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	<title>Freispruch-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
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	<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kategorien/freispruch/</link>
	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Tue, 15 Sep 2026 10:15:38 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
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	<item>
		<title>Schwerer Raub: Warum die Anklage noch keinen Schuldbeweis liefert</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/doch-kein-schwerer-raub/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Sep 2020 14:03:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Freispruch]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerer Raub]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Schwerer Raub</h2>
<p>Ein angebliches Messer, eine behauptete Drohung, widersprüchliche Zeugenaussagen: Der Vorwurf „schwerer Raub“ kann auf wenigen Angaben beruhen und trotzdem weitreichende Folgen haben. Grundsätzlich drohen mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe, beim besonders schweren Raub mindestens fünf Jahre. Doch die Schwere des Vorwurfs ersetzt keine tragfähigen Beweise. Die Verteidigung muss sowohl den behaupteten Tatablauf als auch die Voraussetzungen des erhöhten Strafrahmens überprüfen. In minder schweren Fällen sieht das Gesetz einen niedrigeren Strafrahmen vor.</p>
<h2>Wann liegt schwerer Raub vor?</h2>
<p>Raub bedeutet, dass eine fremde bewegliche Sache durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben weggenommen wird. Hinzukommen muss die Absicht rechtswidriger Zueignung. Gewalt oder Drohung müssen der Wegnahme dienen.</p>
<p>Das bewusste Mitführen einer verfügbaren Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs kann den schweren Raub begründen. Wird ein solches Tatmittel zur Gewaltanwendung oder Bedrohung verwendet, kommt besonders schwerer Raub in Betracht. Auch schwere körperliche Misshandlungen oder eine konkrete Todesgefahr können den erhöhten Strafrahmen auslösen.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung: Ein Messer allein beantwortet nicht alles</h2>
<p>Der BGH, Beschluss vom 03.06.2025 (5 StR 181/25), hob eine Verurteilung des Landgerichts Berlin I wegen besonders schweren Raubes teilweise auf. Das Mitführen eines Cuttermessers beim Entreißen einer Halskette belegte noch nicht ausreichend, dass das Messer zur Ermöglichung dieser Wegnahme verwendet worden war.</p>
<p>Bei einem Einsatz als Drohmittel muss das Opfer das Tatmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen. Deshalb war erneut zu prüfen, ob schwerer oder besonders schwerer Raub vorlag. Für die Verteidigung ist entscheidend, jede Phase des Geschehens gesondert zu untersuchen.</p>
<h2>Auch Alltagsgegenstände können gefährlich sein</h2>
<p>Umgekehrt schützt die Alltäglichkeit eines Gegenstands nicht vor dem erhöhten Strafrahmen. Der BGH, Beschluss vom 27.02.2025 (2 StR 564/24), bestätigte die Einordnung von Klebeband als gefährliches Werkzeug: Durch das Verkleben von Mund und Augen waren zeitweilige Atemnot und schmerzhafte Hautabschürfungen entstanden.</p>
<p>Maßgeblich war die konkrete Verwendung. Die Bezeichnung „Klebeband“ allein hätte diese rechtliche Bewertung nicht getragen.</p>
<h2>Belastungsaussagen: Was muss geprüft werden?</h2>
<p>Eine Aussage wird nicht allein dadurch zuverlässig, dass sie ausführlich protokolliert wurde. Für die Verteidigung stellen sich insbesondere folgende Fragen:</p>
<ul>
<li>Wann und unter welchen Umständen entstand die erste Beschuldigung?</li>
<li>Welche Angaben haben sich später verändert?</li>
<li>Gibt es objektive Bestätigungen durch Videos, Nachrichten, Spuren oder ärztliche Befunde?</li>
<li>Bestehen Konflikte oder persönliche Interessen?</li>
<li>Erwartet der Zeuge Vorteile in einem eigenen Strafverfahren?</li>
</ul>
<p>Eine verspätete Anzeige beweist keine Falschbeschuldigung. Ebenso widerlegt ein fehlendes Attest nicht automatisch eine Verletzung. Solche Umstände müssen jedoch im Zusammenhang mit allen weiteren Beweisen bewertet werden.</p>
<p>Auch die Hoffnung eines Zeugen auf eigene Vorteile macht seine Aussage nicht automatisch unbrauchbar. Sie gibt aber Anlass, Entstehung, Inhalt und mögliche Belastungsmotive besonders sorgfältig zu prüfen. Entscheidend bleibt die richterliche Gesamtwürdigung.</p>
<h2>Strafverteidigung in Berlin: Frühzeitig die Beweise prüfen</h2>
<p>Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich nach Akteneinsicht die Entwicklung der Belastungsaussagen, objektive Beweismittel und die rechtliche Einordnung des behaupteten Tatgeschehens. Dabei geht es sowohl um den Schuldvorwurf als auch um mögliche Strafmilderungen.</p>
<p>Wird Ihnen schwerer Raub vorgeworfen, sollten Sie vor einer Aussage anwaltlichen Rat einholen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei in Berlin frühzeitig.</p>
<p><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson · Fachanwalt für Strafrecht</a><br />
Stand: September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/doch-kein-schwerer-raub/">Schwerer Raub: Warum die Anklage noch keinen Schuldbeweis liefert</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Schwerer Raub</h2>
<p>Ein angebliches Messer, eine behauptete Drohung, widersprüchliche Zeugenaussagen: Der Vorwurf „schwerer Raub“ kann auf wenigen Angaben beruhen und trotzdem weitreichende Folgen haben. Grundsätzlich drohen mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe, beim besonders schweren Raub mindestens fünf Jahre. Doch die Schwere des Vorwurfs ersetzt keine tragfähigen Beweise. Die Verteidigung muss sowohl den behaupteten Tatablauf als auch die Voraussetzungen des erhöhten Strafrahmens überprüfen. In minder schweren Fällen sieht das Gesetz einen niedrigeren Strafrahmen vor.</p>
<h2>Wann liegt schwerer Raub vor?</h2>
<p>Raub bedeutet, dass eine fremde bewegliche Sache durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben weggenommen wird. Hinzukommen muss die Absicht rechtswidriger Zueignung. Gewalt oder Drohung müssen der Wegnahme dienen.</p>
<p>Das bewusste Mitführen einer verfügbaren Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs kann den schweren Raub begründen. Wird ein solches Tatmittel zur Gewaltanwendung oder Bedrohung verwendet, kommt besonders schwerer Raub in Betracht. Auch schwere körperliche Misshandlungen oder eine konkrete Todesgefahr können den erhöhten Strafrahmen auslösen.</p>
<h2>Aktuelle Rechtsprechung: Ein Messer allein beantwortet nicht alles</h2>
<p>Der BGH, Beschluss vom 03.06.2025 (5 StR 181/25), hob eine Verurteilung des Landgerichts Berlin I wegen besonders schweren Raubes teilweise auf. Das Mitführen eines Cuttermessers beim Entreißen einer Halskette belegte noch nicht ausreichend, dass das Messer zur Ermöglichung dieser Wegnahme verwendet worden war.</p>
<p>Bei einem Einsatz als Drohmittel muss das Opfer das Tatmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen. Deshalb war erneut zu prüfen, ob schwerer oder besonders schwerer Raub vorlag. Für die Verteidigung ist entscheidend, jede Phase des Geschehens gesondert zu untersuchen.</p>
<h2>Auch Alltagsgegenstände können gefährlich sein</h2>
<p>Umgekehrt schützt die Alltäglichkeit eines Gegenstands nicht vor dem erhöhten Strafrahmen. Der BGH, Beschluss vom 27.02.2025 (2 StR 564/24), bestätigte die Einordnung von Klebeband als gefährliches Werkzeug: Durch das Verkleben von Mund und Augen waren zeitweilige Atemnot und schmerzhafte Hautabschürfungen entstanden.</p>
<p>Maßgeblich war die konkrete Verwendung. Die Bezeichnung „Klebeband“ allein hätte diese rechtliche Bewertung nicht getragen.</p>
<h2>Belastungsaussagen: Was muss geprüft werden?</h2>
<p>Eine Aussage wird nicht allein dadurch zuverlässig, dass sie ausführlich protokolliert wurde. Für die Verteidigung stellen sich insbesondere folgende Fragen:</p>
