<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Cannabis-Archiv - Rechtsanwalt für Strafrecht</title>
	<atom:link href="https://dost-rechtsanwalt.de/kategorien/cannabis/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://dost-rechtsanwalt.de/kategorien/cannabis/</link>
	<description>Investigative Strafverteidigung mit Mut und Verstand</description>
	<lastBuildDate>Fri, 18 Sep 2026 08:22:19 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	
	<item>
		<title>Aktuelle Rechtsprechung zu Cannabis &#8211; Drogen am Steuer</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsprechung-cannabis-drogen-am-steuer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Jul 2026 10:26:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Drogen am Steuer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=15294</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Die Rechtsprechung zu Cannabis und Drogen am Steuer</h2>
<p>Die Rechtsprechung zu Cannabis und Drogen am Steuer unterscheidet weiterhin streng zwischen Bußgeldverfahren, Strafverfahren und Fahrerlaubnisrecht. Diese drei Ebenen dürfen nicht vermischt werden. Ein THC-Wert kann deshalb in einem Bußgeldverfahren ausreichen, während für eine Strafbarkeit nach § 316 StGB zusätzliche Ausfallerscheinungen erforderlich sind. Außerdem kann die Fahrerlaubnisbehörde unabhängig vom Ausgang des Bußgeld- oder Strafverfahrens die Fahreignung prüfen.</p>
<h2>Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG: neuer THC-Grenzwert</h2>
<p>Bis zur Gesetzesänderung orientierte sich die Rechtsprechung bei Cannabis regelmäßig am analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum. Dieser Wert beruhte nicht auf einer gesetzlichen Festlegung, sondern auf der Annahme, dass ab diesem Wert eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung jedenfalls möglich sein könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Linie 2019 noch aufgegriffen und ausgeführt, dass bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr nach damaliger Rechtslage von der Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung ausgegangen werden konnte.</p>
<p>Seit dem 22. August 2024 gilt jedoch für erwachsene Kraftfahrer grundsätzlich ein gesetzlicher Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Bei Erreichen oder Überschreiten dieses Wertes drohen regelmäßig Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren bleibt es dagegen bei strengeren Regeln.</p>
<p>Für die Verteidigung bedeutet das: In Altfällen mit THC-Werten zwischen 1,0 und 3,5 ng/ml muss geprüft werden, ob die neue mildere Rechtslage zu berücksichtigen ist. In laufenden Bußgeldverfahren spricht regelmäßig viel dafür, die neue Wertung des Gesetzgebers heranzuziehen.Strafbarkeit nach § 316 StGB: THC-Wert allein genügt nicht</p>
<p>Für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__316.html" target="_blank" rel="noopener">§ 316 StGB</a> reicht ein THC-Wert allein nicht aus. Anders als beim Alkohol gibt es bei Cannabis und anderen Drogen keine gefestigte absolute Fahruntüchtigkeitsgrenze. Deshalb muss das Gericht zusätzliche Tatsachen feststellen, die eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit belegen.</p>
<p>Die Rechtsprechung verlangt daher regelmäßig drogenbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler. Dazu können etwa Schlangenlinien, gefährliche Reaktionsverzögerungen, Rotlichtverstöße, Unfallverursachung, gravierende Konzentrationsmängel oder auffällige Koordinationsstörungen gehören. Allgemeine Auffälligkeiten wie gerötete Augen, Nervosität oder ein positiver Drogentest reichen für sich allein nicht ohne Weiteres aus. Die bisherige Rechtsprechung unterscheidet also deutlich zwischen dem ordnungswidrigen Fahren unter Wirkung eines berauschenden Mittels und der strafbaren Fahruntüchtigkeit.</p>
<p>Für die Verteidigung ist dieser Punkt zentral. Wird aus einem Cannabis- oder Drogenfund vorschnell ein Strafverfahren nach § 316 StGB gemacht, muss geprüft werden, ob konkrete rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen überhaupt tragfähig dokumentiert sind.</p>
<h2>§ 315c StGB: konkrete Gefährdung erforderlich</h2>
<p>Noch höhere Anforderungen gelten bei § 315c StGB. Hier genügt weder ein THC-Wert noch eine allgemeine Fahrunsicherheit. Vielmehr muss zusätzlich eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert vorliegen.</p>
<p>Bei einem Unfall nach Cannabiskonsum stellt sich daher immer die Frage: War der Unfall tatsächlich rauschmittelbedingt? Oder handelte es sich um einen gewöhnlichen Fahrfehler, der auch einem nüchternen Fahrer hätte unterlaufen können? Gerade bei Auffahrunfällen, Spurwechseln oder Vorfahrtsverstößen muss die Kausalität sorgfältig geprüft werden.</p>
<h2>Fahrerlaubnisrecht: BVerwG zur erstmaligen Cannabisfahrt</h2>
<p>Besonders wichtig bleibt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen Fahrt unter Cannabiswirkung in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung sofort die Fahrerlaubnis entziehen. Vielmehr muss sie regelmäßig prüfen, ob zunächst eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen ist.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat damit seine frühere strengere Linie aufgegeben. Ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot beweist danach nicht automatisch, dass der Betroffene künftig nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Allerdings begründet eine solche Fahrt weiterhin Fahreignungszweifel, denen die Behörde nachgehen darf.</p>
<p>Nach der Cannabislegalisierung und den Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung bleibt dieser Gedanke bedeutsam: Die Fahrerlaubnisbehörde darf nicht schematisch reagieren. Sie muss den Einzelfall prüfen. Dabei spielen Konsummuster, THC-Wert, Mischkonsum, frühere Auffälligkeiten und die Frage einer Wiederholungsgefahr eine erhebliche Rolle.</p>
<h2>Andere Drogen: deutlich strengere Linie</h2>
<p>Bei anderen Drogen als Cannabis ist die Rechtsprechung weiterhin strenger. Wer Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA oder Heroin konsumiert, muss fahrerlaubnisrechtlich häufig schon wegen des Konsums mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Anders als bei Cannabis wird nicht in gleicher Weise zwischen gelegentlichem Konsum und fehlender Trennung differenziert.</p>
<p>Für das Strafverfahren gilt aber auch hier: Der Nachweis einer Substanz im Blut ersetzt bei § 316 StGB nicht automatisch den Nachweis der Fahruntüchtigkeit. Entscheidend bleiben zusätzliche Beweisanzeichen für eine drogenbedingte Fahrunsicherheit.</p>
<h2>Verteidigungsansätze aus der Rechtsprechung</h2>
<p>Aus der aktuellen und fortgeltenden Rechtsprechung ergeben sich mehrere Verteidigungsansätze:</p>
