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	<title>Jurablogs-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Fri, 04 Oct 2024 16:04:38 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Pressespiegel zur &#8222;Messerattacke in Chemnitz&#8220;</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/pressespiegel-zur-messerattacke-in-chemnitz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Oct 2018 10:40:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Jurablogs]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Presserklärungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/pressespiegel-zur-messerattacke-in-chemnitz/">Pressespiegel zur &#8222;Messerattacke in Chemnitz&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/pressespiegel-zur-messerattacke-in-chemnitz/">Pressespiegel zur &#8222;Messerattacke in Chemnitz&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Haftbefehlsaufhebung im Chemnitzer Totschlagsprozess beendet Freiheitsberaubung</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/haftbefehlsaufhebung/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/haftbefehlsaufhebung/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrich Dost-Roxin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Sep 2018 12:14:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presserklärungen]]></category>
		<category><![CDATA[Jurablogs]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehlsaufhebung]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Haftbefehlsaufhebung mangels Tatverdacht</h2>
<p><em><strong>Im Rechtsstaat dürfen Unschuldige nicht verfolgt werden &#8211; dieser Grundsatz ist weder politisch noch auf andere Weise zu relativieren, und er gilt auch in einer aufgeheizten gesellschaftlichen Situation.</strong></em> Noch immer geht es um das Tötungsdelikt an Daniel H. in <strong>Chemnitz</strong>, infolge dessen mein Mandant Yousif A. bis zum heutigen Tag rechtswidrig in <strong>Untersuchungshaft</strong> festgehalten wurde. Über den Fall <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kein-tatverdacht-in-chemnitz/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">berichtete ich bereits</a>. Die heute erfolgte <strong>Haftbefehlsaufhebung</strong> war überfällig. Seit über drei Wochen musste mein Mandant Yousif A. ohne jeden Tatverdacht in Untersuchungshaft verbringen.</p>
<h3>Freiheitsberaubung statt rechtmäßige Untersuchungshaft</h3>
<p>Am 26. August 2018 wurde Yousif A. etwa 1 1/2 km vom Tatort entfernt kurze Zeit nach der Tötungshandlung festgenommen. Er bestritt gegenüber der Polizei eine Tatbeteiligung. Als der Staatsanwalt einen Tag nach der Festnahme einen Haftbefehlsantrag fertigte, hatte er gegen Yousif A. nichts in der Hand. Dass er einer der Mittäter gewesen sein könnte, die Daniel H. niederstachen, war ein Phantasiegebilde der Staatsanwaltschaft. Kein Tatzeuge bezichtigte meinen Mandanten der Tatbeteiligung. Zeugen konnten ihn auf Lichtbildern nicht identifizieren. Die Polizei fand ein Messer mit Blutanhaftungen der Opfer. Aber Fingerabdrücke meines Mandanten befanden sich daran nicht. Es gab einfach nichts. Die im Haftbefehlsantrag vom Staatsanwalt benannten <strong>Beweise</strong> waren <strong>Fake-Beweise</strong>. Sie enthielten alles mögliche, aber eben nicht die geringsten Hinweise auf eine Mittäterschaft.</p>
<h3>Tatverdacht gegen Beamte der Staatsanwaltschaft Chemnitz</h3>
<p>Bei dem Vorgehen des Staatsanwalts gegen Yousif A. dessen Haft zu beantragen, stellt sich angesichts der fehlenden Beweismittel nicht die Frage, ob er sich nur täuschte. Hier drängt sich förmlich der Verdacht auf, dass er willentlich meinen Mandanten <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__339.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">rechtsbeugend</a> der <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__239.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Freiheit berauben</a> wollte. Die Frage, ob er sich alleine dazu entschloss, kann von hier derzeit noch nicht beantwortet werden. Dass er dazu von dem ihm vorgesetzten Oberstaatsanwalt, Behördenleiter oder von der Sächsischen Generalstaatsanwaltschaft angewiesen wurde, ist jedenfalls eine naheliegende Überlegung und Recherchen wert.</p>
<h3>Tatverdacht gegen Richter des Amtsgerichts Chemnitz</h3>
<p>Das Amtsgericht Chemnitz erließ den Haftbefehl noch am Tag der Antragstellung und steckte Yousif A. in <strong>Untersuchungshaft</strong>. Das Handeln des <strong>Untersuchungsrichters</strong> war zweifellos rechtswidrig. Denn dass die &#8222;Beweise&#8220; den Charakter von Fake-Beweisen hatten, lag augenscheinlich auf der Hand. Bei der Frage, wie der Richter seine Haftentscheidung traf, kommen alternativ nur zwei naheliegende Varianten in Betracht:</p>
<ol>
<li>Dem Richter wurden die im Haftbefehlsantrag benannten &#8222;Beweise&#8220; vorgelegt. Dann aber hat er sie gesehen, auch als Fake-Beweise erkannt und folglich wider besseres Wissen den Haftbefehl erlassen.</li>
<li>Dem Richter wurden die &#8222;Beweise&#8220; von der Staatsanwaltschaft nicht vorgelegt bzw. vorgelegte „Beweise“ wurden gar nicht erst zur Kenntnis genommen. Dann aber erließ er den Haftbefehl in blindem Gehorsam gegenüber dem Staatsanwalt ohne eigene Prüfung der Beweismittel und somit unter Verletzung seiner Amtspflichten.</li>
</ol>
<p>Welche der beiden Alternativvarianten zutrifft kann dahingestellt bleiben. Im Ergebnis läuft auch das auf den Verdacht rechtsbeugenden Verhaltens hinaus, meinen Mandanten der Freiheit berauben zu wollen.</p>
<h3>Missachtung von Rechtsstaatsprinzipien im Fall Yousif A.</h3>
<p>Das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) wurde missachtet, wonach sich die rechtsprechende und vollziehende Gewalt an Recht und Gesetz zu halten hat, sich aber nicht daran hielt.</p>
<p>Das Grundrecht meines Mandanten auf Freiheit seiner Person (Art. 2 GG) wurde verletzt, indem er eingesperrt wurde.</p>
<p>Die Würde seiner Person gem. Art. 1 GG wurde förmlich mit Füßen getreten, in dem er vom Generalstaatsanwalt, von Regierungsvertretern, wie dem Ministerpräsidenten von Sachsen, öffentlich gegenüber den Medien als &#8222;Tatverdächtiger&#8220; bezeichnet wurde, obwohl es keinen Tatverdacht gab und gibt. Diese Diktion wurde auch auf der Bundesebene übernommen und im Bundestag verkündet. Den Grundsatz der Unschuldsvermutung wurde von vielen Politikern im Falle meines Mandanten missachtet.</p>
<p>Der Strafregisterauszug meines Mandanten kursierte durch die öffentlichen Debatten, als ob es die Unschuldsvermutung nicht geben würde.</p>
<p>Mindestens ein Mitarbeiter des sächsischen Strafvollzugs verbreitete den Haftbefehl im Internet und steht nun unter dem Verdacht, sich gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/353d.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 353d StGB</a> strafbar gemacht zu haben. Die Justiz in Sachsen ist auch dadurch in ihrer Glaubwürdigkeit erschüttert.</p>
<p>Die Datenschutzbestimmungen wurden verletzt, weil durch die Veröffentlichung des Haftbefehls der Name und die Wohnanschrift meines Mandanten bekannt wurden. Folge dessen war, dass in den &#8222;sozialen Medien&#8220; Fotos von Yousif A. mit verunglimpfenden Texten versehen und gepostet wurden.</p>