<ul>
<li>Wann und unter welchen Umständen entstand die erste Beschuldigung?</li>
<li>Welche Angaben haben sich später verändert?</li>
<li>Gibt es objektive Bestätigungen durch Videos, Nachrichten, Spuren oder ärztliche Befunde?</li>
<li>Bestehen Konflikte oder persönliche Interessen?</li>
<li>Erwartet der Zeuge Vorteile in einem eigenen Strafverfahren?</li>
</ul>
<p>Eine verspätete Anzeige beweist keine Falschbeschuldigung. Ebenso widerlegt ein fehlendes Attest nicht automatisch eine Verletzung. Solche Umstände müssen jedoch im Zusammenhang mit allen weiteren Beweisen bewertet werden.</p>
<p>Auch die Hoffnung eines Zeugen auf eigene Vorteile macht seine Aussage nicht automatisch unbrauchbar. Sie gibt aber Anlass, Entstehung, Inhalt und mögliche Belastungsmotive besonders sorgfältig zu prüfen. Entscheidend bleibt die richterliche Gesamtwürdigung.</p>
<h2>Strafverteidigung in Berlin: Frühzeitig die Beweise prüfen</h2>
<p>Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich nach Akteneinsicht die Entwicklung der Belastungsaussagen, objektive Beweismittel und die rechtliche Einordnung des behaupteten Tatgeschehens. Dabei geht es sowohl um den Schuldvorwurf als auch um mögliche Strafmilderungen.</p>
<p>Wird Ihnen schwerer Raub vorgeworfen, sollten Sie vor einer Aussage anwaltlichen Rat einholen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei in Berlin frühzeitig.</p>
<p><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson · Fachanwalt für Strafrecht</a><br />
Stand: September 2026.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Cannabisbesitz: Freispruch trotz 200 Gramm Cannabis</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/cannabis-prozess-mission-erfuellt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 12 Jul 2020 10:57:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Drogen]]></category>
		<category><![CDATA[Freispruch]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabisbesitz]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Cannabis auf dem S-Bahnhof: Wem gehören 200g Marihuana?</h2>
<p>Ein Rucksack mit 200 Gramm Cannabis, einer Feinwaage und einem Personalausweis: Für die Ermittlungsbehörden schien die Sache eindeutig. Doch vor dem Amtsgericht Tiergarten endete das Verfahren mit einem Freispruch. Der Fall zeigt einen Grundsatz, der auch nach der Teillegalisierung gilt: Eine Verurteilung wegen Cannabisbesitzes setzt voraus, dass dem Beschuldigten der Besitz nachgewiesen wird.</p>
<h2>Der Fall: Cannabisfund am S-Bahnhof Treptower Park</h2>
<p>Ein Mann übergab einer Streife der Bundespolizei einen Rucksack, den er nach eigenen Angaben am Berliner S-Bahnhof Treptower Park gefunden hatte. Darin lagen Cannabisblüten, eine Feinwaage und ein Personalausweis auf den Namen meines Mandanten.</p>
<p>Weil der Ausweis nicht als verloren gemeldet war, ordneten die Ermittler unserem Mandanten auch den übrigen Inhalt zu. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach dem damals geltenden <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__29a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 29a BtMG.</a></p>
<p>In der Hauptverhandlung bestritt mein Mandant über seine Verteidigung, das Cannabis besessen zu haben. Der Finder erschien nicht. Aus einer Mitteilung der marokkanischen Botschaft ergab sich, dass seine Tätigkeit in Deutschland beendet war und er in seine Heimat zurückgekehrt war. Das Gericht sprach meinen Mandanten frei: Der behauptete Besitz ließ sich nicht nachweisen. Der ursprüngliche Fallbericht vom 12. Juli 2020 dokumentiert diesen Verfahrensausgang.</p>
<h2>Cannabisbesitz: Was ist heute erlaubt?</h2>
<p>Seit dem 1. April 2024 richtet sich der Umgang mit Konsumcannabis grundsätzlich nach dem Konsumcannabisgesetz, kurz KCanG. Erwachsene dürfen zum Eigenkonsum bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm erlaubt; insgesamt bleibt es bei höchstens 50 Gramm. Bei Pflanzenmaterial zählt das Gewicht nach dem Trocknen. Grundlage ist § 3 KCanG.</p>
<p>Strafbar ist der Besitz grundsätzlich bei mehr als 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts beziehungsweise mehr als 60 Gramm insgesamt. Der Grundstrafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Zwischenbereiche oberhalb der erlaubten Mengen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Maßgeblich sind §§ 34 und 36 KCanG.</p>
<p>200 Gramm Cannabis am Bahnhof liegen damit weiterhin deutlich außerhalb des erlaubten Besitzes. Der damalige Freispruch beruhte allerdings auf einem fehlenden Tatnachweis – lange vor der Gesetzesänderung.</p>
<h2>Neuere Rechtsprechung: THC-Gehalt und erlaubte Mengen</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof hat den Grenzwert der „nicht geringen Menge“ auch unter dem KCanG bei 7,5 Gramm THC angesetzt. Entscheidend ist der Wirkstoffgehalt, nicht allein das Gewicht der Cannabisblüten. Diesen Maßstab bestätigte der BGH, Urteil vom 19.03.2025 (1 StR 464/24).</p>
<p>Für Besitzfälle ist außerdem der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 17.04.2025 (1 ORs 3 SRs 55/24) relevant: Bei der Bestimmung der nicht geringen Menge muss der Teil außer Betracht bleiben, mit dem der Umgang straffrei wäre. Die Gesamtmenge darf deshalb nicht ungeprüft zur Begründung eines besonders schweren Falls herangezogen werden.</p>
<h2>Warum der Besitznachweis entscheidend bleibt</h2>
<p>Besitz bedeutet tatsächliche Verfügungsgewalt, getragen von einem entsprechenden Besitzwillen. Eigentum ist dafür nicht erforderlich. Ein Personalausweis im Rucksack kann ein belastendes Indiz sein. Ob er den Besitznachweis trägt, hängt jedoch von sämtlichen Umständen ab.</p>
<p>Auch das Ausbleiben eines Zeugen führt nicht automatisch zum Freispruch. Entscheidend bleibt, ob das Gericht nach der Beweisaufnahme von der Schuld überzeugt ist.</p>
<h2>Cannabis gefunden: Was sollten Beschuldigte tun?</h2>
<p>Beschuldigte dürfen zur Sache schweigen. Vor einer Einlassung sollte die Verteidigung Akteneinsicht nehmen und insbesondere die Zuordnung des Fundes, Zeugenaussagen, Mengenberechnung und Wirkstoffanalyse prüfen. Ihnen wird unerlaubter Cannabisbesitz vorgeworfen? <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Meine Kanzlei in Berlin</a> prüft die Beweislage und entwickelt mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie.</p>
<p>Stand: September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/cannabis-prozess-mission-erfuellt/">Cannabisbesitz: Freispruch trotz 200 Gramm Cannabis</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Cannabis auf dem S-Bahnhof: Wem gehören 200g Marihuana?</h2>
<p>Ein Rucksack mit 200 Gramm Cannabis, einer Feinwaage und einem Personalausweis: Für die Ermittlungsbehörden schien die Sache eindeutig. Doch vor dem Amtsgericht Tiergarten endete das Verfahren mit einem Freispruch. Der Fall zeigt einen Grundsatz, der auch nach der Teillegalisierung gilt: Eine Verurteilung wegen Cannabisbesitzes setzt voraus, dass dem Beschuldigten der Besitz nachgewiesen wird.</p>
<h2>Der Fall: Cannabisfund am S-Bahnhof Treptower Park</h2>
<p>Ein Mann übergab einer Streife der Bundespolizei einen Rucksack, den er nach eigenen Angaben am Berliner S-Bahnhof Treptower Park gefunden hatte. Darin lagen Cannabisblüten, eine Feinwaage und ein Personalausweis auf den Namen meines Mandanten.</p>
<p>Weil der Ausweis nicht als verloren gemeldet war, ordneten die Ermittler unserem Mandanten auch den übrigen Inhalt zu. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach dem damals geltenden <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__29a.html" target="_blank" rel="noopener">§ 29a BtMG.</a></p>
<p>In der Hauptverhandlung bestritt mein Mandant über seine Verteidigung, das Cannabis besessen zu haben. Der Finder erschien nicht. Aus einer Mitteilung der marokkanischen Botschaft ergab sich, dass seine Tätigkeit in Deutschland beendet war und er in seine Heimat zurückgekehrt war. Das Gericht sprach meinen Mandanten frei: Der behauptete Besitz ließ sich nicht nachweisen. Der ursprüngliche Fallbericht vom 12. Juli 2020 dokumentiert diesen Verfahrensausgang.</p>
