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	<title>Rechtsanwalt für Berufung und Revision im Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Wed, 24 Jun 2026 16:05:22 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
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	<item>
		<title>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 May 2026 13:00:22 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/">Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/">Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfolgreiche Sprungrevision – OLG Celle hebt Urteil des Amtsgerichts auf</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/erfolgreiche-sprungrevision-olg-celle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Apr 2026 07:13:50 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?page_id=14139</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Was ist eine Sprungrevision?</h2>
<p>Nach einem Strafurteil des Amtsgerichts kann der Angeklagte grundsätzlich Berufung einlegen. In bestimmten Fällen kann er jedoch die Berufungsinstanz überspringen und das Urteil unmittelbar mit der Revision angreifen. Dieses Rechtsmittel heißt Sprungrevision. Die Rechtsgrundlage bildet § 335 StPO. Danach kann ein Urteil, gegen das eine Berufung zulässig wäre, stattdessen mit der Revision angefochten werden. Der Angeklagte wendet sich dann nicht an das Landgericht als Berufungsgericht, sondern unmittelbar an das zuständige Oberlandesgericht. Das Revisionsgericht führt allerdings keine neue Beweisaufnahme durch. Es vernimmt deshalb weder Zeugen erneut noch bewertet es neue Unterlagen. Vielmehr prüft es, ob das Amtsgericht das materielle Recht und das Strafverfahrensrecht richtig angewandt hat. Eine erfolgreiche Sprungrevision setzt daher einen Rechtsfehler voraus. Dagegen genügt es grundsätzlich nicht, dass der Angeklagte die Beweiswürdigung des Amtsgerichts lediglich für falsch oder ungerecht hält.</p>
<h2>Unterschied zwischen Berufung und Sprungrevision</h2>
<p>Bei einer Berufung verhandelt das Landgericht den Fall grundsätzlich noch einmal in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Daher können Zeugen erneut vernommen, Sachverständige angehört sowie neue Beweismittel eingeführt werden. Die Revision verfolgt dagegen einen anderen Ansatz. Das Revisionsgericht prüft das schriftliche Urteil auf Rechtsfehler. Dabei unterscheidet die Strafprozessordnung insbesondere zwischen der Sachrüge und der Verfahrensrüge. Mit der Sachrüge beanstandet die Verteidigung Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts. Dazu gehören beispielsweise:</p>
<ul>
<li>unzureichende Feststellungen zum Straftatbestand,</li>
<li>widersprüchliche Urteilsgründe,</li>
<li>fehlerhafte Beweiswürdigung,</li>
<li>falsche rechtliche Einordnung,</li>
<li>Fehler bei der Strafzumessung,</li>
<li>unzureichende Begründung einer kurzen Freiheitsstrafe.</li>
</ul>
<p>Mit einer Verfahrensrüge macht die Verteidigung dagegen geltend, dass das Amtsgericht während der Hauptverhandlung gegen Vorschriften der Strafprozessordnung verstoßen hat. Die Wahl zwischen Berufung und Sprungrevision muss deshalb sorgfältig erfolgen. Ist der Sachverhalt unzutreffend festgestellt worden und soll eine neue Beweisaufnahme stattfinden, spricht häufig mehr für die Berufung. Enthält das Urteil dagegen bereits aus sich heraus einen durchgreifenden Rechtsfehler, kann die Sprungrevision der direktere Weg sein.</p>
<h2>OLG Celle hebt wegen Strafzumessungsfehler ein Urteil des Amtsgerichtes Hildesheim auf</h2>
<p>Erfolgreiche Sprungrevision &#8211; Auf die von mir eingelegte <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/" target="_blank" rel="noopener">Sprungrevision</a> hebt das OLG Celle wegen Strafzumessungsfehler ein Urteil des Amtsgerichtes Hildesheim auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.</p>
<p>Mein Mandant wurde wegen Verletzung der Unterhaltspflichten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.</p>
<p>Auf die allgemeine Sachrüge hob das Revisiongericht das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtes u.a. wegen Fehlern in der Begründung der Strafzumessung auf. Bei der hier ausgesprochenen kurzen Freiheitsstrafe wurden die gesetzlichen Voraussetzungen gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__47.html" target="_blank" rel="noopener">§ 47 StGB</a> i.Vm. § 267 (2) S.2 Hs 2 StPO nicht ausreichend erörtert. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass das Gericht sich den besonderen Voraussetzungen für die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen bewusst war.</p>
<h2>Im Einzlenen führt das Gericht folgendes aus:</h2>
<p><em>&#8222;Bei der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe müssen die Urteilsgründe aber die besonderen Voraussetzungen des §§ 47 Abs. 1 StGB erkennen lassen, was eine dahingehend besondere Begründung erfordert (Fischer, § 47 Rn. 7 m.w.N.). Der Tatrichter muss &#8211; über die bloße Wiedergabe des Wortlautes des §§ 47 Abs. 1 StGB hinaus &#8211; besondere Umstände in der Person des Täters oder der Tat benennen, welche die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich machen. Die Begründungsanforderungen sind hierbei einer &#8211; wie hier &#8211; unter sechs Monate liegenden Freiheitsstrafe noch höher, wenn es sich &#8211; wie hier &#8211; um einen bislang noch nicht bestraften Täter handelt (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2008, 12770; Fischer a. a. O., Rn. 11). Insbesondere in einem solchen Fall bedarf es zusätzlich einer Erörterung, warum auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht verzichtet werden kann. Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (Fischer, a. a.O., § 47 Rn. 2).  Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist und bedarf gesonderter, eingehender Begründung, jedenfalls soweit gegen den Täter noch keine Geldstrafe verhängt worden ist (MüKo, StGB/Ritscher, 5.Auflage 2025, StGB 170 Rn. 83).&#8220; </em></p>
<p>OLG Celle, Beschluß vom 14.11.2025, 3 ORs 10/25</p>
<h2>Unzureichende Feststellungen zur Unterhaltspflicht</h2>
<p>Eine Strafbarkeit nach § 170 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass sich der Beschuldigte einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht und dadurch der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre. Dabei gehört die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu den entscheidenden Voraussetzungen. Nur wer unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Einkünfte, notwendigen Ausgaben, Verbindlichkeiten und seines Selbstbehalts leistungsfähig ist, kann sich wegen der Nichtzahlung von Unterhalt strafbar machen. Das Strafgericht darf sich deshalb nicht mit dem Hinweis begnügen, dass ein familiengerichtlicher Unterhaltstitel besteht. Ebenso wenig genügt ein pauschaler Verweis auf die Düsseldorfer Tabelle.</p>
<p>Vielmehr muss das Strafgericht die Leistungsfähigkeit eigenständig feststellen. Das Urteil muss daher insbesondere nachvollziehbare Angaben enthalten zu:</p>
<ul>
<li>den Einkünften des Angeklagten,</li>
<li>seinen notwendigen Ausgaben,</li>
<li>bestehenden Verbindlichkeiten,</li>
