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	<title>Untersuchungshaft-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Tue, 15 Sep 2026 14:55:53 +0000</lastBuildDate>
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	<item>
		<title>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/beschleunigungsgebot-in-haftsachen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Oct 2025 14:47:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p><strong>OLG Düsseldorf stärkt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen – Beschluss vom 03.07.2025 (III-2 Ws 306/25)</strong></p>
<p>Das <strong>OLG Düsseldorf</strong> hat mit Beschluss vom <a href="https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/9358.htm" target="_blank" rel="noopener"><strong>03. Juli 2025 (III-2 Ws 306/25)</strong></a> eine bedeutsame Entscheidung zur <strong>Beschleunigungspflicht in <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/spezialisiert-auf-die-strafverteidigung-anwlt-berlin/voraussetzung-fuer-die-einleitung-des-ermittlungsverfahrens/die-festnahme-bei-verdacht-einer-straftat/" target="_blank" rel="noopener">Haftsachen</a></strong> getroffen. Das Gericht stellte klar, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> auch nach einem erstinstanzlichen Urteil uneingeschränkt gilt und eine erhebliche Verfahrensverzögerung zur Aufhebung der Untersuchungshaft führen kann.</p>
<p><strong>Hintergrund des Falls</strong></p>
<p>Der Angeklagte befand sich seit längerer Zeit in Untersuchungshaft und war bereits im August 2024 vom Landgericht Wuppertal zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt worden. Das Urteil war jedoch nicht rechtskräftig, da die schriftlichen Urteilsgründe und das umfangreiche Hauptverhandlungsprotokoll erst Monate später fertiggestellt wurden. Das Protokoll umfasste 113 Seiten sowie 164 Seiten Anlagen und lag erst am 4. Juni 2025 vor – mehr als sechs Monate nach der Urteilsabsetzung.</p>
<p>Das <strong>OLG Düsseldorf</strong> sah hierin eine gravierende Verletzung des <strong>Beschleunigungsgebots in Haftsachen</strong>. Eine solch lange Bearbeitungsdauer sei durch nichts gerechtfertigt, zumal keine außergewöhnlichen Umstände oder nachvollziehbaren sachlichen Gründe für die Verzögerung vorgelegen hätten. Auch eine hohe Arbeitsbelastung des Gerichts könne den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nicht rechtfertigen.</p>
<p><strong>Rechtliche Würdigung</strong></p>
<p>Das Gericht betonte, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt. Es verpflichtet alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Justiz, Verfahren gegen inhaftierte Beschuldigte mit besonderer Eile zu führen. Dieses Gebot besteht auch nach einem erstinstanzlichen Urteil fort, solange die Entscheidung nicht rechtskräftig ist.</p>
<p>Nach Auffassung des Senats war die <strong>Fortdauer der Untersuchungshaft</strong> nicht mehr verhältnismäßig. Die Verzögerung von über sechs Monaten bei der Protokollfertigstellung verletzte das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten in unzumutbarer Weise. Der Haftfortdauerbeschluss wurde daher aufgehoben und der Angeklagte unverzüglich entlassen.</p>
<p><strong>Bedeutung für die Praxis</strong></p>
<p>Der Beschluss des <strong>OLG Düsseldorf</strong> unterstreicht eindrucksvoll, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> in allen Phasen des Strafverfahrens beachtet werden muss – auch nach der erstinstanzlichen Verurteilung. Gerichte sind verpflichtet, Verfahrensverzögerungen aktiv zu vermeiden. Eine übermäßige Belastung der Justiz kann keine Entschuldigung für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein. Damit stärkt die Entscheidung den Freiheitsanspruch von Untersuchungsgefangenen und konkretisiert die Anforderungen an eine zügige Verfahrensführung in <strong>Haftsachen</strong>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/beschleunigungsgebot-in-haftsachen/">Beschleunigungsgebot in Haftsachen</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG Düsseldorf stärkt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen – Beschluss vom 03.07.2025 (III-2 Ws 306/25)</strong></p>
<p>Das <strong>OLG Düsseldorf</strong> hat mit Beschluss vom <a href="https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/9358.htm" target="_blank" rel="noopener"><strong>03. Juli 2025 (III-2 Ws 306/25)</strong></a> eine bedeutsame Entscheidung zur <strong>Beschleunigungspflicht in <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/spezialisiert-auf-die-strafverteidigung-anwlt-berlin/voraussetzung-fuer-die-einleitung-des-ermittlungsverfahrens/die-festnahme-bei-verdacht-einer-straftat/" target="_blank" rel="noopener">Haftsachen</a></strong> getroffen. Das Gericht stellte klar, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> auch nach einem erstinstanzlichen Urteil uneingeschränkt gilt und eine erhebliche Verfahrensverzögerung zur Aufhebung der Untersuchungshaft führen kann.</p>
<p><strong>Hintergrund des Falls</strong></p>
<p>Der Angeklagte befand sich seit längerer Zeit in Untersuchungshaft und war bereits im August 2024 vom Landgericht Wuppertal zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt worden. Das Urteil war jedoch nicht rechtskräftig, da die schriftlichen Urteilsgründe und das umfangreiche Hauptverhandlungsprotokoll erst Monate später fertiggestellt wurden. Das Protokoll umfasste 113 Seiten sowie 164 Seiten Anlagen und lag erst am 4. Juni 2025 vor – mehr als sechs Monate nach der Urteilsabsetzung.</p>
<p>Das <strong>OLG Düsseldorf</strong> sah hierin eine gravierende Verletzung des <strong>Beschleunigungsgebots in Haftsachen</strong>. Eine solch lange Bearbeitungsdauer sei durch nichts gerechtfertigt, zumal keine außergewöhnlichen Umstände oder nachvollziehbaren sachlichen Gründe für die Verzögerung vorgelegen hätten. Auch eine hohe Arbeitsbelastung des Gerichts könne den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nicht rechtfertigen.</p>
