. Das konnte im konkreten Fall einen zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen bilden. Das Bundesverfassungsgericht entschied damit jedoch nicht allgemein, dass jede NCMEC-Meldung zuverlässig oder uneingeschränkt verwertbar ist.</p>
<p>Einige Landgerichte halten eine konkrete Meldung, die IP-Adresse, Zeitpunkt und Datei benennt, grundsätzlich für ausreichend, um einen Anfangsverdacht und eine Durchsuchung zu begründen.</p>
<p>Andere Gerichte verlangen dagegen zusätzliche Anhaltspunkte. Sie weisen darauf hin, dass eine dynamische IP-Adresse, eine E-Mail-Adresse oder ein Benutzerkonto nicht automatisch eine bestimmte Person als Täter identifiziert.</p>
<p>Auch die fehlende Nachprüfbarkeit automatisierter Erkennungssysteme, unvollständige Metadaten und ein großer zeitlicher Abstand zwischen Meldung und Durchsuchung können gegen die Rechtmäßigkeit oder Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme sprechen.</p>
<h2>Anfangsverdacht ist noch kein Tatnachweis</h2>
<p>Für eine Hausdurchsuchung genügt ein Anfangsverdacht. Für eine Anklage verlangt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html" target="_blank" rel="noopener">§ 170 Abs. 1 StPO</a> dagegen einen hinreichenden Tatverdacht. Eine Verurteilung setzt schließlich die Überzeugung des Gerichts voraus, dass der Angeklagte die Tat begangen hat. Deshalb darf die Staatsanwaltschaft nicht </p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kipo-daten-aus-dem-ausland/">Kipo &#8211; Kinderpornographische digitale Daten aus dem Ausland</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Anklageschrift wegen Kinderpornographie unwirksam</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/anklageschrift-wegen-kinderpornographie-unwirksam/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 15 Dec 2019 13:45:23 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?page_id=11622</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Kammergericht Berlin stellt Verfahren ein</h2>
<p>Mit einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wurde meinem Mandanten ua. der Besitz kinderpornographischer Schriften vorgeworfen. Wie bereits <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-revision/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier berichtet</a>, wurde das spätere Urteil des Amtsgerichts Tiergarten augehoben, soweit mein Mandant wegen schweren sexuellen Missbrauchs verurteilt worden war. Hinsichtlich der Verurteilung wegen  Besitzes kinderpornographischer Schriften stellte das Kammergericht das Verfahren ein. Die Anklage und der darauf beruhende Eröffnungsbeschluss waren unwirksam. In diesem Beitrag geht es um die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt einer Anklage.</p>
<p>Wer eine Anklageschrift wegen Kinderpornographie oder eines anderen Sexualdelikts erhält, steht häufig unter erheblichem Druck. Dennoch sollte die Verteidigung nicht nur die belastenden Beweise prüfen. Ebenso wichtig ist die Frage, ob die Anklageschrift das angebliche Tatgeschehen überhaupt wirksam beschreibt. Denn eine unzureichend bestimmte Anklage kann ein Verfahrenshindernis begründen.</p>
<h2>Welche Anforderungen stellt § 200 StPO?</h2>
<p>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__200.html" target="_blank" rel="noopener">§ 200 Abs. 1 StPO</a> muss die Anklageschrift den Angeschuldigten, die vorgeworfene Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung bezeichnen. Außerdem muss sie die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften nennen. Entscheidend ist jedoch vor allem die sogenannte Umgrenzungsfunktion: Der Angeklagte muss zweifelsfrei erkennen können, welcher konkrete geschichtliche Vorgang Gegenstand des Verfahrens ist.</p>
<p>Damit legt die Anklage zugleich die Grenzen der Hauptverhandlung und der späteren Urteilsfindung fest. Zwar muss sie nicht jedes Beweisergebnis vorwegnehmen. Allerdings muss sie einzelne Vorwürfe so kennzeichnen, dass sie sich von anderen, möglicherweise gleichartigen Handlungen unterscheiden lassen. Fehlt diese Individualisierung, kann die Anklage unwirksam sein.</p>
<h2>Erfolgreiche Verteidigung vor dem Kammergericht Berlin</h2>
<p>In einem von mir geführten Verfahren warf die Staatsanwaltschaft meinem Mandanten unter anderem Straftaten im Zusammenhang mit pornographischen Inhalten vor. Die Anklage behauptete, er habe einem Kind in mindestens zwei Fällen pornographische Filme vorgespielt. Jedoch nannte sie weder die konkreten Filminhalte noch sonstige Merkmale, durch welche sich die angeblichen Einzeltaten voneinander unterscheiden ließen. Außerdem blieb unklar, ob die Staatsanwaltschaft zwei oder drei Taten verfolgen wollte.</p>
<p>Deshalb beantragte ich bereits am ersten Hauptverhandlungstag, die Anklage insoweit nicht zu verlesen und das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Das Amtsgericht Tiergarten folgte diesem Antrag zunächst nicht. Dennoch griff die Verteidigung den Fehler im Revisionsverfahren erneut auf.</p>