<p>Erstens muss geprüft werden, ob der THC-Wert den neuen gesetzlichen Grenzwert von 3,5 ng/ml überhaupt erreicht. Zweitens ist zu klären, ob bei Fahranfängern oder Personen unter 21 Jahren besondere Regeln greifen. Drittens muss bei einem Strafvorwurf untersucht werden, ob echte Ausfallerscheinungen dokumentiert sind. Viertens darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht automatisch von fehlender Fahreignung ausgehen, wenn lediglich eine erstmalige Cannabisfahrt eines gelegentlichen Konsumenten vorliegt. Schließlich ist bei Mischkonsum, medizinischem Cannabis und anderen Drogen immer eine genaue Einzelfallprüfung erforderlich.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die Rechtsprechung zeigt: Cannabis und Drogen am Steuer sind kein schematischer Fall. Entscheidend sind Blutwert, Substanz, Konsummuster, Fahrverhalten, Ausfallerscheinungen und die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde ihre Entscheidung auf eine tragfähige Prognose stützt. Genau an diesen Punkten setzt die <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Verteidigung</a> an.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsprechung-cannabis-drogen-am-steuer/">Aktuelle Rechtsprechung zu Cannabis &#8211; Drogen am Steuer</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Die Rechtsprechung zu Cannabis und Drogen am Steuer</h2>
<p>Die Rechtsprechung zu Cannabis und Drogen am Steuer unterscheidet weiterhin streng zwischen Bußgeldverfahren, Strafverfahren und Fahrerlaubnisrecht. Diese drei Ebenen dürfen nicht vermischt werden. Ein THC-Wert kann deshalb in einem Bußgeldverfahren ausreichen, während für eine Strafbarkeit nach § 316 StGB zusätzliche Ausfallerscheinungen erforderlich sind. Außerdem kann die Fahrerlaubnisbehörde unabhängig vom Ausgang des Bußgeld- oder Strafverfahrens die Fahreignung prüfen.</p>
<h2>Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG: neuer THC-Grenzwert</h2>
<p>Bis zur Gesetzesänderung orientierte sich die Rechtsprechung bei Cannabis regelmäßig am analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum. Dieser Wert beruhte nicht auf einer gesetzlichen Festlegung, sondern auf der Annahme, dass ab diesem Wert eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung jedenfalls möglich sein könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Linie 2019 noch aufgegriffen und ausgeführt, dass bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr nach damaliger Rechtslage von der Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung ausgegangen werden konnte.</p>
<p>Seit dem 22. August 2024 gilt jedoch für erwachsene Kraftfahrer grundsätzlich ein gesetzlicher Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Bei Erreichen oder Überschreiten dieses Wertes drohen regelmäßig Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren bleibt es dagegen bei strengeren Regeln.</p>
<p>Für die Verteidigung bedeutet das: In Altfällen mit THC-Werten zwischen 1,0 und 3,5 ng/ml muss geprüft werden, ob die neue mildere Rechtslage zu berücksichtigen ist. In laufenden Bußgeldverfahren spricht regelmäßig viel dafür, die neue Wertung des Gesetzgebers heranzuziehen.Strafbarkeit nach § 316 StGB: THC-Wert allein genügt nicht</p>
<p>Für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__316.html" target="_blank" rel="noopener">§ 316 StGB</a> reicht ein THC-Wert allein nicht aus. Anders als beim Alkohol gibt es bei Cannabis und anderen Drogen keine gefestigte absolute Fahruntüchtigkeitsgrenze. Deshalb muss das Gericht zusätzliche Tatsachen feststellen, die eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit belegen.</p>
<p>Die Rechtsprechung verlangt daher regelmäßig drogenbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler. Dazu können etwa Schlangenlinien, gefährliche Reaktionsverzögerungen, Rotlichtverstöße, Unfallverursachung, gravierende Konzentrationsmängel oder auffällige Koordinationsstörungen gehören. Allgemeine Auffälligkeiten wie gerötete Augen, Nervosität oder ein positiver Drogentest reichen für sich allein nicht ohne Weiteres aus. Die bisherige Rechtsprechung unterscheidet also deutlich zwischen dem ordnungswidrigen Fahren unter Wirkung eines berauschenden Mittels und der strafbaren Fahruntüchtigkeit.</p>
<p>Für die Verteidigung ist dieser Punkt zentral. Wird aus einem Cannabis- oder Drogenfund vorschnell ein Strafverfahren nach § 316 StGB gemacht, muss geprüft werden, ob konkrete rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen überhaupt tragfähig dokumentiert sind.</p>
<h2>§ 315c StGB: konkrete Gefährdung erforderlich</h2>
<p>Noch höhere Anforderungen gelten bei § 315c StGB. Hier genügt weder ein THC-Wert noch eine allgemeine Fahrunsicherheit. Vielmehr muss zusätzlich eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert vorliegen.</p>
<p>Bei einem Unfall nach Cannabiskonsum stellt sich daher immer die Frage: War der Unfall tatsächlich rauschmittelbedingt? Oder handelte es sich um einen gewöhnlichen Fahrfehler, der auch einem nüchternen Fahrer hätte unterlaufen können? Gerade bei Auffahrunfällen, Spurwechseln oder Vorfahrtsverstößen muss die Kausalität sorgfältig geprüft werden.</p>
<h2>Fahrerlaubnisrecht: BVerwG zur erstmaligen Cannabisfahrt</h2>
<p>Besonders wichtig bleibt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen Fahrt unter Cannabiswirkung in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung sofort die Fahrerlaubnis entziehen. Vielmehr muss sie regelmäßig prüfen, ob zunächst eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen ist.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat damit seine frühere strengere Linie aufgegeben. Ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot beweist danach nicht automatisch, dass der Betroffene künftig nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Allerdings begründet eine solche Fahrt weiterhin Fahreignungszweifel, denen die Behörde nachgehen darf.</p>
<p>Nach der Cannabislegalisierung und den Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung bleibt dieser Gedanke bedeutsam: Die Fahrerlaubnisbehörde darf nicht schematisch reagieren. Sie muss den Einzelfall prüfen. Dabei spielen Konsummuster, THC-Wert, Mischkonsum, frühere Auffälligkeiten und die Frage einer Wiederholungsgefahr eine erhebliche Rolle.</p>
<h2>Andere Drogen: deutlich strengere Linie</h2>
<p>Bei anderen Drogen als Cannabis ist die Rechtsprechung weiterhin strenger. Wer Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA oder Heroin konsumiert, muss fahrerlaubnisrechtlich häufig schon wegen des Konsums mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Anders als bei Cannabis wird nicht in gleicher Weise zwischen gelegentlichem Konsum und fehlender Trennung differenziert.</p>