<p><strong>Rechtliche Würdigung</strong></p>
<p>Das Gericht betonte, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt. Es verpflichtet alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Justiz, Verfahren gegen inhaftierte Beschuldigte mit besonderer Eile zu führen. Dieses Gebot besteht auch nach einem erstinstanzlichen Urteil fort, solange die Entscheidung nicht rechtskräftig ist.</p>
<p>Nach Auffassung des Senats war die <strong>Fortdauer der Untersuchungshaft</strong> nicht mehr verhältnismäßig. Die Verzögerung von über sechs Monaten bei der Protokollfertigstellung verletzte das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten in unzumutbarer Weise. Der Haftfortdauerbeschluss wurde daher aufgehoben und der Angeklagte unverzüglich entlassen.</p>
<p><strong>Bedeutung für die Praxis</strong></p>
<p>Der Beschluss des <strong>OLG Düsseldorf</strong> unterstreicht eindrucksvoll, dass das <strong>Beschleunigungsgebot in Haftsachen</strong> in allen Phasen des Strafverfahrens beachtet werden muss – auch nach der erstinstanzlichen Verurteilung. Gerichte sind verpflichtet, Verfahrensverzögerungen aktiv zu vermeiden. Eine übermäßige Belastung der Justiz kann keine Entschuldigung für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein. Damit stärkt die Entscheidung den Freiheitsanspruch von Untersuchungsgefangenen und konkretisiert die Anforderungen an eine zügige Verfahrensführung in <strong>Haftsachen</strong>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/beschleunigungsgebot-in-haftsachen/">Beschleunigungsgebot in Haftsachen</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Cannabisbesitz in der Haft nicht strafbar</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/cannabisbesitz-in-der-haft-nicht-strafbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Oct 2025 09:18:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Haftverschonung]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabisbesitz in der Haft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Cannabisbesitz im Haftraum ist zulässig, so das Kammergericht Berlin im Urteil v. 28. Mai 2025 – 5 ORs 17/25.</p>
<p>Das Kammergericht Berlin entschied mit Urteil vom 28. Mai 2025 (5 ORs 17/25 / 121 SRs 31/25), dass der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis durch einen Strafgefangenen in seinem Haftraum nicht straf- oder ordnungswidrig sei, soweit er unter das Konsumcannabisgesetz (KCanG) fällt.</p>
<h2>Sachverhalt</h2>
<p>Ein Strafgefangener war in seiner Zelle im Justizvollzug dabei ertappt worden, etwa 45 Gramm Cannabisharz aufzubewahren (Cannabisbesitz in der Haft). Er gab an, es diene seinem Eigenkonsum. Das Amtsgericht Tiergarten sprach ihn frei, mit der Begründung, dass der Haftraum im Sinne des <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener">§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KCanG</a> als „gewöhnlicher Aufenthalt“ zu werten sei. Die Staatsanwaltschaft beanstandete, ein solches Verständnis sei nicht mit dem Gesetz vereinbar. Das Kammergericht bestätigte schließlich den Freispruch.</p>
<h2>Begründung</h2>
<p>Das Kammergericht stellte im Kern auf die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 1 Nr. 17 KCanG ab, die auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse abstelle und nicht darauf, ob der Aufenthalt freiwillig oder unfreiwillig ist. In Fällen längerer Haft (die dem Gefangenen zugewiesene Zelle) bestehe durchaus ein entsprechender Bezug zur Örtlichkeit – damit werde der Haftraum zum gewöhnlichen Aufenthaltsort des Inhaftierten.</p>
<p>Der Umstand, dass der Inhaftierte unfreiwillig untergebracht sei oder dass sein Wohnbereich staatlicher Kontrolle unterliege, führe nicht dazu, dass der Schutzbereich der Regelung ausgeschlossen werde. Auch temporäre Unterbrechungen wie Hafturlaub oder eine Rückkehr ins Privatwohnung vermag den gewöhnlichen Aufenthalt nicht zu durchbrechen.</p>
<p>Das Gericht nahm ausdrücklich Bezug auf frühere Entscheidungen, insbesondere auf den BGH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 (XII ZB 521/10), der bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts in einer stationären Einrichtung bereits eine Analogie für Justizvollzugsanstalten aufgezeigt hatte.</p>
<h2>Bedeutung und praktische Implikationen</h2>
<p>Mit seiner Entscheidung öffnet das Kammergericht die Reichweite des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/BJNR06D0B0024.html" target="_blank" rel="noopener">Konsumcannabisgesetzes</a> (KCanG) auch in den Strafvollzug hinein, zumindest begrenzt für Mengen bis 50 Gramm im Haftraum. Beim Besitz solcher Mengen entfällt damit die strafrechtliche Verfolgung bei Cannabisbesitz in der Haft.</p>
<p>Dennoch bleibt offen, ob und in welchem Umfang Disziplinarmaßnahmen oder vollzugliche Sanktionen (z. B. Einschränkungen von Rechten, Lockerungen etc.) möglich sind – das KG stellte klar, dass das Urteil die Zuständigkeit der Anstaltsleitung und deren Hausordnungen nicht berührt. Dies bedeutet, dass die Anstaltsleitung Besitz und Konsum untersagen und Verstöße auch ahnden kann.</p>
<p>Das Urteil wirft zudem wichtige Fragen auf, etwa wie weit der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im KCanG in kontrollierten Institutionen greifen kann und welche Grenzen für den Gesetzgeber und die Rechtsprechung gelten, wenn Freiheitsbeschränkungen bestehen. Für Strafverteidiger ist diese Entscheidung relevant, weil sie neue Argumente gegen strafrechtliche Verfolgung im Haftbereich bietet und mögliche Verteidigungsoptionen erweitert.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/cannabisbesitz-in-der-haft-nicht-strafbar/">Cannabisbesitz in der Haft nicht strafbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Cannabisbesitz im Haftraum ist zulässig, so das Kammergericht Berlin im Urteil v. 28. Mai 2025 – 5 ORs 17/25.</p>