<h2>Cannabisbesitz: Was ist heute erlaubt?</h2>
<p>Seit dem 1. April 2024 richtet sich der Umgang mit Konsumcannabis grundsätzlich nach dem Konsumcannabisgesetz, kurz KCanG. Erwachsene dürfen zum Eigenkonsum bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm erlaubt; insgesamt bleibt es bei höchstens 50 Gramm. Bei Pflanzenmaterial zählt das Gewicht nach dem Trocknen. Grundlage ist § 3 KCanG.</p>
<p>Strafbar ist der Besitz grundsätzlich bei mehr als 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts beziehungsweise mehr als 60 Gramm insgesamt. Der Grundstrafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Zwischenbereiche oberhalb der erlaubten Mengen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Maßgeblich sind §§ 34 und 36 KCanG.</p>
<p>200 Gramm Cannabis am Bahnhof liegen damit weiterhin deutlich außerhalb des erlaubten Besitzes. Der damalige Freispruch beruhte allerdings auf einem fehlenden Tatnachweis – lange vor der Gesetzesänderung.</p>
<h2>Neuere Rechtsprechung: THC-Gehalt und erlaubte Mengen</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof hat den Grenzwert der „nicht geringen Menge“ auch unter dem KCanG bei 7,5 Gramm THC angesetzt. Entscheidend ist der Wirkstoffgehalt, nicht allein das Gewicht der Cannabisblüten. Diesen Maßstab bestätigte der BGH, Urteil vom 19.03.2025 (1 StR 464/24).</p>
<p>Für Besitzfälle ist außerdem der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 17.04.2025 (1 ORs 3 SRs 55/24) relevant: Bei der Bestimmung der nicht geringen Menge muss der Teil außer Betracht bleiben, mit dem der Umgang straffrei wäre. Die Gesamtmenge darf deshalb nicht ungeprüft zur Begründung eines besonders schweren Falls herangezogen werden.</p>
<h2>Warum der Besitznachweis entscheidend bleibt</h2>
<p>Besitz bedeutet tatsächliche Verfügungsgewalt, getragen von einem entsprechenden Besitzwillen. Eigentum ist dafür nicht erforderlich. Ein Personalausweis im Rucksack kann ein belastendes Indiz sein. Ob er den Besitznachweis trägt, hängt jedoch von sämtlichen Umständen ab.</p>
<p>Auch das Ausbleiben eines Zeugen führt nicht automatisch zum Freispruch. Entscheidend bleibt, ob das Gericht nach der Beweisaufnahme von der Schuld überzeugt ist.</p>
<h2>Cannabis gefunden: Was sollten Beschuldigte tun?</h2>
<p>Beschuldigte dürfen zur Sache schweigen. Vor einer Einlassung sollte die Verteidigung Akteneinsicht nehmen und insbesondere die Zuordnung des Fundes, Zeugenaussagen, Mengenberechnung und Wirkstoffanalyse prüfen. Ihnen wird unerlaubter Cannabisbesitz vorgeworfen? <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Meine Kanzlei in Berlin</a> prüft die Beweislage und entwickelt mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie.</p>
<p>Stand: September 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/cannabis-prozess-mission-erfuellt/">Cannabisbesitz: Freispruch trotz 200 Gramm Cannabis</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Freispruch aus tatsächlichen Gründen – wenn der Tatnachweis nicht gelingt</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/freispruch-am-amtsgericht-tiergarten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Feb 2018 15:56:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vergewaltigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Freispruch]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Was dem Freispruch am Amtsgericht vorausging</h2>
<p>Am Ende einer strafrechtlichen Hauptverhandlung gibt es nicht nur die Frage: schuldig oder unschuldig? Entscheidend ist vielmehr, ob das Gericht nach der Beweisaufnahme die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung gewonnen hat. In einem von mir vor dem Amtsgericht Tiergarten geführten Verfahren gelang dies nicht. Mein Mandant war wegen Körperverletzung und Bedrohung angeklagt. Die Belastungszeugin hatte darüber hinaus erklärt, sie habe eine versuchte Vergewaltigung befürchtet. Nach der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft dennoch eine Freiheitsstrafe auf Bewährung.</p>
<p>Die Verteidigung beantragte Freispruch. Das Gericht folgte der Verteidigung und sprach meinen Mandanten aus tatsächlichen Gründen frei. Das Urteil wurde rechtskräftig.</p>
<h2>Was bedeutet „Freispruch aus tatsächlichen Gründen“?</h2>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__267.html" target="_blank" rel="noopener">§ 267 Abs. 5 StPO</a> unterscheidet zwei grundlegende Fälle. Ein Angeklagter kann freigesprochen werden, weil das festgestellte Verhalten rechtlich nicht strafbar ist. Oder er wird freigesprochen, weil das Gericht die für eine Verurteilung erforderlichen Tatsachen nicht feststellen kann. Im zweiten Fall spricht man vom Freispruch aus tatsächlichen Gründen.</p>
<p>Das bedeutet nicht, dass das Gericht beweisen müsste, dass der Angeklagte die Tat nicht begangen hat. Der Staat muss die Tat beweisen – nicht der Angeklagte seine Unschuld.</p>
<h2>Wie sicher muss ein Strafgericht sein?</h2>
<p>Nach § 261 StPO entscheidet das Gericht aufgrund seiner freien, aus der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung. Mathematische Gewissheit verlangt das Strafrecht nicht. Bloße Wahrscheinlichkeit reicht für eine Verurteilung aber ebenso wenig. Bleiben nach vollständiger Würdigung der Beweise vernünftige Zweifel, darf nicht verurteilt werden. Dabei ist <em>„in dubio pro reo“</em> keine Methode, jedes einzelne Beweisanzeichen möglichst günstig für den Angeklagten auszulegen. Der BGH betont vielmehr, dass zunächst alle Indizien gemeinsam bewertet werden müssen.</p>
<p>So hob der BGH mit Urteil vom 25. März 2025 – 5 StR 649/24 einen Freispruch auf, weil das Tatgericht teilweise Möglichkeiten zugunsten des Angeklagten angenommen hatte, für die es im Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte gab.</p>
<h2>Ein Freispruch muss genauso sorgfältig begründet werden wie eine Verurteilung</h2>
<p>Auch ein freisprechendes Urteil darf nicht lediglich feststellen: „Es bleiben Zweifel.“ Der BGH, Urteil vom 19. März 2025 – 6 StR 543/24, verlangt bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen grundsätzlich zunächst eine geschlossene Darstellung dessen, was das Gericht sicher feststellen konnte. Anschließend muss nachvollziehbar erklärt werden, weshalb die darüber hinaus für eine Verurteilung erforderlichen Tatsachen nicht bewiesen sind. Das schützt beide Seiten: den Angeklagten vor einer nicht tragfähigen Verurteilung und zugleich das öffentliche Interesse an einer überprüfbaren gerichtlichen Entscheidung.</p>
<h2>BGH 2026: Auch bei einem Vergewaltigungsvorwurf kann der Freispruch Bestand haben</h2>
<p>Besonders aktuell ist BGH, Urteil vom 25. Februar 2026 – 5 StR 592/25. Ein Landgericht hatte einen Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Der BGH bestätigte den Freispruch. Das Tatgericht hatte die Angaben der Belastungszeugin sorgfältig analysiert, ihre Entstehungsgeschichte, mögliche Aussagemotive, Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität bewertet und sämtliche Umstände insgesamt gewürdigt. Dass die Staatsanwaltschaft die Beweise anders bewertete, genügte nicht, um den Freispruch aufzuheben.</p>
<p>Das zeigt einen wesentlichen Grundsatz des Revisionsrechts: Das Revisionsgericht ersetzt die Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht durch seine eigene, solange diese rechtsfehlerfrei erfolgt.</p>
<h2>Ein Freispruch ist kein „Freispruch zweiter Klasse“</h2>
<p>Im öffentlichen Sprachgebrauch entsteht bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen gelegentlich der Eindruck: „Vielleicht war er es doch.“ Das ist rechtlich verfehlt. Nach einem rechtskräftigen Freispruch gilt die Unschuldsvermutung uneingeschränkt. Das Strafprozessrecht kennt keinen minderwertigen Freispruch.</p>