<p>Für das Strafverfahren gilt aber auch hier: Der Nachweis einer Substanz im Blut ersetzt bei § 316 StGB nicht automatisch den Nachweis der Fahruntüchtigkeit. Entscheidend bleiben zusätzliche Beweisanzeichen für eine drogenbedingte Fahrunsicherheit.</p>
<h2>Verteidigungsansätze aus der Rechtsprechung</h2>
<p>Aus der aktuellen und fortgeltenden Rechtsprechung ergeben sich mehrere Verteidigungsansätze:</p>
<p>Erstens muss geprüft werden, ob der THC-Wert den neuen gesetzlichen Grenzwert von 3,5 ng/ml überhaupt erreicht. Zweitens ist zu klären, ob bei Fahranfängern oder Personen unter 21 Jahren besondere Regeln greifen. Drittens muss bei einem Strafvorwurf untersucht werden, ob echte Ausfallerscheinungen dokumentiert sind. Viertens darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht automatisch von fehlender Fahreignung ausgehen, wenn lediglich eine erstmalige Cannabisfahrt eines gelegentlichen Konsumenten vorliegt. Schließlich ist bei Mischkonsum, medizinischem Cannabis und anderen Drogen immer eine genaue Einzelfallprüfung erforderlich.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die Rechtsprechung zeigt: Cannabis und Drogen am Steuer sind kein schematischer Fall. Entscheidend sind Blutwert, Substanz, Konsummuster, Fahrverhalten, Ausfallerscheinungen und die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde ihre Entscheidung auf eine tragfähige Prognose stützt. Genau an diesen Punkten setzt die <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Verteidigung</a> an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsprechung-cannabis-drogen-am-steuer/">Aktuelle Rechtsprechung zu Cannabis &#8211; Drogen am Steuer</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>KOKS-Taxi – gibt ein Jahr</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/koks-taxi/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 May 2026 12:00:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=14503</guid>

					<description><![CDATA[<p><strong>Koks-Taxi in Berlin – Was ist das?</strong></p>
<h2>Koks-Taxi in Berlin: Herkunft und Bedeutung des Begriffs</h2>
<p>Der Begriff „Koks-Taxi“ wird in Berlin und anderen Großstädten umgangssprachlich für Fahrzeuge verwendet, die im Zusammenhang mit dem illegalen Handel von Kokain und allen anderen gängigen Betäubungsmitteln stehen. Das Wort setzt sich aus „Koks“ als Szene-Begriff für Kokain und „Taxi“ als Hinweis auf schnelle Lieferfahrten zusammen. Gemeint sind häufig Fahrer oder Fahrzeuge, die Betäubungsmittel kurzfristig zu Käufern transportieren.</p>
<p>Insbesondere in Berlin taucht der Begriff immer wieder im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Drogenhandels auf. Dabei geht es oft um organisierte Strukturen, bei denen Bestellungen telefonisch oder über Messenger-Dienste entgegengenommen werden. Anschließend erfolgt die Lieferung innerhalb kurzer Zeit direkt zum Kunden.</p>
<h2>Welche Straftaten stehen im Zusammenhang mit einem Koks-Taxi?</h2>
<p>Wer ein sogenanntes Koks-Taxi betreibt oder nutzt, kann sich nach dem deutschen Betäubungsmittelstrafrecht strafbar machen. In Betracht kommen insbesondere Vorwürfe wegen:</p>
<ul>
<li><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/strafverteidiger-btmg-effektive-verteidigung/" target="_blank" rel="noopener">Handeltreibens mit Betäubungsmitteln</a></li>
<li>Gewerbsmäßiges Handeltreibens mit Betäubungsmitteln</li>
<li>Gewerbsmäßiges Handeltreibens mit Cannabis</li>
<li>Gewerbsmäßiges Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen</li>
<li>Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im besonders schweren Fall (z.B. Mitführen einer Waffe)</li>
<li>bandenmäßiges Handeln mit Betäubungsmitteln</li>
</ul>
<p>Bereits der Transport <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/nicht-geringe-menge-von-drogen/" target="_blank" rel="noopener">geringer Mengen</a> führt zu einem Ermittlungsverfahren. Außerdem werden bei entsprechenden Verdachtsfällen häufig Handys, Fahrzeuge oder Bargeld in szenetypischer Stückelung sichergestellt.</p>
<h3>Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittelhandel in Berlin</h3>
<p>In Berlin führen Polizei und Staatsanwaltschaft regelmäßig umfangreiche Ermittlungen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts durch. Dabei spielen verdeckte Maßnahmen, Telekommunikationsüberwachung und Wohnungsdurchsuchungen oft eine wichtige Rolle.</p>
<p>Gerade bei Vorwürfen rund um ein angebliches Koks-Taxi sollte frühzeitig ein Strafverteidiger eingeschaltet werden. Denn bereits erste Aussagen gegenüber der Polizei können erhebliche Auswirkungen auf das weitere Verfahren haben.</p>
<p><strong>FAQ</strong></p>
<h2>Ist ein Koks-Taxi ein offizieller Begriff?</h2>
<p>Nein. Es handelt sich um einen umgangssprachlichen Szene-Begriff.</p>
<h2>Welche Strafen drohen?</h2>
<p>Die Strafen hängen von Menge, Tatvorwurf und Vorstrafen ab. Möglich sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Übliche Praxis am Amtsgericht Tiergarten (Berliner Kriminalgericht) ist bei erstmaliger Verurteilung eines bisher nicht vorbestraften und geständigen Angeklagten eine bewährungsfähige Haftstrafe. Häufig hängt diese von der Menge der sichergestellten Drogen und weiteren Begleitumständen ab. Der übliche Tarif ist jedoch in Berlin für den Koks-Taxi-Fahrer ein Jahr auf drei Jahre Bewährung, wenn er geständig und nicht vorbestraft ist. Ob die sichergestellten Drogen in Summe die sogenannte nicht geringe Menge überschreiten oder knapp darüber liegen, ob eine Waffe „mitgeführt“ oder nur im „Taxi“ gefunden wurde, spielt dabei kaum eine Rolle.</p>
<h3>Was sollte man bei einer Polizeikontrolle tun?</h3>
<p>Betroffene sollten keine Angaben zur Sache machen und möglichst früh <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/kontaktformular-oliver-marson/" target="_blank" rel="noopener">anwaltliche Hilfe</a> in Anspruch nehmen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/koks-taxi/">KOKS-Taxi – gibt ein Jahr</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Koks-Taxi in Berlin – Was ist das?</strong></p>
<h2>Koks-Taxi in Berlin: Herkunft und Bedeutung des Begriffs</h2>
<p>Der Begriff „Koks-Taxi“ wird in Berlin und anderen Großstädten umgangssprachlich für Fahrzeuge verwendet, die im Zusammenhang mit dem illegalen Handel von Kokain und allen anderen gängigen Betäubungsmitteln stehen. Das Wort setzt sich aus „Koks“ als Szene-Begriff für Kokain und „Taxi“ als Hinweis auf schnelle Lieferfahrten zusammen. Gemeint sind häufig Fahrer oder Fahrzeuge, die Betäubungsmittel kurzfristig zu Käufern transportieren.</p>
<p>Insbesondere in Berlin taucht der Begriff immer wieder im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Drogenhandels auf. Dabei geht es oft um organisierte Strukturen, bei denen Bestellungen telefonisch oder über Messenger-Dienste entgegengenommen werden. Anschließend erfolgt die Lieferung innerhalb kurzer Zeit direkt zum Kunden.</p>