<p>Verfassungsschützer Maaßen maßte sich an, von <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/erfahrung-mit-toetungsdelikten/toetungsdelikte-mord-und-totschlag/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Mord</a> in Chemnitz zu sprechen und verunglimpfte so auch meinen ohne Tatverdacht im Gefängnis sitzenden Mandanten, ein Verbrecher zu sein.</p>
<p>Das Seehofer-Ministerium in Berlin veröffentlichte in einer Pressemitteilung aus einem laufenden Asylverfahren meines Mandanten Informationen.</p>
<p>Mein Mandant wurde zum Spielball der Politik. Denn die Messerattacke gegen Daniel H. und somit mein Mandant als Asylbewerber mit irakischer Staatsbürgerschaft  wurden auch von den sächsischen Regierungsparteien instrumentalisiert.</p>
<h3>Unzureichende Unrechtsbeseitigung durch Haftbefehlsaufhebung</h3>
<p>Die gesetzwidrige Anordnung und Vollstreckung der Untersuchungshaft hatte also verheerende Folgen für meinen Mandanten. Durch die Haftbefehlsaufhebung ist das Yousif A. widerfahrene Unrecht nicht gesühnt. Rechtliche Schritte zur Sühne des erlittenen Unrechts, auch gegen verantwortliche Beamte in der Justiz, gegen Regierungsmitglieder in Sachsen und im Bund, werden geprüft.</p>
<h3>Weitere Informationen in den Medien und zu den Schutzmaßnahmen</h3>
<p>Sie finden weitere Mediennachrichten auch <a href="http://www.spiegel.de/panorama/justiz/chemnitz-verdaechtiger-kommt-aus-untersuchungshaft-frei-a-1228564.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a>. Für meinen Mandanten wurden, wie von mir eingefordert, <a href="https://www.bild.de/regional/chemnitz/chemnitz-news/toedliche-messerattacke-in-chemnitz-laut-medienbericht-einer-der-verdaechtigen-k-57322304.bild.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">staatliche Schutzmaßnahmen ergriffen</a>.</p>
<h3>Pressekonferenz der Strafverteidigung</h3>
<p>Die Hatftbefehlsaufhebung ist entgegen der sachlich falschen Presseerkläung der Staatsanwaltschaft nicht auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuführen. Sie erfolgte auf Antrag der Verteidigung. Dem Antrag auf Haftbefehlsaufhebung  schloss sich die Staatsanwaltschaft nur unter Druck des Strafverteidigers an. Meine <strong>Pressekonferenz</strong> in Chemnitz <a href="https://www.youtube.com/watch?v=azzeYOhbUjM&#38;t=35s" target="_blank" rel="noopener noreferrer">finden Sie hier</a>.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/haftbefehlsaufhebung/">Haftbefehlsaufhebung im Chemnitzer Totschlagsprozess beendet Freiheitsberaubung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Haftbefehlsaufhebung mangels Tatverdacht</h2>
<p><em><strong>Im Rechtsstaat dürfen Unschuldige nicht verfolgt werden &#8211; dieser Grundsatz ist weder politisch noch auf andere Weise zu relativieren, und er gilt auch in einer aufgeheizten gesellschaftlichen Situation.</strong></em> Noch immer geht es um das Tötungsdelikt an Daniel H. in <strong>Chemnitz</strong>, infolge dessen mein Mandant Yousif A. bis zum heutigen Tag rechtswidrig in <strong>Untersuchungshaft</strong> festgehalten wurde. Über den Fall <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kein-tatverdacht-in-chemnitz/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">berichtete ich bereits</a>. Die heute erfolgte <strong>Haftbefehlsaufhebung</strong> war überfällig. Seit über drei Wochen musste mein Mandant Yousif A. ohne jeden Tatverdacht in Untersuchungshaft verbringen.</p>
<h3>Freiheitsberaubung statt rechtmäßige Untersuchungshaft</h3>
<p>Am 26. August 2018 wurde Yousif A. etwa 1 1/2 km vom Tatort entfernt kurze Zeit nach der Tötungshandlung festgenommen. Er bestritt gegenüber der Polizei eine Tatbeteiligung. Als der Staatsanwalt einen Tag nach der Festnahme einen Haftbefehlsantrag fertigte, hatte er gegen Yousif A. nichts in der Hand. Dass er einer der Mittäter gewesen sein könnte, die Daniel H. niederstachen, war ein Phantasiegebilde der Staatsanwaltschaft. Kein Tatzeuge bezichtigte meinen Mandanten der Tatbeteiligung. Zeugen konnten ihn auf Lichtbildern nicht identifizieren. Die Polizei fand ein Messer mit Blutanhaftungen der Opfer. Aber Fingerabdrücke meines Mandanten befanden sich daran nicht. Es gab einfach nichts. Die im Haftbefehlsantrag vom Staatsanwalt benannten <strong>Beweise</strong> waren <strong>Fake-Beweise</strong>. Sie enthielten alles mögliche, aber eben nicht die geringsten Hinweise auf eine Mittäterschaft.</p>
<h3>Tatverdacht gegen Beamte der Staatsanwaltschaft Chemnitz</h3>
<p>Bei dem Vorgehen des Staatsanwalts gegen Yousif A. dessen Haft zu beantragen, stellt sich angesichts der fehlenden Beweismittel nicht die Frage, ob er sich nur täuschte. Hier drängt sich förmlich der Verdacht auf, dass er willentlich meinen Mandanten <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__339.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">rechtsbeugend</a> der <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__239.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Freiheit berauben</a> wollte. Die Frage, ob er sich alleine dazu entschloss, kann von hier derzeit noch nicht beantwortet werden. Dass er dazu von dem ihm vorgesetzten Oberstaatsanwalt, Behördenleiter oder von der Sächsischen Generalstaatsanwaltschaft angewiesen wurde, ist jedenfalls eine naheliegende Überlegung und Recherchen wert.</p>
<h3>Tatverdacht gegen Richter des Amtsgerichts Chemnitz</h3>
<p>Das Amtsgericht Chemnitz erließ den Haftbefehl noch am Tag der Antragstellung und steckte Yousif A. in <strong>Untersuchungshaft</strong>. Das Handeln des <strong>Untersuchungsrichters</strong> war zweifellos rechtswidrig. Denn dass die &#8222;Beweise&#8220; den Charakter von Fake-Beweisen hatten, lag augenscheinlich auf der Hand. Bei der Frage, wie der Richter seine Haftentscheidung traf, kommen alternativ nur zwei naheliegende Varianten in Betracht:</p>
<ol>
<li>Dem Richter wurden die im Haftbefehlsantrag benannten &#8222;Beweise&#8220; vorgelegt. Dann aber hat er sie gesehen, auch als Fake-Beweise erkannt und folglich wider besseres Wissen den Haftbefehl erlassen.</li>
<li>Dem Richter wurden die &#8222;Beweise&#8220; von der Staatsanwaltschaft nicht vorgelegt bzw. vorgelegte „Beweise“ wurden gar nicht erst zur Kenntnis genommen. Dann aber erließ er den Haftbefehl in blindem Gehorsam gegenüber dem Staatsanwalt ohne eigene Prüfung der Beweismittel und somit unter Verletzung seiner Amtspflichten.</li>
</ol>
<p>Welche der beiden Alternativvarianten zutrifft kann dahingestellt bleiben. Im Ergebnis läuft auch das auf den Verdacht rechtsbeugenden Verhaltens hinaus, meinen Mandanten der Freiheit berauben zu wollen.</p>
<h3>Missachtung von Rechtsstaatsprinzipien im Fall Yousif A.</h3>
<p>Das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) wurde missachtet, wonach sich die rechtsprechende und vollziehende Gewalt an Recht und Gesetz zu halten hat, sich aber nicht daran hielt.</p>
<p>Das Grundrecht meines Mandanten auf Freiheit seiner Person (Art. 2 GG) wurde verletzt, indem er eingesperrt wurde.</p>