<p>Das Kammergericht Berlin entschied mit Urteil vom 28. Mai 2025 (5 ORs 17/25 / 121 SRs 31/25), dass der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis durch einen Strafgefangenen in seinem Haftraum nicht straf- oder ordnungswidrig sei, soweit er unter das Konsumcannabisgesetz (KCanG) fällt.</p>
<h2>Sachverhalt</h2>
<p>Ein Strafgefangener war in seiner Zelle im Justizvollzug dabei ertappt worden, etwa 45 Gramm Cannabisharz aufzubewahren (Cannabisbesitz in der Haft). Er gab an, es diene seinem Eigenkonsum. Das Amtsgericht Tiergarten sprach ihn frei, mit der Begründung, dass der Haftraum im Sinne des <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener">§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KCanG</a> als „gewöhnlicher Aufenthalt“ zu werten sei. Die Staatsanwaltschaft beanstandete, ein solches Verständnis sei nicht mit dem Gesetz vereinbar. Das Kammergericht bestätigte schließlich den Freispruch.</p>
<h2>Begründung</h2>
<p>Das Kammergericht stellte im Kern auf die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 1 Nr. 17 KCanG ab, die auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse abstelle und nicht darauf, ob der Aufenthalt freiwillig oder unfreiwillig ist. In Fällen längerer Haft (die dem Gefangenen zugewiesene Zelle) bestehe durchaus ein entsprechender Bezug zur Örtlichkeit – damit werde der Haftraum zum gewöhnlichen Aufenthaltsort des Inhaftierten.</p>
<p>Der Umstand, dass der Inhaftierte unfreiwillig untergebracht sei oder dass sein Wohnbereich staatlicher Kontrolle unterliege, führe nicht dazu, dass der Schutzbereich der Regelung ausgeschlossen werde. Auch temporäre Unterbrechungen wie Hafturlaub oder eine Rückkehr ins Privatwohnung vermag den gewöhnlichen Aufenthalt nicht zu durchbrechen.</p>
<p>Das Gericht nahm ausdrücklich Bezug auf frühere Entscheidungen, insbesondere auf den BGH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 (XII ZB 521/10), der bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts in einer stationären Einrichtung bereits eine Analogie für Justizvollzugsanstalten aufgezeigt hatte.</p>
<h2>Bedeutung und praktische Implikationen</h2>
<p>Mit seiner Entscheidung öffnet das Kammergericht die Reichweite des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/BJNR06D0B0024.html" target="_blank" rel="noopener">Konsumcannabisgesetzes</a> (KCanG) auch in den Strafvollzug hinein, zumindest begrenzt für Mengen bis 50 Gramm im Haftraum. Beim Besitz solcher Mengen entfällt damit die strafrechtliche Verfolgung bei Cannabisbesitz in der Haft.</p>
<p>Dennoch bleibt offen, ob und in welchem Umfang Disziplinarmaßnahmen oder vollzugliche Sanktionen (z. B. Einschränkungen von Rechten, Lockerungen etc.) möglich sind – das KG stellte klar, dass das Urteil die Zuständigkeit der Anstaltsleitung und deren Hausordnungen nicht berührt. Dies bedeutet, dass die Anstaltsleitung Besitz und Konsum untersagen und Verstöße auch ahnden kann.</p>
<p>Das Urteil wirft zudem wichtige Fragen auf, etwa wie weit der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im KCanG in kontrollierten Institutionen greifen kann und welche Grenzen für den Gesetzgeber und die Rechtsprechung gelten, wenn Freiheitsbeschränkungen bestehen. Für Strafverteidiger ist diese Entscheidung relevant, weil sie neue Argumente gegen strafrechtliche Verfolgung im Haftbereich bietet und mögliche Verteidigungsoptionen erweitert.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/cannabisbesitz-in-der-haft-nicht-strafbar/">Cannabisbesitz in der Haft nicht strafbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Strafverteidigung in Auslieferungsverfahren</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/strafverteidigung-auslieferungsverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 03 Mar 2024 14:46:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Auslieferungsverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Auslieferungsverfahren war das Thema der Arbeitsgruppe 8 auf dem 45. STRAFVERTEIDIGERTAG vom 1.3.-3.3.2024.</h2>
<p>Auslieferungsverfahren und Strafverteidgung: Die Arbeitsgruppe 8 hatte Aktuelles zum <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/auslieferungsverfahren-und-auslieferungshaft-gegen-manager/" target="_blank" rel="noopener">Auslieferungsrecht</a> zum Gegenstand. In dieser Arbeitsgemeinschaft wurden vornehmlich praktische Hilfestellungen in der Verteidgung gegen Auslieferungsersuchen und länderspezifische Besonderheiten in U-Haft und Strafhaft angeboten. An dieser Stelle nochmals einen recht herzlichen Dank an den Moderator der AG RA Werning und die Referenten. Das über den gesamten Sonnabend stattfindende Panel war sehr gut strukturiert und sehr informativ. Ein großes Thema, welches sich durch alle Beiträge zog, war immer wieder die anstehende Reform des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/irg/" target="_blank" rel="noopener">IRG (Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen)</a> und der aktuelle Meinungsstand zur dringend notwendigen Reform.</p>
<p>Im Ergebnis verabschiedete die Arbeitsgruppe 8 zur Reform des Auslieferungsrechtes forlgende Ergebnisse:</p>
<p><strong>1.</strong></p>
<p>Auch unter Geltung des Grundsatzes, dass auf die<strong> Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen,</strong> sowie des Völkerrechts in dem um Auslieferung ersuchenden Staates grundsätzlich zu vertrauen ist, sind die zuständigen Gerichte im gerichtlichen Zulässigkeitsverfahren im Vorgriff auf eine Auslieferung verpflichtet (Art. 19 Abs. 4 GG), den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu prüfen (BVerfG [K], Beschl. v. 8.12.2021 – 2 BvR 1282/21).</p>
<p><strong>2.</strong></p>
<p>In diesem Rahmen hat zur <strong>Prüfung der Einhaltung der unabdingbaren Mindeststandards</strong> eine begrenzte Fremdrechts- und Verfahrenskontrolle im ersuchenden Staat zu erfolgen (ggf. auch des Prozessrechts), sobald durch entgegenstehende Tatsachen, etwa die Darlegung systemischer Defizite im Zielstaat, stichhaltige Gründe vorgebracht sind, nach denen im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat diese Mindeststandards nicht beachtet werden.</p>