<p>Das Kammergericht Berlin bestätigte die Beanstandung mit Beschluss vom 29. November 2019 – (4) 161 Ss 115/19 (203/19). Nach seiner Auffassung enthielt die Anklage lediglich einen abstrakten und generalisierenden Globalvorwurf. Weil individualisierende Merkmale vollständig fehlten, erfüllte sie ihre Umgrenzungsfunktion nicht. Folglich stellte das Kammergericht das Verfahren hinsichtlich dieser Vorwürfe ein.</p>
<h2>Die Prozessrüge in der Revision</h2>
<p>Die Prozessrüge, die juristisch als Verfahrensrüge bezeichnet wird, muss nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sämtliche Tatsachen vollständig und genau darstellen, die den behaupteten Rechtsfehler begründen. Deshalb reichen allgemeine Hinweise auf eine fehlerhafte Verfahrensführung nicht aus. Vielmehr muss die Revisionsbegründung den Ablauf so schildern, dass das Revisionsgericht die Berechtigung der Rüge allein anhand des Vortrags prüfen kann. Schon kleine Lücken können daher zum Verlust einer aussichtsreichen Rüge führen.</p>
<p>Zugleich prüft das Revisionsgericht wirksame Verfahrensvoraussetzungen aufgrund der Sachrüge von Amts wegen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Juli 2025 – 1 StR 467/24 – erneut klargestellt, dass eine Anklage nur dann unwirksam ist, wenn der Mangel ihre Umgrenzungsfunktion betrifft. Daher muss die Verteidigung sorgfältig zwischen bloßen Informationsdefiziten und einem echten Prozesshindernis unterscheiden.</p>
<h2>Anklageschrift erhalten – was sollten Sie tun?</h2>
<p>Äußern Sie sich nicht vorschnell zum Tatvorwurf. Geben Sie insbesondere keine schriftliche Stellungnahme ab, bevor ein Strafverteidiger die Ermittlungsakte und die Anklageschrift geprüft hat. Denn gerade bei umfangreichen digitalen Auswertungen können Tatzeiträume, Dateien, Besitzhandlungen und einzelne Tatvorwürfe unklar voneinander abgegrenzt sein.</p>
<p>Als <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> prüfe ich persönlich, ob Ihre Anklage den Anforderungen des § 200 StPO entspricht, welche Anträge erforderlich sind und ob sich Rechtsfehler für eine Revision sichern lassen. Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit verbinde ich die Verteidigung im Sexualstrafrecht mit Erfahrung in Revisionsverfahren. Nehmen Sie deshalb möglichst frühzeitig Kontakt zu meiner Kanzlei in Berlin auf.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anklageschrift-wegen-kinderpornographie-unwirksam/">Anklageschrift wegen Kinderpornographie unwirksam</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Kammergericht Berlin stellt Verfahren ein</h2>
<p>Mit einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wurde meinem Mandanten ua. der Besitz kinderpornographischer Schriften vorgeworfen. Wie bereits <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-revision/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier berichtet</a>, wurde das spätere Urteil des Amtsgerichts Tiergarten augehoben, soweit mein Mandant wegen schweren sexuellen Missbrauchs verurteilt worden war. Hinsichtlich der Verurteilung wegen  Besitzes kinderpornographischer Schriften stellte das Kammergericht das Verfahren ein. Die Anklage und der darauf beruhende Eröffnungsbeschluss waren unwirksam. In diesem Beitrag geht es um die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt einer Anklage.</p>
<p>Wer eine Anklageschrift wegen Kinderpornographie oder eines anderen Sexualdelikts erhält, steht häufig unter erheblichem Druck. Dennoch sollte die Verteidigung nicht nur die belastenden Beweise prüfen. Ebenso wichtig ist die Frage, ob die Anklageschrift das angebliche Tatgeschehen überhaupt wirksam beschreibt. Denn eine unzureichend bestimmte Anklage kann ein Verfahrenshindernis begründen.</p>
<h2>Welche Anforderungen stellt § 200 StPO?</h2>
<p>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__200.html" target="_blank" rel="noopener">§ 200 Abs. 1 StPO</a> muss die Anklageschrift den Angeschuldigten, die vorgeworfene Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung bezeichnen. Außerdem muss sie die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften nennen. Entscheidend ist jedoch vor allem die sogenannte Umgrenzungsfunktion: Der Angeklagte muss zweifelsfrei erkennen können, welcher konkrete geschichtliche Vorgang Gegenstand des Verfahrens ist.</p>
<p>Damit legt die Anklage zugleich die Grenzen der Hauptverhandlung und der späteren Urteilsfindung fest. Zwar muss sie nicht jedes Beweisergebnis vorwegnehmen. Allerdings muss sie einzelne Vorwürfe so kennzeichnen, dass sie sich von anderen, möglicherweise gleichartigen Handlungen unterscheiden lassen. Fehlt diese Individualisierung, kann die Anklage unwirksam sein.</p>
<h2>Erfolgreiche Verteidigung vor dem Kammergericht Berlin</h2>
<p>In einem von mir geführten Verfahren warf die Staatsanwaltschaft meinem Mandanten unter anderem Straftaten im Zusammenhang mit pornographischen Inhalten vor. Die Anklage behauptete, er habe einem Kind in mindestens zwei Fällen pornographische Filme vorgespielt. Jedoch nannte sie weder die konkreten Filminhalte noch sonstige Merkmale, durch welche sich die angeblichen Einzeltaten voneinander unterscheiden ließen. Außerdem blieb unklar, ob die Staatsanwaltschaft zwei oder drei Taten verfolgen wollte.</p>