<p>Die Würde seiner Person gem. Art. 1 GG wurde förmlich mit Füßen getreten, in dem er vom Generalstaatsanwalt, von Regierungsvertretern, wie dem Ministerpräsidenten von Sachsen, öffentlich gegenüber den Medien als &#8222;Tatverdächtiger&#8220; bezeichnet wurde, obwohl es keinen Tatverdacht gab und gibt. Diese Diktion wurde auch auf der Bundesebene übernommen und im Bundestag verkündet. Den Grundsatz der Unschuldsvermutung wurde von vielen Politikern im Falle meines Mandanten missachtet.</p>
<p>Der Strafregisterauszug meines Mandanten kursierte durch die öffentlichen Debatten, als ob es die Unschuldsvermutung nicht geben würde.</p>
<p>Mindestens ein Mitarbeiter des sächsischen Strafvollzugs verbreitete den Haftbefehl im Internet und steht nun unter dem Verdacht, sich gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/353d.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 353d StGB</a> strafbar gemacht zu haben. Die Justiz in Sachsen ist auch dadurch in ihrer Glaubwürdigkeit erschüttert.</p>
<p>Die Datenschutzbestimmungen wurden verletzt, weil durch die Veröffentlichung des Haftbefehls der Name und die Wohnanschrift meines Mandanten bekannt wurden. Folge dessen war, dass in den &#8222;sozialen Medien&#8220; Fotos von Yousif A. mit verunglimpfenden Texten versehen und gepostet wurden.</p>
<p>Verfassungsschützer Maaßen maßte sich an, von <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/erfahrung-mit-toetungsdelikten/toetungsdelikte-mord-und-totschlag/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Mord</a> in Chemnitz zu sprechen und verunglimpfte so auch meinen ohne Tatverdacht im Gefängnis sitzenden Mandanten, ein Verbrecher zu sein.</p>
<p>Das Seehofer-Ministerium in Berlin veröffentlichte in einer Pressemitteilung aus einem laufenden Asylverfahren meines Mandanten Informationen.</p>
<p>Mein Mandant wurde zum Spielball der Politik. Denn die Messerattacke gegen Daniel H. und somit mein Mandant als Asylbewerber mit irakischer Staatsbürgerschaft  wurden auch von den sächsischen Regierungsparteien instrumentalisiert.</p>
<h3>Unzureichende Unrechtsbeseitigung durch Haftbefehlsaufhebung</h3>
<p>Die gesetzwidrige Anordnung und Vollstreckung der Untersuchungshaft hatte also verheerende Folgen für meinen Mandanten. Durch die Haftbefehlsaufhebung ist das Yousif A. widerfahrene Unrecht nicht gesühnt. Rechtliche Schritte zur Sühne des erlittenen Unrechts, auch gegen verantwortliche Beamte in der Justiz, gegen Regierungsmitglieder in Sachsen und im Bund, werden geprüft.</p>
<h3>Weitere Informationen in den Medien und zu den Schutzmaßnahmen</h3>
<p>Sie finden weitere Mediennachrichten auch <a href="http://www.spiegel.de/panorama/justiz/chemnitz-verdaechtiger-kommt-aus-untersuchungshaft-frei-a-1228564.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a>. Für meinen Mandanten wurden, wie von mir eingefordert, <a href="https://www.bild.de/regional/chemnitz/chemnitz-news/toedliche-messerattacke-in-chemnitz-laut-medienbericht-einer-der-verdaechtigen-k-57322304.bild.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">staatliche Schutzmaßnahmen ergriffen</a>.</p>
<h3>Pressekonferenz der Strafverteidigung</h3>
<p>Die Hatftbefehlsaufhebung ist entgegen der sachlich falschen Presseerkläung der Staatsanwaltschaft nicht auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuführen. Sie erfolgte auf Antrag der Verteidigung. Dem Antrag auf Haftbefehlsaufhebung  schloss sich die Staatsanwaltschaft nur unter Druck des Strafverteidigers an. Meine <strong>Pressekonferenz</strong> in Chemnitz <a href="https://www.youtube.com/watch?v=azzeYOhbUjM&amp;t=35s" target="_blank" rel="noopener noreferrer">finden Sie hier</a>.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/haftbefehlsaufhebung/">Haftbefehlsaufhebung im Chemnitzer Totschlagsprozess beendet Freiheitsberaubung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Kein Tatverdacht gegen inhaftierten Iraker im Chemnitzer Totschlagsfall</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kein-tatverdacht-in-chemnitz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrich Dost-Roxin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Sep 2018 20:06:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Totschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Presserklärungen]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Jurablogs]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Chemnitz]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Presseerklärung zum Tötungsdelikt in Chemnitz</h2>
<p>Im Zusammenhang mit dem <strong>Tötungsdelikt</strong> an Daniel H. in Chemnitz am 26. August 2018 rätseln Ermittlungsbehörden und Medien auch über den Tatverdacht. Über das Motiv, das Tatvor- und das Tatgeschehen sowie die beteiligten Personen besteht Unklarheit.</p>
<p>Als Strafverteidiger des Y. A. sehe ich mich im Hinblick auf die aktuell verbreiteten Nachrichten veranlasst, zu dem Fall eine Erklärung abzugeben.</p>
<h3>Antrag und Erlass des Haftbefehls am 27. August 2018</h3>
<p>Die <strong>Staatsanwaltschaft Chemnitz</strong> war dafür zuständig, den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen meinen Mandanten zu beantragen. Die Anordnung oder Ablehnung des Antrags oblag dagegen dem zuständigen <strong>Untersuchungsrichter</strong> beim <strong>Amtsgericht Chemnitz</strong>. Der Haftbefehl gegen meinen Mandanten erging am 27. August 2018. Um <strong>Untersuchungshaft</strong> anordnen zu können, ist zunächst ein dringender Tatverdacht<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/112.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer"> gesetzlich vorgeschrieben</a>. Dieser liegt nur dann vor, wenn sich aus den ermittelten Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit herleiten lässt, dass sich ein Beschuldigter der ihm vorgeworfenen Tat schuldig gemacht hat.</p>
<h3>Der Haftbefehlsantrags und die Anordnung der Untersuchungshaft waren rechtswidrig</h3>
<p>Nach akribischem Aktenstudium bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass gegen Y. A. seit seiner Festnahme am 26. August 2018 fortwährend bis zum heutigen Tag kein Tatverdacht bestanden hat. Dem Ergebnis meiner Prüfung lege ich keine subjektiven Wertungen zugrunde. Mein juristisches Ergebnis beruht auf den objektiv in den Ermittlungsakten vorliegenden Beweismitteln, die zum  Zeitpunkt der Beantragung des Haftbefehls und seiner Anordnung am 27. August 2018 vorlagen. Schon zu diesem Zeitpunkt gab es eine Vielzahl von Zeugenvernehmungen und andere Beweismittel. Im Haftbefehl werden dieselben zur Begründung des Tatverdachts ausdrücklich benannt. Auch diese Beweismittel habe ich geprüft. Keines der Beweismittel belastet meinen Mandanten, sich an dem vermeintlichen Tötungsdelikt beteiligt zu haben. Ich habe aus den genannten Gründen Grund zu der Annahme, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Amtsgericht Chemnitz wider besseres Wissen und somit vorsätzlich meinen Mandanten seiner Freiheit beraubten und noch berauben.</p>
<h3>Auch nach Erlass des Haftbefehls kein Tatverdacht</h3>