<p><strong>3.</strong></p>
<p><strong>Diplomatischen Zusicherungen</strong> sollten nur dann die Eignung zugesprochen werden, Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer Auslieferung auszuräumen, wenn neben den Mindestvoraussetzungen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.2.2016 – 1 AK 4/16: namentliche Benennung der Haftanstalt; Art. 3 EMRK-konforme und konkret beschriebene Haftbedingungen; Erklärung des Auswärtigen Amtes/Außenministerium bzw. einer von dieser beauftragten Stelle) die Möglichkeit der Überprüfung der Einhaltung der Haftbedingungen durch deutsche Konsularbeamte vor Ort (BVerfG, Beschl. v. 2.2.2016 – 2 BvR 2486/15), von Monitoring-Besuchen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.9.2023 – Ausl 301 AR 105/21), sowie des Besuchs von Ärzten bei Bedarf medizinischer Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 28.7.2016 – 2 BvR 1468/16) zugesichert werden.</p>
<p><strong>4.</strong></p>
<p>In diesem Zusammenhang fordern wir die <strong>Festlegung von Fristen</strong> durch den Gesetzgeber, innerhalb derer die angeforderten Zusicherungen vorliegen müssen; fehlen sie, ist die Auslieferung zu versagen, jedenfalls aber der <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/ermittlungsverfahren-im-wirtschaftsstrafrecht/auslieferungshaft-fuer-manager/" target="_blank" rel="noopener">Haftbefehl</a> aufzuheben. Zur Stärkung der Rechte des Betroffenen fordern wir zudem, dass eine Haftbeschwerde ermöglicht werden muss, um auch auf diesem Wege eine frühzeitige Trennung von <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/spezialisiert-auf-die-strafverteidigung-anwlt-berlin/voraussetzung-fuer-die-einleitung-des-ermittlungsverfahrens/die-festnahme-bei-verdacht-einer-straftat/" target="_blank" rel="noopener">Haftsituation</a> und Auslieferung zu erreichen. Das teils langwierige Auslieferungsverfahren kann auch ohne eine andauernde Inhaftierung weiter betrieben werden. Hierzu sind etwa Möglichkeiten der elektronischen Fußfessel/Hausarrest zu schaffen, wie es in anderen europäischen Ländern üblich ist (etwa in Italien). Die anstehende Reform des IRG sollte insgesamt dazu führen, dass die bestehenden Defizite im Rechtsschutz beseitigt und die Transparenz der Entscheidungen erhöht wird.</p>
<p>(Quelle: Ergebnisse &#38; Thesen des 45. Strafverteidigertages Hamburg, 1. &#8211; 3. März 2024)</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/strafverteidigung-auslieferungsverfahren/">Strafverteidigung in Auslieferungsverfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Auslieferungsverfahren war das Thema der Arbeitsgruppe 8 auf dem 45. STRAFVERTEIDIGERTAG vom 1.3.-3.3.2024.</h2>
<p>Auslieferungsverfahren und Strafverteidgung: Die Arbeitsgruppe 8 hatte Aktuelles zum <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/auslieferungsverfahren-und-auslieferungshaft-gegen-manager/" target="_blank" rel="noopener">Auslieferungsrecht</a> zum Gegenstand. In dieser Arbeitsgemeinschaft wurden vornehmlich praktische Hilfestellungen in der Verteidgung gegen Auslieferungsersuchen und länderspezifische Besonderheiten in U-Haft und Strafhaft angeboten. An dieser Stelle nochmals einen recht herzlichen Dank an den Moderator der AG RA Werning und die Referenten. Das über den gesamten Sonnabend stattfindende Panel war sehr gut strukturiert und sehr informativ. Ein großes Thema, welches sich durch alle Beiträge zog, war immer wieder die anstehende Reform des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/irg/" target="_blank" rel="noopener">IRG (Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen)</a> und der aktuelle Meinungsstand zur dringend notwendigen Reform.</p>
<p>Im Ergebnis verabschiedete die Arbeitsgruppe 8 zur Reform des Auslieferungsrechtes forlgende Ergebnisse:</p>
<p><strong>1.</strong></p>
<p>Auch unter Geltung des Grundsatzes, dass auf die<strong> Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen,</strong> sowie des Völkerrechts in dem um Auslieferung ersuchenden Staates grundsätzlich zu vertrauen ist, sind die zuständigen Gerichte im gerichtlichen Zulässigkeitsverfahren im Vorgriff auf eine Auslieferung verpflichtet (Art. 19 Abs. 4 GG), den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu prüfen (BVerfG [K], Beschl. v. 8.12.2021 – 2 BvR 1282/21).</p>
<p><strong>2.</strong></p>
<p>In diesem Rahmen hat zur <strong>Prüfung der Einhaltung der unabdingbaren Mindeststandards</strong> eine begrenzte Fremdrechts- und Verfahrenskontrolle im ersuchenden Staat zu erfolgen (ggf. auch des Prozessrechts), sobald durch entgegenstehende Tatsachen, etwa die Darlegung systemischer Defizite im Zielstaat, stichhaltige Gründe vorgebracht sind, nach denen im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat diese Mindeststandards nicht beachtet werden.</p>
<p><strong>3.</strong></p>
<p><strong>Diplomatischen Zusicherungen</strong> sollten nur dann die Eignung zugesprochen werden, Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer Auslieferung auszuräumen, wenn neben den Mindestvoraussetzungen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.2.2016 – 1 AK 4/16: namentliche Benennung der Haftanstalt; Art. 3 EMRK-konforme und konkret beschriebene Haftbedingungen; Erklärung des Auswärtigen Amtes/Außenministerium bzw. einer von dieser beauftragten Stelle) die Möglichkeit der Überprüfung der Einhaltung der Haftbedingungen durch deutsche Konsularbeamte vor Ort (BVerfG, Beschl. v. 2.2.2016 – 2 BvR 2486/15), von Monitoring-Besuchen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.9.2023 – Ausl 301 AR 105/21), sowie des Besuchs von Ärzten bei Bedarf medizinischer Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 28.7.2016 – 2 BvR 1468/16) zugesichert werden.</p>
<p><strong>4.</strong></p>