<p>Regelmäßig trägt außerdem nach § 467 Abs. 1 StPO die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen. Der damalige Fall vor dem Amtsgericht Tiergarten eignet sich deshalb weniger als zweite Geschichte über einen Vergewaltigungsvorwurf, sondern als Beispiel für einen elementaren Grundsatz:</p>
<p>Nicht der Verdacht entscheidet über Schuld. Verurteilt werden darf nur, wenn die Tat nach einer vollständigen und rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung bewiesen ist. Bleiben vernünftige Zweifel, muss das Urteil Freispruch lauten.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/freispruch-am-amtsgericht-tiergarten/">Freispruch aus tatsächlichen Gründen – wenn der Tatnachweis nicht gelingt</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Was dem Freispruch am Amtsgericht vorausging</h2>
<p>Am Ende einer strafrechtlichen Hauptverhandlung gibt es nicht nur die Frage: schuldig oder unschuldig? Entscheidend ist vielmehr, ob das Gericht nach der Beweisaufnahme die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung gewonnen hat. In einem von mir vor dem Amtsgericht Tiergarten geführten Verfahren gelang dies nicht. Mein Mandant war wegen Körperverletzung und Bedrohung angeklagt. Die Belastungszeugin hatte darüber hinaus erklärt, sie habe eine versuchte Vergewaltigung befürchtet. Nach der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft dennoch eine Freiheitsstrafe auf Bewährung.</p>
<p>Die Verteidigung beantragte Freispruch. Das Gericht folgte der Verteidigung und sprach meinen Mandanten aus tatsächlichen Gründen frei. Das Urteil wurde rechtskräftig.</p>
<h2>Was bedeutet „Freispruch aus tatsächlichen Gründen“?</h2>
<p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__267.html" target="_blank" rel="noopener">§ 267 Abs. 5 StPO</a> unterscheidet zwei grundlegende Fälle. Ein Angeklagter kann freigesprochen werden, weil das festgestellte Verhalten rechtlich nicht strafbar ist. Oder er wird freigesprochen, weil das Gericht die für eine Verurteilung erforderlichen Tatsachen nicht feststellen kann. Im zweiten Fall spricht man vom Freispruch aus tatsächlichen Gründen.</p>
<p>Das bedeutet nicht, dass das Gericht beweisen müsste, dass der Angeklagte die Tat nicht begangen hat. Der Staat muss die Tat beweisen – nicht der Angeklagte seine Unschuld.</p>
<h2>Wie sicher muss ein Strafgericht sein?</h2>
<p>Nach § 261 StPO entscheidet das Gericht aufgrund seiner freien, aus der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung. Mathematische Gewissheit verlangt das Strafrecht nicht. Bloße Wahrscheinlichkeit reicht für eine Verurteilung aber ebenso wenig. Bleiben nach vollständiger Würdigung der Beweise vernünftige Zweifel, darf nicht verurteilt werden. Dabei ist <em>„in dubio pro reo“</em> keine Methode, jedes einzelne Beweisanzeichen möglichst günstig für den Angeklagten auszulegen. Der BGH betont vielmehr, dass zunächst alle Indizien gemeinsam bewertet werden müssen.</p>
<p>So hob der BGH mit Urteil vom 25. März 2025 – 5 StR 649/24 einen Freispruch auf, weil das Tatgericht teilweise Möglichkeiten zugunsten des Angeklagten angenommen hatte, für die es im Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte gab.</p>
<h2>Ein Freispruch muss genauso sorgfältig begründet werden wie eine Verurteilung</h2>
<p>Auch ein freisprechendes Urteil darf nicht lediglich feststellen: „Es bleiben Zweifel.“ Der BGH, Urteil vom 19. März 2025 – 6 StR 543/24, verlangt bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen grundsätzlich zunächst eine geschlossene Darstellung dessen, was das Gericht sicher feststellen konnte. Anschließend muss nachvollziehbar erklärt werden, weshalb die darüber hinaus für eine Verurteilung erforderlichen Tatsachen nicht bewiesen sind. Das schützt beide Seiten: den Angeklagten vor einer nicht tragfähigen Verurteilung und zugleich das öffentliche Interesse an einer überprüfbaren gerichtlichen Entscheidung.</p>
<h2>BGH 2026: Auch bei einem Vergewaltigungsvorwurf kann der Freispruch Bestand haben</h2>
<p>Besonders aktuell ist BGH, Urteil vom 25. Februar 2026 – 5 StR 592/25. Ein Landgericht hatte einen Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Der BGH bestätigte den Freispruch. Das Tatgericht hatte die Angaben der Belastungszeugin sorgfältig analysiert, ihre Entstehungsgeschichte, mögliche Aussagemotive, Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität bewertet und sämtliche Umstände insgesamt gewürdigt. Dass die Staatsanwaltschaft die Beweise anders bewertete, genügte nicht, um den Freispruch aufzuheben.</p>
<p>Das zeigt einen wesentlichen Grundsatz des Revisionsrechts: Das Revisionsgericht ersetzt die Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht durch seine eigene, solange diese rechtsfehlerfrei erfolgt.</p>
<h2>Ein Freispruch ist kein „Freispruch zweiter Klasse“</h2>
<p>Im öffentlichen Sprachgebrauch entsteht bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen gelegentlich der Eindruck: „Vielleicht war er es doch.“ Das ist rechtlich verfehlt. Nach einem rechtskräftigen Freispruch gilt die Unschuldsvermutung uneingeschränkt. Das Strafprozessrecht kennt keinen minderwertigen Freispruch.</p>
<p>Regelmäßig trägt außerdem nach § 467 Abs. 1 StPO die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen. Der damalige Fall vor dem Amtsgericht Tiergarten eignet sich deshalb weniger als zweite Geschichte über einen Vergewaltigungsvorwurf, sondern als Beispiel für einen elementaren Grundsatz:</p>
<p>Nicht der Verdacht entscheidet über Schuld. Verurteilt werden darf nur, wenn die Tat nach einer vollständigen und rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung bewiesen ist. Bleiben vernünftige Zweifel, muss das Urteil Freispruch lauten.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/freispruch-am-amtsgericht-tiergarten/">Freispruch aus tatsächlichen Gründen – wenn der Tatnachweis nicht gelingt</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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		<title>Zweifel im Sexualstrafrecht – wann reicht eine Aussage nicht für eine Verurteilung?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/der-zweifel-beim-sexuellen-missbrauch/</link>
					<comments>https://dost-rechtsanwalt.de/der-zweifel-beim-sexuellen-missbrauch/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Jan 2017 06:53:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Freispruch]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zweifel]]></category>
		<category><![CDATA[Zweifel im Sexualstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Zweifel und Zweifelsgrundsatz</h2>
<p>Ein Kind erhebt einen schweren Vorwurf des sexuellen Missbrauchs. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Objektive Beweise fehlen.</p>
<p>Wem soll das Gericht glauben?</p>
<p>In einem von mir verteidigten Verfahren führte diese Frage zunächst zum Freispruch vor einem Brandenburger Amtsgericht. Die Nebenklage akzeptierte die Entscheidung nicht und legte Berufung ein.</p>
<p>Doch auch in zweiter Instanz blieben Zweifel.</p>
<h2>Der Fall: Ein Gutachten verliert seine Überzeugungskraft</h2>
<p>Im ersten Prozess spielte ein aussagepsychologisches Gutachten eine wesentliche Rolle. Bemerkenswert war dessen Entwicklung: Die Sachverständige war nach der Beweisaufnahme – anders als noch in ihrem schriftlichen Gutachten – nicht mehr davon überzeugt, dass die Angaben des kindlichen Zeugen zuverlässig auf eigenem Erleben beruhten. Insbesondere konnte sie nicht ausschließen, dass der Junge durch seine Mutter beeinflusst worden war. Das Amtsgericht sprach meinen Mandanten deshalb aus tatsächlichen Gründen frei.</p>
<h2>In der Berufung bleiben die Widersprüche</h2>