<li>sonstigen Unterhaltspflichten,</li>
<li>dem maßgeblichen Selbstbehalt,</li>
<li>dem Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes,</li>
<li>den Verhältnissen des anderen Elternteils,</li>
<li>dem Umfang der tatsächlich möglichen Unterhaltszahlungen.</li>
</ul>
<p>Fehlen solche Feststellungen, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob überhaupt eine strafrechtlich relevante Unterhaltspflicht bestand und in welchem Umfang der Angeklagte leistungsfähig war. Gerade darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Familienrecht. Während dort besondere Darlegungs- und Mitwirkungspflichten gelten können, muss das Strafgericht sämtliche Voraussetzungen einer Verurteilung selbst feststellen. Zweifel dürfen nicht zulasten des Angeklagten durch bloße Annahmen ersetzt werden.</p>
<h2>Kurze Freiheitsstrafe nur als Ausnahme</h2>
<p>Die erfolgreiche Sprungrevision betraf außerdem die Strafzumessung. Nach § 47 Abs. 1 StGB darf das Gericht eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur verhängen, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters die Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Das Gesetz betrachtet die kurze Freiheitsstrafe deshalb als Ausnahme. Grundsätzlich soll das Gericht stattdessen eine Geldstrafe verhängen. Je kürzer die Freiheitsstrafe ausfällt und je weniger der Angeklagte vorbestraft ist, desto genauer muss das Gericht erklären, warum eine Geldstrafe nicht ausreicht. In dem konkreten Verfahren hatte das Amtsgericht eine Freiheitsstrafe von vier Monaten gegen einen bislang nicht bestraften Angeklagten verhängt. Das Urteil ließ jedoch nicht ausreichend erkennen, welche besonderen Umstände die kurze Freiheitsstrafe unerlässlich machten. Eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus. Das Gericht muss vielmehr konkret </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/erfolgreiche-sprungrevision-olg-celle/">Erfolgreiche Sprungrevision – OLG Celle hebt Urteil des Amtsgerichts auf</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Was ist eine Sprungrevision?</h2>
<p>Nach einem Strafurteil des Amtsgerichts kann der Angeklagte grundsätzlich Berufung einlegen. In bestimmten Fällen kann er jedoch die Berufungsinstanz überspringen und das Urteil unmittelbar mit der Revision angreifen. Dieses Rechtsmittel heißt Sprungrevision. Die Rechtsgrundlage bildet § 335 StPO. Danach kann ein Urteil, gegen das eine Berufung zulässig wäre, stattdessen mit der Revision angefochten werden. Der Angeklagte wendet sich dann nicht an das Landgericht als Berufungsgericht, sondern unmittelbar an das zuständige Oberlandesgericht. Das Revisionsgericht führt allerdings keine neue Beweisaufnahme durch. Es vernimmt deshalb weder Zeugen erneut noch bewertet es neue Unterlagen. Vielmehr prüft es, ob das Amtsgericht das materielle Recht und das Strafverfahrensrecht richtig angewandt hat. Eine erfolgreiche Sprungrevision setzt daher einen Rechtsfehler voraus. Dagegen genügt es grundsätzlich nicht, dass der Angeklagte die Beweiswürdigung des Amtsgerichts lediglich für falsch oder ungerecht hält.</p>
<h2>Unterschied zwischen Berufung und Sprungrevision</h2>
<p>Bei einer Berufung verhandelt das Landgericht den Fall grundsätzlich noch einmal in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Daher können Zeugen erneut vernommen, Sachverständige angehört sowie neue Beweismittel eingeführt werden. Die Revision verfolgt dagegen einen anderen Ansatz. Das Revisionsgericht prüft das schriftliche Urteil auf Rechtsfehler. Dabei unterscheidet die Strafprozessordnung insbesondere zwischen der Sachrüge und der Verfahrensrüge. Mit der Sachrüge beanstandet die Verteidigung Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts. Dazu gehören beispielsweise:</p>
<ul>
<li>unzureichende Feststellungen zum Straftatbestand,</li>
<li>widersprüchliche Urteilsgründe,</li>
<li>fehlerhafte Beweiswürdigung,</li>
<li>falsche rechtliche Einordnung,</li>
<li>Fehler bei der Strafzumessung,</li>
<li>unzureichende Begründung einer kurzen Freiheitsstrafe.</li>
</ul>
<p>Mit einer Verfahrensrüge macht die Verteidigung dagegen geltend, dass das Amtsgericht während der Hauptverhandlung gegen Vorschriften der Strafprozessordnung verstoßen hat. Die Wahl zwischen Berufung und Sprungrevision muss deshalb sorgfältig erfolgen. Ist der Sachverhalt unzutreffend festgestellt worden und soll eine neue Beweisaufnahme stattfinden, spricht häufig mehr für die Berufung. Enthält das Urteil dagegen bereits aus sich heraus einen durchgreifenden Rechtsfehler, kann die Sprungrevision der direktere Weg sein.</p>
<h2>OLG Celle hebt wegen Strafzumessungsfehler ein Urteil des Amtsgerichtes Hildesheim auf</h2>
<p>Erfolgreiche Sprungrevision &#8211; Auf die von mir eingelegte <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/" target="_blank" rel="noopener">Sprungrevision</a> hebt das OLG Celle wegen Strafzumessungsfehler ein Urteil des Amtsgerichtes Hildesheim auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.</p>
<p>Mein Mandant wurde wegen Verletzung der Unterhaltspflichten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.</p>
<p>Auf die allgemeine Sachrüge hob das Revisiongericht das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtes u.a. wegen Fehlern in der Begründung der Strafzumessung auf. Bei der hier ausgesprochenen kurzen Freiheitsstrafe wurden die gesetzlichen Voraussetzungen gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__47.html" target="_blank" rel="noopener">§ 47 StGB</a> i.Vm. § 267 (2) S.2 Hs 2 StPO nicht ausreichend erörtert. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass das Gericht sich den besonderen Voraussetzungen für die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen bewusst war.</p>
<h2>Im Einzlenen führt das Gericht folgendes aus:</h2>
<p><em>&#8222;Bei der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe müssen die Urteilsgründe aber die besonderen Voraussetzungen des §§ 47 Abs. 1 StGB erkennen lassen, was eine dahingehend besondere Begründung erfordert (Fischer, § 47 Rn. 7 m.w.N.). Der Tatrichter muss &#8211; über die bloße Wiedergabe des Wortlautes des §§ 47 Abs. 1 StGB hinaus &#8211; besondere Umstände in der Person des Täters oder der Tat benennen, welche die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich machen. Die Begründungsanforderungen sind hierbei einer &#8211; wie hier &#8211; unter sechs Monate liegenden Freiheitsstrafe noch höher, wenn es sich &#8211; wie hier &#8211; um einen bislang noch nicht bestraften Täter handelt (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2008, 12770; Fischer a. a. O., Rn. 11). Insbesondere in einem solchen Fall bedarf es zusätzlich einer Erörterung, warum auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht verzichtet werden kann. Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (Fischer, a. a.O., § 47 Rn. 2).  Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist und bedarf gesonderter, eingehender Begründung, jedenfalls soweit gegen den Täter noch keine Geldstrafe verhängt worden ist (MüKo, StGB/Ritscher, 5.Auflage 2025, StGB 170 Rn. 83).&#8220; </em></p>