<p>Auch aus den weiteren, umfangreichen und professionell geführten Ermittlungen des Landeskriminalamtes in Chemnitz hat sich kein Tatverdacht gegen meinen Mandanten ergeben. Vielmehr wird er nun auch durch mindestens eine Zeugenaussage zwei Tage nach Erlass des Haftbefehls entlastet. Auch die Spurenauswertung verlief negativ. Dennoch führte auch das bisher nicht dazu, dass die Staatsanwaltschaft Schritte zur Aufhebung des Haftbefehls einleitete.</p>
<h3>Aufhebung des Haftbefehls und Personenschutz beantragt</h3>
<p>Ein Fortbestehen der Untersuchungshaft halte ich für rechtswidrig. In Folge dieser Sach- und Rechtslage habe ich bereits am Montag, dem 10. September 2018, Haftprüfungsantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Es ist beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Außerdem wurde wegen der <a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/chemnitz-wirtschaft-sorgt-sich-um-deutschlands-ruf-a-1227846.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">prekären Sicherheitslage in Sachsen</a> <strong>Personenschutz</strong> für meinen Mandanten beantragt.</p>
<h3>Prüfung von diversen Rechtsverstößen der sächsischen Justiz</h3>
<p>Derzeit prüft die Verteidigung die Verletzung diverser Rechtsstaatsprinzipien zu Lasten meines Mandanten durch die sächsische Justiz. Nach mir vorliegenden Medienberichten soll Sachsens Generalstaatsanwalt Strobl anlässlich einer Presseerklärung vom letzten Montag sinngemäß erklärt haben, man wisse noch nichts. Näheres müsse man noch ermitteln. Dem stimme ich zu. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Generalstaatsanwalt nichts über die seit Wochen anhaltende rechtswidrige Untersuchungshaft meines Mandanten weiß und ob er sie duldet. Strobl soll zudem geäußert haben, mein Mandant schweige zu den Vorwürfen und habe in diesem Zusammenhang auf den Strafverteidiger verwiesen. Das ist nicht zutreffend. Mein Mandant hat in umfangreichen Vernehmungen die Tat bestritten und dezidierte Angaben getätigt.</p>
<p>Medienbeiträge finden sich auch <a href="http://www.spiegel.de/panorama/justiz/chemnitz-anwalt-fordert-freiheit-und-personenschutz-fuer-tatverdaechtigen-a-1227978.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a> und <a href="https://www.tagesschau.de/inland/chemnitz-223.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a>. Eigenständige <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2018/09/AU-20180914-0642-5801.mp3" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Recherchen der ARD</a> zeigen das gleiche Bild auf.</p>
<h3>Ergebnis des Haftprüfungstermins</h3>
<p>Zum Ausgang des Haftprüfungstermins <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/haftbefehlsaufhebung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">finden Sie hier</a> die entsprechenden Informationen.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kein-tatverdacht-in-chemnitz/">Kein Tatverdacht gegen inhaftierten Iraker im Chemnitzer Totschlagsfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Presseerklärung zum Tötungsdelikt in Chemnitz</h2>
<p>Im Zusammenhang mit dem <strong>Tötungsdelikt</strong> an Daniel H. in Chemnitz am 26. August 2018 rätseln Ermittlungsbehörden und Medien auch über den Tatverdacht. Über das Motiv, das Tatvor- und das Tatgeschehen sowie die beteiligten Personen besteht Unklarheit.</p>
<p>Als Strafverteidiger des Y. A. sehe ich mich im Hinblick auf die aktuell verbreiteten Nachrichten veranlasst, zu dem Fall eine Erklärung abzugeben.</p>
<h3>Antrag und Erlass des Haftbefehls am 27. August 2018</h3>
<p>Die <strong>Staatsanwaltschaft Chemnitz</strong> war dafür zuständig, den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen meinen Mandanten zu beantragen. Die Anordnung oder Ablehnung des Antrags oblag dagegen dem zuständigen <strong>Untersuchungsrichter</strong> beim <strong>Amtsgericht Chemnitz</strong>. Der Haftbefehl gegen meinen Mandanten erging am 27. August 2018. Um <strong>Untersuchungshaft</strong> anordnen zu können, ist zunächst ein dringender Tatverdacht<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/112.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer"> gesetzlich vorgeschrieben</a>. Dieser liegt nur dann vor, wenn sich aus den ermittelten Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit herleiten lässt, dass sich ein Beschuldigter der ihm vorgeworfenen Tat schuldig gemacht hat.</p>
<h3>Der Haftbefehlsantrags und die Anordnung der Untersuchungshaft waren rechtswidrig</h3>
<p>Nach akribischem Aktenstudium bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass gegen Y. A. seit seiner Festnahme am 26. August 2018 fortwährend bis zum heutigen Tag kein Tatverdacht bestanden hat. Dem Ergebnis meiner Prüfung lege ich keine subjektiven Wertungen zugrunde. Mein juristisches Ergebnis beruht auf den objektiv in den Ermittlungsakten vorliegenden Beweismitteln, die zum  Zeitpunkt der Beantragung des Haftbefehls und seiner Anordnung am 27. August 2018 vorlagen. Schon zu diesem Zeitpunkt gab es eine Vielzahl von Zeugenvernehmungen und andere Beweismittel. Im Haftbefehl werden dieselben zur Begründung des Tatverdachts ausdrücklich benannt. Auch diese Beweismittel habe ich geprüft. Keines der Beweismittel belastet meinen Mandanten, sich an dem vermeintlichen Tötungsdelikt beteiligt zu haben. Ich habe aus den genannten Gründen Grund zu der Annahme, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Amtsgericht Chemnitz wider besseres Wissen und somit vorsätzlich meinen Mandanten seiner Freiheit beraubten und noch berauben.</p>
<h3>Auch nach Erlass des Haftbefehls kein Tatverdacht</h3>
<p>Auch aus den weiteren, umfangreichen und professionell geführten Ermittlungen des Landeskriminalamtes in Chemnitz hat sich kein Tatverdacht gegen meinen Mandanten ergeben. Vielmehr wird er nun auch durch mindestens eine Zeugenaussage zwei Tage nach Erlass des Haftbefehls entlastet. Auch die Spurenauswertung verlief negativ. Dennoch führte auch das bisher nicht dazu, dass die Staatsanwaltschaft Schritte zur Aufhebung des Haftbefehls einleitete.</p>
<h3>Aufhebung des Haftbefehls und Personenschutz beantragt</h3>
<p>Ein Fortbestehen der Untersuchungshaft halte ich für rechtswidrig. In Folge dieser Sach- und Rechtslage habe ich bereits am Montag, dem 10. September 2018, Haftprüfungsantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Es ist beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Außerdem wurde wegen der <a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/chemnitz-wirtschaft-sorgt-sich-um-deutschlands-ruf-a-1227846.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">prekären Sicherheitslage in Sachsen</a> <strong>Personenschutz</strong> für meinen Mandanten beantragt.</p>
<h3>Prüfung von diversen Rechtsverstößen der sächsischen Justiz</h3>