<p>Die Nebenklage legte Berufung ein. Damit musste die Beweisaufnahme erneut durchgeführt werden. Der inzwischen jugendliche Zeuge sagte nochmals aus. Seine Angaben blieben jedoch in wesentlichen Bereichen widersprüchlich, inkonstant und detailarm. Auch die Mutter wurde erneut vernommen. Nach zwei Verhandlungstagen empfahl die Berufungskammer mehrfach, über eine Rücknahme des Rechtsmittels nachzudenken.</p>
<p>Schließlich wurde die Berufung zurückgenommen. Der Freispruch wurde rechtskräftig.</p>
<h2>Aussage gegen Aussage bedeutet nicht automatisch Freispruch</h2>
<p>Die heutige Rechtsprechung ist insoweit eindeutig: Es gibt keine Beweisregel, nach der bei Aussage gegen Aussage freigesprochen werden müsste. Ein Gericht kann einen Angeklagten grundsätzlich auch allein aufgrund der Aussage eines einzigen Belastungszeugen verurteilen. Aber: Je weniger andere Beweismittel vorhanden sind, desto sorgfältiger muss die Aussage geprüft werden.</p>
<p>Der BGH verlangt insbesondere eine Inhaltsanalyse, die Untersuchung der Entstehungsgeschichte der Aussage, möglicher Aussagemotive sowie die Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität. Hinzu kommt stets eine Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Umstände.</p>
<h2>Was bedeuten Widersprüche?</h2>
<p>Nicht jeder Widerspruch zerstört den Beweiswert einer Aussage. Menschen erinnern sich nicht wie Videokameras. Zeitablauf, Alter, Gesprächssituationen und nachträgliche Informationen können Erinnerungen verändern. Gerade bei Kindern muss deshalb auch geprüft werden, wie die Aussage entstanden ist und welchen Einflüssen das Kind zwischen behauptetem Ereignis und Vernehmung ausgesetzt war.</p>
<p>Andererseits dürfen erhebliche Veränderungen im Kerngeschehen nicht einfach mit dem Hinweis auf Erinnerungsschwächen übergangen werden.</p>
<p>Das zeigt die neuere BGH-Rechtsprechung besonders deutlich. Ändert ein Belastungszeuge beispielsweise erst in der Hauptverhandlung einen wesentlichen Teil seiner Darstellung, muss sich das Gericht mit dieser Aussageentwicklung nachvollziehbar auseinandersetzen.</p>
<h2>BGH 2025: Die Gesamtwürdigung entscheidet</h2>
<p>Diese Linie setzt der BGH fort. Im Beschluss vom 11. März 2025 – 2 StR 340/24 betont er erneut die besonderen Anforderungen der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Sämtliche Umstände, die für oder gegen den Angeklagten sprechen, müssen einbezogen und gemeinsam gewürdigt werden. Ebenso wichtig ist die andere Seite: Spricht ein Gericht frei, weil es nach einer solchen Gesamtwürdigung verbleibende Zweifel an der Täterschaft nicht überwinden kann, muss das Revisionsgericht dies grundsätzlich akzeptieren. Es darf seine eigene Bewertung der Beweise nicht an die Stelle derjenigen des Tatgerichts setzen.</p>
<h2>Zweifel sind kein Rechenverfahren</h2>
<p><em>„Im Zweifel für den Angeklagten“</em> bedeutet nicht, dass jedes kleine Fragezeichen automatisch zum Freispruch führt. Der Zweifelssatz greift vielmehr am Ende der Beweiswürdigung: Hat das Gericht sämtliche Beweise ausgeschöpft und bleiben vernünftige Zweifel daran, dass sich die Tat so ereignet hat und der Angeklagte sie begangen hat, darf es nicht verurteilen.</p>
<p>Genau das macht Sexualstrafverfahren häufig so schwierig. Die Aufgabe des Gerichts besteht weder darin, dem vermeintlichen Opfer grundsätzlich zu glauben noch dem Angeklagten grundsätzlich zu misstrauen. Es muss prüfen, was sich tatsächlich beweisen lässt.</p>
<p>Unser damaliges Verfahren zeigt deshalb etwas, das bis heute gilt:</p>
<p>Ein schwerer Tatvorwurf senkt nicht die Anforderungen an den Beweis. Je schwerer die mögliche Konsequenz einer Verurteilung, desto wichtiger ist eine Beweiswürdigung, die verbleibende Zweifel nicht verdrängt, sondern ernst nimmt.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/der-zweifel-beim-sexuellen-missbrauch/">Zweifel im Sexualstrafrecht – wann reicht eine Aussage nicht für eine Verurteilung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Zweifel und Zweifelsgrundsatz</h2>
<p>Ein Kind erhebt einen schweren Vorwurf des sexuellen Missbrauchs. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Objektive Beweise fehlen.</p>
<p>Wem soll das Gericht glauben?</p>
<p>In einem von mir verteidigten Verfahren führte diese Frage zunächst zum Freispruch vor einem Brandenburger Amtsgericht. Die Nebenklage akzeptierte die Entscheidung nicht und legte Berufung ein.</p>
<p>Doch auch in zweiter Instanz blieben Zweifel.</p>
<h2>Der Fall: Ein Gutachten verliert seine Überzeugungskraft</h2>
<p>Im ersten Prozess spielte ein aussagepsychologisches Gutachten eine wesentliche Rolle. Bemerkenswert war dessen Entwicklung: Die Sachverständige war nach der Beweisaufnahme – anders als noch in ihrem schriftlichen Gutachten – nicht mehr davon überzeugt, dass die Angaben des kindlichen Zeugen zuverlässig auf eigenem Erleben beruhten. Insbesondere konnte sie nicht ausschließen, dass der Junge durch seine Mutter beeinflusst worden war. Das Amtsgericht sprach meinen Mandanten deshalb aus tatsächlichen Gründen frei.</p>
<h2>In der Berufung bleiben die Widersprüche</h2>
<p>Die Nebenklage legte Berufung ein. Damit musste die Beweisaufnahme erneut durchgeführt werden. Der inzwischen jugendliche Zeuge sagte nochmals aus. Seine Angaben blieben jedoch in wesentlichen Bereichen widersprüchlich, inkonstant und detailarm. Auch die Mutter wurde erneut vernommen. Nach zwei Verhandlungstagen empfahl die Berufungskammer mehrfach, über eine Rücknahme des Rechtsmittels nachzudenken.</p>
<p>Schließlich wurde die Berufung zurückgenommen. Der Freispruch wurde rechtskräftig.</p>
<h2>Aussage gegen Aussage bedeutet nicht automatisch Freispruch</h2>
<p>Die heutige Rechtsprechung ist insoweit eindeutig: Es gibt keine Beweisregel, nach der bei Aussage gegen Aussage freigesprochen werden müsste. Ein Gericht kann einen Angeklagten grundsätzlich auch allein aufgrund der Aussage eines einzigen Belastungszeugen verurteilen. Aber: Je weniger andere Beweismittel vorhanden sind, desto sorgfältiger muss die Aussage geprüft werden.</p>
<p>Der BGH verlangt insbesondere eine Inhaltsanalyse, die Untersuchung der Entstehungsgeschichte der Aussage, möglicher Aussagemotive sowie die Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität. Hinzu kommt stets eine Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Umstände.</p>
<h2>Was bedeuten Widersprüche?</h2>
<p>Nicht jeder Widerspruch zerstört den Beweiswert einer Aussage. Menschen erinnern sich nicht wie Videokameras. Zeitablauf, Alter, Gesprächssituationen und nachträgliche Informationen können Erinnerungen verändern. Gerade bei Kindern muss deshalb auch geprüft werden, wie die Aussage entstanden ist und welchen Einflüssen das Kind zwischen behauptetem Ereignis und Vernehmung ausgesetzt war.</p>
<p>Andererseits dürfen erhebliche Veränderungen im Kerngeschehen nicht einfach mit dem Hinweis auf Erinnerungsschwächen übergangen werden.</p>
<p>Das zeigt die neuere BGH-Rechtsprechung besonders deutlich. Ändert ein Belastungszeuge beispielsweise erst in der Hauptverhandlung einen wesentlichen Teil seiner Darstellung, muss sich das Gericht mit dieser Aussageentwicklung nachvollziehbar auseinandersetzen.</p>
<h2>BGH 2025: Die Gesamtwürdigung entscheidet</h2>
<p>Diese Linie setzt der BGH fort. Im Beschluss vom 11. März 2025 – 2 StR 340/24 betont er erneut die besonderen Anforderungen der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Sämtliche Umstände, die für oder gegen den Angeklagten sprechen, müssen einbezogen und gemeinsam gewürdigt werden. Ebenso wichtig ist die andere Seite: Spricht ein Gericht frei, weil es nach einer solchen Gesamtwürdigung verbleibende Zweifel an der Täterschaft nicht überwinden kann, muss das Revisionsgericht dies grundsätzlich akzeptieren. Es darf seine eigene Bewertung der Beweise nicht an die Stelle derjenigen des Tatgerichts setzen.</p>
<h2>Zweifel sind kein Rechenverfahren</h2>