<h2>Welche Straftaten stehen im Zusammenhang mit einem Koks-Taxi?</h2>
<p>Wer ein sogenanntes Koks-Taxi betreibt oder nutzt, kann sich nach dem deutschen Betäubungsmittelstrafrecht strafbar machen. In Betracht kommen insbesondere Vorwürfe wegen:</p>
<ul>
<li><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/strafverteidiger-btmg-effektive-verteidigung/" target="_blank" rel="noopener">Handeltreibens mit Betäubungsmitteln</a></li>
<li>Gewerbsmäßiges Handeltreibens mit Betäubungsmitteln</li>
<li>Gewerbsmäßiges Handeltreibens mit Cannabis</li>
<li>Gewerbsmäßiges Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen</li>
<li>Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im besonders schweren Fall (z.B. Mitführen einer Waffe)</li>
<li>bandenmäßiges Handeln mit Betäubungsmitteln</li>
</ul>
<p>Bereits der Transport <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/nicht-geringe-menge-von-drogen/" target="_blank" rel="noopener">geringer Mengen</a> führt zu einem Ermittlungsverfahren. Außerdem werden bei entsprechenden Verdachtsfällen häufig Handys, Fahrzeuge oder Bargeld in szenetypischer Stückelung sichergestellt.</p>
<h3>Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittelhandel in Berlin</h3>
<p>In Berlin führen Polizei und Staatsanwaltschaft regelmäßig umfangreiche Ermittlungen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts durch. Dabei spielen verdeckte Maßnahmen, Telekommunikationsüberwachung und Wohnungsdurchsuchungen oft eine wichtige Rolle.</p>
<p>Gerade bei Vorwürfen rund um ein angebliches Koks-Taxi sollte frühzeitig ein Strafverteidiger eingeschaltet werden. Denn bereits erste Aussagen gegenüber der Polizei können erhebliche Auswirkungen auf das weitere Verfahren haben.</p>
<p><strong>FAQ</strong></p>
<h2>Ist ein Koks-Taxi ein offizieller Begriff?</h2>
<p>Nein. Es handelt sich um einen umgangssprachlichen Szene-Begriff.</p>
<h2>Welche Strafen drohen?</h2>
<p>Die Strafen hängen von Menge, Tatvorwurf und Vorstrafen ab. Möglich sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Übliche Praxis am Amtsgericht Tiergarten (Berliner Kriminalgericht) ist bei erstmaliger Verurteilung eines bisher nicht vorbestraften und geständigen Angeklagten eine bewährungsfähige Haftstrafe. Häufig hängt diese von der Menge der sichergestellten Drogen und weiteren Begleitumständen ab. Der übliche Tarif ist jedoch in Berlin für den Koks-Taxi-Fahrer ein Jahr auf drei Jahre Bewährung, wenn er geständig und nicht vorbestraft ist. Ob die sichergestellten Drogen in Summe die sogenannte nicht geringe Menge überschreiten oder knapp darüber liegen, ob eine Waffe „mitgeführt“ oder nur im „Taxi“ gefunden wurde, spielt dabei kaum eine Rolle.</p>
<h3>Was sollte man bei einer Polizeikontrolle tun?</h3>
<p>Betroffene sollten keine Angaben zur Sache machen und möglichst früh <a href="https://rechtsanwaelte-wirtschaftsstrafrecht-berlin.de/anwaltskanzleien-fuer-wirtschaftsstrafrecht-2/kontaktformular-oliver-marson/" target="_blank" rel="noopener">anwaltliche Hilfe</a> in Anspruch nehmen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/koks-taxi/">KOKS-Taxi – gibt ein Jahr</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Cannabis kaufen: Was ist erlaubt, wann droht Strafe?</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/cannabis-kaufen-oder-lieber-doch-nicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Oct 2024 12:37:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=13946</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Cannabis kaufen?</h2>
<p>Darf man seit der Teillegalisierung Cannabis kaufen? Ein allgemeiner legaler Markt für Freizeitcannabis wurde nicht geschaffen. Der Erwerb bleibt grundsätzlich verboten, gesetzliche Ausnahmen bestehen insbesondere für Mitglieder erlaubter Anbauvereinigungen. Allerdings ist ein verbotener Kauf nicht automatisch strafbar: Für Erwerb und Entgegennahme enthält das Konsumcannabisgesetz besondere Mengenschwellen. Zusätzlich können Einfuhr, Weitergabe oder Handel eigenständig strafbar sein. Entscheidend sind deshalb Bezugsweg, Menge und die konkrete Beteiligung.</p>
<h2>Cannabis kaufen: Verbot und Strafbarkeit unterscheiden</h2>
<p>§ 2 Absatz 1 Nummer 12 KCanG verbietet grundsätzlich, Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/__34.html" target="_blank" rel="noopener">§ 34 Absatz 1 Nummer 12 KCanG</a> stellt dies jedoch erst unter Strafe, wenn jemand:</p>
<ul>
<li>mehr als 25 Gramm pro Tag oder</li>
<li>mehr als 50 Gramm pro Kalendermonat</li>
<li>erwirbt oder entgegennimmt.</li>
</ul>
<p>Die Mengen mehrerer Erwerbsvorgänge sind innerhalb des jeweiligen Zeitraums zusammenzurechnen. Wer darunter bleibt, macht sich allein wegen dieses Erwerbs nach dieser Vorschrift nicht strafbar. Der Kauf beim Dealer wird dadurch aber nicht zu einem gesetzlich erlaubten Bezugsweg.</p>
<p>Bei Überschreitung drohen grundsätzlich Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe; besonders schwere Fälle können strenger bestraft werden. Andere Tatbestände bleiben gesondert zu prüfen.</p>
<h2>Woher darf man Cannabis legal beziehen?</h2>
<p>Anbauvereinigungen: Erlaubte Vereinigungen dürfen selbst angebautes Cannabis unter gesetzlichen Voraussetzungen an ihre Mitglieder weitergeben. Ab 21 Jahren gelten höchstens 25 Gramm täglich und 50 Gramm pro Kalendermonat. Für Mitglieder von 18 bis einschließlich 20 Jahren beträgt die Monatsgrenze 30 Gramm; der THC-Gehalt darf zehn Prozent nicht überschreiten.</p>
<p>Die Übergabe muss persönlich innerhalb des befriedeten Besitztums erfolgen. Versand und Lieferung sind verboten. Ein Cannabisclub ist daher kein frei zugänglicher Verkaufsladen.</p>
<p>Medizinisches Cannabis: Hier gilt ein eigener Rechtsrahmen. Cannabis zu medizinischen Zwecken kann ärztlich verschrieben und über eine Apotheke bezogen werden. Die Verschreibung ersetzt keine allgemeine Erlaubnis zum Freizeitkauf.</p>
<h2>Cannabis im Ausland kaufen und mitbringen?</h2>
<p>Ein Kauf im Ausland sagt nichts darüber aus, ob das Cannabis nach Deutschland eingeführt werden darf. Die unerlaubte Einfuhr von Konsumcannabis ist auch bei kleinen Mengen strafbar. Die Erwerbsgrenzen von 25 beziehungsweise 50 Gramm schützen davor nicht.</p>
<p>Auch bei einer Onlinebestellung aus dem Ausland können Einfuhrdelikte oder eine Beteiligung daran zu prüfen sein. Ein seriös wirkender Internetauftritt belegt keine rechtmäßige Lieferung nach Deutschland.</p>
<h2>Neuere Rechtsprechung: Kleine Mengen und Geldwäsche</h2>
<p>Nach der Reform wurde diskutiert, ob Käufer kleiner Mengen trotz fehlender Erwerbsstrafbarkeit wegen Geldwäsche bestraft werden können, weil das Cannabis aus illegalem Handel stammt.</p>