<p>In diesem Zusammenhang fordern wir die <strong>Festlegung von Fristen</strong> durch den Gesetzgeber, innerhalb derer die angeforderten Zusicherungen vorliegen müssen; fehlen sie, ist die Auslieferung zu versagen, jedenfalls aber der <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/rechtsanwaelte-fuer-das-unternehmensstrafrecht/rechtsanwalt-wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger-berlin-strafverteidigung-bei-wirtschaftsstraftaten/ermittlungsverfahren-im-wirtschaftsstrafrecht/auslieferungshaft-fuer-manager/" target="_blank" rel="noopener">Haftbefehl</a> aufzuheben. Zur Stärkung der Rechte des Betroffenen fordern wir zudem, dass eine Haftbeschwerde ermöglicht werden muss, um auch auf diesem Wege eine frühzeitige Trennung von <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/spezialisiert-auf-die-strafverteidigung-anwlt-berlin/voraussetzung-fuer-die-einleitung-des-ermittlungsverfahrens/die-festnahme-bei-verdacht-einer-straftat/" target="_blank" rel="noopener">Haftsituation</a> und Auslieferung zu erreichen. Das teils langwierige Auslieferungsverfahren kann auch ohne eine andauernde Inhaftierung weiter betrieben werden. Hierzu sind etwa Möglichkeiten der elektronischen Fußfessel/Hausarrest zu schaffen, wie es in anderen europäischen Ländern üblich ist (etwa in Italien). Die anstehende Reform des IRG sollte insgesamt dazu führen, dass die bestehenden Defizite im Rechtsschutz beseitigt und die Transparenz der Entscheidungen erhöht wird.</p>
<p>(Quelle: Ergebnisse &amp; Thesen des 45. Strafverteidigertages Hamburg, 1. &#8211; 3. März 2024)</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/strafverteidigung-auslieferungsverfahren/">Strafverteidigung in Auslieferungsverfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Untersuchungshaft bei Sexualstraftaten</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/keine-untersuchungshaft-bei-verdacht-des-schweren-sexuellen-missbrauchs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 21 Dec 2019 08:20:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Haftverschonung]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch von Kindern]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=11692</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Untersuchungshaft bei Sexualstraftaten – führt ein schwerer Tatvorwurf automatisch ins Gefängnis?</h2>
<p>Der Vorwurf lautet sexueller Missbrauch eines Kindes oder Vergewaltigung. Die Straferwartung kann erheblich sein. Bedeutet das automatisch Untersuchungshaft? Nein.</p>
<p>Untersuchungshaft ist keine vorweggenommene Strafe. Auch bei schweren Sexualstraftaten gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung. Deshalb muss jedes Gericht eigenständig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl tatsächlich vorliegen.</p>
<h2>Dringender Tatverdacht allein reicht grundsätzlich nicht</h2>
<p>Nach § 112 Abs. 1 StPO setzt Untersuchungshaft zunächst dringenden Tatverdacht voraus. Es muss also eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Grundsätzlich kommt ein Haftgrund hinzu: insbesondere Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Außerdem muss die Inhaftierung verhältnismäßig sein.</p>
<p>Eine hohe Straferwartung kann den Fluchtanreiz erhöhen. Sie ersetzt aber nicht ohne Weiteres die Prüfung der persönlichen Verhältnisse: Wohnung, Familie, Arbeitsplatz, bisheriges Verhalten und Auslandsbeziehungen müssen in die Gesamtwürdigung einfließen.</p>
<h2>Besonderheit: schwerer sexueller Missbrauch nach § 176c StGB</h2>
<p>Bei besonders schweren Delikten macht <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__112.html" target="_blank" rel="noopener">§ 112 Abs. 3</a> StPO eine Ausnahme. Dazu gehören heute ausdrücklich der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176c StGB und § 176d StGB. Der Wortlaut erlaubt Untersuchungshaft sogar, wenn ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO nicht vorliegt. Das bedeutet allerdings nicht: Tatvorwurf § 176c = automatisch Haft.</p>
<p>Die Vorschrift muss wegen des Grundrechts auf Freiheit restriktiv ausgelegt werden. Auch bei Schwerkriminalität müssen zumindest Umstände vorhanden sein, aufgrund derer ohne Inhaftierung die Durchführung des Strafverfahrens gefährdet sein könnte.</p>
<p>Diese Linie bestätigt der BGH weiterhin, zuletzt BGH, Beschluss vom 7. Januar 2026 (AK 115/25): § 112 Abs. 3 StPO ist verfassungskonform einschränkend auszulegen. Auch mildere Maßnahmen müssen geprüft werden.</p>
<h2>OLG Hamm: Schwerer sexueller Missbrauch – trotzdem kein Haftbefehl</h2>
<p>Wie wichtig diese Prüfung ist, zeigt OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2023 (4 Ws 88/23). Dem Beschuldigten wurden mehrere Fälle schweren sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Haftbefehl nach § 112 Abs. 3 StPO. Das OLG bestätigte jedoch die Ablehnung des Haftbefehls.</p>
<p>Der Beschuldigte war nicht vorbestraft. Konkrete Fluchtgefahr bestand nicht. Die Belastungszeugin hatte sich seinem Einflussbereich entzogen; Kontaktversuche während des Ermittlungsverfahrens waren nicht festgestellt worden. Auch konkrete Anhaltspunkte für weitere gleichartige Straftaten bestanden nicht.</p>
<p>Das ist für die Verteidigung ein wichtiger Befund: Selbst der Verdacht eines schweren Sexualdelikts kann für Untersuchungshaft nicht genügen, wenn die tatsächlichen Haftgründe fehlen.</p>
<h2>Wiederholungsgefahr bei Sexualstraftaten</h2>
<p>Eine besondere Rolle spielt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__112a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 112a StPO</a>. Die Vorschrift nennt ausdrücklich zahlreiche Sexualdelikte, darunter §§ 174, 176 bis 176d und 177 StGB. Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr setzt aber ebenfalls mehr voraus als die bloße Tatbezeichnung. Es müssen bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche gleichartige Straftaten begehen wird.</p>
<p>Nach OLG Bamberg, Beschluss vom 18. April 2023 (1 Ws 209/23) kann eine Wiederholungsgefahr zwar aus Tatbild, Vorgeschichte und Persönlichkeitsstruktur folgen. Die bloße einmalige Verwirklichung einer Katalogtat indiziert sie jedoch nicht stets automatisch.</p>