<p><em>„Im Zweifel für den Angeklagten“</em> bedeutet nicht, dass jedes kleine Fragezeichen automatisch zum Freispruch führt. Der Zweifelssatz greift vielmehr am Ende der Beweiswürdigung: Hat das Gericht sämtliche Beweise ausgeschöpft und bleiben vernünftige Zweifel daran, dass sich die Tat so ereignet hat und der Angeklagte sie begangen hat, darf es nicht verurteilen.</p>
<p>Genau das macht Sexualstrafverfahren häufig so schwierig. Die Aufgabe des Gerichts besteht weder darin, dem vermeintlichen Opfer grundsätzlich zu glauben noch dem Angeklagten grundsätzlich zu misstrauen. Es muss prüfen, was sich tatsächlich beweisen lässt.</p>
<p>Unser damaliges Verfahren zeigt deshalb etwas, das bis heute gilt:</p>
<p>Ein schwerer Tatvorwurf senkt nicht die Anforderungen an den Beweis. Je schwerer die mögliche Konsequenz einer Verurteilung, desto wichtiger ist eine Beweiswürdigung, die verbleibende Zweifel nicht verdrängt, sondern ernst nimmt.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/der-zweifel-beim-sexuellen-missbrauch/">Zweifel im Sexualstrafrecht – wann reicht eine Aussage nicht für eine Verurteilung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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		<item>
		<title>Verurteilungswille des Richters – wenn ein Freispruch „leider“ notwendig wird</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/richterin-verkuendet-leider-einen-freispruch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Aug 2016 05:48:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Freispruch]]></category>
		<category><![CDATA[Richterin]]></category>
		<category><![CDATA[Verurteilungswille des Richters]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Richterin verkündet &#8222;leider&#8220; einen Freispruch</h2>
<p><em>„Leider müssen wir den Angeklagten freisprechen.“</em></p>
<p>Ein ungewöhnlicher Satz aus dem Mund einer Strafrichterin. Denn ein Freispruch ist kein bedauerlicher Betriebsunfall des Strafprozesses. Er ist die zwingende Konsequenz, wenn sich die Voraussetzungen einer Straftat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen. Genau darum ging es in einem Verfahren, das ich 2016 vor dem Amtsgericht Tiergarten als Verteidiger geführt habe.</p>
<h2>Elf Tatvorwürfe – aber ein entscheidendes Problem</h2>
<p>Mein Mandant war wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen angeklagt. Die sexuellen Kontakte mit zwei Jungen bestritt er nicht. Seine Einlassung lautete jedoch: Die Jungen seien mindestens 14 Jahre alt gewesen. Einer habe ihm sogar erzählt, die neunte Klasse zu besuchen. Das war entscheidend. § 176 StGB schützt Kinder unter 14 Jahren. Für eine vorsätzliche Verurteilung musste daher auch nachgewiesen werden, dass der Angeklagte das tatsächliche Alter kannte oder zumindest mit einem Alter unter 14 Jahren rechnete und dies billigend in Kauf nahm.</p>
<h2>Die Zeugen halfen der Anklage nicht</h2>
<p>Acht Jahre nach den Ereignissen konnte sich einer der Zeugen nicht mehr daran erinnern, ob über sein Alter gesprochen worden war. Der andere bestätigte dagegen einen wesentlichen Teil der Einlassung meines Mandanten: Er hatte diesem tatsächlich erzählt, die neunte Klasse zu besuchen. Auch sein damaliges Erscheinungsbild sprach nach Auffassung des Gerichts eher für einen Jugendlichen als für ein Kind. Damit entstand ein Problem, das sich auch durch lange Beratungsunterbrechungen nicht beseitigen ließ:</p>
<p>Der erforderliche Vorsatz war nicht nachweisbar. Das Gericht sprach meinen Mandanten frei.</p>
<h2>„In dubio pro reo“ ist keine Notlösung</h2>
<p>Der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten folgt aus der Unschuldsvermutung und prägt die Beweiswürdigung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__261.html" target="_blank" rel="noopener">§ 261 StPO</a>. Allerdings wird er häufig missverstanden. Ein Gericht muss nicht zwischen zwei theoretisch denkbaren Möglichkeiten mathematisch entscheiden. Es muss nach der gesamten Beweisaufnahme eine persönliche Überzeugung von der Schuld gewinnen. Bleiben vernünftige Zweifel, darf es nicht verurteilen.</p>
<p>Der BGH betont auch in seiner neueren Rechtsprechung: Kann das Tatgericht Zweifel an Täterschaft oder Schuld nicht überwinden, ist ein Freispruch revisionsrechtlich grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Selbst wenn eine andere Bewertung nähergelegen hätte, macht dies den Freispruch noch nicht rechtsfehlerhaft.</p>
<h2>Wann wird Verurteilungswille zum Befangenheitsproblem?</h2>
<p>Ein Richter darf selbstverständlich eine vorläufige Einschätzung haben. Eine Anklage wird schließlich nur zur Hauptverhandlung zugelassen, wenn hinreichender Tatverdacht besteht. Problematisch wird es, wenn aus einer vorläufigen Einschätzung eine Festlegung auf die Verurteilung wird.§ 24 Abs. 2 StPO erlaubt die Ablehnung eines Richters, wenn Gründe vorliegen, die aus Sicht eines verständigen Angeklagten Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen. Es muss nicht bewiesen werden, dass der Richter tatsächlich befangen ist.</p>
<p>Wie ernst der BGH diesen Grundsatz nimmt, zeigt BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 1 StR 434/24. Eine Vorsitzende hatte zentrale Fragen der Beweiswürdigung außerhalb der Hauptverhandlung einseitig mit der Staatsanwaltschaft erörtert. Der BGH sah darin einen berechtigten Anlass zum Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit und hob das Urteil auf.</p>
<h2>Auch der „böse Schein“ zählt</h2>
<p>Das Bundesverfassungsgericht formulierte am 12. Mai 2025 – 2 BvR 246/23 einen bemerkenswert passenden Gedanken: Zweifel an der Unvoreingenommenheit können entstehen, wenn ein Richter auf eine bestimmte Auffassung derart festgelegt erscheint, dass er für Gegenargumente nicht mehr offen ist. Das Befangenheitsrecht soll deshalb bereits den „bösen Schein“ fehlender Unvoreingenommenheit vermeiden. Nicht jede ungeschickte Bemerkung eines Richters begründet allerdings sofort Befangenheit. Entscheidend sind Zeitpunkt, Zusammenhang und das gesamte Prozessverhalten.</p>
<h2>Ein Freispruch ist kein Versagen des Strafprozesses</h2>
<p>Die Richterin in unserem damaligen Verfahren kam am Ende zum richtigen Ergebnis. Ihre wiederholte Formulierung, der Freispruch sei „leider“ erforderlich, ließ allerdings eine Haltung erkennen, die in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren irritiert. Ein Strafgericht hat nicht die Aufgabe, nach Eröffnung des Hauptverfahrens einen Weg zur Verurteilung zu finden. Es muss die Beweise ergebnisoffen prüfen.</p>
<p>Kann die Schuld nicht bewiesen werden, ist der Freispruch nicht „leider“ notwendig. Dann ist er die richtige Entscheidung.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/richterin-verkuendet-leider-einen-freispruch/">Verurteilungswille des Richters – wenn ein Freispruch „leider“ notwendig wird</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Richterin verkündet &#8222;leider&#8220; einen Freispruch</h2>
<p><em>„Leider müssen wir den Angeklagten freisprechen.“</em></p>
<p>Ein ungewöhnlicher Satz aus dem Mund einer Strafrichterin. Denn ein Freispruch ist kein bedauerlicher Betriebsunfall des Strafprozesses. Er ist die zwingende Konsequenz, wenn sich die Voraussetzungen einer Straftat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen. Genau darum ging es in einem Verfahren, das ich 2016 vor dem Amtsgericht Tiergarten als Verteidiger geführt habe.</p>
<h2>Elf Tatvorwürfe – aber ein entscheidendes Problem</h2>
<p>Mein Mandant war wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen angeklagt. Die sexuellen Kontakte mit zwei Jungen bestritt er nicht. Seine Einlassung lautete jedoch: Die Jungen seien mindestens 14 Jahre alt gewesen. Einer habe ihm sogar erzählt, die neunte Klasse zu besuchen. Das war entscheidend. § 176 StGB schützt Kinder unter 14 Jahren. Für eine vorsätzliche Verurteilung musste daher auch nachgewiesen werden, dass der Angeklagte das tatsächliche Alter kannte oder zumindest mit einem Alter unter 14 Jahren rechnete und dies billigend in Kauf nahm.</p>