<p>OLG Celle, Beschluß vom 14.11.2025, 3 ORs 10/25</p>
<h2>Unzureichende Feststellungen zur Unterhaltspflicht</h2>
<p>Eine Strafbarkeit nach § 170 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass sich der Beschuldigte einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht und dadurch der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre. Dabei gehört die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu den entscheidenden Voraussetzungen. Nur wer unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Einkünfte, notwendigen Ausgaben, Verbindlichkeiten und seines Selbstbehalts leistungsfähig ist, kann sich wegen der Nichtzahlung von Unterhalt strafbar machen. Das Strafgericht darf sich deshalb nicht mit dem Hinweis begnügen, dass ein familiengerichtlicher Unterhaltstitel besteht. Ebenso wenig genügt ein pauschaler Verweis auf die Düsseldorfer Tabelle.</p>
<p>Vielmehr muss das Strafgericht die Leistungsfähigkeit eigenständig feststellen. Das Urteil muss daher insbesondere nachvollziehbare Angaben enthalten zu:</p>
<ul>
<li>den Einkünften des Angeklagten,</li>
<li>seinen notwendigen Ausgaben,</li>
<li>bestehenden Verbindlichkeiten,</li>
<li>sonstigen Unterhaltspflichten,</li>
<li>dem maßgeblichen Selbstbehalt,</li>
<li>dem Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes,</li>
<li>den Verhältnissen des anderen Elternteils,</li>
<li>dem Umfang der tatsächlich möglichen Unterhaltszahlungen.</li>
</ul>
<p>Fehlen solche Feststellungen, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob überhaupt eine strafrechtlich relevante Unterhaltspflicht bestand und in welchem Umfang der Angeklagte leistungsfähig war. Gerade darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Familienrecht. Während dort besondere Darlegungs- und Mitwirkungspflichten gelten können, muss das Strafgericht sämtliche Voraussetzungen einer Verurteilung selbst feststellen. Zweifel dürfen nicht zulasten des Angeklagten durch bloße Annahmen ersetzt werden.</p>
<h2>Kurze Freiheitsstrafe nur als Ausnahme</h2>
<p>Die erfolgreiche Sprungrevision betraf außerdem die Strafzumessung. Nach § 47 Abs. 1 StGB darf das Gericht eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur verhängen, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters die Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Das Gesetz betrachtet die kurze Freiheitsstrafe deshalb als Ausnahme. Grundsätzlich soll das Gericht stattdessen eine Geldstrafe verhängen. Je kürzer die Freiheitsstrafe ausfällt und je weniger der Angeklagte vorbestraft ist, desto genauer muss das Gericht erklären, warum eine Geldstrafe nicht ausreicht. In dem konkreten Verfahren hatte das Amtsgericht eine Freiheitsstrafe von vier Monaten gegen einen bislang nicht bestraften Angeklagten verhängt. Das Urteil ließ jedoch nicht ausreichend erkennen, welche besonderen Umstände die kurze Freiheitsstrafe unerlässlich machten. Eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus. Das Gericht muss vielmehr konkret </p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/erfolgreiche-sprungrevision-olg-celle/">Erfolgreiche Sprungrevision – OLG Celle hebt Urteil des Amtsgerichts auf</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verpackte Waffen nicht Tatmittel</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/verpackte-waffen-nicht-tatmittel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Feb 2023 11:09:41 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?page_id=13016</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Waffen eingezogen &#8211; BGH beanstandet Entscheidung des LG Berlin</h2>
<p>Waffen können als Tatmittel gemäß<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__74.html" target="_blank" rel="noopener"> § 74 Abs.1 StGB</a> eingezogen werden. Das Landgericht Berlin verurteilte meinen Mandanten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Die hiergegen eingelegte und begründete <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Revision</a> hatte zum Teil Erfolg.</p>
<p>Am Tatort sind neben Betäubungsmitteln Unmegen von Messern, wie zum Beispiel Einhandmesser, Macheten und Springmesser, sichergestellt worden. Ein ganzer Teil dieser Waffen lag nicht griffbereit und war noch orginalverpackt. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 7. April 2022 jedoch nicht nur die unverpackten und griffbereiten Waffen, sondern auch die nicht griffbereiten und verpackten Messer gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB eingezogen. Nach Auffassung des BGH können Sie jedoch nicht als Tatmittel eingezogen werden, da sie nicht zur Vorbereitung oder Begehung der abgeurteilten Tat, des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, weder gebraucht, noch dazu bestimmt waren (BGH vom 4.1.2023 &#8211; 5 StR 393/22-).</p>
<h2>Verpackte Waffen</h2>
<p>Grundsätzlich können auch verpackte Waffen Tatmittel sein, weil auf sie zur Verwendung gegen Personen zurückgegriffen werden kann, wenn sie im konkreten Konfliktfall erreichbar sind. Dann sind auch solche verpackten Waffen zur Begehung der Tat im Sinne von § 74 StGB bestimmt. Messer sind nach ihrer Art zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt und standen zum Teil dem Angeklagten zu diesem Zwecke griffbereit zur Verfügung. Damit waren sie Tatmittel, weil das mithin gegebene bewusste Beisichführen der Waffe einen die Strafbarkeit erhöhenden Umstand darstellt ( BGH a.a.O.).</p>
<p>Zur Begehung der Tat bestimmt gewesen ist ein Gegenstand, wenn er zur Tat bereitgestellt war, er also tatsächlich für die Begehung der Tat hätte eingesetzt werden können.  Die im Bad, insbesondere im Badschrank der Tatortwohnung aufgefundenen originalverpackten Messer, standen gerade nicht gebrauchsbereit zur Verfügung, so dass es sich hierbei nicht um Tatmittel im Sinne §§ 30a Abs.2 Nr.2 BtMG, 74 Abs. 1 Habsatz 2 StGB handelt. Wenn schon im Flur und im Wohnszimmer der Tatortwohnung massenhaft Messer und andere Waffen offen rumlagen, dann spricht wenig dafür, dass die im Badezimmer aufgefundenen verpackten Messer zur Tat bereitgestellt waren.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verpackte-waffen-nicht-tatmittel/">Verpackte Waffen nicht Tatmittel</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Waffen eingezogen &#8211; BGH beanstandet Entscheidung des LG Berlin</h2>
<p>Waffen können als Tatmittel gemäß<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__74.html" target="_blank" rel="noopener"> § 74 Abs.1 StGB</a> eingezogen werden. Das Landgericht Berlin verurteilte meinen Mandanten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Die hiergegen eingelegte und begründete <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Revision</a> hatte zum Teil Erfolg.</p>
<p>Am Tatort sind neben Betäubungsmitteln Unmegen von Messern, wie zum Beispiel Einhandmesser, Macheten und Springmesser, sichergestellt worden. Ein ganzer Teil dieser Waffen lag nicht griffbereit und war noch orginalverpackt. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 7. April 2022 jedoch nicht nur die unverpackten und griffbereiten Waffen, sondern auch die nicht griffbereiten und verpackten Messer gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB eingezogen. Nach Auffassung des BGH können Sie jedoch nicht als Tatmittel eingezogen werden, da sie nicht zur Vorbereitung oder Begehung der abgeurteilten Tat, des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, weder gebraucht, noch dazu bestimmt waren (BGH vom 4.1.2023 &#8211; 5 StR 393/22-).</p>