<p>Derzeit prüft die Verteidigung die Verletzung diverser Rechtsstaatsprinzipien zu Lasten meines Mandanten durch die sächsische Justiz. Nach mir vorliegenden Medienberichten soll Sachsens Generalstaatsanwalt Strobl anlässlich einer Presseerklärung vom letzten Montag sinngemäß erklärt haben, man wisse noch nichts. Näheres müsse man noch ermitteln. Dem stimme ich zu. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Generalstaatsanwalt nichts über die seit Wochen anhaltende rechtswidrige Untersuchungshaft meines Mandanten weiß und ob er sie duldet. Strobl soll zudem geäußert haben, mein Mandant schweige zu den Vorwürfen und habe in diesem Zusammenhang auf den Strafverteidiger verwiesen. Das ist nicht zutreffend. Mein Mandant hat in umfangreichen Vernehmungen die Tat bestritten und dezidierte Angaben getätigt.</p>
<p>Medienbeiträge finden sich auch <a href="http://www.spiegel.de/panorama/justiz/chemnitz-anwalt-fordert-freiheit-und-personenschutz-fuer-tatverdaechtigen-a-1227978.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a> und <a href="https://www.tagesschau.de/inland/chemnitz-223.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">hier</a>. Eigenständige <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2018/09/AU-20180914-0642-5801.mp3" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Recherchen der ARD</a> zeigen das gleiche Bild auf.</p>
<h3>Ergebnis des Haftprüfungstermins</h3>
<p>Zum Ausgang des Haftprüfungstermins <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/haftbefehlsaufhebung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">finden Sie hier</a> die entsprechenden Informationen.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kein-tatverdacht-in-chemnitz/">Kein Tatverdacht gegen inhaftierten Iraker im Chemnitzer Totschlagsfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>NUIX &#8211; Softwaretraining zur Durchsuchung und Analyse von digitalen Daten in Strafverfahren (Gastbeitrag)</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/nuix-softwaretraining/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrich Dost-Roxin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 May 2018 12:19:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Jurablogs]]></category>
		<category><![CDATA[NUIX]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=9302</guid>

					<description><![CDATA[<h2>NUIX -Software für Strafverteidiger zur Beweismittelauswertung</h2>
<p>Diese Software kann das Instrument werden, das im angebrochenen Zeitalter der Digitalisierung von Strafverfahrensakten eine herausragende Rolle einnimmt. Denn es erwarten gerade auch uns Strafverteidiger neue Herausforderungen. Das betrifft die Erschließung, Durchsuchung und Analyse von großen <strong>digitalen Datenmengen</strong>. Ziel und Zweck des Einsatzes von NUIX ist dabei die elektronische <strong>Beweismittelauswertung</strong>. Das betrifft insbesondere <strong>Großverfahren</strong>, in denen teilweise Millionen von Daten, die im Rahmen von <strong>TKÜ-Maßnahmen</strong> erlangt wurden und digitalisiert vorliegen, auszuwerten sind. In einem allgemeinen <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-strafrecht-berlin/analyse-investigative-arbeitsweise-der-strafverteidigunganalyse-der-strafverfahrensakten-mit-dem-computer/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Einführungsartikel</a> wurde die Aufgabenstellung bereits angeschnitten. Nähere Informationen des Kollegen und Kriminologen Dr. Uwe Ewald vom <a href="http://ijaf.eu/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">IJAF</a> finden Sie auch <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/eigen-analyse-von-big-data/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">auf dieser Seite</a>.</p>
<h3>NUIX &#8211; Softwaretraining für Interessenten</h3>
<p>Um den Umgang mit der Software praxistauglich zu erlernen, sind Trainingsseminare in Vorbereitung, die unter Federführung von Rechtsanwalt Dr. Uwe Ewald stehen. Darauf wird mit diesem Beitrag hingewiesen. Nähere Informationen dazu finden Interessierte <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/nuix-training_arina_ijaf/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">auf dieser Seite</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/nuix-softwaretraining/">NUIX &#8211; Softwaretraining zur Durchsuchung und Analyse von digitalen Daten in Strafverfahren (Gastbeitrag)</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>NUIX -Software für Strafverteidiger zur Beweismittelauswertung</h2>
<p>Diese Software kann das Instrument werden, das im angebrochenen Zeitalter der Digitalisierung von Strafverfahrensakten eine herausragende Rolle einnimmt. Denn es erwarten gerade auch uns Strafverteidiger neue Herausforderungen. Das betrifft die Erschließung, Durchsuchung und Analyse von großen <strong>digitalen Datenmengen</strong>. Ziel und Zweck des Einsatzes von NUIX ist dabei die elektronische <strong>Beweismittelauswertung</strong>. Das betrifft insbesondere <strong>Großverfahren</strong>, in denen teilweise Millionen von Daten, die im Rahmen von <strong>TKÜ-Maßnahmen</strong> erlangt wurden und digitalisiert vorliegen, auszuwerten sind. In einem allgemeinen <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-strafrecht-berlin/analyse-investigative-arbeitsweise-der-strafverteidigunganalyse-der-strafverfahrensakten-mit-dem-computer/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Einführungsartikel</a> wurde die Aufgabenstellung bereits angeschnitten. Nähere Informationen des Kollegen und Kriminologen Dr. Uwe Ewald vom <a href="http://ijaf.eu/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">IJAF</a> finden Sie auch <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/eigen-analyse-von-big-data/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">auf dieser Seite</a>.</p>
<h3>NUIX &#8211; Softwaretraining für Interessenten</h3>
<p>Um den Umgang mit der Software praxistauglich zu erlernen, sind Trainingsseminare in Vorbereitung, die unter Federführung von Rechtsanwalt Dr. Uwe Ewald stehen. Darauf wird mit diesem Beitrag hingewiesen. Nähere Informationen dazu finden Interessierte <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/nuix-training_arina_ijaf/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">auf dieser Seite</a>.</p>
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		<title>Der Kannibale und die Rechtsfolgenlösung</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/die-rechtsfolgenloesung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrich Dost-Roxin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Apr 2018 05:27:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Jurablogs]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Skurriles Recht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=8931</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Penis, Hoden und Rechtsfolgenlösung</h2>
<p>Im Februar 2018 hatte der <strong>BGH</strong> wieder ein besonders pikantes Urteil zu fällen. Nach der traurigen Berühmtheit des Kannibalen von Rotenburg, hatte der BGH einen ähnlichen Fall vorliegen. Doch nicht nur der Fall an sich ist Hollywood-reif. Die Juristerei schafft es auch solch einem spannenden Fall mit der Theorie der Rechtsfolgenlösung noch einen drauf zu setzen und auch eine sehr spannende juristische Grundsatzfrage zu diskutieren.</p>
<h3>Der Wunsch nach Schlachtung</h3>