<p>Das OLG Celle, Urteil vom 11.04.2025 (2 ORs 18/25), verneinte dies für Erwerb und Besitz unterhalb der maßgeblichen Strafbarkeitsschwellen. Der Geldwäschetatbestand müsse entsprechend eingeschränkt werden: Die vom KCanG beabsichtigte Entkriminalisierung dürfe nicht auf diesem Weg rückgängig gemacht werden.</p>
<p>Das ist ein wichtiges Verteidigungsargument bei entsprechenden Vorwürfen. Eine allgemeine Straffreiheit für sämtliche Handlungen rund um Cannabis folgt daraus nicht.</p>
<h2>Häufige Frage: Darf ich Cannabis für Freunde mitkaufen?</h2>
<p>Die anschließende Weitergabe ist gesondert zu beurteilen und grundsätzlich strafbar – auch ohne Gewinn und unabhängig davon, ob der eigene Erwerb die Strafbarkeitsschwelle überschreitet. Wie ich bei einem Ermittlungsverfahren vorgehe</p>
<p>Nach Akteneinsicht prüfe ich, welche Erwerbsmengen tatsächlich nachweisbar sind, welchen Zeitraum die Ermittlungen betreffen und ob zusätzliche Vorwürfe wie Einfuhr oder Weitergabe tragen. Chatnachrichten oder Zahlungen müssen im Zusammenhang bewertet werden.</p>
<p>Ihnen wird ein strafbarer Cannabiskauf vorgeworfen? In meiner Berliner Kanzlei prüfe ich den konkreten Tatvorwurf und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten.</p>
<p><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Oliver Marson · Fachanwalt für Strafrecht</a> · Stand: September 2026.</p>
<p>&#160;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/cannabis-kaufen-oder-lieber-doch-nicht/">Cannabis kaufen: Was ist erlaubt, wann droht Strafe?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Cannabis kaufen?</h2>
<p>Darf man seit der Teillegalisierung Cannabis kaufen? Ein allgemeiner legaler Markt für Freizeitcannabis wurde nicht geschaffen. Der Erwerb bleibt grundsätzlich verboten, gesetzliche Ausnahmen bestehen insbesondere für Mitglieder erlaubter Anbauvereinigungen. Allerdings ist ein verbotener Kauf nicht automatisch strafbar: Für Erwerb und Entgegennahme enthält das Konsumcannabisgesetz besondere Mengenschwellen. Zusätzlich können Einfuhr, Weitergabe oder Handel eigenständig strafbar sein. Entscheidend sind deshalb Bezugsweg, Menge und die konkrete Beteiligung.</p>
<h2>Cannabis kaufen: Verbot und Strafbarkeit unterscheiden</h2>
<p>§ 2 Absatz 1 Nummer 12 KCanG verbietet grundsätzlich, Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/__34.html" target="_blank" rel="noopener">§ 34 Absatz 1 Nummer 12 KCanG</a> stellt dies jedoch erst unter Strafe, wenn jemand:</p>
<ul>
<li>mehr als 25 Gramm pro Tag oder</li>
<li>mehr als 50 Gramm pro Kalendermonat</li>
<li>erwirbt oder entgegennimmt.</li>
</ul>
<p>Die Mengen mehrerer Erwerbsvorgänge sind innerhalb des jeweiligen Zeitraums zusammenzurechnen. Wer darunter bleibt, macht sich allein wegen dieses Erwerbs nach dieser Vorschrift nicht strafbar. Der Kauf beim Dealer wird dadurch aber nicht zu einem gesetzlich erlaubten Bezugsweg.</p>
<p>Bei Überschreitung drohen grundsätzlich Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe; besonders schwere Fälle können strenger bestraft werden. Andere Tatbestände bleiben gesondert zu prüfen.</p>
<h2>Woher darf man Cannabis legal beziehen?</h2>
<p>Anbauvereinigungen: Erlaubte Vereinigungen dürfen selbst angebautes Cannabis unter gesetzlichen Voraussetzungen an ihre Mitglieder weitergeben. Ab 21 Jahren gelten höchstens 25 Gramm täglich und 50 Gramm pro Kalendermonat. Für Mitglieder von 18 bis einschließlich 20 Jahren beträgt die Monatsgrenze 30 Gramm; der THC-Gehalt darf zehn Prozent nicht überschreiten.</p>
<p>Die Übergabe muss persönlich innerhalb des befriedeten Besitztums erfolgen. Versand und Lieferung sind verboten. Ein Cannabisclub ist daher kein frei zugänglicher Verkaufsladen.</p>
<p>Medizinisches Cannabis: Hier gilt ein eigener Rechtsrahmen. Cannabis zu medizinischen Zwecken kann ärztlich verschrieben und über eine Apotheke bezogen werden. Die Verschreibung ersetzt keine allgemeine Erlaubnis zum Freizeitkauf.</p>
<h2>Cannabis im Ausland kaufen und mitbringen?</h2>
<p>Ein Kauf im Ausland sagt nichts darüber aus, ob das Cannabis nach Deutschland eingeführt werden darf. Die unerlaubte Einfuhr von Konsumcannabis ist auch bei kleinen Mengen strafbar. Die Erwerbsgrenzen von 25 beziehungsweise 50 Gramm schützen davor nicht.</p>
<p>Auch bei einer Onlinebestellung aus dem Ausland können Einfuhrdelikte oder eine Beteiligung daran zu prüfen sein. Ein seriös wirkender Internetauftritt belegt keine rechtmäßige Lieferung nach Deutschland.</p>
<h2>Neuere Rechtsprechung: Kleine Mengen und Geldwäsche</h2>
<p>Nach der Reform wurde diskutiert, ob Käufer kleiner Mengen trotz fehlender Erwerbsstrafbarkeit wegen Geldwäsche bestraft werden können, weil das Cannabis aus illegalem Handel stammt.</p>
<p>Das OLG Celle, Urteil vom 11.04.2025 (2 ORs 18/25), verneinte dies für Erwerb und Besitz unterhalb der maßgeblichen Strafbarkeitsschwellen. Der Geldwäschetatbestand müsse entsprechend eingeschränkt werden: Die vom KCanG beabsichtigte Entkriminalisierung dürfe nicht auf diesem Weg rückgängig gemacht werden.</p>
<p>Das ist ein wichtiges Verteidigungsargument bei entsprechenden Vorwürfen. Eine allgemeine Straffreiheit für sämtliche Handlungen rund um Cannabis folgt daraus nicht.</p>
<h2>Häufige Frage: Darf ich Cannabis für Freunde mitkaufen?</h2>
<p>Die anschließende Weitergabe ist gesondert zu beurteilen und grundsätzlich strafbar – auch ohne Gewinn und unabhängig davon, ob der eigene Erwerb die Strafbarkeitsschwelle überschreitet. Wie ich bei einem Ermittlungsverfahren vorgehe</p>
<p>Nach Akteneinsicht prüfe ich, welche Erwerbsmengen tatsächlich nachweisbar sind, welchen Zeitraum die Ermittlungen betreffen und ob zusätzliche Vorwürfe wie Einfuhr oder Weitergabe tragen. Chatnachrichten oder Zahlungen müssen im Zusammenhang bewertet werden.</p>
<p>Ihnen wird ein strafbarer Cannabiskauf vorgeworfen? In meiner Berliner Kanzlei prüfe ich den konkreten Tatvorwurf und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten.</p>
<p><a href="https://dost-rechtsanwalt.de/kontakt-zum-strafverteidiger-marson/" target="_blank" rel="noopener">Rechtsanwalt Oliver Marson · Fachanwalt für Strafrecht</a> · Stand: September 2026.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/cannabis-kaufen-oder-lieber-doch-nicht/">Cannabis kaufen: Was ist erlaubt, wann droht Strafe?</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Cannabisamnestie &#8211; Amnestie für Cannabisbesitzer</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/cannabisamnestie-amnestie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Apr 2024 08:38:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Amnestie]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=13513</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Amnestie für Cannabisbesitzer nach der Teillegalisierung von Cannabis</h2>