<h2>Verpackte Waffen</h2>
<p>Grundsätzlich können auch verpackte Waffen Tatmittel sein, weil auf sie zur Verwendung gegen Personen zurückgegriffen werden kann, wenn sie im konkreten Konfliktfall erreichbar sind. Dann sind auch solche verpackten Waffen zur Begehung der Tat im Sinne von § 74 StGB bestimmt. Messer sind nach ihrer Art zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt und standen zum Teil dem Angeklagten zu diesem Zwecke griffbereit zur Verfügung. Damit waren sie Tatmittel, weil das mithin gegebene bewusste Beisichführen der Waffe einen die Strafbarkeit erhöhenden Umstand darstellt ( BGH a.a.O.).</p>
<p>Zur Begehung der Tat bestimmt gewesen ist ein Gegenstand, wenn er zur Tat bereitgestellt war, er also tatsächlich für die Begehung der Tat hätte eingesetzt werden können.  Die im Bad, insbesondere im Badschrank der Tatortwohnung aufgefundenen originalverpackten Messer, standen gerade nicht gebrauchsbereit zur Verfügung, so dass es sich hierbei nicht um Tatmittel im Sinne §§ 30a Abs.2 Nr.2 BtMG, 74 Abs. 1 Habsatz 2 StGB handelt. Wenn schon im Flur und im Wohnszimmer der Tatortwohnung massenhaft Messer und andere Waffen offen rumlagen, dann spricht wenig dafür, dass die im Badezimmer aufgefundenen verpackten Messer zur Tat bereitgestellt waren.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/verpackte-waffen-nicht-tatmittel/">Verpackte Waffen nicht Tatmittel</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kammergericht hebt Urteil auf</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-revision/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 08 Dec 2019 13:25:37 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?page_id=11558</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Revision zum Kammergericht führt zur Urteilsaufhebung</h2>
<p>Das Kammergericht Berlin hob in Folge der Revision meines Mandanten im November 2019 ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten auf. Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin war meinem Mandanten vorgeworfen worden, im Zeitraum zwischen 2015 und 2017 sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren, sexuelle Handlung vor einem Kind vorgenommen (Taten zu 1 und 2), auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen eingewirkt (Taten zu 3-5) und kinderpornographische Schriften besessen (Tat zu 6) zu haben.</p>
<h3>Das vor dem Kammergericht angegriffene Urteil des Amtsgerichts Tiergarten</h3>
<p>Mit Urteil vom 28.03.2019 wurde mein Mandant wegen <strong>schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern</strong> sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen und wegen <strong>Besitzes kinderpornographischer Schriften</strong> in Tateinheit mit <strong>Besitzes jugendpornographischer Schriften</strong> verurteilt. Mit dem Urteil wurde eine <strong>Gesamtfreiheitsstrafe</strong> von 2 Jahren und 3 Monaten verhängt.</p>
<h3>Die Revisionsrügen entsprechend dem Revisionsbegründungsschriftsatz</h3>
<p>Gegen das Urteil des AG Tiergarten wurde zum Kammergericht Berlin <strong>Revision</strong> eingelegt. Gerügt wurde sowohl die Verletzung formellen und materiellen Rechts.</p>
<h3>Die Verletzung der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift</h3>
<p>Gerügt wurde zunächst die Verletzung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__200.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 200 StPO</a>. Die Anklage entsprach durch Verletzung der Umgrenzungsfunktion teilweise nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das betraf jedenfalls die Vorwürfe, mit denen es die Anklage unterließ, die vermeintlich vorgespielten pornographischen Filme konkret und unverwechselbar zu bezeichnen.</p>
<h3>Die rechtswidrige Ablehnung der Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens</h3>
<p>In der Hauptverhandlung stellte ich als  <strong>Strafverteidiger</strong> des Angeklagten einen Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen <strong>Sachverständigengutachtens</strong> zur Frage der <strong>Glaubhaftigkeit</strong> der Aussagen des vermeintlichen kindlichen Opfers.  Zum <strong>Beweisthema</strong> wurde vorgetragen:</p>
<p style="padding-left: 200px;">„Das Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der Aussagefähigkeit (Zeugentüchtigkeit), der Aussagequalität und der Aussagezuverlässigkeit zu dem Ergebnis kommen, dass schon die Aussagefähigkeit zu den relevanten Anklagevorwürfen in Hinblick auf eine ausgeprägte ADHS-Erkrankung nicht gegeben ist. In jedem Falle wird das Gutachten zu dem Ergebnis kommen, dass die Unwahrhypothese nicht zu verwerfen ist und die kindlichen Zeugenaussagen zu den vermeintlichen Tathandlungen des Angeklagten unglaubhaft sind.&#8220;</p>
<p>Der Antrag wurde durch das Amtsgericht Tiergarten unter Verstoß gegen <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__244.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO</a> verworfen.</p>
<h3>Sachbeschwerde wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellation</h3>
<p>Gerügt wurde auch die amtsgerichtliche Beweiswürdigung nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__261.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer"> § 261 StPO</a>. Sie hielt in der hier vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auch nach dem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2015 – 5 StR 79/15 m.w.N.) sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.</p>
<p>Denn, wenn  das Gericht die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auf die Aussagen des vermeintlichen Opfers stützen will, müssen die Urteilsgründe eine zusammenhängende Darstellung der Aussagen mit den zugehörigen Details enthalten, die eine Überprüfung der Aussagequalität und -konstanz revisionsrechtlich möglich machen. Dabei muss im Urteil eine Darstellung und Auseinandersetzung mit den im Einzelnen festgestellten, auch das Kerngeschehen betreffenden Konstanzen und/oder Abweichungen in den jeweiligen Aussagen der Belastungszeugen erfolgen.</p>
<p>Außerdem muss sich das Gericht in den Urteilsgründen mit der Entstehungsgeschichte der Aussagen befassen und insbesondere mitteilen, wie es zur Aufdeckung der vermeintlichen Taten und zur Anzeigeerstattung kam. Der Entstehungsgeschichte einer Aussage kommt gerade bei der Bewertung kindlicher Zeugen in vermeintlichen Missbrauchsfällen besondere Bedeutung zu. Das ist ständige Rechtsprechung. Diesen Anforderungen wurde das angegriffene Urteil nicht gerecht.</p>
<h3>Kammergericht Berlin folgt Revision des Angeklagten und hob Urteil auf</h3>