<p>Der <strong>Angeklagte</strong> hegte bereits länger den Wunsch an der &#8222;realen Schlachtung eines Menschen&#8220; teilhaben zu können. Dafür registrierte er sich 2013 auf einer Internetseite, auf der die Nutzer sich über kannibalistische Phantasien austauschen. Nach mehreren Versuchen fand er in der Person St. sein Gegenüber.</p>
<p>Dieser war seit mind. einem Jahr auf der Suche nach einer Person, die ihn &#8222;schlachten und verspeisen&#8220; würde. Nach dem ersten Kontakt tauschten sich die beiden öfter telefonisch und schriftlich aus und vereinbarten, sich am 04.11.2013 zu treffen. Dazu fuhr St. nach Dresden und beide beschlossen, dass sie St. durch Erhängen im Kellerstudio des Angeklagten töten wollen.</p>
<p>Dies wurde dann auch durchgeführt. Im Keller des Angeklagten, der als SM-Studio ausgestattet war, baute der Angeklagte eine Schlingenkonstruktion mit elektrischer Drahtseilwinde. St. legte sich die Schlinge um den Hals und zog zu. Dann wollte er noch die Hände hinter dem Rücken verbunden bekommen, was der Angeklagte daraufhin tat. Mittels der Seilwinde zog der Angeklagte den St. nach oben. Unklar ist im Weiteren, ob das Opfer durch das <strong>Ersticken</strong> bereits starb oder der Hirntod erst später durch den vom Angeklagten beigebrachten Kehlschnitt erfolgte.</p>
<p>Anschließend &#8211; das weitere Vorgehen filmte der Angeklagte &#8211; hängte er St. an den Füßen auf und begann mit der Zerlegung, wobei er besonderes Interesse an den Geschlechtsteilen des St. zeigte.</p>
<h3>Warum entscheidet der BGH erst jetzt darüber?</h3>
<p>Das erste Urteil wurde vom Landgericht Dresden am 01.04.2015 gefällt. Das Urteil lautete Mord in Tateinheit mit Störung der Totenruhe. Die angedrohte Freiheitsstrafe betrug acht Jahre und sechs Monate. Daraufhin legten sowohl der Angeklagte, als auch die Staatsanwaltschaft <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Revision</a> ein.</p>
<p>Diese hatte Erfolg. Der BGH entschied am <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=en&#38;sid=36349d02f7e784126b1e7dc14bce9953&#38;nr=74499&#38;pos=0&#38;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">06.04.2016</a> &#8211; genau ein Jahr später &#8211; dass das Urteil aufzuheben ist und verwies die Verhandlung zurück ans Landgericht. Das Landgericht entschied erneut und missachtete eine juristische Wertung des BGH-Urteils, was letztendlich zu einer erneuten Revision und einem <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=en&#38;sid=11757e5f8796adc0ad385e5b238296c3&#38;nr=82074&#38;pos=0&#38;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">zweiten BGH-Urteil</a> führte, das erst jetzt am 21.02.2018 gefällt wurde.</p>
<h3>Die dreijährige Streitfrage Rechtsfolgenlösung &#8211; Ja oder Nein?</h3>
<p>Hauptstreitpunkt war die Frage, ob die Einwilligung des St. zu seiner Tötung im Strafmaß des Urteils gegen den Angeklagten berücksichtigt werden kann.</p>
<p>Grundsätzlich ist das <strong>Leben</strong> ein <strong>Rechtsgut</strong>, über das nicht verfügt werden kann. Es steht im Grundgesetz an oberster Stelle. Im <strong>Strafrecht</strong> wird das daran deutlich, dass in <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/216.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 216 StGB</a> genau dafür ein Straftatbestand geschaffen wurde. Auch wenn das Opfer jemand anderen ausdrücklich dazu bestimmt, ihn zu töten, wird derjenige, der die Tötung ausführt mit einer <strong>Freiheitsstrafe</strong> von bis zu fünf Jahren bestraft.</p>
<p>Dieser <strong>Straftatbestand</strong> wurde aber im vorliegenden Fall verneint, da der Tötungswunsch des St. für den Angeklagten nicht handlungsleitend gewesen wäre. Es sei für ihn zwar notwendige Voraussetzung gewesen, aber nicht das wichtigste Handlungsmotiv. Dieser Tatbestand erfasst also nur Fälle, in denen der Täter niemanden töten wollte, es aber nur tut, weil das Opfer ihn dazu bestimmt.</p>
<p>Um die Einwilligung des Täters aber in die Strafe miteinfließen lassen zu können, hat das Landgericht &#8211; 2x &#8211; die <strong>Rechtsfolgenlösung</strong> angewandt. Diese besagt, dass wenn bei Mord eigentlich lebenslange Freiheitsstrafe angedroht ist, ausnahmsweise nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/49.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 49 StGB</a> gemildert werden kann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Schuld verringern.</p>
<p>Die Einwilligung des St. soll als <strong>außergewöhnlicher</strong> <strong>Umstand</strong> gelten. Dem hat der BGH &#8211; zweimal widersprochen. Die Rechtsfolgenlösung gilt für minder schwere Fälle und soll nur dann bejaht werden, wenn Taten vorliegen, die durch eine &#8222;notstandsnahe, auswegslos erscheinende Situation motiviert, in großer Verzweifelung [oder] aus tiefem Mitleid begangen werden&#8220;.</p>
<p>Solch eine Sondersituation liege hier nicht vor. Der Täter handelte hauptsächlich zur <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/erfahrung-mit-toetungsdelikten/mord-als-vorsaetzliche-toetung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Befriedigung des eigenen Geschlechtstriebs</a>. Wie auch in der juristischen Bewertung des § 216 richtig erkannt, ist die Einwilligung des Täters zwar Voraussetzung, nicht aber Motiv für die Tat. Durch die Erfüllung des <strong>Mordmerkmals</strong> der <strong>Befriedigung des Geschlechtstriebs</strong> hat der Täter das Lebens eines anderen Menschen seinem eigenen Geschlechtstrieb untergeordnet. Laut BGH sei daher eine Milderung ausgeschlossen und nur die lebenslange Freiheitsstrafe angemessen.</p>
<h3>Das Ende vom Lied</h3>
<p>Mit dieser letzten Entscheidung in dieser Sache hat der BGH den Täter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Übrigens wurden alle Teile des Opfers im Garten verteilt gefunden. Nur der Penis und ein Hoden haben gefehlt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/die-rechtsfolgenloesung/">Der Kannibale und die Rechtsfolgenlösung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Penis, Hoden und Rechtsfolgenlösung</h2>
<p>Im Februar 2018 hatte der <strong>BGH</strong> wieder ein besonders pikantes Urteil zu fällen. Nach der traurigen Berühmtheit des Kannibalen von Rotenburg, hatte der BGH einen ähnlichen Fall vorliegen. Doch nicht nur der Fall an sich ist Hollywood-reif. Die Juristerei schafft es auch solch einem spannenden Fall mit der Theorie der Rechtsfolgenlösung noch einen drauf zu setzen und auch eine sehr spannende juristische Grundsatzfrage zu diskutieren.</p>
<h3>Der Wunsch nach Schlachtung</h3>
<p>Der <strong>Angeklagte</strong> hegte bereits länger den Wunsch an der &#8222;realen Schlachtung eines Menschen&#8220; teilhaben zu können. Dafür registrierte er sich 2013 auf einer Internetseite, auf der die Nutzer sich über kannibalistische Phantasien austauschen. Nach mehreren Versuchen fand er in der Person St. sein Gegenüber.</p>
<p>Dieser war seit mind. einem Jahr auf der Suche nach einer Person, die ihn &#8222;schlachten und verspeisen&#8220; würde. Nach dem ersten Kontakt tauschten sich die beiden öfter telefonisch und schriftlich aus und vereinbarten, sich am 04.11.2013 zu treffen. Dazu fuhr St. nach Dresden und beide beschlossen, dass sie St. durch Erhängen im Kellerstudio des Angeklagten töten wollen.</p>