<h2>Auch bei Wiederholungsgefahr ist Haftverschonung möglich</h2>
<p>§ 116 Abs. 3 StPO erlaubt auch bei einem Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr eine Außervollzugsetzung, wenn konkrete Weisungen ausreichend erscheinen. Denkbar sind etwa Kontaktverbote, Tätigkeitsverbote, therapeutische Maßnahmen oder andere kontrollierbare Auflagen. Entscheidend ist, ob diese Maßnahmen die behauptete Gefahr tatsächlich zuverlässig begrenzen können. Untersuchungshaft bleibt deshalb auch im Sexualstrafrecht ultima ratio.</p>
<p>Nicht die Schwere des Vorwurfs entscheidet allein über die Freiheit. Entscheidend sind dringender Tatverdacht, konkrete Haftgründe, Verhältnismäßigkeit und die Frage, ob mildere Maßnahmen ausreichen.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/keine-untersuchungshaft-bei-verdacht-des-schweren-sexuellen-missbrauchs/">Untersuchungshaft bei Sexualstraftaten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Untersuchungshaft bei Sexualstraftaten – führt ein schwerer Tatvorwurf automatisch ins Gefängnis?</h2>
<p>Der Vorwurf lautet sexueller Missbrauch eines Kindes oder Vergewaltigung. Die Straferwartung kann erheblich sein. Bedeutet das automatisch Untersuchungshaft? Nein.</p>
<p>Untersuchungshaft ist keine vorweggenommene Strafe. Auch bei schweren Sexualstraftaten gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung. Deshalb muss jedes Gericht eigenständig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl tatsächlich vorliegen.</p>
<h2>Dringender Tatverdacht allein reicht grundsätzlich nicht</h2>
<p>Nach § 112 Abs. 1 StPO setzt Untersuchungshaft zunächst dringenden Tatverdacht voraus. Es muss also eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Grundsätzlich kommt ein Haftgrund hinzu: insbesondere Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Außerdem muss die Inhaftierung verhältnismäßig sein.</p>
<p>Eine hohe Straferwartung kann den Fluchtanreiz erhöhen. Sie ersetzt aber nicht ohne Weiteres die Prüfung der persönlichen Verhältnisse: Wohnung, Familie, Arbeitsplatz, bisheriges Verhalten und Auslandsbeziehungen müssen in die Gesamtwürdigung einfließen.</p>
<h2>Besonderheit: schwerer sexueller Missbrauch nach § 176c StGB</h2>
<p>Bei besonders schweren Delikten macht <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__112.html" target="_blank" rel="noopener">§ 112 Abs. 3</a> StPO eine Ausnahme. Dazu gehören heute ausdrücklich der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176c StGB und § 176d StGB. Der Wortlaut erlaubt Untersuchungshaft sogar, wenn ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO nicht vorliegt. Das bedeutet allerdings nicht: Tatvorwurf § 176c = automatisch Haft.</p>
<p>Die Vorschrift muss wegen des Grundrechts auf Freiheit restriktiv ausgelegt werden. Auch bei Schwerkriminalität müssen zumindest Umstände vorhanden sein, aufgrund derer ohne Inhaftierung die Durchführung des Strafverfahrens gefährdet sein könnte.</p>
<p>Diese Linie bestätigt der BGH weiterhin, zuletzt BGH, Beschluss vom 7. Januar 2026 (AK 115/25): § 112 Abs. 3 StPO ist verfassungskonform einschränkend auszulegen. Auch mildere Maßnahmen müssen geprüft werden.</p>
<h2>OLG Hamm: Schwerer sexueller Missbrauch – trotzdem kein Haftbefehl</h2>
<p>Wie wichtig diese Prüfung ist, zeigt OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2023 (4 Ws 88/23). Dem Beschuldigten wurden mehrere Fälle schweren sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Haftbefehl nach § 112 Abs. 3 StPO. Das OLG bestätigte jedoch die Ablehnung des Haftbefehls.</p>
<p>Der Beschuldigte war nicht vorbestraft. Konkrete Fluchtgefahr bestand nicht. Die Belastungszeugin hatte sich seinem Einflussbereich entzogen; Kontaktversuche während des Ermittlungsverfahrens waren nicht festgestellt worden. Auch konkrete Anhaltspunkte für weitere gleichartige Straftaten bestanden nicht.</p>
<p>Das ist für die Verteidigung ein wichtiger Befund: Selbst der Verdacht eines schweren Sexualdelikts kann für Untersuchungshaft nicht genügen, wenn die tatsächlichen Haftgründe fehlen.</p>
<h2>Wiederholungsgefahr bei Sexualstraftaten</h2>
<p>Eine besondere Rolle spielt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__112a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 112a StPO</a>. Die Vorschrift nennt ausdrücklich zahlreiche Sexualdelikte, darunter §§ 174, 176 bis 176d und 177 StGB. Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr setzt aber ebenfalls mehr voraus als die bloße Tatbezeichnung. Es müssen bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche gleichartige Straftaten begehen wird.</p>
<p>Nach OLG Bamberg, Beschluss vom 18. April 2023 (1 Ws 209/23) kann eine Wiederholungsgefahr zwar aus Tatbild, Vorgeschichte und Persönlichkeitsstruktur folgen. Die bloße einmalige Verwirklichung einer Katalogtat indiziert sie jedoch nicht stets automatisch.</p>
<h2>Auch bei Wiederholungsgefahr ist Haftverschonung möglich</h2>
<p>§ 116 Abs. 3 StPO erlaubt auch bei einem Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr eine Außervollzugsetzung, wenn konkrete Weisungen ausreichend erscheinen. Denkbar sind etwa Kontaktverbote, Tätigkeitsverbote, therapeutische Maßnahmen oder andere kontrollierbare Auflagen. Entscheidend ist, ob diese Maßnahmen die behauptete Gefahr tatsächlich zuverlässig begrenzen können. Untersuchungshaft bleibt deshalb auch im Sexualstrafrecht ultima ratio.</p>