<p>Deshalb beantragte ich bereits am ersten Hauptverhandlungstag, die Anklage insoweit nicht zu verlesen und das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Das Amtsgericht Tiergarten folgte diesem Antrag zunächst nicht. Dennoch griff die Verteidigung den Fehler im Revisionsverfahren erneut auf.</p>
<p>Das Kammergericht Berlin bestätigte die Beanstandung mit Beschluss vom 29. November 2019 – (4) 161 Ss 115/19 (203/19). Nach seiner Auffassung enthielt die Anklage lediglich einen abstrakten und generalisierenden Globalvorwurf. Weil individualisierende Merkmale vollständig fehlten, erfüllte sie ihre Umgrenzungsfunktion nicht. Folglich stellte das Kammergericht das Verfahren hinsichtlich dieser Vorwürfe ein.</p>
<h2>Die Prozessrüge in der Revision</h2>
<p>Die Prozessrüge, die juristisch als Verfahrensrüge bezeichnet wird, muss nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sämtliche Tatsachen vollständig und genau darstellen, die den behaupteten Rechtsfehler begründen. Deshalb reichen allgemeine Hinweise auf eine fehlerhafte Verfahrensführung nicht aus. Vielmehr muss die Revisionsbegründung den Ablauf so schildern, dass das Revisionsgericht die Berechtigung der Rüge allein anhand des Vortrags prüfen kann. Schon kleine Lücken können daher zum Verlust einer aussichtsreichen Rüge führen.</p>
<p>Zugleich prüft das Revisionsgericht wirksame Verfahrensvoraussetzungen aufgrund der Sachrüge von Amts wegen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Juli 2025 – 1 StR 467/24 – erneut klargestellt, dass eine Anklage nur dann unwirksam ist, wenn der Mangel ihre Umgrenzungsfunktion betrifft. Daher muss die Verteidigung sorgfältig zwischen bloßen Informationsdefiziten und einem echten Prozesshindernis unterscheiden.</p>
<h2>Anklageschrift erhalten – was sollten Sie tun?</h2>
<p>Äußern Sie sich nicht vorschnell zum Tatvorwurf. Geben Sie insbesondere keine schriftliche Stellungnahme ab, bevor ein Strafverteidiger die Ermittlungsakte und die Anklageschrift geprüft hat. Denn gerade bei umfangreichen digitalen Auswertungen können Tatzeiträume, Dateien, Besitzhandlungen und einzelne Tatvorwürfe unklar voneinander abgegrenzt sein.</p>
<p>Als <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Fachanwalt für Strafrecht</a> prüfe ich persönlich, ob Ihre Anklage den Anforderungen des § 200 StPO entspricht, welche Anträge erforderlich sind und ob sich Rechtsfehler für eine Revision sichern lassen. Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit verbinde ich die Verteidigung im Sexualstrafrecht mit Erfahrung in Revisionsverfahren. Nehmen Sie deshalb möglichst frühzeitig Kontakt zu meiner Kanzlei in Berlin auf.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/anklageschrift-wegen-kinderpornographie-unwirksam/">Anklageschrift wegen Kinderpornographie unwirksam</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Aussagepsychologisches Gutachten und Gerichtsbeschluss</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/glaubwuerdigkeit-von-zeugen/gutachten-zur-glaubhaftigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Aug 2017 14:05:36 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?page_id=5127</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Aussagepsychologisches Gutachten &#8211; Anforderungen</h2>
<p>In <strong>Strafprozessen</strong> geht es oft um die Würdigung der <strong>Glaubhaftigkeit</strong> von <strong>Zeugenaussagen</strong>, wozu auch<strong> Gutachten </strong>beitragen. Das ist ein heikles Thema und auch schwierig für jedes Tatgericht. Wie bereits <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/glaubwuerdigkeit-von-zeugen/pruefung-der-glaubwuerdigkeit/" target="_blank" rel="noopener">hier dargelegt</a> besteht die ureigenste Aufgabe eines Gerichts in der Beweiswürdigung von Zeugen. Das geschieht im Regelfall ohne Unterstützung von <strong>Sachverständigen</strong>. Demnach gehört die Würdigung von Aussagen auch kindlicher oder jugendlicher <strong>Zeugen</strong> zum Wesen richterlicher Rechtsfindung. Deshalb ist sie grundsätzlich dem Tatgericht anvertraut. Dabei aber ist aus meiner Praxiserfahrung erkennbar, dass manches Tatgericht seine Fähigkeit überschätzt. Denn es ist aufwendig einen aussagepsychologischen Sachverständigen zu beauftragen. Der Strafprozess muss dafür ausgesetzt werden. Denn die Einholung solcher Gutachten dauert oft Monate. Und die Kosten für ein solches Gutachten sind erheblich.</p>
<p>Die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens ist allerdings dann geboten, wenn der Sachverhalt oder die Person der Zeugen Besonderheiten aufweist. Dann nämlich können oder müssen Zweifel daran aufkommen, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht. Stellt der Strafverteidiger einen solchen Antrag muss er die besonderen Umstände ausführen, aus denen die Erforderlichkeit des Gutachtens folgt.</p>