<p>Dies wurde dann auch durchgeführt. Im Keller des Angeklagten, der als SM-Studio ausgestattet war, baute der Angeklagte eine Schlingenkonstruktion mit elektrischer Drahtseilwinde. St. legte sich die Schlinge um den Hals und zog zu. Dann wollte er noch die Hände hinter dem Rücken verbunden bekommen, was der Angeklagte daraufhin tat. Mittels der Seilwinde zog der Angeklagte den St. nach oben. Unklar ist im Weiteren, ob das Opfer durch das <strong>Ersticken</strong> bereits starb oder der Hirntod erst später durch den vom Angeklagten beigebrachten Kehlschnitt erfolgte.</p>
<p>Anschließend &#8211; das weitere Vorgehen filmte der Angeklagte &#8211; hängte er St. an den Füßen auf und begann mit der Zerlegung, wobei er besonderes Interesse an den Geschlechtsteilen des St. zeigte.</p>
<h3>Warum entscheidet der BGH erst jetzt darüber?</h3>
<p>Das erste Urteil wurde vom Landgericht Dresden am 01.04.2015 gefällt. Das Urteil lautete Mord in Tateinheit mit Störung der Totenruhe. Die angedrohte Freiheitsstrafe betrug acht Jahre und sechs Monate. Daraufhin legten sowohl der Angeklagte, als auch die Staatsanwaltschaft <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Revision</a> ein.</p>
<p>Diese hatte Erfolg. Der BGH entschied am <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=36349d02f7e784126b1e7dc14bce9953&amp;nr=74499&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">06.04.2016</a> &#8211; genau ein Jahr später &#8211; dass das Urteil aufzuheben ist und verwies die Verhandlung zurück ans Landgericht. Das Landgericht entschied erneut und missachtete eine juristische Wertung des BGH-Urteils, was letztendlich zu einer erneuten Revision und einem <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=11757e5f8796adc0ad385e5b238296c3&amp;nr=82074&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener noreferrer">zweiten BGH-Urteil</a> führte, das erst jetzt am 21.02.2018 gefällt wurde.</p>
<h3>Die dreijährige Streitfrage Rechtsfolgenlösung &#8211; Ja oder Nein?</h3>
<p>Hauptstreitpunkt war die Frage, ob die Einwilligung des St. zu seiner Tötung im Strafmaß des Urteils gegen den Angeklagten berücksichtigt werden kann.</p>
<p>Grundsätzlich ist das <strong>Leben</strong> ein <strong>Rechtsgut</strong>, über das nicht verfügt werden kann. Es steht im Grundgesetz an oberster Stelle. Im <strong>Strafrecht</strong> wird das daran deutlich, dass in <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/216.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 216 StGB</a> genau dafür ein Straftatbestand geschaffen wurde. Auch wenn das Opfer jemand anderen ausdrücklich dazu bestimmt, ihn zu töten, wird derjenige, der die Tötung ausführt mit einer <strong>Freiheitsstrafe</strong> von bis zu fünf Jahren bestraft.</p>
<p>Dieser <strong>Straftatbestand</strong> wurde aber im vorliegenden Fall verneint, da der Tötungswunsch des St. für den Angeklagten nicht handlungsleitend gewesen wäre. Es sei für ihn zwar notwendige Voraussetzung gewesen, aber nicht das wichtigste Handlungsmotiv. Dieser Tatbestand erfasst also nur Fälle, in denen der Täter niemanden töten wollte, es aber nur tut, weil das Opfer ihn dazu bestimmt.</p>
<p>Um die Einwilligung des Täters aber in die Strafe miteinfließen lassen zu können, hat das Landgericht &#8211; 2x &#8211; die <strong>Rechtsfolgenlösung</strong> angewandt. Diese besagt, dass wenn bei Mord eigentlich lebenslange Freiheitsstrafe angedroht ist, ausnahmsweise nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/49.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">§ 49 StGB</a> gemildert werden kann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Schuld verringern.</p>
<p>Die Einwilligung des St. soll als <strong>außergewöhnlicher</strong> <strong>Umstand</strong> gelten. Dem hat der BGH &#8211; zweimal widersprochen. Die Rechtsfolgenlösung gilt für minder schwere Fälle und soll nur dann bejaht werden, wenn Taten vorliegen, die durch eine &#8222;notstandsnahe, auswegslos erscheinende Situation motiviert, in großer Verzweifelung [oder] aus tiefem Mitleid begangen werden&#8220;.</p>
<p>Solch eine Sondersituation liege hier nicht vor. Der Täter handelte hauptsächlich zur <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsanwalt-bei-kapitalverbrechen/erfahrung-mit-toetungsdelikten/mord-als-vorsaetzliche-toetung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Befriedigung des eigenen Geschlechtstriebs</a>. Wie auch in der juristischen Bewertung des § 216 richtig erkannt, ist die Einwilligung des Täters zwar Voraussetzung, nicht aber Motiv für die Tat. Durch die Erfüllung des <strong>Mordmerkmals</strong> der <strong>Befriedigung des Geschlechtstriebs</strong> hat der Täter das Lebens eines anderen Menschen seinem eigenen Geschlechtstrieb untergeordnet. Laut BGH sei daher eine Milderung ausgeschlossen und nur die lebenslange Freiheitsstrafe angemessen.</p>
<h3>Das Ende vom Lied</h3>
<p>Mit dieser letzten Entscheidung in dieser Sache hat der BGH den Täter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Übrigens wurden alle Teile des Opfers im Garten verteilt gefunden. Nur der Penis und ein Hoden haben gefehlt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/die-rechtsfolgenloesung/">Der Kannibale und die Rechtsfolgenlösung</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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		<title>Richter gurkt gegen Richtervorbehalt</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/richter-gurkt-gegen-richtervorbehalt/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/richter-gurkt-gegen-richtervorbehalt/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ulrich Dost-Roxin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Mar 2018 06:21:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Jurablogs]]></category>
		<category><![CDATA[Körperliche Zwangsmaßnahmen des Staates]]></category>
		<category><![CDATA[Körperliche Untersuchung gem. § 81a StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsverbot]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=8651</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Brandenburger Richter verunglückt am Richtervorbehalt</h2>
<p>Mit dem Richtervorbehalt nach § 81 a Abs. 2 StPO (a.F.) ist es so eine Sache, jedenfalls wenn man an einem <strong>Gericht</strong> in <strong>Brandenburg</strong> zu verhandeln hat.  Nach dem jüngsten Erlebnis am <strong>Landgericht</strong> <strong>Neuruppin</strong> sehe ich etwas klarer, warum Rainald Grebe das Lied &#8222;Brandenburg&#8220; <a href="https://www.youtube.com/watch?v=uellmynA34U" target="_blank" rel="noopener noreferrer">so und nicht anders textete</a>. Ich hielt das bisher immer für fies, bösartig, ja fast rassistisch gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern des schönen Bundeslandes mit den vielen Seen, Flüssen, Wäldern und Wölfen. Aber nun denke ich, Grebe hat nur das dortige Leben beschrieben.</p>