<p>Cannabisamnestie: Noch nicht vollstreckte Strafen wegen Cannabisbesitz nach dem <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/" target="_blank" rel="noopener">Betäubungsmittelgesetz (BtMG)</a> fallen unter die Amnestie nach dem Cannabisgesetz (CanG).</p>
<p>Mit in Krafttreten des CanG erhält das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EG StGB) einen neuen Artikel 316p. Dieser sieht vor, dass vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem BtMG, die nunmehr nach dem <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener">Konsumcannabisgesetz</a> bzw. nach dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind und auch nicht mit einer Geldbuße bedroht sind, amnestiert werden.</p>
<h2>Cannabisamnestie</h2>
<p>Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach 1. April 2024 nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des CanG erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Straferlass erstreckt sich auf Nebenstrafen und Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, sowie auf rückständige Bußen und Kosten (Verfahrenskosten).</p>
<p>Die Cannabisamnestie schließt Urteile ein, die nach dem 1. April 2024 rechtskräftig werden, weil kein Rechtsmittel eingelegt oder zurückgenommen wird oder das Rechtsmittel unzulässig ist bzw. das Urteil aus anderen Gründen rechtskräftig wird, ohne dass der Schuldspruch geändert werden konnte.</p>
<p>Ist der Täter sowohl für Handlungen verurteilt worden, die nach dem 1. April 2024 nicht mehr strafbar sind als auch weiterhin strafbar sind, so setzt das Gericht die Strafe neu fest. Ist eine Gesamtstrafe aus mehreren Einzelstrafen gebildet worden, so ist ebenfalls eine neue (gemilderte) Strafe festzusetzen.</p>
<p>In Zweifelsfällen ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO herbeizuführen.</p>
<p>Die Amnestie nach <strong>Artikel 316p EG StGB</strong> greift jedoch nur für noch nicht vollstreckte Strafen. Ist die Strafe aus dem Urteil bereits vollstreckt, so besteht die Möglichkeit der<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/vorzeitige-tilgung-cannabis/" target="_blank" rel="noopener"> vorzeitigen Löschung der Verurteilung aus dem Vorstrafenregister (BZR)</a>.</p>
<p>Zur <strong>TEILLEGALISIERUNG</strong> des Besitzes von Cannabis in Deutschland seit dem 1. April 2024 lesen Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener">hier weiter.</a></p>
<p>Fallen Sie unter die neuen Amnestieregeln? Dann können Sie sich gern an den Autor wenden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/cannabisamnestie-amnestie/">Cannabisamnestie &#8211; Amnestie für Cannabisbesitzer</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Amnestie für Cannabisbesitzer nach der Teillegalisierung von Cannabis</h2>
<p>Cannabisamnestie: Noch nicht vollstreckte Strafen wegen Cannabisbesitz nach dem <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/" target="_blank" rel="noopener">Betäubungsmittelgesetz (BtMG)</a> fallen unter die Amnestie nach dem Cannabisgesetz (CanG).</p>
<p>Mit in Krafttreten des CanG erhält das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EG StGB) einen neuen Artikel 316p. Dieser sieht vor, dass vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem BtMG, die nunmehr nach dem <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener">Konsumcannabisgesetz</a> bzw. nach dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind und auch nicht mit einer Geldbuße bedroht sind, amnestiert werden.</p>
<h2>Cannabisamnestie</h2>
<p>Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach 1. April 2024 nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des CanG erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Straferlass erstreckt sich auf Nebenstrafen und Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, sowie auf rückständige Bußen und Kosten (Verfahrenskosten).</p>
<p>Die Cannabisamnestie schließt Urteile ein, die nach dem 1. April 2024 rechtskräftig werden, weil kein Rechtsmittel eingelegt oder zurückgenommen wird oder das Rechtsmittel unzulässig ist bzw. das Urteil aus anderen Gründen rechtskräftig wird, ohne dass der Schuldspruch geändert werden konnte.</p>
<p>Ist der Täter sowohl für Handlungen verurteilt worden, die nach dem 1. April 2024 nicht mehr strafbar sind als auch weiterhin strafbar sind, so setzt das Gericht die Strafe neu fest. Ist eine Gesamtstrafe aus mehreren Einzelstrafen gebildet worden, so ist ebenfalls eine neue (gemilderte) Strafe festzusetzen.</p>
<p>In Zweifelsfällen ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO herbeizuführen.</p>
<p>Die Amnestie nach <strong>Artikel 316p EG StGB</strong> greift jedoch nur für noch nicht vollstreckte Strafen. Ist die Strafe aus dem Urteil bereits vollstreckt, so besteht die Möglichkeit der<a href="https://dost-rechtsanwalt.de/vorzeitige-tilgung-cannabis/" target="_blank" rel="noopener"> vorzeitigen Löschung der Verurteilung aus dem Vorstrafenregister (BZR)</a>.</p>
<p>Zur <strong>TEILLEGALISIERUNG</strong> des Besitzes von Cannabis in Deutschland seit dem 1. April 2024 lesen Sie <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener">hier weiter.</a></p>
<p>Fallen Sie unter die neuen Amnestieregeln? Dann können Sie sich gern an den Autor wenden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/cannabisamnestie-amnestie/">Cannabisamnestie &#8211; Amnestie für Cannabisbesitzer</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vorzeitige Tilgung aus dem BZR wegen KCanG</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/vorzeitige-tilgung-cannabis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Apr 2024 20:57:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabisbesitz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=13491</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Vorzeitige Tilgung von Eintragungen aus dem Vorstrafenregister wegen Teillegalisierung des Besitzes von Cannabis</h2>
<p>Eine <strong>vorzeitige Tilgung von Eintragungen in dem Bundeszentralregister</strong> nach dem Cannabisgesetz vom 27.03.2024 (CanG),s in dem der Besitz von Cannabis in Deutschland legalisiert wurde, soll an dieser Stelle kurz dargestellt werden.</p>
<p>Seit dem 01.04.2024 wurde mit dem <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener"><strong>Konsumcannabisgesetz (KCanG)</strong></a> der Besitz von Cannabis zum Teil legalisiert. Einher geht damit eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), das eine vorzeitige Tilgung von rechtskräftigen Verurteilungen nach § 29 BtMG ermöglicht.</p>
<h2>Wer hat einen Anspruch auf vorzeitige Löschung?</h2>
<p>Die mögliche vorzeitige Tilgung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:</p>