<h2>Anforderungen an Gerichtsbeschluss bei Antrag des Rechtsanwalts auf Einholung von Gutachten</h2>
<p>Lehnt das Gericht dann einen solchen Antrag ab, muss auch der Beschluss eine ausreichende Begründung enthalten. Beruft sich das Gericht wie nachfolgend dargestellt nur auf seine eigene Sachkunde reicht das nicht aus und kann in der <strong>Revision</strong> mit Erfolgsaussicht gerügt werden:</p>
<p style="padding-left: 60px;">„Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist &#8211; so auch der Beweisantrag &#8211; ureigenste Aufgabe des Gerichts. Eine Pflicht zur Hinzuziehung eines speziell hinsichtlich der Einschätzung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ausgebildeten SV ist nur ausnahmsweise geboten. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben: Die eigene Sachkunde des Gerichts reicht aus, auch aus den Aussagen der Kinder und den weiteren Umständen des Einzelfalls ergeben sich keine Anhaltspunkte, die die Hinzuziehung eines SV zur besseren Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen geboten. Im Einzelnen &#8211; die Vorsitzende ist seit 1989 mit der Einschätzung der Glaubwürdigkeit kindlicher und jugendlicher Zeugen befasst und hat dieses Wissen an die Schöffen weitergegeben.&#8220;</p>
<p>Eine solche Begründung reicht nicht aus, um einen Antrag für ein einzuholendes Gutachten abzuweisen. Denn der Antrag enthielt konkrete Umstände, die die Einholung des Gutachtens aus Sicht des Verteidigers notwendig machten. In einem solchen Fall muss sich das Gericht in seinem ablehnenden Beschluss mit jedem vorgetragenen Argument auseinandersetzten.</p>
<h2>Revisionsgericht rügte Umgang mit Antrag für Gutachten</h2>
<p>Das <strong>Revisionsgericht</strong> hob später auf meine Revision das schuldsprechende Urteil wegen<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/176.html" target="_blank" rel="noopener"> sexuellen Missbrauchs</a> auf. Dazu <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sprungrevision-kippt-kindesmissbrauchs/" target="_blank" rel="noopener">finden Sie hier</a> einen Beitrag. Es wies darauf hin, dass dem Antrag zur Einholung des aussagepsychologischen Gutachtens hätte stattgegeben werden müssen. Allgemeine Informationen zur Glaubwürdigkeiten habe ich Ihnen <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/glaubwuerdigkeit-von-zeugen/" target="_blank" rel="noopener">hier bereitgestellt</a>.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/glaubwuerdigkeit-von-zeugen/gutachten-zur-glaubhaftigkeit/">Aussagepsychologisches Gutachten und Gerichtsbeschluss</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Aussagepsychologisches Gutachten &#8211; Anforderungen</h2>
<p>In <strong>Strafprozessen</strong> geht es oft um die Würdigung der <strong>Glaubhaftigkeit</strong> von <strong>Zeugenaussagen</strong>, wozu auch<strong> Gutachten </strong>beitragen. Das ist ein heikles Thema und auch schwierig für jedes Tatgericht. Wie bereits <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/glaubwuerdigkeit-von-zeugen/pruefung-der-glaubwuerdigkeit/" target="_blank" rel="noopener">hier dargelegt</a> besteht die ureigenste Aufgabe eines Gerichts in der Beweiswürdigung von Zeugen. Das geschieht im Regelfall ohne Unterstützung von <strong>Sachverständigen</strong>. Demnach gehört die Würdigung von Aussagen auch kindlicher oder jugendlicher <strong>Zeugen</strong> zum Wesen richterlicher Rechtsfindung. Deshalb ist sie grundsätzlich dem Tatgericht anvertraut. Dabei aber ist aus meiner Praxiserfahrung erkennbar, dass manches Tatgericht seine Fähigkeit überschätzt. Denn es ist aufwendig einen aussagepsychologischen Sachverständigen zu beauftragen. Der Strafprozess muss dafür ausgesetzt werden. Denn die Einholung solcher Gutachten dauert oft Monate. Und die Kosten für ein solches Gutachten sind erheblich.</p>
<p>Die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens ist allerdings dann geboten, wenn der Sachverhalt oder die Person der Zeugen Besonderheiten aufweist. Dann nämlich können oder müssen Zweifel daran aufkommen, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht. Stellt der Strafverteidiger einen solchen Antrag muss er die besonderen Umstände ausführen, aus denen die Erforderlichkeit des Gutachtens folgt.</p>
<h2>Anforderungen an Gerichtsbeschluss bei Antrag des Rechtsanwalts auf Einholung von Gutachten</h2>
<p>Lehnt das Gericht dann einen solchen Antrag ab, muss auch der Beschluss eine ausreichende Begründung enthalten. Beruft sich das Gericht wie nachfolgend dargestellt nur auf seine eigene Sachkunde reicht das nicht aus und kann in der <strong>Revision</strong> mit Erfolgsaussicht gerügt werden:</p>