<p>Schon auf die Sachbeschwerde hob das Kammergericht das Urteil fast vollständig auf. Aber auch die beiden Prozessrügen, so das <strong>Revisionsgericht</strong>, hätten Erfolg gehabt. Insbesondere verwies die <strong>Revisionsinstanz</strong> darauf, dass im Zuge der neuerlichen Hauptverhandlung ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des <strong>Belastungszeugen</strong> einzuholen sein wird.</p>
<p>Das Kammergericht rügt mit seinem Beschluss vom 29. November 2019 aber auch die lückenhafte Strafzumessungserwägungen. So seien <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__74.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">gem. § 74 StGB</a> ein Laptop und Festplatten eingezogen worden. Dieser Umstand sei zu Gunsten des Verurteilten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.</p>
<h4>Weitergehende Informationen</h4>
<p>Weitere Beiträge zur konkreten Rechtsargumentation des Kammergerichts werden folgen. Hier finden Sie auch eine <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/kindesmissbrauch/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><strong>Entscheidung des OLG Brandenburg</strong></a> zur Notwendigkeit der Einholung von Glaubwürdigkeitsgutachten. Dieses Strafverfahren endetete zuletzt mit einem <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/freispruch-vom-vorwurf-des-sexuellen-missbrauchs/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Freispruch am Amtsgericht Oranienburg.</a></p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-revision/">Kammergericht hebt Urteil auf</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Revision zum Kammergericht führt zur Urteilsaufhebung</h2>
<p>Das Kammergericht Berlin hob in Folge der Revision meines Mandanten im November 2019 ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten auf. Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin war meinem Mandanten vorgeworfen worden, im Zeitraum zwischen 2015 und 2017 sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren, sexuelle Handlung vor einem Kind vorgenommen (Taten zu 1 und 2), auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen eingewirkt (Taten zu 3-5) und kinderpornographische Schriften besessen (Tat zu 6) zu haben.</p>
<h3>Das vor dem Kammergericht angegriffene Urteil des Amtsgerichts Tiergarten</h3>
<p>Mit Urteil vom 28.03.2019 wurde mein Mandant wegen <strong>schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern</strong> sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen und wegen <strong>Besitzes kinderpornographischer Schriften</strong> in Tateinheit mit <strong>Besitzes jugendpornographischer Schriften</strong> verurteilt. Mit dem Urteil wurde eine <strong>Gesamtfreiheitsstrafe</strong> von 2 Jahren und 3 Monaten verhängt.</p>
<h3>Die Revisionsrügen entsprechend dem Revisionsbegründungsschriftsatz</h3>
<p>Gegen das Urteil des AG Tiergarten wurde zum Kammergericht Berlin <strong>Revision</strong> eingelegt. Gerügt wurde sowohl die Verletzung formellen und materiellen Rechts.</p>
<h3>Die Verletzung der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift</h3>
<p>Gerügt wurde zunächst die Verletzung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__200.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 200 StPO</a>. Die Anklage entsprach durch Verletzung der Umgrenzungsfunktion teilweise nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das betraf jedenfalls die Vorwürfe, mit denen es die Anklage unterließ, die vermeintlich vorgespielten pornographischen Filme konkret und unverwechselbar zu bezeichnen.</p>
<h3>Die rechtswidrige Ablehnung der Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens</h3>
<p>In der Hauptverhandlung stellte ich als  <strong>Strafverteidiger</strong> des Angeklagten einen Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen <strong>Sachverständigengutachtens</strong> zur Frage der <strong>Glaubhaftigkeit</strong> der Aussagen des vermeintlichen kindlichen Opfers.  Zum <strong>Beweisthema</strong> wurde vorgetragen:</p>
<p style="padding-left: 200px;">„Das Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der Aussagefähigkeit (Zeugentüchtigkeit), der Aussagequalität und der Aussagezuverlässigkeit zu dem Ergebnis kommen, dass schon die Aussagefähigkeit zu den relevanten Anklagevorwürfen in Hinblick auf eine ausgeprägte ADHS-Erkrankung nicht gegeben ist. In jedem Falle wird das Gutachten zu dem Ergebnis kommen, dass die Unwahrhypothese nicht zu verwerfen ist und die kindlichen Zeugenaussagen zu den vermeintlichen Tathandlungen des Angeklagten unglaubhaft sind.&#8220;</p>
<p>Der Antrag wurde durch das Amtsgericht Tiergarten unter Verstoß gegen <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__244.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO</a> verworfen.</p>
<h3>Sachbeschwerde wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellation</h3>
<p>Gerügt wurde auch die amtsgerichtliche Beweiswürdigung nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__261.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer"> § 261 StPO</a>. Sie hielt in der hier vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auch nach dem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2015 – 5 StR 79/15 m.w.N.) sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.</p>
<p>Denn, wenn  das Gericht die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auf die Aussagen des vermeintlichen Opfers stützen will, müssen die Urteilsgründe eine zusammenhängende Darstellung der Aussagen mit den zugehörigen Details enthalten, die eine Überprüfung der Aussagequalität und -konstanz revisionsrechtlich möglich machen. Dabei muss im Urteil eine Darstellung und Auseinandersetzung mit den im Einzelnen festgestellten, auch das Kerngeschehen betreffenden Konstanzen und/oder Abweichungen in den jeweiligen Aussagen der Belastungszeugen erfolgen.</p>
<p>Außerdem muss sich das Gericht in den Urteilsgründen mit der Entstehungsgeschichte der Aussagen befassen und insbesondere mitteilen, wie es zur Aufdeckung der vermeintlichen Taten und zur Anzeigeerstattung kam. Der Entstehungsgeschichte einer Aussage kommt gerade bei der Bewertung kindlicher Zeugen in vermeintlichen Missbrauchsfällen besondere Bedeutung zu. Das ist ständige Rechtsprechung. Diesen Anforderungen wurde das angegriffene Urteil nicht gerecht.</p>
<h3>Kammergericht Berlin folgt Revision des Angeklagten und hob Urteil auf</h3>
<p>Schon auf die Sachbeschwerde hob das Kammergericht das Urteil fast vollständig auf. Aber auch die beiden Prozessrügen, so das <strong>Revisionsgericht</strong>, hätten Erfolg gehabt. Insbesondere verwies die <strong>Revisionsinstanz</strong> darauf, dass im Zuge der neuerlichen Hauptverhandlung ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des <strong>Belastungszeugen</strong> einzuholen sein wird.</p>
<p>Das Kammergericht rügt mit seinem Beschluss vom 29. November 2019 aber auch die lückenhafte Strafzumessungserwägungen. So seien <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__74.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">gem. § 74 StGB</a> ein Laptop und Festplatten eingezogen worden. Dieser Umstand sei zu Gunsten des Verurteilten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.</p>
<h4>Weitergehende Informationen</h4>