<p>Eine Veruteilung nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__29.html" target="_blank" rel="noopener"> § 29 BtMG</a> kann gelöscht werden, wenn der Verurteilte wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder deren Vermehrungsmaterial verurteilt wurde.</p>
<p>Die der Verurteilung zu Grunde liegende Tat ist heute nicht mehr strafbar. Nicht mehr unter Strafe steht z.B. der nunmher erlaubte Besitz von Cannabis (Blüten, Blätter oder Pflanzenmaterial ) im Sinne von § 3 KCanG von Erwachsenen im Umfang von bis zu 30g bzw. 60g (§ 34 KCanG). Wurde also der Verurteilte wegen einer Tat bestraft, die heute nach dem KCanG legal ist und nicht mehr von einem Straftatbestand erfasst wird, besteht ein Anspruch auf Tilgung.</p>
<p>Es sind auch Entscheidungen tilgungsfähig bei denen nachträglich aus mehreren Einzelstrafen wegen Verurteilungen nach § 29 BtMG eine Gesamtstrafe gebildet wurde ( § 40 Abs.2 BZRG).</p>
<p>Erfolgte allerdings eine Verurteilung auch nach § 29 BtMG wegen Taten, die auch seit dem 1. April 2024 unter Strafe stehen, so ist eine Tilgung nicht möglich (§ 40 Abs.3 KCanG).</p>
<h2>Wie erfolgt die Löschung?</h2>
<p>Die Löschung erfolgt auf Antrag des Verurteilten bei der Staatsanwaltschaft, die nach dem Gericht des ersten Rechtszuges der o.g. Verurteilung oder bei der Gesamtstrafenbildung zuständig war. Bei Personen mit Wohnsitz im Ausland, ist die Staatsanwaltschaft Berlin für den Antrag zuständig. Lehnt die zuständige Staatsanwaltschaft eine Tilgung ab, ist dies gegenüber dem Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden.</p>
<p>Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag statt und stellt sie die Tilgungsfähigkeit fest, so teilt sie dies dem Antragsteller und der Registerbehörde mit, die dann die Löschung vornimmt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/vorzeitige-tilgung-cannabis/">Vorzeitige Tilgung aus dem BZR wegen KCanG</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Vorzeitige Tilgung von Eintragungen aus dem Vorstrafenregister wegen Teillegalisierung des Besitzes von Cannabis</h2>
<p>Eine <strong>vorzeitige Tilgung von Eintragungen in dem Bundeszentralregister</strong> nach dem Cannabisgesetz vom 27.03.2024 (CanG),s in dem der Besitz von Cannabis in Deutschland legalisiert wurde, soll an dieser Stelle kurz dargestellt werden.</p>
<p>Seit dem 01.04.2024 wurde mit dem <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/" target="_blank" rel="noopener"><strong>Konsumcannabisgesetz (KCanG)</strong></a> der Besitz von Cannabis zum Teil legalisiert. Einher geht damit eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), das eine vorzeitige Tilgung von rechtskräftigen Verurteilungen nach § 29 BtMG ermöglicht.</p>
<h2>Wer hat einen Anspruch auf vorzeitige Löschung?</h2>
<p>Die mögliche vorzeitige Tilgung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:</p>
<p>Eine Veruteilung nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__29.html" target="_blank" rel="noopener"> § 29 BtMG</a> kann gelöscht werden, wenn der Verurteilte wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder deren Vermehrungsmaterial verurteilt wurde.</p>
<p>Die der Verurteilung zu Grunde liegende Tat ist heute nicht mehr strafbar. Nicht mehr unter Strafe steht z.B. der nunmher erlaubte Besitz von Cannabis (Blüten, Blätter oder Pflanzenmaterial ) im Sinne von § 3 KCanG von Erwachsenen im Umfang von bis zu 30g bzw. 60g (§ 34 KCanG). Wurde also der Verurteilte wegen einer Tat bestraft, die heute nach dem KCanG legal ist und nicht mehr von einem Straftatbestand erfasst wird, besteht ein Anspruch auf Tilgung.</p>
<p>Es sind auch Entscheidungen tilgungsfähig bei denen nachträglich aus mehreren Einzelstrafen wegen Verurteilungen nach § 29 BtMG eine Gesamtstrafe gebildet wurde ( § 40 Abs.2 BZRG).</p>
<p>Erfolgte allerdings eine Verurteilung auch nach § 29 BtMG wegen Taten, die auch seit dem 1. April 2024 unter Strafe stehen, so ist eine Tilgung nicht möglich (§ 40 Abs.3 KCanG).</p>
<h2>Wie erfolgt die Löschung?</h2>
<p>Die Löschung erfolgt auf Antrag des Verurteilten bei der Staatsanwaltschaft, die nach dem Gericht des ersten Rechtszuges der o.g. Verurteilung oder bei der Gesamtstrafenbildung zuständig war. Bei Personen mit Wohnsitz im Ausland, ist die Staatsanwaltschaft Berlin für den Antrag zuständig. Lehnt die zuständige Staatsanwaltschaft eine Tilgung ab, ist dies gegenüber dem Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden.</p>
<p>Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag statt und stellt sie die Tilgungsfähigkeit fest, so teilt sie dies dem Antragsteller und der Registerbehörde mit, die dann die Löschung vornimmt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/vorzeitige-tilgung-cannabis/">Vorzeitige Tilgung aus dem BZR wegen KCanG</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>TEILLEGALISIERUNG des Besitzes von Cannabis</title>
		<link>https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Oliver Marson]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Apr 2024 11:11:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://dost-rechtsanwalt.de/?p=13463</guid>

					<description><![CDATA[<h2>Die TEILLEGALISIERUNG des Besitzes von Cannabis in Deutschland seit dem 1.April 2024<strong><br />
</strong></h2>
<p>Mit dem Inkrafttreten des <a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz" target="_blank" rel="noopener">Konsumcannabisgesetzes (kurz KCanG) zum 01.04.2024</a> wurde erstmals in Deutschland der Besitz von Cannabis legalisiert. Der Besitz und zwar ausschließlich von Cannabis und keinen anderen im <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/handeltreiben-mit-betaeubungsmitteln/" target="_blank" rel="noopener">Betäubungsmittelgesetz (BTMG) geregelten weiteren Drogen</a>, ist in engen Grenzen legal.</p>
<h2>Was heißt das aktuell im Einzelnen?</h2>
<p>Grundsätzlich ist es nach wie vor verboten Cannabis zu besitzen, anzubauen, herzustellen, damit Handel zu treiben, einzuführen oder auszuführen, abzugeben oder weiterzugeben oder in Verkehr zu bringen, zu erwerben usw. (§ 2 KCanG).</p>
<p>Hiervon macht nunmehr allerdings der Gesetzgeber in § 3 KCanG eine von vielen begrüßte Ausnahme:</p>
<p>Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bis zu 25 g Cannabis (bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigen Pflanzenmaterial der Cannabispflanze nach dem Trocknen) zum Eigenkonsum besitzen. Die Menge zum Eigenbesitz erhöht sich auf bis zu 50 g Cannabis bzw. bis zu 3 lebenden Cannabispflanzen am Wohnsitz der erwachsenen Person bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort. Auch hier gilt das die Höchstmenge von 50 g bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigen Pflanzenmaterial der Cannabispflanze nach dem Trocknen zu bemessen ist.</p>