<p style="padding-left: 60px;">„Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist &#8211; so auch der Beweisantrag &#8211; ureigenste Aufgabe des Gerichts. Eine Pflicht zur Hinzuziehung eines speziell hinsichtlich der Einschätzung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ausgebildeten SV ist nur ausnahmsweise geboten. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben: Die eigene Sachkunde des Gerichts reicht aus, auch aus den Aussagen der Kinder und den weiteren Umständen des Einzelfalls ergeben sich keine Anhaltspunkte, die die Hinzuziehung eines SV zur besseren Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen geboten. Im Einzelnen &#8211; die Vorsitzende ist seit 1989 mit der Einschätzung der Glaubwürdigkeit kindlicher und jugendlicher Zeugen befasst und hat dieses Wissen an die Schöffen weitergegeben.&#8220;</p>
<p>Eine solche Begründung reicht nicht aus, um einen Antrag für ein einzuholendes Gutachten abzuweisen. Denn der Antrag enthielt konkrete Umstände, die die Einholung des Gutachtens aus Sicht des Verteidigers notwendig machten. In einem solchen Fall muss sich das Gericht in seinem ablehnenden Beschluss mit jedem vorgetragenen Argument auseinandersetzten.</p>
<h2>Revisionsgericht rügte Umgang mit Antrag für Gutachten</h2>
<p>Das <strong>Revisionsgericht</strong> hob später auf meine Revision das schuldsprechende Urteil wegen<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/176.html" target="_blank" rel="noopener"> sexuellen Missbrauchs</a> auf. Dazu <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sprungrevision-kippt-kindesmissbrauchs/" target="_blank" rel="noopener">finden Sie hier</a> einen Beitrag. Es wies darauf hin, dass dem Antrag zur Einholung des aussagepsychologischen Gutachtens hätte stattgegeben werden müssen. Allgemeine Informationen zur Glaubwürdigkeiten habe ich Ihnen <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/glaubwuerdigkeit-von-zeugen/" target="_blank" rel="noopener">hier bereitgestellt</a>.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/glaubwuerdigkeit-von-zeugen/gutachten-zur-glaubhaftigkeit/">Aussagepsychologisches Gutachten und Gerichtsbeschluss</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Prüfung der Glaubwürdigkeit von Zeugen im Sexualstrafrecht</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/glaubwuerdigkeit-von-zeugen/pruefung-der-glaubwuerdigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Aug 2017 13:12:54 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<h2>Prüfung der Glaubhaftigkeit: Wann muss das Gericht ein Glaubwürdigkeitsgutachten einholen?</h2>
<p>Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen kann im Sexualstrafrecht über Freiheit, Untersuchungshaft, Anklage, Freispruch oder Verurteilung entscheiden. Gerade wenn Aussage gegen Aussage steht, fehlt häufig ein objektiver Beweis. Dann geht es nicht mehr um ein Randthema, sondern um die zentrale Frage: Trägt die Aussage den Schuldspruch wirklich?</p>
<p>Juristisch spricht man oft von einem „Glaubwürdigkeitsgutachten“. Genau genommen geht es jedoch meist um ein Glaubhaftigkeitsgutachten. Denn der Gutachter soll nicht beurteilen, ob ein Mensch allgemein ehrlich oder unehrlich ist. Vielmehr prüft er, ob gerade diese konkrete Aussage zu diesem konkreten Tatvorwurf auf einem tatsächlichen Erlebnis beruhen kann.</p>
<p>Das ist ein entscheidender Unterschied. Denn auch ein sympathischer, ruhiger oder emotional auftretender Zeuge kann sich irren. Ebenso kann ein unsicherer Zeuge die Wahrheit sagen. Deshalb darf ein Gericht die Glaubwürdigkeit nicht nach Bauchgefühl beurteilen. Es muss die Aussage methodisch prüfen, Widersprüche ernst nehmen und außerdem entlastende Umstände sichtbar würdigen.</p>
<h2>Grundsatz: Das Gericht prüft selbst – aber nicht immer ohne Sachverständigen</h2>
<p>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__261.html" target="_blank" rel="noopener">§ 261 StPO</a> entscheidet das Gericht grundsätzlich nach freier Beweiswürdigung. Das bedeutet jedoch nicht, dass es frei von Logik, Erfahrungssätzen und methodischen Mindestanforderungen entscheiden darf. Der BGH kontrolliert in der Revision, ob die Beweiswürdigung lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist oder ob das Gericht Denkgesetze verletzt hat. Das Regelbeweismaß verlangt keine mathematische Sicherheit, wohl aber einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit.</p>
<p>Normalerweise darf das Tatgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen selbst beurteilen. Allerdings muss es einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn seine eigene Sachkunde nicht ausreicht. Das gilt vor allem dann, wenn psychologische, psychiatrische oder entwicklungspsychologische Besonderheiten die Aussage beeinflussen können. Die moderne Aussagepsychologie prüft dabei nicht die Person als solche, sondern die konkrete Aussage, ihre Entstehung, ihre Qualität und ihre Konstanz.</p>
<h2>Die BGH-Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeitsprüfung</h2>
<p>Die wichtigste Grundsatzentscheidung bleibt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98. Der BGH stellte damals klar, dass aussagepsychologische Gutachten wissenschaftlichen Mindestanforderungen entsprechen müssen. Seitdem darf ein Gutachten nicht mehr nur aus Eindruck, Erfahrung und Intuition bestehen. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung ein methodisches Vorgehen, insbesondere die Prüfung alternativer Erklärungen und die Arbeit mit der sogenannten Nullhypothese. Danach nimmt man zunächst an, dass die Aussage nicht auf einem realen Erlebnis beruht. Erst wenn diese Annahme mit den erhobenen Befunden nicht mehr vereinbar ist, spricht dies für Erlebnisbasiertheit.</p>