<p>Weitere Beiträge zur konkreten Rechtsargumentation des Kammergerichts werden folgen. Hier finden Sie auch eine <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/kindesmissbrauch/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><strong>Entscheidung des OLG Brandenburg</strong></a> zur Notwendigkeit der Einholung von Glaubwürdigkeitsgutachten. Dieses Strafverfahren endetete zuletzt mit einem <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/freispruch-vom-vorwurf-des-sexuellen-missbrauchs/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Freispruch am Amtsgericht Oranienburg.</a></p>
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<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kammergericht-revision/">Kammergericht hebt Urteil auf</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unterschied zwischen Revision und Sprungrevision im Strafrecht</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Jun 2017 08:37:55 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?page_id=5054</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Unterschied Sprungrevision und Revision</h2>
<p>Es gibt zwei verschiedene <strong>Rechtsmittel</strong> im <strong>Strafrecht </strong>gegen Urteile. Die <strong>Berufung</strong> und in die <strong>Revision</strong>. Hier finden Sie Ausführungen zum Unterschied zwischen <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Berufung</a> und <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Revision</a>. Dort ist auch erklärt, dass gegen Urteile der Amtsgerichte die Berufung und die Revision zulässig ist. Gegen Urteile des Landgerichts und der Oberlandesgerichte ist nur die Revision, nicht die Berufung möglich. Das gilt dann, wenn dort in 1. Instanz verhandelt wurde. Aber was unterscheidet die <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/333.html" target="_blank" rel="noopener">Revision</a> von der <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/335.html" target="_blank" rel="noopener">Sprungrevision</a>? Gibt es dabei Unterschiede? Genau genommen gibt es qualitativ keinen Unterschied: Revision bleibt Revision, auch wenn sie als sogenannte Sprungrevision ausgeschöpft wird. Und dennoch ist es für den <strong>Strafverteidiger</strong> von Bedeutung, ob er seinem Mandanten empfiehlt, statt in die Berufung in die Sprungrevision zu gehen.</p>
<h2>Urteilsaufhebung nach Revision statt nach Sprungrevision</h2>
<p>Hier finden Sie ein <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/revision-wegen-fahrlaessiger-koerperverletzung-am-olg-brandenburg/" target="_blank" rel="noopener">Beispiel für die Revision</a>. Zunächst hatte das <strong>Amtsgericht Strausberg</strong> den Mandanten wegen fahrlässiger <strong>Körperverletzung</strong> verurteilt. Dagegen hatten wir <strong>Berufung</strong> eingelegt. Leider bestätigte das <strong>Landgericht Frankfurt/Oder</strong> das <strong>Urteil</strong> des Amtsgerichts. Erst die Revision gegen das Frankfurter Urteil zum <strong>OLG Brandenburg</strong> führte zum Erfolg. Das Frankfurter Urteil wurde aufgehoben. Nach neuer <strong>Verhandlung</strong> wurde mein Mandant vom Landgericht Frankfurt/Oder dann endlich <strong>freigesprochen</strong>. Hier wurden also 4 Instanzen bis zum Freispruch bemüht: I. Instanz Amtsgericht Strausberg. II. Instanz Landgericht Frankfurt/Oder. III. Instanz als Revissionsinstanz das OLG Brandenburg. Nochmals das LG Frankfurt als &#8222;2. II. Instanz&#8220; bis zum <strong>Freispruch</strong>.</p>
<h2>Urteilsaufhebung nach Sprungrevision bei Überspringen der  Berufung</h2>
<p>Und hier finden Sie ein <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/kindesmissbrauch/" target="_blank" rel="noopener">Beispiel für die Sprungrevision</a>. Zunächst hatte das <strong>Amtsgericht Oranienburg</strong> den Mandanten wegen angeblichen <strong>sexuellen Missbrauchs von Kindern</strong> zu einer <strong>Freiheitsstrafe</strong> verurteilt. Gegen diese Urteil war die Berufung und alternativ auch die Sprungrevision möglich. Auf anwaltliche Empfehlung entschied sich der Mandant die Berufung zu überspringen und eben gleich mit der Sprungrevision gegen das Urteil vorzugehen. Das hatte Erfolg und ersparte mindestens eine Instanz.</p>
<h2>Erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren</h2>
<p>Ob Sie mit der Berufung oder der Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil vorgehen sollten Sie mit einem erfahrenen Rechtsanwalt besprechen. Das ist eine strategische Entscheidung bei der <strong>Strafverteidigung</strong>. Sie darf nicht dem Zufall überlassen werden. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-rechtsanwalt-strafrecht-berlin/" target="_blank" rel="noopener">Gerne können Sie mich kontaktieren</a>.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/">Unterschied zwischen Revision und Sprungrevision im Strafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Unterschied Sprungrevision und Revision</h2>
<p>Es gibt zwei verschiedene <strong>Rechtsmittel</strong> im <strong>Strafrecht </strong>gegen Urteile. Die <strong>Berufung</strong> und in die <strong>Revision</strong>. Hier finden Sie Ausführungen zum Unterschied zwischen <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Berufung</a> und <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Revision</a>. Dort ist auch erklärt, dass gegen Urteile der Amtsgerichte die Berufung und die Revision zulässig ist. Gegen Urteile des Landgerichts und der Oberlandesgerichte ist nur die Revision, nicht die Berufung möglich. Das gilt dann, wenn dort in 1. Instanz verhandelt wurde. Aber was unterscheidet die <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/333.html" target="_blank" rel="noopener">Revision</a> von der <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/335.html" target="_blank" rel="noopener">Sprungrevision</a>? Gibt es dabei Unterschiede? Genau genommen gibt es qualitativ keinen Unterschied: Revision bleibt Revision, auch wenn sie als sogenannte Sprungrevision ausgeschöpft wird. Und dennoch ist es für den <strong>Strafverteidiger</strong> von Bedeutung, ob er seinem Mandanten empfiehlt, statt in die Berufung in die Sprungrevision zu gehen.</p>
<h2>Urteilsaufhebung nach Revision statt nach Sprungrevision</h2>
<p>Hier finden Sie ein <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/revision-wegen-fahrlaessiger-koerperverletzung-am-olg-brandenburg/" target="_blank" rel="noopener">Beispiel für die Revision</a>. Zunächst hatte das <strong>Amtsgericht Strausberg</strong> den Mandanten wegen fahrlässiger <strong>Körperverletzung</strong> verurteilt. Dagegen hatten wir <strong>Berufung</strong> eingelegt. Leider bestätigte das <strong>Landgericht Frankfurt/Oder</strong> das <strong>Urteil</strong> des Amtsgerichts. Erst die Revision gegen das Frankfurter Urteil zum <strong>OLG Brandenburg</strong> führte zum Erfolg. Das Frankfurter Urteil wurde aufgehoben. Nach neuer <strong>Verhandlung</strong> wurde mein Mandant vom Landgericht Frankfurt/Oder dann endlich <strong>freigesprochen</strong>. Hier wurden also 4 Instanzen bis zum Freispruch bemüht: I. Instanz Amtsgericht Strausberg. II. Instanz Landgericht Frankfurt/Oder. III. Instanz als Revissionsinstanz das OLG Brandenburg. Nochmals das LG Frankfurt als &#8222;2. II. Instanz&#8220; bis zum <strong>Freispruch</strong>.</p>