<p>Nicht die Schwere des Vorwurfs entscheidet allein über die Freiheit. Entscheidend sind dringender Tatverdacht, konkrete Haftgründe, Verhältnismäßigkeit und die Frage, ob mildere Maßnahmen ausreichen.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/keine-untersuchungshaft-bei-verdacht-des-schweren-sexuellen-missbrauchs/">Untersuchungshaft bei Sexualstraftaten</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Haftverschonung – wann kann ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/haftverschonung-bei-verdacht-des-totschlags/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/haftverschonung-bei-verdacht-des-totschlags/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 16 Mar 2013 09:04:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Haftverschonung]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalverbrechen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dost.df-kunde.de/rechtsanwalt-erreicht-am-landgericht-berlin-haftverschonung-aussetzung-des-haftbefehls-bei-dringendem-tatverdacht-des-totschlags-beitrag-vom-16-03-2013/</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Haftverschonung bei Verdacht des Totschlags</h2>
<p>Ein Haftbefehl bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft bleiben muss. Selbst bei einem schwerwiegenden Tatvorwurf kann das Gericht den Haftbefehl bestehen lassen, seinen Vollzug jedoch aussetzen. Diese Haftverschonung nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__116.html" target="_blank" rel="noopener"> § 116 StPO</a> ist für die Verteidigung deshalb häufig eine entscheidende Alternative zur Untersuchungshaft. In einem von mir verteidigten Berliner Verfahren stand mein Mandant unter dem Verdacht des Totschlags. Trotz der Schwere des Vorwurfs gelang es, eine Haftverschonung zu erreichen. Der Fall zeigt einen wichtigen Grundsatz: Nicht allein die vorgeworfene Straftat entscheidet darüber, ob ein Beschuldigter in Haft bleiben muss.</p>
<h2>Was bedeutet Haftverschonung?</h2>
<p>Bei einer Haftverschonung wird der Haftbefehl nicht aufgehoben. Das Gericht setzt lediglich dessen Vollzug aus. Der Beschuldigte kommt auf freien Fuß, muss jedoch regelmäßig bestimmte Auflagen einhalten. §116 Abs. 1 StPO schreibt bei einem allein auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl die Außervollzugsetzung sogar vor, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den Zweck der Untersuchungshaft ausreichend gewährleisten können.</p>
<p>Dahinter steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Untersuchungshaft darf nicht vollzogen werden, wenn mildere Mittel ausreichen.</p>
<h2>Welche Auflagen sind möglich?</h2>
<p>Das Gesetz nennt verschiedene Möglichkeiten. Das Gericht kann beispielsweise anordnen, dass sich der Beschuldigte regelmäßig bei der Polizei meldet, einen bestimmten Wohn- oder Aufenthaltsbereich nicht ohne Genehmigung verlässt oder seine Wohnung nur unter Aufsicht verlässt. Außerdem kommt eine Sicherheitsleistung – die sogenannte Kaution – in Betracht. Diese kann der Beschuldigte selbst oder ein Dritter leisten. In der Praxis können mehrere Maßnahmen miteinander kombiniert werden. Auch die Abgabe von Ausweispapieren oder weitere auf den Einzelfall zugeschnittene Anordnungen können zur Absicherung herangezogen werden. Entscheidend ist nicht die Anzahl der Auflagen, sondern ob sie den konkreten Haftgrund zuverlässig abschwächen.</p>
<h2>Haftverschonung trotz Fluchtgefahr</h2>
<p>Besonders häufig geht es um Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Eine hohe Straferwartung kann einen Fluchtanreiz begründen, genügt für sich genommen aber nicht. Dem müssen die Umstände gegenübergestellt werden, die den Beschuldigten an seinen Lebensmittelpunkt binden. Dazu können eine feste Wohnung, Familie und Partnerschaft, Arbeitsplatz oder Unternehmen, wirtschaftliche Bindungen, bisheriges Verhalten im Verfahren sowie die Bereitschaft gehören, sich gerichtlichen Auflagen zu unterwerfen. Für die Verteidigung kommt es deshalb darauf an, dem Gericht eine konkrete und überprüfbare Alternative zur Untersuchungshaft vorzulegen.</p>
<h2>Was gilt bei Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr?</h2>
<p>Auch bei Verdunkelungsgefahr kann eine Haftverschonung möglich sein. § 116 Abs. 2 StPO nennt ausdrücklich ein Kontaktverbot zu Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen als mögliche Maßnahme. Selbst bei einem Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO lässt § 116 Abs. 3 StPO eine Außervollzugsetzung zu, wenn geeignete Anweisungen erwarten lassen, dass der Haftzweck erreicht wird.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung: Freiheit verlangt Prüfung milderer Mittel</h2>
<p>Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft. Das Bundesverfassungsgericht betont aufgrund des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG immer wieder die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ist Haftverschonung bereits gewährt worden und hält sich der Beschuldigte zuverlässig an sämtliche Auflagen, entsteht zudem ein geschützter Vertrauenstatbestand. Eine bloße Neubewertung derselben Umstände genügt grundsätzlich nicht, um ihn wieder in Untersuchungshaft zu nehmen. Selbst bei neuen Umständen muss geprüft werden, ob statt der Inhaftierung verschärfte Auflagen als milderes Mittel ausreichen.</p>
<p>Auch die neuere BGH-Rechtsprechung zeigt die praktische Bedeutung des § 116 StPO. Im Beschluss vom 3. April 2025 – StB 8/25 befasste sich der BGH mit einem nach einer Verurteilung außer Vollzug gesetzten Haftbefehl; das Oberlandesgericht hatte zwischenzeitlich sogar den Umfang einer Meldeauflage reduziert.</p>
<h2>Wann kann die Haftverschonung widerrufen werden?</h2>
<p>Wer auf freien Fuß kommt, muss die Auflagen ernst nehmen. Nach § 116 Abs. 4 StPO kann der Haftbefehl wieder vollzogen werden, wenn der Beschuldigte gröblich gegen Auflagen verstößt, Fluchtvorbereitungen trifft, unentschuldigt einer Ladung nicht folgt oder neue Umstände seine Verhaftung erforderlich machen.</p>
<h2>Haftverteidigung muss konkrete Alternativen anbieten</h2>
<p>Ein Antrag auf Haftverschonung sollte sich deshalb nicht in der Behauptung erschöpfen, der Mandant werde schon nicht fliehen. Erfolgreicher ist eine überprüfbare Argumentation: Welche persönlichen Bindungen bestehen? Welche Auflagen beseitigen das konkrete Risiko? Ist eine Kaution möglich? Wer kann eine Melde- oder Aufenthaltsauflage absichern?</p>