<p>Auch die Aussagekonstanz zählt nach der Rechtsprechung zu den wichtigen Elementen der Glaubhaftigkeitsprüfung. Dabei vergleicht man frühere Angaben mit späteren Aussagen. Bleibt der Kern stabil? Kommen neue Belastungen erst spät hinzu? Verschwinden frühere Entlastungen? Passen spätere Ergänzungen organisch in die frühere Schilderung? Gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Verfahren kann diese Analyse den Ausschlag geben.</p>
<h2>Wann ist das Gericht gehalten, ein Gutachten einzuholen?</h2>
<p>Ein Gutachten ist nicht in jedem Sexualstrafverfahren automatisch erforderlich. Allerdings muss das Gericht ein Glaubhaftigkeitsgutachten ernsthaft in Betracht ziehen, wenn besondere Umstände vorliegen.</p>
<p>Das gilt zum Beispiel, wenn ein Kind oder ein sehr junger Jugendlicher die einzige oder wesentliche Belastungszeugin ist. Denn bei Kindern stellen sich häufig Fragen zur Aussagetüchtigkeit, zur Erinnerung, zur sprachlichen Wiedergabefähigkeit und zur Suggestibilität.</p>
<p>Ein Gutachten drängt sich außerdem auf, wenn der Zeuge psychisch erkrankt ist, wenn Hinweise auf Wahn, Pseudologia phantastica, dissoziative Zustände, erhebliche Traumafolgen, Fantasieneigung oder starke Beeinflussbarkeit bestehen. In solchen Fällen kann das Gericht regelmäßig nicht allein aus eigener Erfahrung beurteilen, ob die Aussage auf Erinnerung, Fantasie, Therapieeinfluss oder nachträglicher Konstruktion beruht.</p>
<p>Auch eine problematische Aussageentstehung spricht für ein Gutachten. Das betrifft etwa Fälle, in denen der Zeuge vor der Anzeige viele Gespräche mit Eltern, Partnern, Therapeuten, Beratungsstellen oder Ermittlern geführt hat. Denn wiederholte Gespräche, Erwartungen und suggestive Fragen können Erinnerungen verändern.</p>
<p>Weitere Beispiele sind spät erhobene Vorwürfe nach jahrelanger Latenz, zahlreiche behauptete Einzeltaten ohne objektive Spuren, erhebliche Aussagewechsel, nachträgliche Steigerungen, auffälliger Belastungseifer oder frühere Falschbeschuldigungen. Wenn außerdem bereits ein Gutachten existiert, das erhebliche Zweifel formuliert, darf das Gericht diese Zweifel nicht einfach beiseiteschieben.</p>
<p>Wie gefährlich eine unkritische Übernahme belastender Aussagen sein kann, zeigt der medial breit berichtete Braunschweiger Missbrauchskomplex um Josephine R. Dort hob der BGH ein Urteil auf; nach erneuter Verhandlung wurden die zuvor schwer belasteten Angeklagten 2024 freigesprochen. Die Berichterstattung beschreibt unter anderem, dass Warnzeichen, psychische Auffälligkeiten und widersprüchliche gutachterliche Einschätzungen nicht ausreichend durchdrangen.</p>
<h2>Häufige Fehler bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit</h2>
<p>Der erste Fehler liegt in der Verwechslung von Auftreten und Wahrheit. Ein sicherer Ton beweist nichts. Tränen beweisen nichts. Empörung beweist nichts. Ebenso wenig beweist Nervosität eine Lüge.</p>
<p>Der zweite Fehler liegt darin, Widersprüche vorschnell als „traumatypisch“ oder „nebensächlich“ abzutun. Natürlich zerstört nicht jede Abweichung eine Aussage. Dennoch muss das Gericht erklären, warum zentrale Veränderungen bei Ort, Zeit, Ablauf, Widerstand oder Nachtatverhalten den Aussagekern nicht erschüttern.</p>
<p>Der dritte Fehler betrifft die Aussageentstehung. Wenn eine Aussage erst nach Therapie, Beziehungskonflikt, Trennung, Sorgerechtsstreit oder langen Gesprächen entsteht, braucht das Gericht eine besonders sorgfältige Analyse.</p>
<p>Der vierte Fehler besteht darin, ein Gutachten unkritisch zu übernehmen. Auch Sachverständige können methodisch falsch arbeiten. Deshalb muss das Gericht prüfen, ob der Gutachter die Nullhypothese sauber angewandt, Alternativhypothesen geprüft und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet hat.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Als <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> prüfe ich nicht nur, was ein Zeuge sagt, sondern wie, wann, warum und unter welchen Einflüssen die Aussage entstanden ist. Zunächst beantrage ich Akteneinsicht. Anschließend vergleiche ich Anzeige, polizeiliche Vernehmungen, richterliche Aussagen, Chatverläufe, ärztliche Unterlagen, Therapiehinweise und Angaben in der Hauptverhandlung.</p>
<p>Wenn sich besondere Auffälligkeiten zeigen, beantrage ich die Einholung eines aussagepsychologischen oder psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Außerdem prüfe ich vorhandene Gutachten kritisch. Dabei geht es um Methodik, Anknüpfungstatsachen, Hypothesenbildung, Aussagekonstanz, Suggestionseinflüsse und mögliche Alternativerklärungen.</p>
<p>In der Hauptverhandlung stelle ich gezielte Fragen, ohne den Zeugen unsachlich anzugreifen. Denn gute Verteidigung bedeutet nicht Lautstärke. Gute Verteidigung bedeutet Präzision. Gerade bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit muss das Gericht erkennen, wo Zweifel bleiben und warum diese Zweifel rechtlich erheblich sind.</p>