<h3>Verwertungswiderspruch wegen Verstoß gegen den Richtervorbehalt</h3>
<p>Ich hatte die Verteidigung in der Berufungsinstanz wegen einer <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Trunkenheitsfahrt </a> im Sommer 2016 übernommen. Aus der Akte ergab sich, dass der Mandant bei einer Verkehrskontrolle nach Alkohol gerochen haben soll. Die Polizisten legten dem Mann Handschellen an und verbrachten ihn auf das Revier einer Kleinstadt. Aus einem Protokoll ergab sich, dass ein POK XYZ  wegen <strong>Gefahr im Verzug</strong> die Blutentnahme angeordnet haben soll. Ca. 1 1/2 Stunden nach der Festnahme des Mandanten erschien ein Arzt auf dem Revier, der die Blutentnahme durchführte. Der Maßnahme hatte der Mandant widersprochen. Das Gutachten des <strong>Rechtsmedizinischen Instituts</strong> bescheinigte 1,66 Promille und somit <strong>Fahruntüchtigkeit</strong>.</p>
<p>Warum Gefahr im Verzug vorgelegen haben soll, dokumentiert die Akte nicht. Auch ist nicht dokumentiert, dass vor Anordnung durch den Polizeibeamten versucht wurde, den Bereitschaftsrichter zu erreichen und die Zustimmung zur Blutentnahme zu erwirken.</p>
<p>Also erhob ich im Wissen, es besser zu wissen und das Recht auf meiner Seite zu haben, Widerspruch gegen die Verwertung des rechtsmedizinischen Gutachtens. Im Brustton der Überzeugung stützte ich mich auf die einschlägige Rechtsprechung der <strong>Oberlandesgerichte</strong> und insbesondere des <strong>Bundesverfassungsgerichts</strong>. Oder, um es sinngemäß mit Grewe zu sagen: es gibt Gerichte, die richtig was anfangen können mit dem Richtervorbehalt. Und es gibt Brandenburgische Gerichte.</p>
<h3>Neuruppiner Richter gurkte das Ding an den Gesetzesbaum</h3>
<p>Der Verwertungswiderspruch wurde abgeschmettert. Brandenburg bzw. Neuruppin habe nachts keinen Bereitschaftsrichter und keinen Bereitschaftsstaatsanwalt hieß es schlicht in der schlichten Begründung. So einfach ist das. Und so vergurkte ein Neuruppiner Richter den gesetzlich normierten Richtervorbehalt und schuf mit den Wölfen heulend den Polizistenvorbehalt.</p>
<h3>Revision wegen Verstoß gegen Richtervorbehalt</h3>
<p>Das Landgericht Neuruppin liegt viele Flüsse, Seen und Wälder entfernt vom Bundesverfassungsgericht. Vielleicht war das der Grund, warum der Neuruppiner Richter die einschlägigen Entscheidungen für nicht anwendbar hielt: wir seien hier nicht in Amerika und hätten kein Fallrecht, so der Herr Vorsitzende. Das stimmt zwar, nur sitzt das Bundesverfassungsgericht auch nicht im Trump-Land.</p>
<p>Bis zur Reform der StPO 2017 galt uneingeschränkt, dass ein Richter grundsätzlich zu entscheiden hat, ob eine körperliche Untersuchung erfolgen darf oder nicht. Das klarzustellen bleibt der Revisionsinstanz vorbehalten. Es geht weiter zum OLG Brandenburg. Die Revision kann helfen, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/bgh-hat-urteil-aufgehoben-38-stunden-ohne-schlaf-bei-bernehmung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">taube Richterohren hörend zu machen</a>.</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/richter-gurkt-gegen-richtervorbehalt/">Richter gurkt gegen Richtervorbehalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Brandenburger Richter verunglückt am Richtervorbehalt</h2>
<p>Mit dem Richtervorbehalt nach § 81 a Abs. 2 StPO (a.F.) ist es so eine Sache, jedenfalls wenn man an einem <strong>Gericht</strong> in <strong>Brandenburg</strong> zu verhandeln hat.  Nach dem jüngsten Erlebnis am <strong>Landgericht</strong> <strong>Neuruppin</strong> sehe ich etwas klarer, warum Rainald Grebe das Lied &#8222;Brandenburg&#8220; <a href="https://www.youtube.com/watch?v=uellmynA34U" target="_blank" rel="noopener noreferrer">so und nicht anders textete</a>. Ich hielt das bisher immer für fies, bösartig, ja fast rassistisch gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern des schönen Bundeslandes mit den vielen Seen, Flüssen, Wäldern und Wölfen. Aber nun denke ich, Grebe hat nur das dortige Leben beschrieben.</p>
<h3>Verwertungswiderspruch wegen Verstoß gegen den Richtervorbehalt</h3>
<p>Ich hatte die Verteidigung in der Berufungsinstanz wegen einer <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Trunkenheitsfahrt </a> im Sommer 2016 übernommen. Aus der Akte ergab sich, dass der Mandant bei einer Verkehrskontrolle nach Alkohol gerochen haben soll. Die Polizisten legten dem Mann Handschellen an und verbrachten ihn auf das Revier einer Kleinstadt. Aus einem Protokoll ergab sich, dass ein POK XYZ  wegen <strong>Gefahr im Verzug</strong> die Blutentnahme angeordnet haben soll. Ca. 1 1/2 Stunden nach der Festnahme des Mandanten erschien ein Arzt auf dem Revier, der die Blutentnahme durchführte. Der Maßnahme hatte der Mandant widersprochen. Das Gutachten des <strong>Rechtsmedizinischen Instituts</strong> bescheinigte 1,66 Promille und somit <strong>Fahruntüchtigkeit</strong>.</p>
<p>Warum Gefahr im Verzug vorgelegen haben soll, dokumentiert die Akte nicht. Auch ist nicht dokumentiert, dass vor Anordnung durch den Polizeibeamten versucht wurde, den Bereitschaftsrichter zu erreichen und die Zustimmung zur Blutentnahme zu erwirken.</p>
<p>Also erhob ich im Wissen, es besser zu wissen und das Recht auf meiner Seite zu haben, Widerspruch gegen die Verwertung des rechtsmedizinischen Gutachtens. Im Brustton der Überzeugung stützte ich mich auf die einschlägige Rechtsprechung der <strong>Oberlandesgerichte</strong> und insbesondere des <strong>Bundesverfassungsgerichts</strong>. Oder, um es sinngemäß mit Grewe zu sagen: es gibt Gerichte, die richtig was anfangen können mit dem Richtervorbehalt. Und es gibt Brandenburgische Gerichte.</p>
<h3>Neuruppiner Richter gurkte das Ding an den Gesetzesbaum</h3>
<p>Der Verwertungswiderspruch wurde abgeschmettert. Brandenburg bzw. Neuruppin habe nachts keinen Bereitschaftsrichter und keinen Bereitschaftsstaatsanwalt hieß es schlicht in der schlichten Begründung. So einfach ist das. Und so vergurkte ein Neuruppiner Richter den gesetzlich normierten Richtervorbehalt und schuf mit den Wölfen heulend den Polizistenvorbehalt.</p>
<h3>Revision wegen Verstoß gegen Richtervorbehalt</h3>
<p>Das Landgericht Neuruppin liegt viele Flüsse, Seen und Wälder entfernt vom Bundesverfassungsgericht. Vielleicht war das der Grund, warum der Neuruppiner Richter die einschlägigen Entscheidungen für nicht anwendbar hielt: wir seien hier nicht in Amerika und hätten kein Fallrecht, so der Herr Vorsitzende. Das stimmt zwar, nur sitzt das Bundesverfassungsgericht auch nicht im Trump-Land.</p>
<p>Bis zur Reform der StPO 2017 galt uneingeschränkt, dass ein Richter grundsätzlich zu entscheiden hat, ob eine körperliche Untersuchung erfolgen darf oder nicht. Das klarzustellen bleibt der Revisionsinstanz vorbehalten. Es geht weiter zum OLG Brandenburg. Die Revision kann helfen, <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/rechtsanwalt-in-der-revision-im-strafrecht/bgh-hat-urteil-aufgehoben-38-stunden-ohne-schlaf-bei-bernehmung/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">taube Richterohren hörend zu machen</a>.</p>
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