<h2>Urteilsaufhebung nach Sprungrevision bei Überspringen der  Berufung</h2>
<p>Und hier finden Sie ein <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/kindesmissbrauch/" target="_blank" rel="noopener">Beispiel für die Sprungrevision</a>. Zunächst hatte das <strong>Amtsgericht Oranienburg</strong> den Mandanten wegen angeblichen <strong>sexuellen Missbrauchs von Kindern</strong> zu einer <strong>Freiheitsstrafe</strong> verurteilt. Gegen diese Urteil war die Berufung und alternativ auch die Sprungrevision möglich. Auf anwaltliche Empfehlung entschied sich der Mandant die Berufung zu überspringen und eben gleich mit der Sprungrevision gegen das Urteil vorzugehen. Das hatte Erfolg und ersparte mindestens eine Instanz.</p>
<h2>Erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren</h2>
<p>Ob Sie mit der Berufung oder der Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil vorgehen sollten Sie mit einem erfahrenen Rechtsanwalt besprechen. Das ist eine strategische Entscheidung bei der <strong>Strafverteidigung</strong>. Sie darf nicht dem Zufall überlassen werden. <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-rechtsanwalt-strafrecht-berlin/" target="_blank" rel="noopener">Gerne können Sie mich kontaktieren</a>.</p>
<p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/">Unterschied zwischen Revision und Sprungrevision im Strafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Urteil wegen Kindesmissbrauch aufgehoben</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/kindesmissbrauch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jun 2017 09:09:24 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/?page_id=5035</guid>

					<description><![CDATA[<h2>In der Revision hebt OLG Brandenburg Urteil auf<span style="font-size: 16px;"> </span></h2>
<p>Ein <strong>Urteil</strong> des <strong>Amtsgerichts Oranienburg </strong>wegen angeblichem<strong> Kindesmissbrauch</strong> hob das <strong>Oberlandesgericht</strong> <strong>Brandenburg</strong> mit Beschluss vom 08. Juni 20017 auf.</p>
<h3>Zweifel an der Schuld des Mandanten schon bei Prozessauftakt im März 2015</h3>
<p>Bedenken bezüglich der <strong>Schuld</strong> meines Mandanten hegte ich bereits bei Prozesseröffnung  im Frühjahr 2016. Die damalige <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sexueller-missbrauch/" target="_blank" rel="noopener">Prozesserklärung findet sich hier</a>. Denn die Beweislage war schwierig. Die kindlichen Zeugenaussagen waren <strong>detailarm</strong>, teilweise <b>widersprüchlich</b> und insgesamt <strong>inkonstant</strong>. Auch eine äußere Beeinflussung der Kinder auf das <strong>Aussageverhalten</strong> war feststellbar. Die <strong>Entstehungsgeschichte</strong> der Zeugenvernehmungen war der Ermittlungsakte nicht zu entnehmen. Bild-Ton-Aufzeichnungen gem.<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/58a.html"> § 58a StPO</a> waren nicht gefertigt worden.</p>
<h3>Schuldsprechendes Urteil des Amtsgerichts Oranienburg</h3>
<p>Aber das <strong>AG Oranienburg</strong> (Land <strong>Brandenburg</strong>) verurteilte meinen Mandanten im Mai 2015 dann wegen <strong>sexuellen Missbrauchs von Kindern</strong> in 5 Fällen. Dafür wurde eine <strong>Freiheitsstrafe</strong> von 3 Jahren verhängt. Als <strong>Verteidiger </strong>forderte ich einen<strong> Freispruch. </strong> Jedoch wurde auf eine <strong>Freiheitsstrafe</strong> von 3 Jahren erkannt.</p>
<h3>Oberlandesgericht Brandenburg prüfte Kindesmissbrauch &#8211; Urteil</h3>
<p>Gegen das Urteil des AG Oranienburg ließ mein Mandant <strong>Sprungrevision</strong> zum <strong>OLG Brandenburg</strong> einlegen. Mit ihr wurde die <strong>Verletzung materiellen Rechts</strong> gerügt. Hinzu kamen diverse <strong>Prozessrügen</strong>. Mit einstimmigen Beschluss des OLG am 08. Juni 2017 hob der<strong> 1. Strafsenat</strong> des <strong>OLG Brandenburg</strong>  das Urteil des Amtsgerichts vollständig auf (AZ: (1) 53 Ss 154/16 (22/17). Es wird vor einem anderen Jugendschöffengericht neuerlich verhandelt werden.</p>
<h3>Sprungrevision mit der Sachrüge erfolgreich</h3>
<p>Das <strong>Revisionsgericht</strong> sah die im Rahmen der Sachrüge vorgetragenen Rechtsargumente als zutreffend an.</p>
<h4>Urteil des Amtsgerichts lückenhaft</h4>
<p>So war die <strong>amtsgerichtliche Beweiswürdigung</strong> (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/261.html" target="_blank" rel="noopener">§ 261 StPO</a>) im Rahmen der vorliegenden <strong>Aussage-gegen-Aussage-Konstellation</strong> lückenhaft. Dem Urteil fehlten hinreichende Ausführungen, die die Verurteilung wegen Kindesmissbrauch tragen können. In diesem Kontext rügte das OLG die unzureichende Darstellung der den Mandanten vermeintlich belastenden Aussagen. Das Urteil ist insoweit <strong>lückenhaft. </strong>Deshalb war es<strong> </strong>dem <strong>Revisionsgericht</strong> verwehrt, die <strong>Aussagequalität</strong> und <strong>Aussagekonstanz</strong> zu prüfen.</p>
<h4>Verstoß gegen § 267 StPO &#8211; rechtsfehlerhafte Bezugnahme auf Beweismittel</h4>
<p>Das Urteil des AG Oranienburg hatte Zeugenvernehmungen in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil auf die Verschriftungen auf einer DVD Bezug genommen. Außerdem wurde im Urteil auf Verschriftungen von Chatverläufen einer Whatsapp-Gruppe Bezug genommen. Das Revisionsgericht rügt hier einen Verstoß gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/267.html" target="_blank" rel="noopener">§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO</a>. Die Bezugnahme ist jedochunwirksam. Denn es darf nur wegen Einzelheiten auf Abbildungen wirksam Bezug genommen werden. Dazu gehören aber weder verschriftete Zeugenaussagen, noch Chatverläufe oder elektronische Speichermedien.</p>
<h4>Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft</h4>
<p>Das Verteidigungsverhalten des Mandanten führte zu einer Straferhöhung. So wurde <strong>straferschwerend</strong> angerechnet, dass er keine Reue und Einsicht in seine Taten gezeigt habe. Auch wurde straferschwerend angerechnet, dass er der eigenen minderjährigen Tochter die Zeugenvernehmung nicht ersparte. Das alles, so das OLG Brandenburg, war rechtsfehlerhaft.</p>
<h4> Kein Glaubwürdigkeitsgutachten trotz Besonderheiten beim Aussageverhalten</h4>
<p>Auf die Prozessrügen kam es zwar nicht mehr an. Dennoch wies das OLG in seinem Beschluss darauf hin, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Einholung eines <strong>Glaubwürdigkeitsgutachtens</strong> gegeben sein könnten. Das hatte die Verteidigung beantragt, war damit aber vor dem AG Oranienburg gescheitert.</p>
<h4>Neue Hauptverhandlung nach Urteilsaufhebung steht an</h4>
<p>Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig beendet. Deshalb wird der Beschluss des OLG Brandenburg hier noch nicht veröffentlicht. Der Mandant kämpft weiter. Der Kindesmissbrauch wird sich nicht bestätigen.</p>