<h2>FAQ zur Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeitsprüfung</h2>
<p><strong>Was ist der Unterschied zwischen Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit?</strong><br />
Glaubwürdigkeit betrifft die Person. Glaubhaftigkeit betrifft die konkrete Aussage. Im Strafverfahren zählt vor allem, ob die konkrete Aussage zum Tatvorwurf zuverlässig ist.</p>
<p><strong>Muss das Gericht immer ein Glaubhaftigkeitsgutachten einholen?</strong><br />
Nein. Das Gericht prüft Aussagen grundsätzlich selbst. Ein Gutachten ist jedoch geboten, wenn besondere psychologische, psychiatrische oder </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/glaubwuerdigkeit-von-zeugen/pruefung-der-glaubwuerdigkeit/">Prüfung der Glaubwürdigkeit von Zeugen im Sexualstrafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Prüfung der Glaubhaftigkeit: Wann muss das Gericht ein Glaubwürdigkeitsgutachten einholen?</h2>
<p>Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen kann im Sexualstrafrecht über Freiheit, Untersuchungshaft, Anklage, Freispruch oder Verurteilung entscheiden. Gerade wenn Aussage gegen Aussage steht, fehlt häufig ein objektiver Beweis. Dann geht es nicht mehr um ein Randthema, sondern um die zentrale Frage: Trägt die Aussage den Schuldspruch wirklich?</p>
<p>Juristisch spricht man oft von einem „Glaubwürdigkeitsgutachten“. Genau genommen geht es jedoch meist um ein Glaubhaftigkeitsgutachten. Denn der Gutachter soll nicht beurteilen, ob ein Mensch allgemein ehrlich oder unehrlich ist. Vielmehr prüft er, ob gerade diese konkrete Aussage zu diesem konkreten Tatvorwurf auf einem tatsächlichen Erlebnis beruhen kann.</p>
<p>Das ist ein entscheidender Unterschied. Denn auch ein sympathischer, ruhiger oder emotional auftretender Zeuge kann sich irren. Ebenso kann ein unsicherer Zeuge die Wahrheit sagen. Deshalb darf ein Gericht die Glaubwürdigkeit nicht nach Bauchgefühl beurteilen. Es muss die Aussage methodisch prüfen, Widersprüche ernst nehmen und außerdem entlastende Umstände sichtbar würdigen.</p>
<h2>Grundsatz: Das Gericht prüft selbst – aber nicht immer ohne Sachverständigen</h2>
<p>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__261.html" target="_blank" rel="noopener">§ 261 StPO</a> entscheidet das Gericht grundsätzlich nach freier Beweiswürdigung. Das bedeutet jedoch nicht, dass es frei von Logik, Erfahrungssätzen und methodischen Mindestanforderungen entscheiden darf. Der BGH kontrolliert in der Revision, ob die Beweiswürdigung lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist oder ob das Gericht Denkgesetze verletzt hat. Das Regelbeweismaß verlangt keine mathematische Sicherheit, wohl aber einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit.</p>
<p>Normalerweise darf das Tatgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen selbst beurteilen. Allerdings muss es einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn seine eigene Sachkunde nicht ausreicht. Das gilt vor allem dann, wenn psychologische, psychiatrische oder entwicklungspsychologische Besonderheiten die Aussage beeinflussen können. Die moderne Aussagepsychologie prüft dabei nicht die Person als solche, sondern die konkrete Aussage, ihre Entstehung, ihre Qualität und ihre Konstanz.</p>
<h2>Die BGH-Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeitsprüfung</h2>
<p>Die wichtigste Grundsatzentscheidung bleibt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98. Der BGH stellte damals klar, dass aussagepsychologische Gutachten wissenschaftlichen Mindestanforderungen entsprechen müssen. Seitdem darf ein Gutachten nicht mehr nur aus Eindruck, Erfahrung und Intuition bestehen. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung ein methodisches Vorgehen, insbesondere die Prüfung alternativer Erklärungen und die Arbeit mit der sogenannten Nullhypothese. Danach nimmt man zunächst an, dass die Aussage nicht auf einem realen Erlebnis beruht. Erst wenn diese Annahme mit den erhobenen Befunden nicht mehr vereinbar ist, spricht dies für Erlebnisbasiertheit.</p>
<p>Auch die Aussagekonstanz zählt nach der Rechtsprechung zu den wichtigen Elementen der Glaubhaftigkeitsprüfung. Dabei vergleicht man frühere Angaben mit späteren Aussagen. Bleibt der Kern stabil? Kommen neue Belastungen erst spät hinzu? Verschwinden frühere Entlastungen? Passen spätere Ergänzungen organisch in die frühere Schilderung? Gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Verfahren kann diese Analyse den Ausschlag geben.</p>
<h2>Wann ist das Gericht gehalten, ein Gutachten einzuholen?</h2>
<p>Ein Gutachten ist nicht in jedem Sexualstrafverfahren automatisch erforderlich. Allerdings muss das Gericht ein Glaubhaftigkeitsgutachten ernsthaft in Betracht ziehen, wenn besondere Umstände vorliegen.</p>