<h2>Die Zeugen halfen der Anklage nicht</h2>
<p>Acht Jahre nach den Ereignissen konnte sich einer der Zeugen nicht mehr daran erinnern, ob über sein Alter gesprochen worden war. Der andere bestätigte dagegen einen wesentlichen Teil der Einlassung meines Mandanten: Er hatte diesem tatsächlich erzählt, die neunte Klasse zu besuchen. Auch sein damaliges Erscheinungsbild sprach nach Auffassung des Gerichts eher für einen Jugendlichen als für ein Kind. Damit entstand ein Problem, das sich auch durch lange Beratungsunterbrechungen nicht beseitigen ließ:</p>
<p>Der erforderliche Vorsatz war nicht nachweisbar. Das Gericht sprach meinen Mandanten frei.</p>
<h2>„In dubio pro reo“ ist keine Notlösung</h2>
<p>Der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten folgt aus der Unschuldsvermutung und prägt die Beweiswürdigung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__261.html" target="_blank" rel="noopener">§ 261 StPO</a>. Allerdings wird er häufig missverstanden. Ein Gericht muss nicht zwischen zwei theoretisch denkbaren Möglichkeiten mathematisch entscheiden. Es muss nach der gesamten Beweisaufnahme eine persönliche Überzeugung von der Schuld gewinnen. Bleiben vernünftige Zweifel, darf es nicht verurteilen.</p>
<p>Der BGH betont auch in seiner neueren Rechtsprechung: Kann das Tatgericht Zweifel an Täterschaft oder Schuld nicht überwinden, ist ein Freispruch revisionsrechtlich grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Selbst wenn eine andere Bewertung nähergelegen hätte, macht dies den Freispruch noch nicht rechtsfehlerhaft.</p>
<h2>Wann wird Verurteilungswille zum Befangenheitsproblem?</h2>
<p>Ein Richter darf selbstverständlich eine vorläufige Einschätzung haben. Eine Anklage wird schließlich nur zur Hauptverhandlung zugelassen, wenn hinreichender Tatverdacht besteht. Problematisch wird es, wenn aus einer vorläufigen Einschätzung eine Festlegung auf die Verurteilung wird.§ 24 Abs. 2 StPO erlaubt die Ablehnung eines Richters, wenn Gründe vorliegen, die aus Sicht eines verständigen Angeklagten Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen. Es muss nicht bewiesen werden, dass der Richter tatsächlich befangen ist.</p>
<p>Wie ernst der BGH diesen Grundsatz nimmt, zeigt BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 1 StR 434/24. Eine Vorsitzende hatte zentrale Fragen der Beweiswürdigung außerhalb der Hauptverhandlung einseitig mit der Staatsanwaltschaft erörtert. Der BGH sah darin einen berechtigten Anlass zum Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit und hob das Urteil auf.</p>
<h2>Auch der „böse Schein“ zählt</h2>
<p>Das Bundesverfassungsgericht formulierte am 12. Mai 2025 – 2 BvR 246/23 einen bemerkenswert passenden Gedanken: Zweifel an der Unvoreingenommenheit können entstehen, wenn ein Richter auf eine bestimmte Auffassung derart festgelegt erscheint, dass er für Gegenargumente nicht mehr offen ist. Das Befangenheitsrecht soll deshalb bereits den „bösen Schein“ fehlender Unvoreingenommenheit vermeiden. Nicht jede ungeschickte Bemerkung eines Richters begründet allerdings sofort Befangenheit. Entscheidend sind Zeitpunkt, Zusammenhang und das gesamte Prozessverhalten.</p>
<h2>Ein Freispruch ist kein Versagen des Strafprozesses</h2>
<p>Die Richterin in unserem damaligen Verfahren kam am Ende zum richtigen Ergebnis. Ihre wiederholte Formulierung, der Freispruch sei „leider“ erforderlich, ließ allerdings eine Haltung erkennen, die in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren irritiert. Ein Strafgericht hat nicht die Aufgabe, nach Eröffnung des Hauptverfahrens einen Weg zur Verurteilung zu finden. Es muss die Beweise ergebnisoffen prüfen.</p>
<p>Kann die Schuld nicht bewiesen werden, ist der Freispruch nicht „leider“ notwendig. Dann ist er die richtige Entscheidung.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/richterin-verkuendet-leider-einen-freispruch/">Verurteilungswille des Richters – wenn ein Freispruch „leider“ notwendig wird</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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		<title>Freispruch im Sexualstrafrecht – wenn eine belastende Aussage nicht für eine Verurteilung reicht</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/freispruch-vom-vorwurf-des-sexuellen-missbrauchs-eines-kindes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Jun 2015 06:07:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Freispruch]]></category>
		<category><![CDATA[Freispruch im Sexualstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<h2>Freispruch im Sexualstrafrecht</h2>
<p>Die Anklage klang eindeutig: Ein Mann sollte einen zwölfjährigen Jungen mehrfach sexuell missbraucht haben. Der Junge belastete ihn bei der Polizei. Selbst eine aussagepsychologische Sachverständige hielt seine Angaben zunächst für erlebnisbezogen und glaubhaft. Für den Angeklagten sah es schlecht aus. Am Ende des Prozesses stand trotzdem ein Freispruch im Sexualstrafrecht. Der Fall zeigt, warum eine Anklage – und selbst ein belastendes Gutachten – niemals die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ersetzen kann.</p>
<h2>Ein Gutachten schien den Tatvorwurf zu bestätigen</h2>
<p>Der Mandant bestritt die Vorwürfe von Anfang an. Schon bei der polizeilichen Vernehmung fielen allerdings Widersprüche und eine erhebliche Detailarmut in den Angaben des Jungen auf. Die Staatsanwaltschaft beauftragte deshalb eine Sachverständige. Deren schriftliches Gutachten fiel zunächst belastend aus. In der Hauptverhandlung begann dieses Bild jedoch zu bröckeln.</p>
<p>Die Mutter berichtete von erheblichen familiären Problemen. Zugleich ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Entstehung der Beschuldigung möglicherweise durch Vorstellungen und Erwartungen innerhalb der Familie beeinflusst worden war. Bei der erneuten Vernehmung des Jungen traten weitere Widersprüche auf. Auch die Sachverständige wurde hinsichtlich ihrer ursprünglichen Bewertung zunehmend unsicher. Eine weitere Zeugin verändert die Beweislage</p>
<p>Die Verteidigung hatte eigene Nachforschungen angestellt und beantragte die Vernehmung der Großmutter. Das erwies sich als entscheidend. Sie berichtete, der Junge habe ihr gegenüber erklärt, die Beschuldigungen träfen nicht zu. Seine Mutter habe ihn vielmehr dazu gedrängt, entsprechende Angaben zu machen. Damit stand plötzlich nicht mehr nur die Frage im Raum, ob die Aussage glaubhaft klang. Entscheidend wurde, wie sie entstanden war. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten frei.</p>
<h2>Freispruch bedeutet: Das Gericht ist von der Schuld nicht überzeugt</h2>
<p>Nach § 261 StPO entscheidet das Gericht aufgrund seiner freien, aus der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung. Eine Verurteilung verlangt keine mathematische Gewissheit. Vernünftige Zweifel an der Täterschaft müssen jedoch überwunden sein. Bleiben sie bestehen, ist freizusprechen. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__267.html" target="_blank" rel="noopener">§ 267 Abs. 5 StPO</a> unterscheidet dabei zwischen einem Freispruch, weil der Angeklagte nicht überführt wurde, und einem Freispruch, weil die festgestellte Tat aus Rechtsgründen nicht strafbar ist.</p>
<p>Das ist wichtig: Ein Freispruch mangels Überführung bedeutet nicht, dass ein Gericht lediglich <em>„zu wenig Beweise“</em> gesammelt hat. Es bedeutet, dass die für eine strafrechtliche Verurteilung erforderliche Überzeugung von der Schuld nicht erreicht wurde.</p>
<h2>BGH 2024: Aussage gegen Aussage verlangt eine Gesamtanalyse</h2>