<h3>Weitergehende Informationen zum Revisionsverfahren</h3>
<p>Auf meiner Webseite finden Sie grundlegende Informationen zum <strong>Revisionsverfahren</strong>. So wird erklärt, worin der Unterschied zwischen <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Berufung und Revision</a> besteht. Erläutert wird auch, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-oder-die-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">welche Urteile mit der Berufung oder nur mit der Revision</a> angreifbar sind. Interessant auch die Frage, was eine <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/" target="_blank" rel="noopener">Sprungrevision</a> ist und weshalb es sinnvoll sein kann, die Berufung zu „überspringen“.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/kindesmissbrauch/">Urteil wegen Kindesmissbrauch aufgehoben</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>In der Revision hebt OLG Brandenburg Urteil auf<span style="font-size: 16px;"> </span></h2>
<p>Ein <strong>Urteil</strong> des <strong>Amtsgerichts Oranienburg </strong>wegen angeblichem<strong> Kindesmissbrauch</strong> hob das <strong>Oberlandesgericht</strong> <strong>Brandenburg</strong> mit Beschluss vom 08. Juni 20017 auf.</p>
<h3>Zweifel an der Schuld des Mandanten schon bei Prozessauftakt im März 2015</h3>
<p>Bedenken bezüglich der <strong>Schuld</strong> meines Mandanten hegte ich bereits bei Prozesseröffnung  im Frühjahr 2016. Die damalige <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/sexueller-missbrauch/" target="_blank" rel="noopener">Prozesserklärung findet sich hier</a>. Denn die Beweislage war schwierig. Die kindlichen Zeugenaussagen waren <strong>detailarm</strong>, teilweise <b>widersprüchlich</b> und insgesamt <strong>inkonstant</strong>. Auch eine äußere Beeinflussung der Kinder auf das <strong>Aussageverhalten</strong> war feststellbar. Die <strong>Entstehungsgeschichte</strong> der Zeugenvernehmungen war der Ermittlungsakte nicht zu entnehmen. Bild-Ton-Aufzeichnungen gem.<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/58a.html"> § 58a StPO</a> waren nicht gefertigt worden.</p>
<h3>Schuldsprechendes Urteil des Amtsgerichts Oranienburg</h3>
<p>Aber das <strong>AG Oranienburg</strong> (Land <strong>Brandenburg</strong>) verurteilte meinen Mandanten im Mai 2015 dann wegen <strong>sexuellen Missbrauchs von Kindern</strong> in 5 Fällen. Dafür wurde eine <strong>Freiheitsstrafe</strong> von 3 Jahren verhängt. Als <strong>Verteidiger </strong>forderte ich einen<strong> Freispruch. </strong> Jedoch wurde auf eine <strong>Freiheitsstrafe</strong> von 3 Jahren erkannt.</p>
<h3>Oberlandesgericht Brandenburg prüfte Kindesmissbrauch &#8211; Urteil</h3>
<p>Gegen das Urteil des AG Oranienburg ließ mein Mandant <strong>Sprungrevision</strong> zum <strong>OLG Brandenburg</strong> einlegen. Mit ihr wurde die <strong>Verletzung materiellen Rechts</strong> gerügt. Hinzu kamen diverse <strong>Prozessrügen</strong>. Mit einstimmigen Beschluss des OLG am 08. Juni 2017 hob der<strong> 1. Strafsenat</strong> des <strong>OLG Brandenburg</strong>  das Urteil des Amtsgerichts vollständig auf (AZ: (1) 53 Ss 154/16 (22/17). Es wird vor einem anderen Jugendschöffengericht neuerlich verhandelt werden.</p>
<h3>Sprungrevision mit der Sachrüge erfolgreich</h3>
<p>Das <strong>Revisionsgericht</strong> sah die im Rahmen der Sachrüge vorgetragenen Rechtsargumente als zutreffend an.</p>
<h4>Urteil des Amtsgerichts lückenhaft</h4>
<p>So war die <strong>amtsgerichtliche Beweiswürdigung</strong> (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/261.html" target="_blank" rel="noopener">§ 261 StPO</a>) im Rahmen der vorliegenden <strong>Aussage-gegen-Aussage-Konstellation</strong> lückenhaft. Dem Urteil fehlten hinreichende Ausführungen, die die Verurteilung wegen Kindesmissbrauch tragen können. In diesem Kontext rügte das OLG die unzureichende Darstellung der den Mandanten vermeintlich belastenden Aussagen. Das Urteil ist insoweit <strong>lückenhaft. </strong>Deshalb war es<strong> </strong>dem <strong>Revisionsgericht</strong> verwehrt, die <strong>Aussagequalität</strong> und <strong>Aussagekonstanz</strong> zu prüfen.</p>
<h4>Verstoß gegen § 267 StPO &#8211; rechtsfehlerhafte Bezugnahme auf Beweismittel</h4>
<p>Das Urteil des AG Oranienburg hatte Zeugenvernehmungen in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil auf die Verschriftungen auf einer DVD Bezug genommen. Außerdem wurde im Urteil auf Verschriftungen von Chatverläufen einer Whatsapp-Gruppe Bezug genommen. Das Revisionsgericht rügt hier einen Verstoß gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/267.html" target="_blank" rel="noopener">§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO</a>. Die Bezugnahme ist jedochunwirksam. Denn es darf nur wegen Einzelheiten auf Abbildungen wirksam Bezug genommen werden. Dazu gehören aber weder verschriftete Zeugenaussagen, noch Chatverläufe oder elektronische Speichermedien.</p>
<h4>Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft</h4>
<p>Das Verteidigungsverhalten des Mandanten führte zu einer Straferhöhung. So wurde <strong>straferschwerend</strong> angerechnet, dass er keine Reue und Einsicht in seine Taten gezeigt habe. Auch wurde straferschwerend angerechnet, dass er der eigenen minderjährigen Tochter die Zeugenvernehmung nicht ersparte. Das alles, so das OLG Brandenburg, war rechtsfehlerhaft.</p>
<h4> Kein Glaubwürdigkeitsgutachten trotz Besonderheiten beim Aussageverhalten</h4>
<p>Auf die Prozessrügen kam es zwar nicht mehr an. Dennoch wies das OLG in seinem Beschluss darauf hin, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Einholung eines <strong>Glaubwürdigkeitsgutachtens</strong> gegeben sein könnten. Das hatte die Verteidigung beantragt, war damit aber vor dem AG Oranienburg gescheitert.</p>
<h4>Neue Hauptverhandlung nach Urteilsaufhebung steht an</h4>
<p>Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig beendet. Deshalb wird der Beschluss des OLG Brandenburg hier noch nicht veröffentlicht. Der Mandant kämpft weiter. Der Kindesmissbrauch wird sich nicht bestätigen.</p>
<h3>Weitergehende Informationen zum Revisionsverfahren</h3>
<p>Auf meiner Webseite finden Sie grundlegende Informationen zum <strong>Revisionsverfahren</strong>. So wird erklärt, worin der Unterschied zwischen <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">Berufung und Revision</a> besteht. Erläutert wird auch, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/berufung-oder-die-revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener">welche Urteile mit der Berufung oder nur mit der Revision</a> angreifbar sind. Interessant auch die Frage, was eine <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/unterschied-sprungrevision-und-revision/" target="_blank" rel="noopener">Sprungrevision</a> ist und weshalb es sinnvoll sein kann, die Berufung zu „überspringen“.</p><p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/kindesmissbrauch/">Urteil wegen Kindesmissbrauch aufgehoben</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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