<p>Das gilt zum Beispiel, wenn ein Kind oder ein sehr junger Jugendlicher die einzige oder wesentliche Belastungszeugin ist. Denn bei Kindern stellen sich häufig Fragen zur Aussagetüchtigkeit, zur Erinnerung, zur sprachlichen Wiedergabefähigkeit und zur Suggestibilität.</p>
<p>Ein Gutachten drängt sich außerdem auf, wenn der Zeuge psychisch erkrankt ist, wenn Hinweise auf Wahn, Pseudologia phantastica, dissoziative Zustände, erhebliche Traumafolgen, Fantasieneigung oder starke Beeinflussbarkeit bestehen. In solchen Fällen kann das Gericht regelmäßig nicht allein aus eigener Erfahrung beurteilen, ob die Aussage auf Erinnerung, Fantasie, Therapieeinfluss oder nachträglicher Konstruktion beruht.</p>
<p>Auch eine problematische Aussageentstehung spricht für ein Gutachten. Das betrifft etwa Fälle, in denen der Zeuge vor der Anzeige viele Gespräche mit Eltern, Partnern, Therapeuten, Beratungsstellen oder Ermittlern geführt hat. Denn wiederholte Gespräche, Erwartungen und suggestive Fragen können Erinnerungen verändern.</p>
<p>Weitere Beispiele sind spät erhobene Vorwürfe nach jahrelanger Latenz, zahlreiche behauptete Einzeltaten ohne objektive Spuren, erhebliche Aussagewechsel, nachträgliche Steigerungen, auffälliger Belastungseifer oder frühere Falschbeschuldigungen. Wenn außerdem bereits ein Gutachten existiert, das erhebliche Zweifel formuliert, darf das Gericht diese Zweifel nicht einfach beiseiteschieben.</p>
<p>Wie gefährlich eine unkritische Übernahme belastender Aussagen sein kann, zeigt der medial breit berichtete Braunschweiger Missbrauchskomplex um Josephine R. Dort hob der BGH ein Urteil auf; nach erneuter Verhandlung wurden die zuvor schwer belasteten Angeklagten 2024 freigesprochen. Die Berichterstattung beschreibt unter anderem, dass Warnzeichen, psychische Auffälligkeiten und widersprüchliche gutachterliche Einschätzungen nicht ausreichend durchdrangen.</p>
<h2>Häufige Fehler bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit</h2>
<p>Der erste Fehler liegt in der Verwechslung von Auftreten und Wahrheit. Ein sicherer Ton beweist nichts. Tränen beweisen nichts. Empörung beweist nichts. Ebenso wenig beweist Nervosität eine Lüge.</p>
<p>Der zweite Fehler liegt darin, Widersprüche vorschnell als „traumatypisch“ oder „nebensächlich“ abzutun. Natürlich zerstört nicht jede Abweichung eine Aussage. Dennoch muss das Gericht erklären, warum zentrale Veränderungen bei Ort, Zeit, Ablauf, Widerstand oder Nachtatverhalten den Aussagekern nicht erschüttern.</p>
<p>Der dritte Fehler betrifft die Aussageentstehung. Wenn eine Aussage erst nach Therapie, Beziehungskonflikt, Trennung, Sorgerechtsstreit oder langen Gesprächen entsteht, braucht das Gericht eine besonders sorgfältige Analyse.</p>
<p>Der vierte Fehler besteht darin, ein Gutachten unkritisch zu übernehmen. Auch Sachverständige können methodisch falsch arbeiten. Deshalb muss das Gericht prüfen, ob der Gutachter die Nullhypothese sauber angewandt, Alternativhypothesen geprüft und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet hat.</p>
<h2>Wie kann der Strafverteidiger helfen?</h2>
<p>Als <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Strafverteidiger</a> prüfe ich nicht nur, was ein Zeuge sagt, sondern wie, wann, warum und unter welchen Einflüssen die Aussage entstanden ist. Zunächst beantrage ich Akteneinsicht. Anschließend vergleiche ich Anzeige, polizeiliche Vernehmungen, richterliche Aussagen, Chatverläufe, ärztliche Unterlagen, Therapiehinweise und Angaben in der Hauptverhandlung.</p>
<p>Wenn sich besondere Auffälligkeiten zeigen, beantrage ich die Einholung eines aussagepsychologischen oder psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Außerdem prüfe ich vorhandene Gutachten kritisch. Dabei geht es um Methodik, Anknüpfungstatsachen, Hypothesenbildung, Aussagekonstanz, Suggestionseinflüsse und mögliche Alternativerklärungen.</p>
<p>In der Hauptverhandlung stelle ich gezielte Fragen, ohne den Zeugen unsachlich anzugreifen. Denn gute Verteidigung bedeutet nicht Lautstärke. Gute Verteidigung bedeutet Präzision. Gerade bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit muss das Gericht erkennen, wo Zweifel bleiben und warum diese Zweifel rechtlich erheblich sind.</p>
<h2>FAQ zur Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeitsprüfung</h2>
<p><strong>Was ist der Unterschied zwischen Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit?</strong><br />
Glaubwürdigkeit betrifft die Person. Glaubhaftigkeit betrifft die konkrete Aussage. Im Strafverfahren zählt vor allem, ob die konkrete Aussage zum Tatvorwurf zuverlässig ist.</p>
<p><strong>Muss das Gericht immer ein Glaubhaftigkeitsgutachten einholen?</strong><br />
Nein. Das Gericht prüft Aussagen grundsätzlich selbst. Ein Gutachten ist jedoch geboten, wenn besondere psychologische, psychiatrische oder </p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/strafverteidigung-im-sexualstrafrecht/glaubwuerdigkeit-von-zeugen/pruefung-der-glaubwuerdigkeit/">Prüfung der Glaubwürdigkeit von Zeugen im Sexualstrafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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