<p>Die neuere Rechtsprechung bestätigt die hohen Anforderungen. Der BGH hat am 6. November 2024 (2 StR 290/24) erneut entschieden, dass bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung erforderlich ist. Das Gericht muss insbesondere Aussageinhalt, Entstehungsgeschichte, mögliches Aussagemotiv, Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität untersuchen. Im konkreten Fall hatte das Landgericht einen erheblichen Widerspruch zwischen früheren Angaben und der Aussage in der Hauptverhandlung nicht ausreichend aufgeklärt. Der BGH beanstandete die Beweiswürdigung als lückenhaft und widersprüchlich.</p>
<p>Genau darin liegt häufig der Kern der Verteidigung im Sexualstrafrecht.</p>
<h2>Glaubhaftigkeitsgutachten entscheidet nicht über Schuld</h2>
<p>Ein verbreitetes Missverständnis besteht darin, dass ein aussagepsychologisches Gutachten die Entscheidung des Gerichts vorwegnehme. Das tut es nicht. Die Beurteilung einer Zeugenaussage bleibt grundsätzlich Aufgabe des Gerichts. Sachverständige können dabei unterstützen, wenn besondere Fachkunde erforderlich ist. Der BGH betont zugleich, dass die Gerichte die Beweiswürdigung grundsätzlich selbst vorzunehmen haben.</p>
<p>Deshalb muss auch ein zunächst belastendes Gutachten kritisch geprüft werden: Welche Ausgangstatsachen lagen zugrunde? Wurden frühere Aussagen vollständig verglichen? Gab es suggestive Einflüsse? Wie entwickelte sich die Aussage? Welche Alternativhypothesen wurden untersucht?</p>
<h2>Freispruch ist das Ergebnis konsequenter Beweisprüfung</h2>
<p>Der Fall von 2015 zeigt etwas, das auch heute gilt. Die Verteidigung darf sich nicht darauf beschränken, eine belastende Aussage lediglich zu bestreiten. Frühere Vernehmungen müssen miteinander verglichen, Widersprüche herausgearbeitet, die Aussageentstehung rekonstruiert und mögliche externe Einflüsse untersucht werden. Manchmal befindet sich das entscheidende Beweismittel nicht in der Ermittlungsakte. In diesem Verfahren war es eine Zeugin, deren Vernehmung erst die Verteidigung veranlasste.</p>
<p>Ein Freispruch im Sexualstrafrecht beginnt deshalb häufig lange vor dem letzten Satz des Urteils – mit der Frage, ob die Geschichte hinter einer belastenden Aussage wirklich vollständig ermittelt wurde.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/freispruch-vom-vorwurf-des-sexuellen-missbrauchs-eines-kindes/">Freispruch im Sexualstrafrecht – wenn eine belastende Aussage nicht für eine Verurteilung reicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Freispruch im Sexualstrafrecht</h2>
<p>Die Anklage klang eindeutig: Ein Mann sollte einen zwölfjährigen Jungen mehrfach sexuell missbraucht haben. Der Junge belastete ihn bei der Polizei. Selbst eine aussagepsychologische Sachverständige hielt seine Angaben zunächst für erlebnisbezogen und glaubhaft. Für den Angeklagten sah es schlecht aus. Am Ende des Prozesses stand trotzdem ein Freispruch im Sexualstrafrecht. Der Fall zeigt, warum eine Anklage – und selbst ein belastendes Gutachten – niemals die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ersetzen kann.</p>
<h2>Ein Gutachten schien den Tatvorwurf zu bestätigen</h2>
<p>Der Mandant bestritt die Vorwürfe von Anfang an. Schon bei der polizeilichen Vernehmung fielen allerdings Widersprüche und eine erhebliche Detailarmut in den Angaben des Jungen auf. Die Staatsanwaltschaft beauftragte deshalb eine Sachverständige. Deren schriftliches Gutachten fiel zunächst belastend aus. In der Hauptverhandlung begann dieses Bild jedoch zu bröckeln.</p>
<p>Die Mutter berichtete von erheblichen familiären Problemen. Zugleich ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Entstehung der Beschuldigung möglicherweise durch Vorstellungen und Erwartungen innerhalb der Familie beeinflusst worden war. Bei der erneuten Vernehmung des Jungen traten weitere Widersprüche auf. Auch die Sachverständige wurde hinsichtlich ihrer ursprünglichen Bewertung zunehmend unsicher. Eine weitere Zeugin verändert die Beweislage</p>
<p>Die Verteidigung hatte eigene Nachforschungen angestellt und beantragte die Vernehmung der Großmutter. Das erwies sich als entscheidend. Sie berichtete, der Junge habe ihr gegenüber erklärt, die Beschuldigungen träfen nicht zu. Seine Mutter habe ihn vielmehr dazu gedrängt, entsprechende Angaben zu machen. Damit stand plötzlich nicht mehr nur die Frage im Raum, ob die Aussage glaubhaft klang. Entscheidend wurde, wie sie entstanden war. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten frei.</p>
<h2>Freispruch bedeutet: Das Gericht ist von der Schuld nicht überzeugt</h2>
<p>Nach § 261 StPO entscheidet das Gericht aufgrund seiner freien, aus der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung. Eine Verurteilung verlangt keine mathematische Gewissheit. Vernünftige Zweifel an der Täterschaft müssen jedoch überwunden sein. Bleiben sie bestehen, ist freizusprechen. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__267.html" target="_blank" rel="noopener">§ 267 Abs. 5 StPO</a> unterscheidet dabei zwischen einem Freispruch, weil der Angeklagte nicht überführt wurde, und einem Freispruch, weil die festgestellte Tat aus Rechtsgründen nicht strafbar ist.</p>
<p>Das ist wichtig: Ein Freispruch mangels Überführung bedeutet nicht, dass ein Gericht lediglich <em>„zu wenig Beweise“</em> gesammelt hat. Es bedeutet, dass die für eine strafrechtliche Verurteilung erforderliche Überzeugung von der Schuld nicht erreicht wurde.</p>
<h2>BGH 2024: Aussage gegen Aussage verlangt eine Gesamtanalyse</h2>
<p>Die neuere Rechtsprechung bestätigt die hohen Anforderungen. Der BGH hat am 6. November 2024 (2 StR 290/24) erneut entschieden, dass bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung erforderlich ist. Das Gericht muss insbesondere Aussageinhalt, Entstehungsgeschichte, mögliches Aussagemotiv, Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität untersuchen. Im konkreten Fall hatte das Landgericht einen erheblichen Widerspruch zwischen früheren Angaben und der Aussage in der Hauptverhandlung nicht ausreichend aufgeklärt. Der BGH beanstandete die Beweiswürdigung als lückenhaft und widersprüchlich.</p>
<p>Genau darin liegt häufig der Kern der Verteidigung im Sexualstrafrecht.</p>
<h2>Glaubhaftigkeitsgutachten entscheidet nicht über Schuld</h2>
<p>Ein verbreitetes Missverständnis besteht darin, dass ein aussagepsychologisches Gutachten die Entscheidung des Gerichts vorwegnehme. Das tut es nicht. Die Beurteilung einer Zeugenaussage bleibt grundsätzlich Aufgabe des Gerichts. Sachverständige können dabei unterstützen, wenn besondere Fachkunde erforderlich ist. Der BGH betont zugleich, dass die Gerichte die Beweiswürdigung grundsätzlich selbst vorzunehmen haben.</p>
<p>Deshalb muss auch ein zunächst belastendes Gutachten kritisch geprüft werden: Welche Ausgangstatsachen lagen zugrunde? Wurden frühere Aussagen vollständig verglichen? Gab es suggestive Einflüsse? Wie entwickelte sich die Aussage? Welche Alternativhypothesen wurden untersucht?</p>
<h2>Freispruch ist das Ergebnis konsequenter Beweisprüfung</h2>
<p>Der Fall von 2015 zeigt etwas, das auch heute gilt. Die Verteidigung darf sich nicht darauf beschränken, eine belastende Aussage lediglich zu bestreiten. Frühere Vernehmungen müssen miteinander verglichen, Widersprüche herausgearbeitet, die Aussageentstehung rekonstruiert und mögliche externe Einflüsse untersucht werden. Manchmal befindet sich das entscheidende Beweismittel nicht in der Ermittlungsakte. In diesem Verfahren war es eine Zeugin, deren Vernehmung erst die Verteidigung veranlasste.</p>
<p>Ein Freispruch im Sexualstrafrecht beginnt deshalb häufig lange vor dem letzten Satz des Urteils – mit der Frage, ob die Geschichte hinter einer belastenden Aussage wirklich vollständig ermittelt wurde.</p>
<p>Aktualisiert durch <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Marson</a> im September 2026.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/freispruch-vom-vorwurf-des-sexuellen-missbrauchs-eines-kindes/">Freispruch im Sexualstrafrecht – wenn eine belastende Aussage nicht für eine Verurteilung reicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
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