<p>Ein darüber hinausgehender Besitz ist nur im Rahmen der Mitgliedschaft einer erlaubnispflichtigen Anbauvereinigung nach § 11 Abs. 1 KCanG oder zum Zwecke des Transports nach § 22 Abs. 3 KCanG zulässig.</p>
<h2>Konsumverbot für unter 18. &#8211; jährige</h2>
<p>Unter 18-jährigen ist es nach wie vor verboten, Cannabis im Sinne von § 2 KCanG zu besitzen, anzubauen, herzustellen, damit Handel zu treiben, einzuführen oder auszuführen oder in Verkehr zu bringen.</p>
<p>In unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist der Konsum von Cannabis untersagt (§ 5 KCanG). Der öffentliche Konsum von Cannabis ist generell  in Schulen, auf Kinderspielplätzen, In Kinder-und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten, Fußgängerzonen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr und innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite verboten. Dies bedeutet, dass zu den hier in § 5 Abs. 2 KCanG geregelten Einrichtungen ein Abstand von mindestens 100 m zu halten ist bzw. hier auch ein Konsumsverbot gilt.</p>
<p>Darüber hinaus gilt ein Konsumsverbot im militärischen Bereich der Bundeswehr und es gilt ein generelles Werbeverbot für Cannabis.</p>
<h2>Eigenanbau</h2>
<p>Im oben genannten Umfang ist Personen über 18 Jahren an ihrem Wohnsitz bzw. ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort der private Eigenanbau max. 3 Cannabispflanzen erlaubt. Der Cannabis aus diesem privaten Eigenanbau darf an Dritte nicht weitergegeben werden. Es ist sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff haben, insbesondere dürfen Kinder und Jugendliche keinen Zugang haben (§§ 9,10 KCanG).</p>
<p>Die<strong> Straftatbestände bzw. Bußgeldvorschriften des Konsumcannabisgesetzes</strong> werde ich noch gesondert vorstellen.</p>
<h2>Tilgung von Altfällen aus dem Bundeszentralregister &#8211; Amnestieregelung<strong><br />
</strong></h2>
<p>Die §§ 40 ff. KCanG regeln die Möglichkeit der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/vorzeitige-tilgung-cannabis/" target="_blank" rel="noopener">vorzeitigen Tilgung von Verurteilungen im Bundeszentralregister</a> (Vorstrafenregister). Das Gesetz sieht auch eine Amnestie für noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem BTMG vor. Auch diese Regelungen werden von mir noch in einem gesonderten Artikel näher dargestellt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/">TEILLEGALISIERUNG des Besitzes von Cannabis</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Die TEILLEGALISIERUNG des Besitzes von Cannabis in Deutschland seit dem 1.April 2024<strong><br />
</strong></h2>
<p>Mit dem Inkrafttreten des <a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz" target="_blank" rel="noopener">Konsumcannabisgesetzes (kurz KCanG) zum 01.04.2024</a> wurde erstmals in Deutschland der Besitz von Cannabis legalisiert. Der Besitz und zwar ausschließlich von Cannabis und keinen anderen im <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/organisierte-kriminalitaet/handeltreiben-mit-betaeubungsmitteln/" target="_blank" rel="noopener">Betäubungsmittelgesetz (BTMG) geregelten weiteren Drogen</a>, ist in engen Grenzen legal.</p>
<h2>Was heißt das aktuell im Einzelnen?</h2>
<p>Grundsätzlich ist es nach wie vor verboten Cannabis zu besitzen, anzubauen, herzustellen, damit Handel zu treiben, einzuführen oder auszuführen, abzugeben oder weiterzugeben oder in Verkehr zu bringen, zu erwerben usw. (§ 2 KCanG).</p>
<p>Hiervon macht nunmehr allerdings der Gesetzgeber in § 3 KCanG eine von vielen begrüßte Ausnahme:</p>
<p>Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bis zu 25 g Cannabis (bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigen Pflanzenmaterial der Cannabispflanze nach dem Trocknen) zum Eigenkonsum besitzen. Die Menge zum Eigenbesitz erhöht sich auf bis zu 50 g Cannabis bzw. bis zu 3 lebenden Cannabispflanzen am Wohnsitz der erwachsenen Person bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort. Auch hier gilt das die Höchstmenge von 50 g bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigen Pflanzenmaterial der Cannabispflanze nach dem Trocknen zu bemessen ist.</p>
<p>Ein darüber hinausgehender Besitz ist nur im Rahmen der Mitgliedschaft einer erlaubnispflichtigen Anbauvereinigung nach § 11 Abs. 1 KCanG oder zum Zwecke des Transports nach § 22 Abs. 3 KCanG zulässig.</p>
<h2>Konsumverbot für unter 18. &#8211; jährige</h2>
<p>Unter 18-jährigen ist es nach wie vor verboten, Cannabis im Sinne von § 2 KCanG zu besitzen, anzubauen, herzustellen, damit Handel zu treiben, einzuführen oder auszuführen oder in Verkehr zu bringen.</p>
<p>In unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist der Konsum von Cannabis untersagt (§ 5 KCanG). Der öffentliche Konsum von Cannabis ist generell  in Schulen, auf Kinderspielplätzen, In Kinder-und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten, Fußgängerzonen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr und innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite verboten. Dies bedeutet, dass zu den hier in § 5 Abs. 2 KCanG geregelten Einrichtungen ein Abstand von mindestens 100 m zu halten ist bzw. hier auch ein Konsumsverbot gilt.</p>
<p>Darüber hinaus gilt ein Konsumsverbot im militärischen Bereich der Bundeswehr und es gilt ein generelles Werbeverbot für Cannabis.</p>
<h2>Eigenanbau</h2>
<p>Im oben genannten Umfang ist Personen über 18 Jahren an ihrem Wohnsitz bzw. ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort der private Eigenanbau max. 3 Cannabispflanzen erlaubt. Der Cannabis aus diesem privaten Eigenanbau darf an Dritte nicht weitergegeben werden. Es ist sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff haben, insbesondere dürfen Kinder und Jugendliche keinen Zugang haben (§§ 9,10 KCanG).</p>
<p>Die<strong> Straftatbestände bzw. Bußgeldvorschriften des Konsumcannabisgesetzes</strong> werde ich noch gesondert vorstellen.</p>
<h2>Tilgung von Altfällen aus dem Bundeszentralregister &#8211; Amnestieregelung<strong><br />
</strong></h2>
<p>Die §§ 40 ff. KCanG regeln die Möglichkeit der <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/vorzeitige-tilgung-cannabis/" target="_blank" rel="noopener">vorzeitigen Tilgung von Verurteilungen im Bundeszentralregister</a> (Vorstrafenregister). Das Gesetz sieht auch eine Amnestie für noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem BTMG vor. Auch diese Regelungen werden von mir noch in einem gesonderten Artikel näher dargestellt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://dost-rechtsanwalt.de/teillegalisierung-des-besitzes-von-cannabis/">TEILLEGALISIERUNG des Besitzes von Cannabis</a> erschien zuerst auf <a href="https://dost-rechtsanwalt.de">Rechtsanwalt für Strafrecht</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