<p>Der frühere Totschlagsfall zeigt: Auch bei einem gravierenden Tatvorwurf muss geprüft werden, ob Untersuchungshaft wirklich erforderlich ist.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/haftverschonung-bei-verdacht-des-totschlags/">Haftverschonung – wann kann ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Haftverschonung bei Verdacht des Totschlags</h2>
<p>Ein Haftbefehl bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft bleiben muss. Selbst bei einem schwerwiegenden Tatvorwurf kann das Gericht den Haftbefehl bestehen lassen, seinen Vollzug jedoch aussetzen. Diese Haftverschonung nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__116.html" target="_blank" rel="noopener"> § 116 StPO</a> ist für die Verteidigung deshalb häufig eine entscheidende Alternative zur Untersuchungshaft. In einem von mir verteidigten Berliner Verfahren stand mein Mandant unter dem Verdacht des Totschlags. Trotz der Schwere des Vorwurfs gelang es, eine Haftverschonung zu erreichen. Der Fall zeigt einen wichtigen Grundsatz: Nicht allein die vorgeworfene Straftat entscheidet darüber, ob ein Beschuldigter in Haft bleiben muss.</p>
<h2>Was bedeutet Haftverschonung?</h2>
<p>Bei einer Haftverschonung wird der Haftbefehl nicht aufgehoben. Das Gericht setzt lediglich dessen Vollzug aus. Der Beschuldigte kommt auf freien Fuß, muss jedoch regelmäßig bestimmte Auflagen einhalten. §116 Abs. 1 StPO schreibt bei einem allein auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl die Außervollzugsetzung sogar vor, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den Zweck der Untersuchungshaft ausreichend gewährleisten können.</p>
<p>Dahinter steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Untersuchungshaft darf nicht vollzogen werden, wenn mildere Mittel ausreichen.</p>
<h2>Welche Auflagen sind möglich?</h2>
<p>Das Gesetz nennt verschiedene Möglichkeiten. Das Gericht kann beispielsweise anordnen, dass sich der Beschuldigte regelmäßig bei der Polizei meldet, einen bestimmten Wohn- oder Aufenthaltsbereich nicht ohne Genehmigung verlässt oder seine Wohnung nur unter Aufsicht verlässt. Außerdem kommt eine Sicherheitsleistung – die sogenannte Kaution – in Betracht. Diese kann der Beschuldigte selbst oder ein Dritter leisten. In der Praxis können mehrere Maßnahmen miteinander kombiniert werden. Auch die Abgabe von Ausweispapieren oder weitere auf den Einzelfall zugeschnittene Anordnungen können zur Absicherung herangezogen werden. Entscheidend ist nicht die Anzahl der Auflagen, sondern ob sie den konkreten Haftgrund zuverlässig abschwächen.</p>
<h2>Haftverschonung trotz Fluchtgefahr</h2>
<p>Besonders häufig geht es um Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Eine hohe Straferwartung kann einen Fluchtanreiz begründen, genügt für sich genommen aber nicht. Dem müssen die Umstände gegenübergestellt werden, die den Beschuldigten an seinen Lebensmittelpunkt binden. Dazu können eine feste Wohnung, Familie und Partnerschaft, Arbeitsplatz oder Unternehmen, wirtschaftliche Bindungen, bisheriges Verhalten im Verfahren sowie die Bereitschaft gehören, sich gerichtlichen Auflagen zu unterwerfen. Für die Verteidigung kommt es deshalb darauf an, dem Gericht eine konkrete und überprüfbare Alternative zur Untersuchungshaft vorzulegen.</p>
<h2>Was gilt bei Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr?</h2>
<p>Auch bei Verdunkelungsgefahr kann eine Haftverschonung möglich sein. § 116 Abs. 2 StPO nennt ausdrücklich ein Kontaktverbot zu Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen als mögliche Maßnahme. Selbst bei einem Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO lässt § 116 Abs. 3 StPO eine Außervollzugsetzung zu, wenn geeignete Anweisungen erwarten lassen, dass der Haftzweck erreicht wird.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung: Freiheit verlangt Prüfung milderer Mittel</h2>
<p>Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft. Das Bundesverfassungsgericht betont aufgrund des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG immer wieder die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ist Haftverschonung bereits gewährt worden und hält sich der Beschuldigte zuverlässig an sämtliche Auflagen, entsteht zudem ein geschützter Vertrauenstatbestand. Eine bloße Neubewertung derselben Umstände genügt grundsätzlich nicht, um ihn wieder in Untersuchungshaft zu nehmen. Selbst bei neuen Umständen muss geprüft werden, ob statt der Inhaftierung verschärfte Auflagen als milderes Mittel ausreichen.</p>
<p>Auch die neuere BGH-Rechtsprechung zeigt die praktische Bedeutung des § 116 StPO. Im Beschluss vom 3. April 2025 – StB 8/25 befasste sich der BGH mit einem nach einer Verurteilung außer Vollzug gesetzten Haftbefehl; das Oberlandesgericht hatte zwischenzeitlich sogar den Umfang einer Meldeauflage reduziert.</p>
<h2>Wann kann die Haftverschonung widerrufen werden?</h2>
<p>Wer auf freien Fuß kommt, muss die Auflagen ernst nehmen. Nach § 116 Abs. 4 StPO kann der Haftbefehl wieder vollzogen werden, wenn der Beschuldigte gröblich gegen Auflagen verstößt, Fluchtvorbereitungen trifft, unentschuldigt einer Ladung nicht folgt oder neue Umstände seine Verhaftung erforderlich machen.</p>
<h2>Haftverteidigung muss konkrete Alternativen anbieten</h2>
<p>Ein Antrag auf Haftverschonung sollte sich deshalb nicht in der Behauptung erschöpfen, der Mandant werde schon nicht fliehen. Erfolgreicher ist eine überprüfbare Argumentation: Welche persönlichen Bindungen bestehen? Welche Auflagen beseitigen das konkrete Risiko? Ist eine Kaution möglich? Wer kann eine Melde- oder Aufenthaltsauflage absichern?</p>
<p>Der frühere Totschlagsfall zeigt: Auch bei einem gravierenden Tatvorwurf muss geprüft werden, ob Untersuchungshaft wirklich erforderlich ist.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> &#8211; September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/haftverschonung-bei-verdacht-des-totschlags/">Haftverschonung – wann kann ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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